Abtei lung IV
D-6938/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch das Comité valaisan pour la défense
du droit d'asile,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6938/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.a
Die Beschwerdeführerin – eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in
B._______ – verliess ihre Heimat am 3. Mai 1998 und gelangte am
4. Mai 1998 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asyl-
gesuch stellte.
A.b
A._______ machte im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. Mai 1998
und der direkten Anhörung vom 19. Juni 1998 im Wesentlichen gel-
tend, sie sei in C._______ (Republika Srbska) geboren, wo sie bis Mit-
te April 1992 zusammen mit ihren Eltern (D-6993/2006) und Ge-
schwistern gelebt habe. Anschliessend habe die ganze Familie in
D._______ und zwischen 1993 und 1995 bis zur gewaltsamen Stür-
mung der Stadt durch die serbische Armee in Bosnien-Herzegowina in
Srebrenica gelebt. Nach der Flucht aus Srebrenica habe ihre Familie
in B._______ im Haus eines Serben gewohnt, der sie im Dezem-
ber 1997 zum Verlassen seines Besitzes aufgefordert habe. Die wirt-
schaftliche Lage in ihrer Heimat sei katastrophal und ihre Familie mit-
tellos. Ausserdem leide ihr Vater an einer kriegsbedingten Augenkrank-
heit. Sie hoffe, dass sie durch ihre Anwesenheit in der Schweiz in die
Lage gesetzt werde, ihre in der Heimat verbliebene Familie finanziell
zu unterstützen.
B.
Das BFF wies mit Verfügung vom 13. August 1998 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 14. September 1998 wurde am 11. März 2002 von der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
C.
Am 25. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem
Bruder E._______ und ihren Eltern beim BFF ein Wiedererwägungs-
gesuch und beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, der Wegwei-
sungsvollzug sei unverzüglich auszusetzen, die kantonalen Behörden
seien darüber zu informieren und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sei festzustellen. Dem Gesuch legte sie folgende Un-
terlagen bei: Eine Bestätigung des FC F:_______ vom 15. April 2002
von ihrem Bruder, eine Deklaration der Beschwerdeführerin und ihrer
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Eltern vom 8. April 2002, ein Schreiben des Advokaten in G._______
vom 15. Mai 1999, je ein Urteil des Kassationshofes der Federation
von Bosnien-Herzegowina vom 5. Dezember 1996 beziehungsweise
des Militärgerichts G._______ vom 8. September 1995 ihren Vater be-
treffend, Arztzeugnisse ihrer Mutter, ein Schreiben ihrer Schwester
H._______ (D-6707/2006) an die Polizeidirektion in B._______ vom
4. April 2002 inklusive der Antwort des Innenministeriums von
G._______ vom 5. April 2002, je eine Bestätigung des Strafgerichts in
B._______ vom 27. Februar 1997 respektive der P(...) vom 29. Juli
1997 hinsichtlich ihres Vaters. Alle Dokumente, die in einer Fremd-
sprache eingereicht wurden, liegen mit einer französischen Überset-
zung vor.
D.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. August 1998 als
rechtskräftig beziehungsweise vollstreckbar und hielt fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 beantragte die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrem Bruder E._______ und ihren Eltern bei der ARK die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
diesbezügliche unmittelbare Information an die kantonale Behörde, die
Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 sowie die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei vom Wegweisungsvollzug abzu-
sehen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und um Erlass der Verfahrenskosten bezie-
hungsweise des Kostenvorschusses. Zudem wurden medizinische Be-
richte ihrer Eltern zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2002 setzte die ARK im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme den Wegweisungsvollzug einstweilen
aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2002 setzte die damalige Instruk-
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tionsrichterin der ARK den Wegweisungsvollzug gemäss Art. 56 VwVG
aus. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, den Nach-
weis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss ein-
zubezahlen. Weiter wurde festgestellt, dass über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden werde.
H.
Am 4. Juli 2002 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti-
gung des Sozialamtes I._______ vom 25. Juni 2002 ein.
I.
Am 9. Juli 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eltern ge-
sundheitlich sehr angeschlagen seien. Der Wegweisungsvollzug der
Eltern könnte bei ihnen ein suizidales Verhalten hervorrufen, was auch
auf sie (die Beschwerdeführerin) Auswirkungen hätte.
J.
In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Am 15. April 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit meh-
reren Jahren arbeite und über zwei Arbeitsverträge mit insgesamt
130% Stellenprozenten verfüge, was ihr erlaube, für sie und teilweise
auch für ihre Eltern beziehungsweise ihre Schwester H._______ auf-
zukommen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde der Beschwerdeführe-
rin eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 zugestellt.
M.
Am 30. April 2008 erhielt die Beschwerdeführerin infolge eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalles die Aufenthaltsbewilligung B. Auf-
grund dessen wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 22. Mai 2008 angefragt, ob sie ihre Beschwerde zurückziehe.
Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bei ungenutzter Frist das Verfah-
ren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgesetzt werde, soweit es
nicht in Bezug zum Wegweisungsvollzug gegegenstandslos geworden
sei. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
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ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Wiedererwägungsgesuch verwies die Beschwerdeführerin vor-
ab auf die Asylvorbringen ihrer Eltern (D-6993/2006). Ihr Vater
K._______ habe in der bosnischen Armee gedient und sei Ende Feb-
ruar 1994 auf dem vereisten Boden ausgerutscht, wobei sich ein
Schuss aus seinem Gewehr gelöst habe. Der Schuss habe einen Waf-
fenkollegen ihres Vaters am rechten Arm derart unglücklich getroffen,
dass der Soldat – mangels medizinischer Versorgungsmöglichkeiten –
den Folgen seiner Verletzungen erlegen sei. Das Militärgericht in
G._______ habe ihren Vater zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verur-
teilt. Anfang des Jahres 1999 sei er aus dem Gefängnis entlassen wor-
den. Während der Gefängnisstrafe habe ihr Vater ein Wochenende pro
Monat nach Hause gehen können. Dabei sei er jedes Mal von mehre-
ren Angehörigen des verstorbenen Soldaten verprügelt und mit dem
Tode bedroht worden. Die ganze Familie sei von den Angehörigen des
getöteten Soldaten immer wieder belästigt worden, insbesondere sie
(die Beschwerdeführerin), da sie ihren Vater oft im Gefängnis besucht
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habe und sie somit dem Clan bekannt gewesen sei. Aufgrund dessen
habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht mehr gewagt, ausser Haus zu
gehen. Obwohl sie diese Behelligungen der Polizei gemeldet habe, sei
ihr nicht geholfen worden. In der Zwischenzeit wohnten auch gewisse
Angehörige des getöteten Soldaten in der Schweiz. Diese wahren
Gründe für ihre Flucht habe sie bis anhin nicht gewagt zu erzählen, da
sich diese an die Situation ihres Vaters anlehnten. Zudem sei ihre
Schwester H._______, welche sich noch im Dorf B._______ aufhalte,
immer wieder telefonisch belästigt worden. Am 22. März 2002 hätten
Unbekannte dem Cousin L._______ in einem Kaffee gedroht, ihn und
seine Kinder umzubringen. Diese Drohungen gegenüber den Familien-
mitgliedern belegten, dass sie in ihrem Heimatland nach wie vor von
der Vendetta bedroht werde und die Heimatbehörden sie nicht schüt-
zen könnten.
4.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, die privaten Racheakten der Angehörigen
des durch ihren Vater getöteten Mannes, keine neuen Vorbringen sei-
en, da sie bereits im ordentlichen Verfahren von der ARK geprüft wor-
den seien.
4.4 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen das Gleiche geltend, wie im Wiedererwägungsgesuch.
5.
5.1 Die ARK stellte unter Ziffer 4 ihres Urteils vom 11. März 2002 fest,
dass die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Denn
zum einen kämen den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Anhörungen vor den Schweizer Behörden geltend gemachten Schwie-
rigkeiten wirtschaftlicher Natur keine asylbeachtliche Bedeutung zu.
Zum anderen bleibe festzustellen, dass die von der Beschwerdeführe-
rin auf Beschwerdeebene geltend gemachten Drohungen seitens
Freunden eines von ihrem Vater versehentlich getöteten Armeekame-
raden schon deshalb nicht glaubhaft seien, weil sie nicht einmal an-
satzweise am 11. Mai 1998 und 19. Juni 1998 in den Befragungen der
Beschwerdeführerin durch die Schweizer Asylbehörden thematisiert
worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest,
dass die entsprechenden Erwägungen im genannten Urteil vom
11. März 2002 nach wie vor ihre Gültigkeit haben, da die Zweifel an
der Privatrache seitens der Angehörigen des ums Leben gekommenen
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Armeeangehörigen immer noch überwiegen. Mit gleichdatiertem Urteil
wie das vorliegende stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Erzählungen über die Vergeltungshandlungen von März 2002 bis Okto-
ber 2002, welche angeblich die Familienmitglieder L._______ und
H._______ aufgrund des getöteten Soldaten erlebt haben (u.a. telefo-
nische Belästigungen, Todesdrohungen, Abfangen vor der Universität),
zahlreiche Widersprüchlichkeiten enthalten und demzufolge nicht
glaubhaft sind (vgl. E. 5 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes be-
treffend H._______, D-6707/2006). Überdies ist es nicht nachvollzieh-
bar, warum L._______ und die Schwester M._______ ununterbrochen
in Bosnien-Herzegowina leben konnten, wenn anscheinend eine Be-
drohung für alle Familienmitglieder bestehe. Entsprechend wurde von
der Beschwerdeführerin nie erwähnt, dass das Leben von M._______
in ihrem Heimatland in Gefahr sei.
5.2 Die übrigen Beweismittel – die Bestätigungen des Strafgerichts in
B._______ vom 27. Februar 1997 und der Strafanstalt von N._______
vom 29. Juli 1997, das Schreiben des Avokaten in G._______ vom
15. Mai 1999, das Urteil des Kassationshofes der Federation von Bos-
nien-Herzegowina vom 5. Dezember 1996 und das Urteil des Militär-
gerichts von G._______ vom 8. September 1995 – sollen belegen,
dass der Vater der Beschwerdeführerin effektiv im Gefängnis gewesen
sein soll. Diese Unterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführerin,
weshalb da-rauf nicht weiter einzugehen ist. Überdies konnte der Vater
der Beschwerdeführerin mit diesen Dokumenten keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft machen, weshalb auch die Beschwerdeführerin
daraus nichts ableiten kann.
5.3 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Feststellung der ARK vom
11. März 2002, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt, zu bestäti-
gen ist, da die Beweismittel und Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht erheblich sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen
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und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Wie bereits erwähnt hat das BFM mit Verfügung vom 30. Ap-
ril 2008 einem Antrag der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Er-
teilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Be-
schwerdeführerin zugestimmt. Die Beschwerde wird somit als gegen-
standslos geworden abgeschrieben, soweit im Eventualbegehren be-
antragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
8.
8.1 Aufgrund der Aktenlage ist im heutigen Zeitpunkt davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) bedürftig im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist (vgl. Sachverhalt Bst. K). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die
Beschwerdeführerin ist sodann im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesam-
tes vom 21. Mai 2002 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzu-
erkennen, weshalb sie insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren beantragt, es sei
vom Wegweisungsvollzug abzusehen respektive die vorläufige Aufnah-
me aufgrund der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit festzustellen,
wurde das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos. Diesbe-
züglich sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes, mithin gestützt auf eine summarische Würdigung der
Prozessaussichten bezogen auf diesen Zeitpunkt festzulegen (Art. 5
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Erfolgsaussichten hinsichtlich des Vollzugspunk-
tes sind in Analogie an das Verfahren ihrer Schwester H._______
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(D-6707/2006) als überwiegend gering zu bezeichnen, weshalb ihr die
vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese sind auf Fr. 600.–
festzusetzen.
8.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein; Original der Verfügung des BFF vom 21. Mai
2002)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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