B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6937/2014
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus respektive mit letztem Wohnsitz in Aleppo – zusammen mit der
Schwester des Beschwerdeführers (C._______; N […]) am 1. November
2013 mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestell-
ten Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangten, wo sie am 17. De-
zember 2013 um Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 10. Januar 2014 und die An-
hörungen zu den Asylgründen am 15. September 2014 stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP den allgemeinen
Kriegszustand in Syrien als Ausreisegrund nannten und zudem geltend
machten, es habe viele Entführungen (von Frauen) gegeben,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbrachte, er (persönlich) habe
keine Probleme gehabt, er sei nur einmal (im August 2013) von der Abtei-
lung 40 des Geheimdienstes für eine Woche inhaftiert worden, weil die Be-
hörden von ihm hätten wissen wollen, was in seinem Stadtteil passiere,
und ihn hätten überprüfen wollen,
dass er sich eine Woche nach seiner Freilassung wieder beim Geheim-
dienst habe melden müssen, wobei man seine Identitätskarte überprüft
habe,
dass er an der Anhörung zusammengefasst vorbrachte, er sei etwa zwei
Monate vor seiner Ausreise von Aleppo nach Damaskus gegangen, um
dort zu arbeiten,
dass er durch Vermittlung eines Freundes Arbeit als Strassenhändler ge-
funden habe, sich dafür aber habe verpflichten müssen, einem Mann na-
mens Taha (T.) monatlich 25 000 syrische Lira zu bezahlen,
dass T. ihn mit seiner Identitätskarte bei der Abteilung 40 des Geheimdien-
stes registriert habe, um zu vermeiden, dass er bei behördlichen Kontrollen
Probleme bekomme,
dass er am (…) August 2013 von Sicherheitsleuten kontrolliert worden sei
und – nachdem er seine Identitätskarte vorgewiesen habe – zum Gebäude
der Abteilung 40 des Geheimdienstes gebracht und dort inhaftiert worden
sei,
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dass sich anlässlich des Verhörs am folgenden Tag herausgestellt habe,
dass er sich durch die Registrierung verpflichtet habe, der Behörde Infor-
mationen zu liefern,
dass er vor seiner Haftentlassung zwei Zettel mit seinem Namen, seiner
Unterschrift und einem Fingerabdruck habe versehen müssen,
dass er sich eine Woche später wieder – wie verlangt – beim Geheimdienst
gemeldet habe und dort die Forderung an ihn, als Spitzel Informationen
über verdächtige Vorgänge an seinem Arbeitsort zu liefern, wiederholt wor-
den sei,
dass der noch zirka zehn Tage weitergearbeitet habe und in dieser Zeit den
Behörden beziehungsweise T. aus Angst einmal Informationen gegeben
habe,
dass er auf diese Weise nicht habe weitermachen wollen und deshalb nach
Aleppo zurückgekehrt und von dort aus im September 2013 ausgereist sei,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ihre Reise-
pässe sowie ihre Identitätskarten zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 30. Oktober 2014 – eröffnet am 7. November 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe bei der BzP unmissverständlich erklärt, er habe das Heimatland
einzig aus Angst um seine Frau und seine Schwester beziehungsweise
wegen des allgemeinen Kriegszustandes verlassen; als junger Mann wäre
er dort geblieben, wenn die beiden nicht gewesen wären,
dass er die einwöchige Inhaftierung bei der Abteilung 40 des Geheimdiens-
tes in Damaskus erst nach der Asylbegründung und auf Nachfrage hin, ob
ihm persönlich je etwas zugestossen sei, erwähnt habe,
dass er weiter angegeben habe, er habe (sonst) nie Probleme mit der Po-
lizei oder anderen Behörden gehabt (vgl. Akten BFM A 6/14 S. 7 f.),
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dass er im Gegensatz dazu bei der Anhörung ausschliesslich die einwö-
chige Inhaftierung durch den Geheimdienst und dessen angebliche Forde-
rung an ihn, als Spitzel zu arbeiten, als Ausreise- und Asylgrund geltend
gemacht habe,
dass er die Angst um seine Frau und seine Schwester sowie die allgemeine
Kriegslage nicht mehr erwähnt habe (vgl. A 16/18 S. 5 ff.),
dass er an der BzP von der Inhaftierung erzählt habe, dafür jedoch einen
anderen Grund als bei der Anhörung genannt habe,
dass er zudem nicht geltend gemacht habe, dass dieses Ereignis in irgend-
einer Art und Weise zu seinem Entschluss beigetragen habe, das Heimat-
land zu verlassen,
dass zwar den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der BzP ange-
sichts deren bloss summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweis-
wert zukomme,
dass dennoch erwartungsgemäss der Beschwerdeführer bereits bei der
BzP zu Protokoll gegeben hätte, wenn er in Damaskus tatsächlich vom
Geheimdienst zur Zusammenarbeit als Spitzel genötigt worden wäre und
ihn dies zur Flucht beziehungsweise Ausreise bewogen hätte,
dass er dies jedoch nicht getan habe und er an der BzP vielmehr ausdrück-
lich erklärt habe, sämtliche Gründe genannt zu haben, die ihn zum Verlas-
sen seines Heimatstaats bewogen hätten, bevor er auf die einwöchige In-
haftierung zu sprechen gekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung das rechtliche Gehör zu
dieser frappanten Unstimmigkeit gewährt worden sei und er dabei geltend
gemacht habe, die Person, welche die erste Befragung durchgeführt habe,
habe ihm nicht alle seine Aussagen geglaubt, weshalb er damals nicht das-
selbe erzählt habe wie bei der Anhörung (vgl. A 16/18 S. 14 f.),
dass dieser Erklärungsversuch jedoch nicht überzeuge und als Ausflucht
gewertet werden müsse,
dass die Prüfung seiner Aussagen deutlich mache, dass die Inhaftierung
als solche zwar als überwiegend glaubhaft erscheine, nicht jedoch die da-
mit verbundene Forderung der Geheimdienstleute, fortan als Spitzel für sie
tätig zu werden,
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dass somit davon ausgegangen werden könne, dass diese behördliche
Massnahme – wie bei der BzP dargelegt – dem Sammeln von Informatio-
nen über Aleppo und der näheren Überprüfung seiner Person gedient ha-
be,
dass sie als nicht asylrelevantes Einzelereignis zu qualifizieren sei, da der
Beschwerdeführer freigelassen worden sei und der Inhaftierung keine wei-
teren behördlichen Massnahmen gefolgt seien,
dass als Beispiele für die fehlende Asylrelevanz das mutmasslich fehlende
Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), die fehlende Intensität und
der Mangel an begründeter Furcht vor dem Eintreten zukünftiger, gezielter
Verfolgungsmassnahmen genannt werden könnten,
dass die Beschwerdeführenden teilweise oder ausschliesslich geltend ge-
macht hätten, das Heimatland wegen des Bürgerkrieges und der vielen
Entführungen, besonders von Frauen, verlassen zu haben,
dass von der Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden Gewalt
grundsätzlich alle Bewohner Syriens mehr oder weniger stark betroffen
seien,
dass im Falle der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise auf eine ge-
zielte individuelle Verfolgung bestehen würden, welcher allenfalls ein Motiv
gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liegen könnte,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. November 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs aufzuheben
und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu
gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen,
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dass der Beschwerde eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung vom
20. November 2014 und eine Honorarnote vom 27. November 2014 beila-
gen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Dokumente – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab-
wies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 19. Dezember
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 12. Dezember 2014 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemög-
lichkeiten im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rich-
ten,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden zu ihren Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM die Inhaftierung des Beschwerdeführers durch den Geheim-
dienst als überwiegend glaubhaft erachtete und demzufolge sämtliche Aus-
führungen in der Beschwerde bezüglich Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens ins Leere zielen,
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dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass – wie teilweise
bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – die Inhaftierung so-
wie die (einmalige) Meldepflicht eine Woche nach der Haftentlassung vor
allem mangels ersichtlichen Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie
fehlender Intensität als nicht asylrelevante behördliche Massnahmen zu
qualifizieren sind und die Beschwerde keine stichhaltigen Argumente ent-
hält, die geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass in der Beschwerde auch den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich
Unglaubhaftigkeit der erst im Rahmen der Anhörung geltend gemachten
Aufforderung zur Spitzeltätigkeit nichts Stichhaltiges entgegengehalten
wird,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 fest-
gehalten – an der Behauptung des Beschwerdeführers, wegen der Haltung
des Befragers (der Befrager habe ihm nicht alles geglaubt) sei es an der
BzP zu einer angespannten Atmosphäre gekommen und dies sei dem Ver-
trauen nicht förderlich gewesen, weshalb er damals nicht das Gleiche wie
an der Anhörung erzählt habe, massive Zweifel bestehen, zumal er dies
erst anlässlich der Vorhaltung zu seinen Widersprüchen geltend machte
(vgl. A 16/18 F125 ff.),
dass im Übrigen die befragenden Personen der Vorinstanz bezüglich ihrer
Aufgaben und Vorgehensweisen sowie im Umgang mit den Asylsuchenden
geschult werden und grundsätzlich das Vertrauen der Behörden genies-
sen,
dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht erfüllt,
dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich
illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht zur An-
nahme führt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte,
dass zwar aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszuge-
hen ist, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde,
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dass allerdings nicht anzunehmen ist, dass die syrischen Behörden ihn we-
gen seiner nach der Registrierung durch den Geheimdienst erfolgten (ille-
galen) Ausreise als staatsgefährdend einstufen würden, zumal er nicht gel-
tend macht, in der Vergangenheit (in massgeblicher Weise) politisch aktiv
gewesen zu sein,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer (rein hypothe-
tischen) Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hätte,
dass im Übrigen die Tatsache, dass er anlässlich der BzP auf die Frage,
was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, lediglich
die Angst nannte, seine Staatsangehörigkeit zu verlieren (vgl. A 6/14 S. 8),
gegen das Vorliegen einer (objektiv begründeten) Furcht vor asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen in Syrien spricht,
dass nach dem Gesagten festzustellten ist, dass die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung
führen, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden,
weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs
erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 12. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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