B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6937/2017
plo
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach und
wurde in der Folge der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen.
B.
Am (…) wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [MIDES]).
Am 18. August 2017 wurde im Beisein der damaligen Rechtsvertretung ein
Gespräch durchgeführt zwecks Abklärung, ob allenfalls ein anderer euro-
päischer Staat für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig ist, sowie
hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers. Am
29. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendi-
gung des Dublin-Verfahrens mit. In der Folge fand am (…) die Anhörung
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, afghanischer
Staatsbürger und ethnischer Paschtune zu sein und aus dem Dorf
B.______, Distrikt C.______ in der Provinz D.______, zu stammen. Dort
habe er ungefähr bis September 2011 zusammen mit seiner Familie gelebt.
Nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders, vermutungsweise durch die
Taliban im September 2011, sei er mit seiner Familie nach E.______ gezo-
gen. Seit 2009 sei er für verschiedene internationale Organisationen in Af-
ghanistan in der Logistik oder in der Küche tätig gewesen. Im Juli 2014
habe er ein Drohschreiben der Taliban erhalten, in welchem er dazu auf-
gefordert worden sei, seine genannte Tätigkeit aufzugeben und sich den
Taliban anzuschliessen. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen
und habe in der Folge mehrere Drohanrufe erhalten. Im August 2014 habe
er eine zweite Warnung der Taliban erhalten, worauf er auf Anraten seiner
Eltern nach Pakistan ausgereist sei. Dort habe er im Oktober 2016 eine
pakistanische Staatsangehörige geheiratet. Aus Furcht, nach Afghanistan
abgeschoben zu werden (Visum abgelaufen, keine Aufenthaltsbewilli-
gung), habe er im November 2016 Pakistan verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer unter anderem das Original seiner Tazkira, zwei
Drohbriefe der Taliban und verschiedene Zertifikate internationaler Arbeit-
geber in Afghanistan sowie mehrere Fotografien ein.
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C.
Am 24. November 2017 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Mit auf den 24. November 2017 datierter Eingabe wurde die entsprechende
Stellungnahme eingereicht.
D.
Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. November 2017 wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Weg-
weisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Be-
schwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, wegen der Todes-
drohungen durch die Taliban seinen Heimatstaat verlassen zu haben. So
seien seine Angaben überwiegend unsubstantiiert und teils nicht nachvoll-
ziehbar ausgefallen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Die Drohbriefe könnten von einer beliebigen
Person verfasst worden sein und hätten somit keinen Beweiswert. Eine
eingehende Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Afghanis-
tan erübrige sich, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaub-
haft machen können. Dasselbe gelte auch für die eingereichten Beweis-
mittel betreffend den Tod des Bruders, habe sich der Beschwerdeführer
doch der Gefahr, ebenfalls von den Taliban getötet zu werden, mit dem
Wegzug aus dem Dorf erfolgreich entziehen können.
Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf
im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an sei-
nen Aussagen festhalte und es das Wichtigste sei, dass seine Familie zu
ihm in die Schweiz kommen könne.
E.
Am 28. November 2017 teilte die Rechtsvertreterin im Testbetrieb VZ Zü-
rich die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
F.
Mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 er-
hob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-
punkten 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
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rung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.
Es wurde unter anderem geltend gemacht, das SEM sei bei seiner Argu-
mentation nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei internationa-
len Organisationen, welche ursächlich für die Bedrohung durch die Taliban
gewesen sei, eingegangen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismitteln gehe seine Arbeitstätigkeit auf der Basis der Alliierten am
Flughafen von E._______ (vgl. A31, A32) hervor. Er sei bei der Firma
F._______ und sodann bei der Firma G._______ tätig gewesen (vgl. A33),
bei letzterer handle es sich um eine bekannte Organisation des zivilen Auf-
baus des U.S. Militärs. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der
H._______, einer Bau- und Logistikfirma mit Sitz in I.________, als Be-
schaffungskoordinator in verantwortungsvoller Position in verschiedenste
Projekte involviert gewesen. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen,
diese wichtigen Umstände in die Entscheidfindung einzubeziehen oder
eine Überprüfung seiner Angaben vorzunehmen. Dieses Versäumnis
wiege besonders schwer, da die Tätigkeit für internationale Firmen oder
Subunternehmer internationaler Streitkräfte einer der Hauptgründe für die
von den Taliban ausgesprochenen Drohungen und somit für die Flucht des
Beschwerdeführers darstelle. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig festgestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-
beiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 beantragte das SEM
ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Rechtsvertreter am 22. Dezember 2017 zur Kenntnis
gebracht.
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I.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter die Überset-
zung der bereits mit Beschwerde eingereichten Drohschreiben und eine
aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1,
2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine
Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Tätigkeit in in-
ternationalen Organisationen beziehungsweise die in diesem Zusammen-
hang eingereichten Beweismittel in seinem Entscheid nicht mitberücksich-
tigt.
4.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz unter anderem
fest, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, von den
Taliban bedroht worden zu sein, vermöchten die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern. Die Drohbriefe könnten von einer beliebigen Person
verfasst worden sein und hätten somit keinen Beweiswert. Eine einge-
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hende Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Afghanistan er-
übrige sich, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung habe glaubhaft ma-
chen können.
4.3 Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz für die Beurteilung der
geltend gemachten Verfolgungssituation darauf beschränkt zu prüfen, ob
es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von den Taliban tatsächlich
Drohbriefe und Drohanrufe erhalten habe. Hingegen ist die Vorinstanz auf
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund für eine Verfol-
gungsmotivation der Taliban, nämlich die Tätigkeit bei internationalen Or-
ganisationen und Zulieferfirmen für die US-Streitkräfte, nicht eingegangen
und hat die vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Beweismittel als irre-
levant betrachtet, da eine Verfolgung mangels Glaubhaftigkeit der Drohan-
rufe ohnehin nicht glaubhaft sei. Ebenso ist die Vorinstanz nicht näher auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tötung seines Bruders ein-
gegangen.
Diese Vorgehensweise wird in der Beschwerde zu Recht als unvollständige
Feststellung des Sachverhalts gerügt. Falls der Beschwerdeführer tatsäch-
lich in bestimmtem Ausmass für Organisationen oder Firmen tätig gewesen
ist, welche Hilfsdienste oder logistische Unterstützung für die US-Truppen
leisten, könnte dies ein Risikoprofil des Beschwerdeführers darstellen, da
der Beschwerdeführer damit von den Taliban als Kollaborateur des Feindes
betrachtet würde. Die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Tätigkeit bei internationalen Organisationen in Afghanistan
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, und die in diesem Zusam-
menhang eingereichten Beweismittel bedürfen näherer Prüfung und Be-
wertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer konkrete Drohungen durch die Taliban glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat es unterlassen, dieses wichtige Sachver-
haltselement in die Entscheidfindung einzubeziehen oder eine Überprü-
fung der Angaben des Beschwerdeführers vorzunehmen.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig festgestellt.
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des
Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-
weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
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Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Ent-
scheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes, voraus. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs-
reife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst
hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004
Nr. 38 E. 7.1). Vorliegend erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz
namentlich auch deshalb angezeigt, weil diese es unterlassen hat, in ihrer
Vernehmlassung zur erhobenen Rüge Stellung zu nehmen und ihre Be-
gründung zu ergänzen, was allenfalls eine Heilung des Verfahrensmangels
auf Beschwerdeebene ermöglicht hätte. Abgesehen davon ginge dem Be-
schwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine
Überprüfungsinstanz verloren.
5.
Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 28. November 2017
aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes
und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in
der Kostennote vom 26. Januar 2018 ausgewiesene Aufwand von
Fr. 3‘043.– erweist sich als angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das SEM auszurichten. Der Anspruch auf amtliches Hono-
rar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3‘043.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: