B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6937/2016
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016.
D-6937/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde von der Grenzwache am 27. Mai 2015 ange-
halten und stellte daraufhin ein Asylgesuch. Auf dem von ihm gleichentags
ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an. Identi-
tätsdokumente gab er keine ab.
B.
Eine vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse vom (…) hielt
im Ergebnis fest, es liege beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von
18 Jahren vor.
C.
Am 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu
seinen Gesuchsgründen befragt (BzP; vgl. vorinstanzliche Akten A11). Da-
bei gab er an, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner.
Er sei am (…) in C._______ (Zoba D._______) geboren und habe dort mit
seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im April 2014 gelebt. Iden-
titätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt. Sein Vater sei krankheitsbedingt vor zehn Jahren
verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister ([…]) seien nach wie vor
in C._______ wohnhaft. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Im
(…) habe er die (…) abgebrochen und Eritrea verlassen, weil er von sei-
nem Onkel väterlicherseits schlecht behandelt worden sei. Via E._______,
F._______, G._______ und H._______ sei er am 27. Mai 2015 in die
Schweiz gelangt.
D.
Am (…) meldete das SEM den zuständigen kantonalen Behörden die An-
kunft des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass es sich bei ihm um
einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle.
E.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Änderung seines Geburtsdatums auf den (…). Er reichte Kopien
seines Taufscheins und der Identitätskarte der Mutter ein.
F.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 bestätigte das SEM den Eingang
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Seite 3
des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums und teilte dem Beschwer-
deführer mit, es werde dieses im Rahmen der Anhörung prüfen und später
entscheiden.
G.
Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner
Vertrauensperson durch das SEM vertieft angehört (vgl. A22). Auf die
Frage nach seinem Geburtsdatum brachte er vor, seine Mutter habe ihm
die eingereichten Kopien seines Taufscheins und ihrer Identitätskarte von
I._______ aus geschickt. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er angege-
ben, (…) geboren zu sein. Der Taufurkunde sei nun aber zu entnehmen,
dass er am (…) geboren sei. Dies habe ihm seine Mutter auch so bestätigt.
Weiter machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt in
C._______ gelebt. Sein Vater sei (…) gewesen und aufgrund einer Krank-
heit vor neun Jahren gestorben. Zwei seiner Brüder seien im Militär; der
älteste seit 3 Jahren und der zweitälteste seit etwa einem Jahr. Seine Fa-
milie besitze zwei Stück Land zur Bewirtschaftung. Er habe die Schule bis
zur (…) durchgängig besucht. Die (…) habe er im (…) abgebrochen, da er
Streit mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt habe. Der Onkel habe ihn
aufgefordert, mit der Schule aufzuhören und ihm bei der Arbeit mit seinen
Tieren zu helfen. Er habe dies aber nicht gewollt, worauf der Onkel ihn
geschlagen und beschimpft habe. Seine Mutter habe deswegen immer
weinen müssen. Aufgrund dieses Streits habe er sich zur Ausreise ent-
schieden, ohne sich zuvor mit seinem Problem an andere Verwandte oder
die Polizei zu wenden. Zusammen mit einem Freund habe er Eritrea zwei
Tage nach dem Schulabbruch im (…) illegal in Richtung E._______ verlas-
sen. Seine Mutter habe ihm die Reise in die Schweiz finanziert, indem sie
ihre Verwandten nach Geld gefragt habe. Die Reise habe USD 5500.– ge-
kostet.
H.
H.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 11. Oktober 2016 –
lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung des
Geburtsdatums ab (Dispositivziffer 1). Weiter stellte es fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 2).
Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 3) und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz (Dispositivziffer 4) sowie den Vollzug der Wegwei-
sung (Dispositivziffern 5 und 6) an.
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Seite 4
H.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es erscheine
nicht wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorbe-
haltlosen Angabe auf dem Personalienblatt ([…]) effektiv am (…) geboren
sei, zumal er die Schule dann bereits im Alter von (…) hätte beginnen müs-
sen, was angesichts des in Eritrea üblichen Schuleintritts mit 7 Jahren eher
unwahrscheinlich sei. Die Kopie des Taufscheins stelle kein taugliches Be-
weismittel für sein Alter dar. Hingegen sei die Handknochenanalyse vom
(…) als Indiz zu werten (Knochenalter von 18 Jahren im Erhebungszeit-
punkt). Der Antrag um Anpassung des Geburtsdatums sei abzulehnen. Im
ZEMIS werde aber ein entsprechender Bestreitungsvermerk angebracht.
Da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig sei, werde der Entscheid
ihm persönlich eröffnet; eine Kopie gehe an die kantonale Jugendbehörde.
Die fluchtauslösenden Ereignisse (Behelligungen seitens des Onkels) und
die illegale Ausreise aus Eritrea vermöchten die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es handle sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der die Schule bis zur
(…) besucht habe. Es sei von einer raschen Wiedereingliederung auszu-
gehen, zumal sich die Mutter und drei Geschwister immer noch in
C._______ aufhalten würden und die Familie Land zur Bewirtschaftung be-
sitze. Auch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über verschie-
dene Finanzquellen verfüge, die ihm bereits die Reise in die Schweiz fi-
nanziert hätten.
I.
I.a Mit Eingabe vom 10. November 2016 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen am 14. Oktober 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um vollumfängliche
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sa-
che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung,
eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. Oktober 2016 – um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
I.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Kopie des Taufscheins sei hinsichtlich seines Geburtsdatums als be-
weistauglich und er somit als nach wie vor minderjährig zu erachten. Das
SEM habe den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig erstellt und das
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rechtliche Gehör verletzt, indem es ihm auf sein Gesuch um Änderung des
Geburtsdatums hin nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
habe. Das SEM sei im Zeitpunkt des Asylentscheids zu Unrecht von seiner
Volljährigkeit ausgegangen und habe durch die Entscheideröffnung an ihn
persönlich dem Schutz minderjähriger Personen im Asylverfahren nicht an-
gemessen Rechnung getragen. Der Knochenaltersanalyse könne kein ein-
deutiger Beweiswert zukommen, zumal der Unterschied zwischen dem an-
gegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter innerhalb der nor-
malen Abweichung von drei Jahren liege. Auch sei nicht erwiesen, dass
das Einschulungsalter in Eritrea üblicherweise bei 7 Jahren liege. Es sei
durchaus denkbar, dass er aufgrund der Erkrankung des Vaters zur Ent-
lastung der Familie frühzeitig eingeschult worden sei.
Nachdem sein Vater ungefähr im Jahr 2005 gestorben sei, sei der Be-
schwerdeführer zunehmend von seinem Onkel unter Druck gesetzt wor-
den, die Schule abzubrechen und ihm bei der Arbeit zu helfen. Aufgrund
seiner Weigerung sei der Streit immer wieder eskaliert. Der Onkel sei dabei
auch handgreiflich geworden. Im (…) habe er diese Situation nicht mehr
länger ausgehalten, die Schule in der (…) abgebrochen und das Land auf
illegalem Weg verlassen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft zumindest
aufgrund der illegalen Ausreise, die er glaubhaft habe darzulegen vermö-
gen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung gelte die illegale Ausreise aus
Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund und die in dieser Hinsicht vom SEM
nun vorgenommene Praxisänderung sei nicht zu gestatten. Zudem befinde
er sich heute oder in absehbarer Zeit im dienstpflichtigen Alter und im Rah-
men des eritreischen Militärdienstes drohe im Sklaverei und Zwangsarbeit,
weshalb die Wegweisung gegen Art. 4 EMRK verstosse und der Vollzug
unzulässig sei. Auch drohe ihm aufgrund der illegalen Ausreise unmensch-
liche Behandlung. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug mangels
begünstigender Umstände unzumutbar. Er verfüge weder über eine abge-
schlossene Schulbildung noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zwei
Brüder seien im Militärdienst und könnten ihn nicht unterstützen und seine
Mutter sei von dem tyrannischen Onkel auch unter Druck gesetzt worden.
Die beiden Landstücke könnten keine wirtschaftliche Abhilfe leisten; deren
Bewirtschaftung sei seit dem Tod des Vaters eine Belastung für die Familie.
Die Mittel zur Finanzierung seiner Ausreise habe seine Mutter bei Verwand-
ten erbetteln müssen.
J.
Am 11. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 6
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von Tarig
Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut.
L.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter na-
mens des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und reichte
gleichzeitig seine Honorarnote ein. Die Instruktionsrichterin beantwortete
die Anfrage mit Schreiben vom 30. Oktober 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs sowie die von ihm
angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten werden, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach können
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Seite 7
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gerügt wer-
den. Im Bereich des Ausländerrechts prüft das Gericht Beschwerden nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) mit voller Kognition. Ebenfalls mit
uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend über den vom SEM abgewiesenen Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Berichtigung seines Geburtsdatums (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Par-
teien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe sein Gesuch um Ände-
rung des Geburtsdatums zu Unrecht abgelehnt.
5.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
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Seite 8
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
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Seite 9
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol-
len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas-
sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.2).
5.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist.
Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im
Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig be-
ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist das als im ZEMIS erfasste,
ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Ein-
trag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsda-
tum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist.
Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer
unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen
Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreu-
ung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des
Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutz-
rechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im
ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend
wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Al-
ters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder
asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses
auswirken kann.
D-6937/2016
Seite 10
5.6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht
in Abrede stellte. Diesem Umstand wurde im vorinstanzlichen Verfahren
Rechnung getragen und die Anhörung des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2015 fand im Beisein seiner Vertrauensperson statt. Die
Entscheideröffnung an den Beschwerdeführer persönlich ist nicht zu bean-
standen. Das SEM ging im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu Recht von
der zwischenzeitlichen erreichten Volljährigkeit aus (vgl. hierzu die nach-
folgenden Erwägungen 5.6.3-5.6.4).
5.6.2 Der Beschwerdeführer monierte in formeller Hinsicht, das SEM habe
ihm nach der Einreichung des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums
vom 11. August 2015 nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge geht fehl. Das SEM
hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2015 mitge-
teilt, dass sein Gesuch im Rahmen der Anhörung geprüft werde (vgl. A19).
Anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2015 hatte er dann auch die
Gelegenheit, Ausführungen zu seinem Gesuch und den eingereichten Be-
weismitteln zu machen (vgl. A22 S. 2 F3 ff.). Auch wurde er nochmals ex-
plizit nach seinem Geburtsdatum gefragt (A22 S. 2 F7) und eingehend zu
seinen Lebensumständen in Eritrea, insbesondere dem Schulbesuch, be-
fragt (vgl. A22 S. 2 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit
nicht vor und es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Rückweisungsan-
trag ist abzuweisen.
5.6.3 Der Beschwerdeführer trug auf dem von ihm selbst am 27. Mai 2015
ausgefüllten Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum ein (vgl. A1). Bei
der BzP vom 17. Juni 2015 nannte er wiederum den (…) als Geburtsdatum
(vgl. A11 S. 2). Nach erfolgter Rückübersetzung des Befragungsprotokolls
in eine ihm verständliche Sprache (Tigrinya) bestätigte er unterschriftlich
die Richtigkeit dieser Angabe (vgl. A11 S. 6). Das SEM trug den (…) ent-
sprechend als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ein.
Mit Eingabe vom 11. August 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, sein
Geburtsdatum sei der (…). Die Kopie der Taufurkunde bietet indes keine
Gewähr für die Richtigkeit dieses nachträglich geltend gemachten Geburts-
datums. Ein solches Dokument ist grundsätzlich nicht geeignet, die Identi-
tät einer Person zu beweisen. Zudem steht das vorliegende Dokument,
dem als Kopie von vornherein nur sehr geringer Beweiswert zukommt, im
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Seite 11
Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personali-
enblatt und bei der BzP. Auch vermag es den Indizienwert der Knochenal-
tersanalyse vom (…) (damals wahrscheinliches Knochenalter von bereits
18 Jahren) nicht aufzuwiegen.
Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer nachträglich geltend ge-
machte Geburtsdatum vom (…) nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund
seiner vormaligen Angaben im ZEMIS eingetragene ([…]). Der Eintrag im
ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat
das SEM bereits angebracht.
5.6.4 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit mit
dem Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich auf-
zuheben, (auch) die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen
Verfügung (Ablehnung des Gesuchs um Änderung des Geburtsdatums)
beantragt wird.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
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Seite 12
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
7.
7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung, der auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegnet wird,
ist beizupflichten. Den erlittenen Nachteilen aufgrund des Streits mit einem
Onkel ist – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen –
in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im
Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen.
7.2 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
7.2.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
D-6937/2016
Seite 13
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war. Die Frage nach der vom SEM eingeleiteten und seitens des Be-
schwerdeführers beanstandeten Praxisänderung hat das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert
behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) entschieden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vor-
instanzliche Praxisänderung demnach mittlerweile bestätigt hat, ist die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, diese Praxisänderung sei unzulässig
gewesen, obsolet geworden.
Im besagten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und
Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse
ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können.
Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.2.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
D-6937/2016
Seite 14
sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal der zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea noch minderjährige Beschwerdeführer auch nicht geltend machte,
vor der Ausreise in den Militärdienst einberufen worden zu sein respektive
sich seiner Dienstpflicht entzogen zu haben. Die blosse Möglichkeit einer
künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben aus-
geführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche
den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung sei-
nes Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
7.2.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
7.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-6937/2016
Seite 15
9.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen-
den Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise
unzulässig und unzumutbar. Zudem lägen keine begünstigenden Um-
stände vor, welche den Vollzug zumutbar machen würden.
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
9.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
D-6937/2016
Seite 16
Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde.
9.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
D-6937/2016
Seite 17
9.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
D-6937/2016
Seite 18
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
9.4.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Ge-
fährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
D-6937/2016
Seite 19
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden
Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen
Angaben zufolge (…) die Schule besuchte. Soziale, ihn unterstützende An-
knüpfungspunkte sind erkennbar (nach wie vor in C._______ wohnhafte
Mutter und […] Geschwister; grosszügige finanzielle Unterstützung erfolgt
durch Verwandte der Mutter). Auch bestätigte der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe vom 10. November 2016, dass die Familie weiterhin
im Besitz von zwei Landstücken sei. Sein Einwand, die Landstücke ver-
möchten keine wirtschaftliche Abhilfe zu leisten, vermag nicht zu überzeu-
gen, darf doch grundsätzlich vom mittlerweile erwachsenen Beschwerde-
führer erwartet werden, sich um die Bewirtschaftung (sei es selber oder
durch Dritte) zu kümmern. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierig-
keiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale
oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedro-
hende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch als zumutbar.
9.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG).
D-6937/2016
Seite 20
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 25. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der
Ernennungsverfügung vom 25. November 2016 über den Kostenrahmen
informiert.
Der Rechtsvertreter reichte am 24. Oktober 2017 seine Kostennote ein.
Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend des mitge-
teilten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Honorar
auf insgesamt Fr. 2010.– festzusetzen.
12.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6937/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif-
fer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung des Gesuchs um Ände-
rung des Geburtsdatums) beantragt wird.
2.
Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dis-
positivziffern 2-6 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlings-
eigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung und Weg-
weisungsvollzug) beantragt wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2010.– zugesprochen
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand:
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-6937/2016
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun-
desgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).