Abtei lung IV
D-6938/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Georgien,
alias
B._______, geboren (...), Russland,
alias
C._______, geboren (...), Georgien,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6938/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am
25. Juli (recte: September) 2008 auf dem Landweg in Richtung (...)
verliess, nach (...) weiterreiste, von wo er (...) am 17. November 2008
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 18. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vor-
akten (...)),
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am
3. Dezember 2008 zur Person befragt und am 1. Mai 2009 in (...) in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei georgischer Staatsangehöriger, stamme aus Zchinwali (Haupt-
stadt von Südossetien / Georgien) und gehöre der Volksgruppe der
Osseten an,
dass er anlässlich der kriegerischen Ereignisse in Ossetien im August
2008 von zwei Nachbarn, die seinen Vater gut gekannt hätten, mitge-
nommen und zu einer Militärbasis gebracht worden sei, wo man ihn
aufgefordert habe, mit Osseten und Russen gegen Georgien zu kämp-
fen, was er abgelehnt habe, da er auf der Gegenseite Freunde habe,
dass am 11. August 2008 georgische Häftlinge in die Militärbasis ge-
bracht worden seien und er von einem der Gefangenen erkannt wor-
den sei, woraufhin man ihn festgenommen und zusammengeschlagen
habe,
dass er eingesperrt geblieben sei, bis ihn am 4. September 2008 ein
ihm vorher unbekannter Mann befreit und nach Wladikawkas (Haupt-
stadt von Nordossetien / Russland) gebracht habe, von wo aus er in
der Folge die Reise in die Schweiz angetreten habe,
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dass er den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Rei-
se- oder Ausweispapiere abgab,
dass er mit Verfügungen der zuständigen Behörden aus den Gebieten
(...) ausgegrenzt sowie wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfü-
gung und wiederholter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
den Transport im öffentlichen Verkehr durch (...) verurteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese bis zum 30. November 2009 zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass er, trotz mehrmonatigen Aufenthalts in der Schweiz und entgegen
seinen Aussagen, zumindest einen Ehe- oder Geburtsschein einzurei-
chen, ohne Grundangabe keinen Identitätsnachweis zu den Akten ge-
reicht habe,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich haltlos
seien, zumal sie bezüglich der angeblichen Mobilisierung nicht nach-
vollziehbar seien und der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der
inneren Logik widersprechen würden,
dass nicht eigesehen werden könne, weshalb die Nachbarn den Be-
schwerdeführer zum Mobilmachungsplatz gebracht hätten, zumal zu
erwarten gewesen wäre, dass militärische Einheiten sich um den Ein-
zug bemüht hätten,
dass jeglicher allgemeiner Erfahrung widerspreche, dass man den Be-
schwerdeführer während Tagen einfach im Camp und offenbar ohne
spezielle Bewachung belassen habe, obwohl er sich geweigert habe,
an Kampfhandlungen teilzunehmen,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht einmal ansatzweise
versucht habe, von dort zu fliehen, obwohl in bestimmten Momenten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit be-
standen hätte, sich von jenem Ort zu entfernen,
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dass sich die Konstruiertheit der Vorbringen vor allem dort offenbare,
wo die eigentliche Verfolgung beginne, als zufällig ein Gefangener den
Beschwerdeführer auf seine Gesinnung anspreche und dieser ver-
neine, auf russischer Seite zu kämpfen,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb erst jetzt (recte: ab diesem
Zeitpunkt) gegen den Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen er-
griffen worden seien, und sich nicht schlüssig nachvollziehen lasse,
weshalb ein Unbekannter ihn befreit habe,
dass er ohnehin grosse Mühe bekundet habe, die Vorbringen plausibel
zu schildern und zu substanziieren,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2009 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdefüh-
rer habe in seiner Heimat als einziges rechtsgenügliches Identitätsdo-
kument seine georgische Identitätskarte besessen, indes einem Be-
troffenen bei einer Inhaftierung persönliche Effekten und allfällige Aus-
weisdokumente logischerweise abgenommen würden,
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal – wie sich
aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen und die diesbezügliche Inhaftierung unglaub-
haft erscheinen,
dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise
Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Be-
schwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungs-
vorbringen festgehalten und eingewendet wird, laut öffentlich zugängli-
chen Berichten über die Ereignisse in Georgien im August 2008 seien
die dortigen Zustände chaotisch gewesen und das vom Beschwerde-
führer Erzählte könnte sich tatsächlich so abgespielt haben wie von
ihm berichtet,
dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal in den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung anhand zahlreicher Sachverhaltselemente schlüssig
aufgezeigt wird, weshalb es sich bei den geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen um ein Konstrukt handelt,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorin-
stanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkennt-
nisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurtei-
lung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, weshalb
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der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser werde
in seinem Herkunftsort als Verräter angesehen,
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dass die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach
wie vor in Georgien (...) wohnhaft sind und er dort (...) besitzt,
dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb dar-
über nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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