B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6937/2015/pjn
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
D-6937/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte die in der Schweiz lebende Schwes-
ter des Beschwerdeführers ein Gesuch um Einreise ihres damals minder-
jährigen und im B._______ lebenden Bruders ein. Dieses wurde vom SEM
als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. Nachdem der Be-
schwerdeführer am 11. Juni 2014 selbständig in die Schweiz eingereist
war, schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland mit Entscheid vom
18. Dezember 2014 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
als Minderjähriger im Februar 2012 in Richtung B._______, wo er sich wäh-
rend zwei Jahren in C._______ aufgehalten habe. Im Februar 2014 sei er
nach D._______ weitergereist und habe am 19. April 2014 per Schiff die
italienische Küste erreicht, wo er von der italienischen Küstenwache auf-
gegriffen und nach E._______ gebracht worden sei. In einem Bus habe
man ihn in ein Lager gefahren, von wo er sogleich zu Fuss nach F._______
gegangen sei und während drei Wochen auf der Strasse gelebt habe. Über
G._______, wo er sich einen weiteren Monat in einer Ruine aufgehalten
habe, sei er schliesslich per Zug nach H._______ und anschliessend am
11. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 27. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ zur Person befragt und am 28. April 2015 führte das SEM eine
Anhörung durch.
C.
Er machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tygrinischer Volks-
zugehörigkeit und habe in J._______ in der K._______ L._______ ge-
wohnt. Die Eltern seien beide – der Vater im Jahr 2000 und die Mutter im
darauf folgenden Jahr – verstorben. Nach dem Tod der Mutter sei er bei
seiner älteren Schwester M._______ aufgewachsen. Im Heimatland wür-
den noch verschiedene Brüder und Schwestern sowie seine Grossmutter,
Onkel und Tanten leben. Er habe im Jahr 2012 die 9. Klasse der Schule
abgeschlossen beziehungsweise im Jahr 2011 die Schule abgebrochen,
aber keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Nachdem im Jahr 2008/2009
beziehungsweise 2011 M._______ Eritrea verlassen habe, seien im Jahr
2010 die Behörden erstmals beim Beschwerdeführer vorbeigekommen
und hätten sich nach M._______ erkundigt. Die Behörden hätten 50'000
Nafka verlangt, die der Beschwerdeführer und seine Geschwister jedoch
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nicht hätten bezahlen können. Auch als man die Schwester N._______ im
Jahr 2011 in den Nationaldienst einberufen habe, seien die Behörden er-
schienen. Insgesamt seien sie sieben Mal oder mehr gekommen. Da der
Beschwerdeführer die Verantwortung und den Druck der Behörden nicht
mehr ausgehalten habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland
entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsausweise zu
den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme
angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Oktober 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der
Ziffern ein bis drei des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Aner-
kennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug
genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestäti-
gung vom 16. Oktober 2015 und die Kopie der angefochtenen Verfügung
bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
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G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Schulzeugnis und einen Taufschein zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer bezüglich
der Ausreise seiner Schwester M._______ unterschiedliche Zeitpunkte –
nämlich einmal 2008/2009 und das andere Mal 2011 – genannt und als
Erklärung dafür angegeben, er sei anlässlich der ersten Befragung verwirrt
gewesen, was indessen nicht nachvollziehbar sei, zumal die geltend ge-
machten Probleme im Zusammenhang mit der Ausreise dieser Schwester
stünden. Ausserdem sei der zweite genannte Zeitpunkt nicht vereinbar mit
dem angegebenen Beginn der Probleme mit den eritreischen Behörden im
Jahr 2010. Unterschiedlich habe der Beschwerdeführer auch ausgesagt,
wann seine Schwester N._______ in den Nationaldienst eingerückt sein
solle, nämlich einerseits im Jahr 2012 und andererseits im September
2011. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen sei es nicht
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nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden ausgerechnet von den
jüngsten Geschwistern 50'000 Nafka verlangt hätten, obwohl noch ältere
und teils verheiratete Geschwister und andere erwachsene Verwandte, wie
beispielsweise die Grossmutter, in Eritrea gelebt hätten. Es sei davon aus-
zugehen, dass sich die eritreischen Behörden vielmehr an diese Familien-
mitglieder gewandt hätten. Die ausweichenden Erklärungen über die ille-
gale Ausreise und der Einwand, die anderen Verwandten hätten an einem
anderen Ort gewohnt, vermöchten nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser
Ungereimtheiten und der realitätsfremden Angaben sei die Geschichte des
Beschwerdeführers im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft. Es sei
von einer konstruierten oder teilkonstruierten Asylbegründung auszuge-
hen. Ferner müsse die dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea als reali-
tätsfremd und widersprüchlich angesehen werden, weil der Beschwerde-
führer zunächst ausgesagt habe, von seinem Wohnort im Bus via
O._______ nach P._______ gefahren und dort übernachtet zu haben, wäh-
rend er später P._______ nicht erwähnt und vorgebracht habe, er habe in
Q._______ übernachtet. Zudem habe er die Kontrollpunkte nicht angeben
können und behauptet, ein Freund aus Q._______ habe die Reise organi-
siert, während er die Strecke nicht gekannt habe. Die Schilderungen be-
züglich der Kontrollpunkte, dem Ausweichen derselben und der zu Fuss
hinterlegten Distanzen würden indessen konstruiert wirken. Der Frage, wie
er gemerkt habe, dass er die Grenze überschritten habe, sei er ausgewi-
chen. Von einer Person, die Eritrea illegal verlassen haben wolle, sei zu
erwarten, dass sie über diese nicht ungefährliche Reise klare und substan-
ziierte Angaben zu Protokoll geben könne. Die diesbezüglichen Vorbringen
des Beschwerdeführers seien jedoch spärlich, ausweichend und würden
kaum Realkennzeichen aufweisen. Somit würden sie nicht auf tatsächlich
Erlebtes hinweisen. Subjektive Nachfluchtgründe – wie vorliegend die gel-
tend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea – müssten von Asylsuchenden
bewiesen oder zumindest glaubhaft dargelegt werden, was vorliegend
nicht der Fall sei. Eine Umkehr der Beweis- und Substanziierungslast finde
auch in diesem Zusammenhang mit Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-312/2015 vom 16. Juli 2015 nicht statt. Insgesamt sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus andern als den gel-
tend gemachten Gründen und zu einem anderen, allenfalls viel früheren
Zeitpunkt Eritrea verlassen habe. Auch wenn aus dieser Erkenntnis allein
nicht auf eine illegale Ausreise geschlossen werden könne, genüge es je-
doch nicht, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu be-
rufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaub-
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haft zu machen. Somit habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften sub-
jektiven Nachfluchtgründe dargelegt. Insgesamt sei nicht von einer begrün-
deten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen.
5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vor, dass er anderer Meinung als das SEM sei. Er sei eine heranwach-
sende Person und habe weder eine Ausbildung noch Erfahrung im Um-
gang mit den Behörden. An Letztere habe er nur schlechte Erinnerungen.
Zudem habe er anlässlich der Anhörung die unkorrekten Angaben von Be-
ginn an korrigiert und sich dafür entschuldigt. Schliesslich sei auch sein
langer und beschwerlicher Fluchtweg zu berücksichtigen. Die Verwirrung
und Verwechslung seien somit nachvollziehbar. Da die Behörden die de-
sertierte Schwester an deren Wohnort gesucht hätten, die anderen Ge-
schwister entweder im Militärdienst, verheiratet oder nicht mehr zuhause
gewesen seien und die Grossmutter in der Grossstadt O._______ gelebt
habe, seien die am Wohnort der Schwester lebenden Geschwister als Vor-
stand des Haushaltes unter Druck gesetzt und zur Zahlung aufgefordert
worden. Dies sei plausibel und nachvollziehbar. Die Angaben des Be-
schwerdeführers seien plausibel, schlüssig und nachvollziehbar, während
die vorgeworfenen Widersprüche eher unter die Rubrik soziokulturelle Fak-
toren und Unerfahrenheit zu subsumieren seien. Damit seien die Vorbrin-
gen glaubhaft. Da gestützt auf die eritreische Ausreiseregelung Männer bis
54 Jahren kein Visum erhielten und eine illegale Ausreise mit einer langen
Freiheits- und Geldstrafe geahndet werde, der Beschwerdeführer noch
nicht 54 Jahre alt und von den eritreischen Behörden gezielt unter Druck
gesetzt worden sei, hätte er kein Visum für die Ausreise bekommen. Dies
sei auch dem SEM bekannt. Damit sei die Wahrscheinlichkeit, dass er sein
Heimatland illegal verlassen habe, sehr gross. Praxisgemäss (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2004/2015 vom 14. April 2015) werde
die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea von deren Behörden als staatsfeind-
licher Akt wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr dorthin mit einer drakonischen Strafe rechnen müsse. Somit er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
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dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz
zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. November 2015 festge-
halten, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe
und der von ihm dargelegte Weg, auf welchem er sein Heimatland verlas-
sen haben will, nicht glaubhaft ausgefallen. Um unnötige Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und auf
diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen. Insbeson-
dere sind die von der Vorinstanz dargelegten widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers nicht mit der Erklärung, sie seien aufgrund von so-
zio-kulturellen Faktoren und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers
entstanden, zu erklären. Wie sich nämlich aus den beiden Protokollen
ergibt, handelt es sich um klare und unmissverständliche Aussagen des
Beschwerdeführers. Er wurde konkret gefragt, wann seine Schwester das
Land verlassen habe und antwortete, dies sei im Jahr 2008 oder 2009 ge-
schehen, weshalb die eritreischen Behörden im Jahr 2010 erstmals nach
ihr gesucht hätten (vgl. Akte A4/11 S. 7), was in sich schlüssig erscheint,
indessen nicht zu vereinbaren ist mit seinen späteren Aussagen, seine
Schwester sei im Jahr 2011 aus Eritrea ausgereist, und nach ihrer Ausreise
seien die Behörden zu ihnen gekommen (vgl. Akte A25/14 S. 4 und 6). Ins-
besondere kann gemäss der zweiten Version der erste Kontakt mit den
eritreischen Behörden wegen der Ausreise der älteren Schwester nicht im
Jahr 2010 stattgefunden haben. Die Einwände im Beschwerdeverfahren
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sind somit unbehelflich und können die widersprüchlichen Aussagen nicht
plausibel erklären.
5.5 Unvereinbar miteinander sind auch die Altersangaben über den Bruder
R._______: Während dieser gemäss der Befragung vom Juni 2014 12
Jahre alt sei (vgl. Akte A4/11 S. 4), soll er gestützt auf die Aussagen an-
lässlich der Anhörung vom August 2015 16 Jahre alt sein, was sich mitei-
nander ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt.
5.6 Sodann ist dem SEM auch darin beizupflichten, dass die Angabe, die
Behörden hätten von den jüngsten Geschwistern im Teenageralter wegen
der Ausreise der älteren Schwester 50'000 Nafka verlangt, während die
anderen, erwachsenen Geschwister sowie die Grossmutter und andere
Familienmitglieder im Erwachsenenalter nicht belangt worden seien, nicht
nachvollziehbar sei. Der Einwand, die Behörden hätten die Schwester an
deren Aufenthalt gesucht, vermag nicht zu überzeugen, auch wenn es na-
heliegend erscheint, dass sie sich zuerst am rechtmässigen Wohnort der
Schwester nach deren Aufenthalt erkundigt haben mögen. Dass die Behör-
den indessen die verhältnismässig hohe Summe Geld von Teenagern ver-
langt, erscheint angesichts der Möglichkeit, andere nahe Verwandte, wel-
che mit grösserer Wahrscheinlichkeit über Geld verfügen, weil sie sich im
Erwachsenenalter befinden und allenfalls einer Arbeit nachgehen, anzuge-
hen, nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag der Einwand
des Beschwerdeführers, diese hätten an anderen Orten gelebt, seien teil-
weise selber im Militärdienst oder verheiratet gewesen, nichts zu ändern,
zumal auch verheiratete und an andern Wohnorten lebende Verwandte zur
Kasse hätten gebeten werden können.
5.7 Des Weiteren lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse
nicht genau, warum seine Schwester das Heimatland verlassen habe, aber
er vermute, sie sei schon im Militärdienst gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 4),
nicht vereinbaren mit seinen Angaben, wonach die Schwester nach der Ar-
beit in einem (…) in den Jahren 2008 und 2009 in den Militärdienst gegan-
gen sei und die militärische Ausbildung absolviert habe sowie in J._______
im Rahmen des Militärdienstes gearbeitet habe (vgl. Akte A25/14 S. 5).
5.8 Ebenso unvereinbar ist seine Aussage, er glaube, die Behörden hätten
ihnen Coupons entzogen, mit seiner darauf folgenden Angabe, dies sei so
gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 6).
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Seite 10
5.9 Unterschiedlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch darüber,
wann seine Schwester N._______ in den Militärdienst habe einrücken
müssen: Während er zuerst ausführte, N._______ habe nach Sawa gehen
müssen, nachdem der das Land verlassen habe (vgl. Akte A25/14 S. 5),
legte er unmittelbar danach dar, sie sei bereits in Sawa gewesen, als der
das Land verlassen habe (vgl. Akte A25/14 S. 5) beziehungsweise beim
letzten Besuch der Behörden sei N._______ bereits in Sawa gewesen (vgl.
Akte A25/14 S. 7). Seine Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, sie sei in Sawa gewesen, als er im B._______ angekommen
sei (vgl. Akte A25/14 S. 5), vermag die widersprüchlichen Aussagen nicht
zu erklären.
5.10 Nicht zu vereinbaren ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
seine Schwester N._______ sei beim letzten Besuch der Behörden bereits
in Sawa gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 7), mit derjenigen, wonach er noch
drei Mal Besuch von den Behörden bekommen habe, nachdem N._______
in den Militärdienst eingerückt sei (vgl. Akte A25/14 S. 8).
5.11 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Un-
gereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Substanzlosigkeiten nicht ge-
glaubt werden, dass er als Folge der Ausreise seiner älteren Schwester
von den eritreischen Behörden belangt worden ist. Die Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung sind somit vom SEM zu Recht unter dem
Blickwinkel der Vorfluchtgründe verneint worden. An dieser Einschätzung
vermögen die mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 nachgereichten Beweis-
mittel (Schulzeugnis und Taufschein) nichts zu ändern, zumal sie keinen
Sachverhalt belegen, der bestritten ist. Vielmehr ergibt sich ein neuer Wi-
derspruch daraus, dass der Beschwerdeführer nun einen Taufschein nach-
reicht, nachdem er angegeben hatte, nie einen solchen besessen zu haben
(vgl. Akte A4/11 S. 5).
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise, namentlich durch seine illegale Ausreise Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat
und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus
seinem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Seine Schilderun-
D-6937/2015
Seite 11
gen betreffend die Entschlussfassung zur Ausreise, die Darstellung der il-
legalen Ausreise an sich und die Umstände der angeblich illegalen Über-
querung der Grenze erscheinen überaus vage und teilweise widersprüch-
lich. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Während er zuerst angab, in
P._______ eine Nacht verbracht zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 5), erwähnte
er diese Stadt später jedoch nicht mehr, sondern sagte auf Vorhalt hin aus,
er wisse nicht mehr, ob er in P._______ gewesen sei, habe aber zuerst in
Q._______ übernachtet (vgl. Akte A25/14 S. 9). Es ist nicht nachvollzieh-
bar, dass er sich, direkt darauf angesprochen, nicht mehr daran hätte erin-
nern können, hätte er tatsächlich auch in P._______ übernachtet. Ferner
ist seine Angabe, bei Kontrollstellen seien sie ausgestiegen und zu Fuss
weitergegangen (vgl. Akte A25/14 S. 9), nicht die Antwort auf die Frage,
wie sie die Kontrollstellen überwunden hätten. Weder gab er an, welche
Sicherheitsmassnahmen (ausser dem Verlassen des öffentlichen Ver-
kehrsmittels) sie getroffen hätten noch wie sich die Umgehung der Kontrol-
len konkret gestaltet habe oder welche speziellen Probleme sie hätten
überwinden müssen, obwohl sich diese Angaben in diesem Zusammen-
hang aufgedrängt hätten. Auch die Antwort auf die Frage, wie er gemerkt
habe, dass er die Grenze erfolgreich überquert habe, überzeugt nicht, wie
das SEM zu Recht ausführte (vgl. Akte A25/14S. 10). Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer offenkundig die wahren Umstände seiner Aus-
reise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich, entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers, genauso wenig, allein aufgrund der notorisch
schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine
Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis
des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht we-
nige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten.
Diesbezüglich ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren ob-
liegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuwei-
sen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation
bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen
Ausreise ausgehen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Be-
schwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, er habe Eritrea wie von
ihm beschrieben illegal verlassen. An dieser Einschätzung vermögen die
mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 nachgereichten Beweismittel – ein
Schulzeugnis und ein Taufschein – nichts zu ändern, zumal sich daraus ein
neuer Widerspruch ergibt, wie den vorangehenden Erwägungen (vgl. 5.11)
entnommen werden kann. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden
D-6937/2015
Seite 12
Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illega-
ler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.
6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat
demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt
zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Be-
schwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf
weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann.
7.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vor-
bringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzuge-
hen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. September 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der
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Seite 13
beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden
werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt
weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6937/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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