B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6938/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (..),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 13. Juli 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2015 fand eine Befragung
zu seiner Person statt (BzP). Am 18. Januar 2017 wurde er vom SEM ver-
tieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er geltend, er stamme aus B._______. Seine Familie be-
treibe dort Landwirtschaft. Nach der elften Schulklasse sei er am (…) nach
C._______ gekommen und dort militärisch ausgebildet worden. Am (…)
habe sein (…) ihn und drei weitere Kameraden zum Holzsammeln aufge-
boten. Nach einer halben Stunde Fussmarsch seien Rashaida in einem
Auto vorgefahren und hätten ihn und seine drei Kameraden entführt. Er sei
gefesselt und ihm seien die Augen verbunden worden, wobei sein (…)
nichts unternommen habe und einfach weggegangen sei. Die Rashaida
hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, dass sie ihn und seine Kame-
raden vom (…) gekauft hätten und nur gegen Lösegeldzahlung der Familie
wieder freilassen würden. Sie hätten ihn immer wieder geschlagen. Nach
erfolgter Zahlung des Lösegelds durch seine Familie hätten die Rashaida
ihn, wie auch seine Kollegen, auf einem Feld in der Nähe von D._______,
Sudan, freigelassen. Sie seien von zwei fremden Personen aufgegriffen
und in eine Wohnung gebracht worden, wo er und ein Kamerad in einem
Zimmer eingeschlossen worden seien. Nachdem er die eine Person mit
einem Bügeleisen niedergeschlagen habe, hätten sie aus der Wohnung
flüchten können. Sie seien von der Polizei aufgegriffen und nach
E._______ in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Später sei er ins
Flüchtlingslager F._______ gekommen. Dort habe er mit seiner (…) Kon-
takt aufnehmen und ihr die ganze Geschichte erzählen können. Seine (…)
habe daraufhin Anzeige gegen den (…) erhoben, sei jedoch im Verfahren
unterlegen. Es sei dem (…) geglaubt worden, wonach sie zufällig und ohne
dessen Mitwirken von Rashaida festgenommen und weggebracht worden
seien. Der (…) selber habe flüchten können. Danach sei die (…) wegen
falscher Anklage für drei Monate in Haft genommen worden. Er (der Be-
schwerdeführer) befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls we-
gen falscher Anklage festgenommen zu werden. Sein (…) würde ihn zu-
dem nicht in Ruhe lassen. Zudem habe er Eritrea – wenn auch unfreiwillig
– illegal verlassen.
Er reichte Schulzeugnisse, seinen Taufschein und zwei Fotos, welche ihn
in C._______ zeigen würden, zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge-
such ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flücht-
lingseigenschaft) und 4 bis 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und er sei
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme als Ausländer zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
E.
Das SEM liess sich am 5. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2018 unter
Beilage einer aktualisierten Kostennote.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Be-
gründung lediglich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft) und 4 bis 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen
Verfügung. Somit sind die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung des Asyl-
gesuchs und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen und
bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf
das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 aus, die vom Beschwerdeführer dargelegte unfreiwillige
illegale Ausreise infolge der Entführung durch Rashaida vermöge selbst bei
Wahrunterstellung keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen.
Sein Fall sei von den eritreischen Behörden infolge einer durch seine (…)
erhobenen Anklage untersucht worden. Dabei sei der Version des (…)
Glauben geschenkt worden, wonach der Beschwerdeführer und seine Ka-
meraden ohne Zutun des (…) von Rashaida entführt worden seien. Aus
behördlicher Sicht sei der Beschwerdeführer demnach unverschuldet Op-
fer einer Entführung geworden. Es sei deswegen nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr, namentlich wegen illegaler Ausreise oder De-
sertion, ins Visier der eritreischen Behörden gerate. Er habe weiter nicht
ausgeführt, dass er im Militär Probleme gehabt oder sich etwaigen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gesehen habe.
Soweit er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wie seine (…)
wegen falscher Anklage festgenommen werde und von seinem (…) nicht
in Ruhe gelassen werde, sei festzuhalten, dass seine Schilderung, wonach
der (…) ihn an Rashaida verkauft habe, einzig auf den Aussagen der Ras-
haida basiere, welche ihn entführt hätten. Seine (…) sei zwar im Verfahren
unterlegen und daraufhin wegen falscher Anklage für drei Monate inhaftiert
worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weswegen er aus denselben Grün-
den verhaftet werden sollte, zumal seine (…) die Anklage erhoben und ihre
– gerechtfertigte oder ungerechtfertigte – Haftstrafe abgesessen habe.
Überdies seien mehr als (…) Jahre seit der vorgebrachten Entführung ver-
gangen. Über seinen (…) habe er keine näheren aktuellen Informationen.
Seine subjektive Furcht, dieser lasse ihn nach einer Rückkehr nach Eritrea
nicht in Ruhe, vermöge er nicht genauer zu begründen. Angesichts dieser
Umstände würden aus den Akten keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile
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im Sinne von Art. 3 AsylG hervorgehen, die sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein,
das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen richtigerweise nicht in
Zweifel gezogen, da diese substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen
seien. Da er zum Zeitpunkt des Grenzübertritts weder über ein gültiges
Reisedokument noch über ein Ausreisevisum verfügt habe, habe er Eritrea
illegal verlassen. Ob er dies willentlich getan habe oder nicht, könne dabei
nicht ausschlaggebend sein. Sodann seien weitere Faktoren im Sinne des
Grundsatzurteils vorhanden, die zu einer Profilschärfung führen würden.
Aufgrund der erfolgten Anzeige stehe fest, dass die eritreischen Behörden
um seinen illegalen Grenzübertritt in den Sudan wüssten. Damit hätten sie
auch Kenntnis über die Tatsache, dass er nach der Freilassung nicht ins
Militär zurückgekehrt sei, obwohl ihm diese Möglichkeit offen gestanden
habe. Er habe sich vielmehr dazu entschieden, sich gegen die Ungerech-
tigkeit, die ihm im Militär widerfahren sei, zur Wehr zu setzen, indem er
seine (…) dazu veranlasst habe, Anklage gegen seinen (…) zu erheben.
Es sei allgemein bekannt, dass in Eritrea keinerlei rechtsstaatliche Prinzi-
pien gelten würden, sondern das staatliche Handeln vielmehr durch Willkür
bestimmt sei. Der Freispruch des (…) führe in den Augen der eritreischen
Behörden nicht dazu, dass er (der Beschwerdeführer) als Opfer gelte und
somit keinerlei Konsequenzen wegen seiner illegalen Ausreise und der De-
sertion zu befürchten habe. Die Inhaftierung der (…) sei vielmehr als ein
eindeutiges Indiz der Einschüchterung zu werten. Ausserdem würde er im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea im Militär wieder derselben Division zu-
geteilt und somit wieder (…). Letzterer habe gegenüber der (…) sogar eine
Drohung ausgesprochen, nachdem sie aus der Haft entlassen worden sei.
Er habe gesagt, er würde ihm etwas antun, sollte er ihn in die Finger be-
kommen. Es sei aus all diesen Gründen davon auszugehen, dass er (der
Beschwerdeführer) den eritreischen Behörden als missliebige Person be-
kannt sei und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr geschaffen habe.
5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die eritreische Regierung
distanziere sich offiziell vom Schlepperwesen. Mehrere Artikel des proviso-
rischen eritreischen Strafgesetzbuches würden sich gegen Menschen-
schmuggel und -handel richten. Zudem hätten die eritreischen Behörden
ihre Bemühungen von Menschenschmuggel und -handel ab dem Jahr (…)
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intensiviert. Die Rashaida seien zwar durch ihre Verwicklung in den Men-
schenschmuggel berüchtigt. Es sei aber kaum vorstellbar, dass diese No-
maden zwecks Lösegelderpressung eritreische Rekruten entführen wür-
den, weil sie mit der absehbaren massiven Reaktion der eritreischen Ar-
mee auf einen solchen Angriff nicht nur ihr gesamtes Geschäftsmodell aufs
Spiel setzen, sondern auch die Existenz des Nomadenvolks gefährden
würden. Zusammen mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es
nach einer Anzeige seiner (…) zu einem Prozess gekommen sei, sei nicht
anzunehmen, dass er in Eritrea als missliebige Person bekannt sei und
damit eine Profilschärfung seinerseits vorliege. Im Übrigen sei auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, das SEM habe selbst
eingeräumt, die Bemühungen der eritreischen Behörden ab dem Jahr (…)
seien eine Reaktion auf mehrere Entführungen – im selben Zeitraum wie
von ihm vorgebracht geschehen – gewesen. Dies spreche für die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen. Der Verweis auf die offizielle Distanzierung der
eritreischen Regierung vom Schlepperwesen sowie auf das eritreische
Strafgesetzbuch vermöge in Anbetracht der nicht vorhandenen Rechts-
staatlichkeit in Eritrea sowie des dort vorherrschenden willkürlichen Staats-
handelns nicht zu überzeugen. Das SEM habe zudem widersprüchlich aus-
geführt, dass es einerseits zu Festnahmen der Verantwortlichen, darunter
auch Militärangehörigen, gekommen sein soll, und andrerseits, dass es
kaum vorstellbar sei, dass eritreische Rekruten entführt würden. Es räume
mit Ersterem gerade ein, dass solche Entführungen offenbar mit der Zu-
sammenarbeit von Militärangehörigen erfolgen würden. Schliesslich stütze
sich das SEM in seinen Ausführungen auf ein Consulting vom 3. Januar
2018, das nicht öffentlich zugänglich sei. Eine vollständige Stellungnahme
und eine umfassende Wahrung des rechtlichen Gehörs seien folglich zum
heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte das Gericht der Ansicht des SEM
folgen und davon ausgehen, dass es nicht zu einer Entführung durch die
Rashaida gekommen sei, sei das SEM anzuweisen, ihm den Bericht für
eine erweiterte Stellungnahme offen zu legen.
6.
Der angefochtenen Verfügung lassen sich keine konkreten Zweifel des
SEM an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers ent-
nehmen. In der Vernehmlassung hat das SEM der entsprechenden Fest-
stellung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach das
SEM offenkundig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen
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sei, abgesehen des einen von der übrigen Argumentation losgelösten Hin-
weises auf das Urteil E-1145/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juli 2017 E 5.3, nichts entgegengesetzt. Auch das Gericht kommt nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass kein Anlass besteht, an der vom Be-
schwerdeführer widerspruchslos und genügend substanziiert dargelegten
Entführung durch die Rashaida zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sich seine
Vorbringen stimmig in den von mehreren Quellen geschilderten zeitlichen
und geografischen Kontext von Entführungen durch die Rashaida einfügen
lassen. So wird von einer dramatischen Zunahme der in Eritrea entführten
Personen im Jahr (…), mithin im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum,
berichtet (vgl. VAN REISEN/ESTEFANOS/RIJKEN, The Human Traficking
Cycle: Sinai and Beyond, 04.12.2013, S. 43, /Units/Trafficking/MainDocs/Small_HumanTrafficking-Sinai2-
web-4.pdf > abgerufen am 23.04.2019), namentlich in den Gebieten nahe
der sudanesischen Grenze (vgl. RACHEL HUMPHRIS, Refugees and the
Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and
Egypt, März 2013, S. 11 ing/51407fc69/refugees-rashaida-human-smuggling-trafficking-eritrea-su-
dan-egypt-rachel.html >, abgerufen am 23.04.2019). Dabei wurden insbe-
sondere auch Rekruten von Sawa entführt (vgl. VAN REISEN/ESTEFA-
NOS/RIJKEN, a.a.O., S.44). Verschiedene Berichte gehen sodann von einer
Involvierung von hochrangigen eritreischen Militärs in einen Menschenhan-
dels- und Entführungsring aus (vgl. International Crisis Group, Eritrea:
Ending the exodus?, 08.08.2014, S. 7-8, rica/horn-africa/eritrea/eritrea-ending-exodus >, abgerufen am 23.04.
2019, vgl. Letter dated 24 July 2013 from the Chair of the Security Council
Committee pursuant to resolution 751 [1992] and 1907 [2009] concerning
Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council,
S/2013/440, 25.07.2013, S. 36-37, doc.asp?symbol=S/2013/ 440>, abgerufen am 23.04.2019).
Das Gericht erachtet nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu seiner Entführung durch die Rashaida als glaubhaft.
7.
7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm aus-
geführt wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm des-
halb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
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7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgrün-
de im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Da-
her werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine il-
legale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
7.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutref-
fend. Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht wahrscheinlich
scheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein Verfahren we-
gen falscher Anschuldigung zu befürchten hat. Seinen Angaben zufolge hat
seine (…), welche das Verfahren in ihrem eigenen Namen angestrebt hat
(vgl. SEM act. A17 F89), bereits eine dreimonatige Strafe aufgrund falscher
Anschuldigung abgesessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass das
Verfahren als abgeschlossen gilt. Es sind jedoch – wie nachstehend aus-
geführt – im Falle des Beschwerdeführers nebst seiner zwar unfreiwilligen,
aber gleichwohl illegalen Ausreise dennoch zusätzliche Gefährdungsfakto-
ren im Sinne des obgenannten Referenzurteils zu bejahen, die bei einer
Gesamtbetrachtung zu einer Schärfung seines Profils führen.
7.5 Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt seiner Entführung im akti-
ven Militärdienst, seine diesbezüglichen Aussagen sind durchaus glaubhaft
ausgefallen und vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. SEM
act. A17 F33ff., F38, F41f.). Nachdem er von den Rashaida freigelassen
worden war, entschloss er sich, nicht in den Militärdienst in Eritrea zurück-
zukehren. Wie er in der Beschwerdeschrift richtigerweise festhält, ist davon
auszugehen, dass die eritreischen Behörden aufgrund des von seiner (…)
angestrengten Gerichtsverfahrens Kenntnis davon erhalten haben, dass er
nach der Freilassung nicht ins Militär zurückgekehrt ist, obwohl ihm diese
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Möglichkeit offen gestanden wäre. Dies ist ein konkretes Indiz dafür, dass
er bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig strenge Bestrafung auf-
grund des unrechtmässigen Wegbleibens vom Militärdienst zu befürchten
hätte. Zwar begründet er seinen Entschluss, nicht nach Eritrea zurückzu-
kehren, nicht mit einer Furcht vor Bestrafung als Deserteur, sondern mit
Furcht vor dem (…) und vor einer möglichen Verhaftung wegen falscher
Anschuldigung (vgl. SEM act. A17 F51f., F88, F91f.). Vorliegend ist aber
nicht die subjektive Wahrnehmung, sondern eine objektivierte Betrach-
tungsweise entscheidend, wonach eine unverhältnismässige Bestrafung
als Deserteur als wahrscheinliche und realistische Möglichkeit einzuschät-
zen ist. Somit ist eine begründete Furcht zu bejahen, dass er aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise und dem zusätzlichen Gefährdungselement des
Fernbleibens vom Militärdienst in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person gilt und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen
ausgesetzt würde.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemach-
ten illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte zur Schärfung des
Profils des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erfüllt er die Flüchtlings-
eigenschaft und ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 3 und 7 i.V.m.
Art. 54 AsylG). Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund
seines Wegbleibens vom Militär und damit als Deserteur Asyl zu gewähren
wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), da der Asylpunkt mangels entspre-
chendem Antrag in der Beschwerdeschrift in Rechtskraft erwachsen ist.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 8. November 2017 ist antragsgemäss in den Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzu-
erkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Replik vom 16. Januar 2018
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Seite 11
reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein, welche einen
zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.–
und Auslagen von Fr. 50.– ausweist. Dies scheint angemessen, weshalb
das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘750.– festzulegen ist. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der näm-
lichen Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6938/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden auf-
gehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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