Abtei lung IV
D-6939/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
sowie deren Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
E._______, und
F._______,
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab
1. Januar 2005: BFM) vom 21. Februar 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6939/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge zusammen
mit ihren fünf Kindern ihren Heimatstaat am 4. September 2001 auf
dem Landweg in Richtung (Ausland). Von dort reisten sie am 5.
Oktober 2001 auf dem Seeweg in ein ihr unbekanntes Land weiter,
von wo sie in einem TIR-Fahrzeug am 14. Oktober 2001 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten. Tags darauf
suchte die Beschwerdeführerin für sich und die Kinder in (Ort) um Asyl
nach. Am 24. Oktober 2001 wurde sie in der Empfangsstelle (Name)
erstmals befragt und am 10. Januar 2002 durch die zuständige Be-
hörde des Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurden, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt
verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei iraki-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (Ort)
in der Provinz (Name). Sie sei in die Schweiz gekommen, um bei
ihrem Ehemann, G._______, leben zu können, da sie allein mit den
fünf Kindern im Irak zurückgeblieben sei. Dieser sei nach seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat im Februar 1998 ab und zu von den
Behörden der Kurdistan Democratic Party (KDP) zuhause gesucht
worden, wobei diese den Schwiegervater für die Ausreise des Ehe-
mannes verantwortlich gemacht und den Ersteren einmal für drei Tage
mitgenommen und misshandelt hätten. Etwa ein Jahr nach der Ausrei-
se des Ehemannes hätten die Behörden der KDP dessen Familienan-
gehörige zum Verlassen des Dorfes und zur Übersiedlung nach Do-
huk, demgegenüber sie - die Beschwerdeführerin - zum Verbleib in ih-
rem Dorf gezwungen, weshalb sie mit den fünf Kindern allein gelebt
habe. Vor diesem Hintergrund habe sie zusammen mit den Kindern
den Heimatstaat am 4. September 2001 verlassen.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
G._______ suchte am 11. Mai 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 30. Januar 2001 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug - unter Aus-
schluss des zentralstaatlich kontrollierten Teils des Iraks - an. Zur
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Begründung wurde ausgeführt, seine Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gegen diese Verfügung er-
hob G._______ am 1. März 2001 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des zentralstaat-
lich kontrollierten Teils des Iraks - an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei es dem
Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss der Verfügung des Bundes-
amtes vom 30. Januar 2001 nicht gelungen, seine Asylgründe glaub-
haft darzutun. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der
kantonalen Befragung erklärt, dass die KDP-Behörden den Ehemann
ab und zu zuhause gesucht und sie am Verlassen des Dorfes gehin-
dert hätten. Demgegenüber habe sie diese Vorbringen anlässlich der
Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, sondern zu Protokoll gege-
ben, sie sei einzig in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann
zusammenleben zu können. Schliesslich habe sie anlässlich der kan-
tonalen Befragung erklärt, dass sie, da sie von den KDP-Behörden am
Verlassen des Dorfes gehindert worden sei, bis zur Ausreise vom
4. September 2001 dort gewohnt habe, wogegen sie im Rahmen der
Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, ihr Dorf bereits im Juli 2001
verlassen zu haben. Der Vollzug der Wegweisung sei - mit Ausnahme
der erwähnten Einschränkung - zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. März 2002 an die ARK beantragten die Be-
schwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung zu festzustellen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung beantragt. Auf die Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2002 vereinigte die ARK das
Verfahren mit demjenigen von G._______, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der
Mittellosigkeit ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 2. April 2002 ersuchten die Beschwerdeführer unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses
und allfälliger Verfahrenskosten.
G.
Mit Schreiben vom 4. April 2002 reichten die Beschwerdeführer und
G._______ ein Referenzschreiben von H._______ vom 1. April 2002
zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2002 verzichtete die ARK wieder-
erwägungsweise auf den Kostenvorschuss.
I.
Mit Urteil vom 26. Juli 2002 hiess die ARK die Beschwerde von
G._______ im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zum
neuen Entscheid an das Bundesamt zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe das Asylgesuch von
G._______ aufgrund eines unvollständig erstellten Sachverhalts
abgelehnt. Sollten sich die massgeblichen Vorbringen von G._______
als glaubhaft erweisen, wäre zunächst die Asylrelevanz
beziehungsweise die Begründetheit der befürchteten Verfolgung
seitens der KDP beziehungsweise allenfalls des Zentralstaats zu
prüfen.
J.
Am 7. August 2004 verunglückte G._______ bei einem Autounfall in
Cadenazzo TI tödlich.
K.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom
27. Mai 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
21. Februar 2002 die Ziffern 4, 5 und 6 von deren Dispositiv auf,
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verzichtete wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung
und nahm die Beschwerdeführer vorläufig auf.
L.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 teilten die Beschwerdeführer auf eine
entsprechende Rückzugsanfrage der ARK vom 30. Mai 2005 hin mit,
dass sie weiterhin um Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung
des Asyls ersuchten. Zudem teilte der Rechtsvertreter unter Beilage
einer Vollmacht mit, dass etwa gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin
der Cousin I._______ von deren verstorbenen Ehemann in die
Schweiz gelangt sei, welcher ihn ermächtigt habe, Antrag auf Beizug
seiner Asylakten zu stellen, da seine Fluchtgründe mit denjenigen des
Ehemannes und der Beschwerdeführerin konnex seien. Zudem sei der
Cousin bereit, als Zeuge zugunsten der Beschwerdeführerin
auszusagen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2005 liess die ARK den Be-
schwerdeführern das Befragungsprotokoll von G._______ vom 8.
Oktober 2002 zukommen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme.
N.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2005 führten die Beschwerdeführer
aus, die asylrelevanten Vorbringen von G._______ seien jedenfalls
nicht haltlos, sondern könnten durchaus mit den lokalen und da-
maligen politischen Realitäten vereinbart werden. Die Beschwerde-
führerin müsste deshalb auch heute noch mit Behelligungen rechnen,
falls sie in den Nordirak zurückkehren müsste.
O.
Mit Schreiben vom 27. September 2005 reichte die Beschwerde-
führerin ein Schreiben eines in Kurdistan lebenden Bruders ihres ver-
storbenen Ehemannes samt Übersetzung und zwei Fotos zu den Ak-
ten. Aus der Übersetzung würde sich ergeben, dass die nächsten An-
gehörigen wegen ihrer Sympathie für die Partiya Kerkeren Kurdistan
(PKK) bis heute von Angehörigen der KDP massiv unter Druck gesetzt
und bedroht würden. Deshalb wären die Beschwerdeführer im Fall ei-
ner Rückkehr von asylrelevanter Verfolgung durch die in der Heimat-
region vorherrschenden Parteistrukturen bedroht. Sie hätten deshalb
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
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P.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 ersuchten die Beschwerdeführer
darum, das Beschwerdeverfahren in absehbarer Zeit mit einem Urteil
abzuschliessen.
Q.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeführerin persönlich hätte in ihrem Heimatstaat nie
Probleme gehabt. Sie habe erklärt, wegen der Aktivitäten ihres Ehe-
mannes für die PKK sei dieser von den Behörden der KDP zu Hause
gesucht worden und nach dessen Ausreise hätten diese ihr verboten,
das Dorf zu verlassen. Demnach handle es sich bei den Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin um eine Folge der Probleme des Ehe-
mannes. In der Tat habe sie eine Reflexverfolgung geltend gemacht.
Nachdem der Ehemann am 7. August 2004 bei einem Verkehrsunfall
im Tessin getötet worden sei, sei dessen Leichnam in den Nordirak re-
patriiert worden. Es stelle sich die Frage, ob bei den Beschwerde-
führern bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat objektiv begründete
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung bestehe. Zwar könne im
Nordirak eine Reflexverfolgung von Verwandten einer verfolgten Per-
son nicht ausgeschlossen werden, obwohl eine solche Verfolgung
durch die Behörden gegenüber Frauen nur selten erfolge. Die Gefahr
derartiger Übergriffe bestehe beispielsweise in Fällen, wo die Behör-
den einen Aktivisten suche, welcher einer - wie die PKK - als extremis-
tisch oder oppositionell eingestuften Gruppe angehört habe, falls die
Verwandten mit der gesuchten Person enge Kontakte unterhalten und
sich ebenfalls politisch betätigen. Demgegenüber sei im vorliegenden
Fall angesichts der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerde-
führerin verstorben ist und dies den nordirakischen Behörden wegen
der Repatriierung des Leichnams bekannt sei, nicht davon auszu-
gehen, dass der Ehemann weiterhin behördlich gesucht werde. Unter
diesen Umständen erweise sich die Furcht der Beschwerdeführer vor
asylrelevanter Verfolgung als unbegründet. Demnach bestünden keine
aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in
naher Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit Gegenstand einer
schwerwiegenden Reflexverfolgung werden könnten.
R.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2008 führten die Beschwerde-
führer aus, sie fürchteten sich bei einer Rückkehr vor einer Reflexver-
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folgung. Eine solche würde auch durch die Vorinstanz nicht explizit
ausgeschlossen.
S.
Mit Eingabe vom 15. August 2008 liess der Rechtsvertreter dem Bun-
desverwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 7
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
In der Beschwerde wird vorweg auf die Vorbringen des (damals noch
lebenden) Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer
in dessen erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen, welche integrieren-
den Bestandteil der Beschwerdebegründung bildeten. Sodann habe es
die Vorinstanz versäumt, der Beschwerdeführerin die ihr in den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche zwi-
schen den Aussagen der beiden Befragungen vorzuhalten. Daraus sei
der Schluss zu ziehen, dass die Vorinstanz entweder diese Unstimmig-
keiten zum damaligen Zeitpunkt selbst nicht als entscheidwesentlich
betrachtet habe, oder dass sie den Gehörsanspruch der Beschwerde-
führerin verletze, indem sie zu ihren Ungunsten auf diese Unstimmig-
keiten abgestellt habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Entscheid dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf
beider Befragungen klar gemacht, dass sie nie Opfer direkter und ge-
zielter Verfolgungsmassnahmen geworden sei. Das von der KDP erlas-
sene Verbot, ihr Heimatdorf zu verlassen, habe sie zwar als Einschrän-
Seite 8
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kung ihrer Bewegungsfreiheit erwähnt, aber selbst nicht als asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme empfunden und dargestellt. Vor diesem
Hintergrund lägen keine wesentlichen Unstimmigkeiten vor, welche die
Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin trüben würden.
In diesem Sinne läge auch kein unglaubwürdiges Vorbringen vor, wenn
die Beschwerdeführerin angebe, sie sei ihrem Ehemann gefolgt, um
mit diesem zusammenleben zu können. Bezüglich des Aufenthaltsorts
beziehungsweise der Aufenthaltsdauer vor der Ausreise könne der Be-
schwerdeführerin kein widersprüchliches Aussageverhalten vorgewor-
fen werden, zumal sie anlässlich der kantonalen Befragung klar ge-
macht habe, dass sie sich bis zur Ausreise in (Ort) aufgehalten habe,
ohne - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auf eine
nicht näher abgeklärte Protokollstelle beziehen würden - ein
eindeutiges Datum genannt zu haben. Zusammenfassend sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf sich selbst gestellt
gewesen sei und ohne Rückhalt und Unterstützung der Angehörigen
für ihre fünf Kinder habe sorgen müssen. Unter diesen Umständen sei
es ihr im Kontext der kurdischen und moslemischen Kultur nicht zu-
zumuten gewesen, sich über Jahre allein mit fünf Kindern durchzu-
schlagen. Sie habe sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in einer
schwierigen materiellen und sozialen Situation befunden und von Sei-
ten der KDP-Behörden wegen ihres Ehemannes Drohungen erhalten
und sei diesbezüglich unter Druck gesetzt worden. Als Ehefrau eines
Geflüchteten hätte sie sich längerfristig nicht auf eine stabile und ge-
schützte Situation im Schoss der Familie verlassen können. Aus die-
sen Gründen habe sie schliesslich den Heimatstaat verlassen. Sie
habe vor dem Hintergrund der Vorbringen ihres Ehemannes zu Recht
begründete Furcht vor zukünftiger, asylrelevanter Anschluss- bezie-
hungsweise Reflexverfolgung glaubhaft gemacht. Deshalb seien sie
und ihre Kinder als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerken-
nen. Da keine Asylausschlussgründe erkennbar seien, sei ihnen Asyl
zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 6-9).
4.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, welche sich einzig auf die Asylvorbringen ihres ver-
storbenen Ehemannes stützen, stellt sich die Frage, ob die daraus ab-
geleitete Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung zu bejahen ist.
Diesbezüglich hat der verstorbene Ehemann anlässlich der Befragun-
gen in seinem Asylverfahren sowohl für den Zeitraum vor seiner Aus-
reise aus dem Irak als auch danach keinerlei im Zusammenhang mit
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den von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten für die KDP
und PKK stehende behördliche Behelligungen der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder erwähnt. Einzig sein Vater sei von Seiten der KDP
einmal festgenommen und nach drei Tagen wieder freigelassen
worden, was zur Folge gehabt habe, dass der Vater und der Bruder
des Beschwerdeführers das Dorf hätten verlassen und nach Dohuk
ziehen müssen (vgl. Anhörungsprotokoll des BFF vom 8. Oktober 2002
betreffend G._______). Dieser Sachverhalt wurde von der
Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung bestätigt
(B6/13, S. 6-7). Zwar ist diesbezüglich in der Beschwerde von
Drohungen durch die KDP-Behörden, welche die Beschwerdeführerin
auch unter Druck gesetzt hätten, die Rede und erwähnt H._______,
eine in der Schweiz wohnhafte, aus derselben Region stammende
Person, welche mit dem verstorbenen Ehemann persönlich bekannt
gewesen sei und bei deren regelmässigen Aufenthalten in Kurdistan
auch dessen Vater besucht habe, in seinem Schreiben vom 1. April
2002 sogar ständige Todesdrohungen. Diese pauschalen Vorbringen
finden jedoch in den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei
Stütze. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang einzig zu Protokoll, dass ihr von der KDP verboten
worden sei, das Dorf zu verlassen (vgl. B6/13, S. 7). Diese
Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit hat sie indes gemäss den
Ausführungen in der Beschwerde selbst nicht als asylrelevante
Verfolgungsmassnahme empfunden. Unter diesen Umständen ist
zumindest für den Zeitraum bis zur Ausreise der Beschwerdeführer
aus dem Irak eine Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung
beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt bestehende objektiv
begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung zu verneinen. Vielmehr dürfte der Grund zum
Verlassen des Heimatstaats - wie auch in der Beschwerde
unumwunden dargelegt wird - in erster Linie in der schwierigen
materiellen und sozialen Situation, in der sich die Beschwerdeführerin
mit ihren fünf Kindern nach der Ausreise des Ehemannes aus dem
Irak befand, und in der Hoffnung auf eine Wiedervereinigung der
Familie in einem stabilen und geschützten Rahmen gelegen haben.
Diesen Umständen, welche asylrechtlich indes klarerweise keine
erhebliche Verfolgung beziehungsweise Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG darstellen, wurde durch das BFM bereits durch die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführer entsprochen.
Seite 10
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4.3 Sodann gilt es die weitere Frage zu beantworten, ob die Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung zum heutigen (Urteils)Zeitpunkt begrün-
det ist. Nach dem bedauerlichen Unfalltod des Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters der Beschwerdeführer und der Repatriierung des
Leichnams in den Nordirak, welche den dortigen Behörden bekannt
sein dürfte, ist diese Frage in verneinendem Sinn zu beantworten.
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Stellungnahme des BFM
vom 7. Juli 2008 zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. Q), welche sich
als zutreffend erweisen. Demgegenüber vermögen die Beschwerde-
führer aus ihrer Replik vom 24. Juli 2008 nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten.
4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdeführe-
rin für sich und ihre Kinder geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit als asylrechtlich nicht rele-
vant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde, sowie die weiteren Einga-
ben und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen. Die Asylgesuche der Beschwerdeführer wurden vom
Bundesamt mithin zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Eine Aufenthaltsbewilligung durch den
Kanton liegt nicht vor. Nachdem die Asylgesuche abzuweisen sind und
die Beschwerdeführer - abgesehen vom Status vorläufig Aufgenomme-
ner - keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspru-
chen können, wurde ihre Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung) in Übereinstimmung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 11
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6.
Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 27. Mai 2005 den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) sind alternativer Natur. Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ge-
mäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht (ab- und wegge-
wiesene) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen (vgl. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Mass-
gabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997
Nr. 27 S. 2005 ff.) von neuem zu prüfen sind. Demnach ist im
vorliegenden Verfahren die Frage der Vollzugs der Wegweisung nicht
mehr zu prüfen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern
bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtlinge, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich
abzuweisen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die Be-
schwerde infolge der durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise ver-
fügten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer gegenstandslos
geworden und mithin abzuschreiben.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang hätten die Beschwerdeführer praxisgemäss die
um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs.
1 VWG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer
Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund
der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
Seite 12
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rer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 20. März
2002 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Die Beschwerdeführer ersuchten in der Rechtsmitteleingabe vom
20. März 2002 zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerde-
instanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der prozessual
bedürftigen Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung der Interessen
notwendig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weshalb den
Beschwerdeführern antragsgemäss der von ihnen beauftragte Anwalt
als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer mit
ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesver-
waltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen
Obsiegen aus. Angesichts dieses hälftigen Obsiegens ist den Be-
schwerdeführern im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten
der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wodurch die ge-
währte anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) diesbezüg-
lich gegenstandslos wird. In Anbetracht, dass den Beschwerdeführern
für den die Fragen der Anerkennung als Flüchtlinge, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung betreffenden (anderen) Teil des Be-
schwerdeverfahrens, in welchem sie unterlegen sind, die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, steht ihnen indes im
Ergebnis für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf eine
uneingeschränkte Parteientschädigung zu.
In der eingereichten Kostennote vom 15. August 2008 wird ein Arbeits-
aufwand von total 9,25 Stunden à Fr. (...) (vereinbarter Stundenansatz)
ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und
Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint.
Den Beschwerdeführern ist eine insgesamt auf Fr. (...) (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. [...] bzw. Fr. [...]) fest-
zusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
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zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern er-
lassen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerde-
verfahren Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), als amtlicher Anwalt
beigegeben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
[...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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