B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6939/2017
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017.
D-6939/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie,
verliess sein Heimatland ungefähr im Oktober 2015 und reiste mit seinem
eigenen Pass und gültigem Visum auf dem Luftweg in B._______. Von dort
gelangte er in der Folge über C._______, D._______ und die Balkanroute
am 23. September 2015 in die Schweiz, wo er am 24. September 2015 um
Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ seine Personalien und befragte ihn
zum Reiseweg (BzP). Am 11. April 2017 hörte ihn das SEM eingehend zu
den Asylgründen an (Anhörung).
Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen führte er anlässlich
der BzP aus, er sei in F._______, G._______, geboren und in der Folge
nach Afghanistan gezogen. Dort habe er in der Stadt H._______ bezie-
hungsweise in der Stadt I._______ beziehungsweise in der gleichnamigen
Provinz gelebt. Die zwölfte Klasse habe er in Kabul abgeschlossen und
sich daraufhin auf die Universitätsprüfungen vorbereitet. Sein Bruder
J._______ (nachfolgend: J._______) und seine verheiratete Schwester
K._______ wohnten in Kabul. Sein Bruder L._______ und seine Halbge-
schwister M._______ und N._______ lebten in I._______. Seine Mutter sei
gestorben, als er (...)jährig gewesen sei. Seine Stiefmutter sei von seinem
Vater geschieden. Dieser sei in G._______ wohnhaft.
Anlässlich der Anhörung gab er zu seinen persönlichen und familiären Ver-
hältnissen zu Protokoll, er habe zuerst bei einer Tante in der Provinz
O._______ gelebt. Ab der (...) Klasse habe er bei seiner Familie im Dorf
P._______, Provinz I._______, gewohnt und dort in der Stadt H._______
die Schule bis zur (...) Klasse besucht beziehungsweise im Jahr 1392/93
das Gymnasium abgeschlossen. Er habe nur inoffiziell gearbeitet, indem
er seinem Bruder J._______ ausgeholfen habe, wenn dieser Unterstüt-
zung gebraucht oder er (Beschwerdeführer) ihn vermisst habe. J._______
sei als Subunternehmer für die afghanische Regierung tätig gewesen, wel-
che mit seinem Bruder einen Vertrag über (...)lieferungen abgeschlossen
habe. J._______ habe mithilfe einer fest angestellten Person im Camp
H._______ (...).
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, er habe nur heimlich für J._______ gearbeitet, wobei er
eines Tages anscheinend von einer Person, die möglicherweise für die Ta-
liban spioniert habe, beobachtet worden sei, wie er sich ins Camp begeben
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und dieses wieder verlassen habe. Diese Person habe die Taliban infor-
miert, die von ihm hätten wissen wollen, was er am Vortag gemacht habe.
Ein anderes Mal sei er unterwegs von (...) Angehörigen der Taliban ange-
halten worden, die ihn gefragt hätten, wo er gewesen sei und was er ge-
macht habe, und ihm gesagt hätten, ihnen sei bekannt, dass er im Camp
gewesen sei. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spion der Regierung zu sein.
Er habe widersprochen und ihnen mit der Ausrede geantwortet, er hätte im
Camp Medikamente für seinen kranken Vater gesucht, da die einzige Apo-
theke in H._______ geschlossen sei. Sie hätten ihn geohrfeigt und immer
wieder geschlagen, aber er sei standhaft geblieben. Schliesslich hätten sie
ihm geglaubt und ihn nach Belehrungen gehen lassen, wobei sie ihm für
den Fall, dass sie ihn in der Nähe des Camps sehen würden, gedroht hät-
ten. Er habe ihnen versprochen, sich nicht mehr dorthin zu begeben, und
sich in der Folge für (...) Monate vom Camp ferngehalten. Von diesen Vor-
fällen habe er seinen Freunden und weiteren Vertrauenspersonen erzählt.
Zu dieser Zeit sei ein als Polizist tätiger (...) von ihm bei einem Angriff durch
die Taliban getötet worden. Da er ihm nahe gestanden habe und sehr be-
wegt gewesen sei, habe er Freunde und junge Leute, denen er vertraut
habe, über die Denkweise und das Handeln der Taliban aufgeklärt, um eine
Bewegung ins Leben zu rufen, damit weniger Menschen ums Leben kom-
men würden. Er habe auch einige Freunde gehabt, deren Familienange-
hörige bei den Taliban gewesen, sich für diese betätigt oder die Beziehun-
gen zu ihnen gehabt hätten. Er habe sorgfältige Anstrengungen unternom-
men, um durch diese Freunde von den Plänen der Taliban zu erfahren und
auf diese Weise die Leute davor warnen zu können. Beispielsweise habe
er eine Person namens Qasem vor einem Anschlag gewarnt. Dieser habe
die Warnung missachtet und sei daraufhin von einer Kugel getroffen wor-
den.
Bei Zeiten sich verschlechternder Sicherheitslage und damit einhergehen-
dem zunehmenden Arbeitsvolumen von J._______ habe sich der Be-
schwerdeführer an eine Polizeistelle gewandt, die sich anerboten habe, ihn
in einem (...) zum Camp zu fahren. Damals seien die Dörfer von der Re-
gierung beschossen worden, weshalb Dorfbewohnern zu den Behörden
ins Camp gekommen seien und diese gebeten hätten, den Beschuss zu
stoppen. Der Beschwerdeführer sei im Camp von Dorfbewohner dabei ge-
sehen worden, wie er sich mit einem Angestellten der Nationalen Armee
unterhalten habe. Deshalb habe er diese Personen grüssen müssen und
sei von ihnen erkannt worden. Der Armeeangestellte habe ihm gesagt,
dass er nun Probleme bekommen werde, da ihn Spione bei den Taliban
denunzieren würden. Auf Rat des Angestellten und von J._______ habe er
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die Nacht im Camp verbracht. Noch am Abend und am darauffolgenden
Morgen sei er zuhause von Taliban gesucht worden. Diese hätten seine
Familie nach seinem Verbleib und Tun gefragt und das Haus durchsucht.
Als er dem Direktor des Armeecamps davon erzählt habe, habe ihm dieser
zur Flucht geraten. Nach (...) Tagen habe er das Lager mit einem Armee-
konvoi verlassen können. Nach weiteren (...) bis (...) Tagen für die Vorbe-
reitung der Ausreise habe er seinen Heimatstaat ungefähr Ende Frühjahr
1392/93 – an den genauen Zeitpunkt erinnere er sich nicht – verlassen.
Während der Überfahrt nach D._______ habe er sein Gepäck mit den darin
enthaltenen Beweismitteln über Bord des überladenen Bootes geworfen,
um dieses vor dem Sinken und Frauen und Kinder vor dem Tod zu bewah-
ren.
In der Nacht vom (...) 2017 sei sein Bruder J._______ bei einem Granaten-
anschlag getötet worden. Dies würde durch die vom Beschwerdeführer zu
den Akten gereichten Fotos und Scans von Dokumenten belegt. Er be-
mühe sich, die auf der Flucht verlorenen schriftlichen Bestätigungen von
Verantwortlichen des Camps H._______, die seine Gefährdungssituation
bestätigt hätten, erhältlich zu machen.
Als Beweismittel zeigte er auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Fotos, auf
denen sein toter Bruder J._______ abgebildet sei, und stellte in Aussicht,
diese später zusammen mit anderen abhandengekommenen und wieder-
zubeschaffenden Dokumenten einzureichen beziehungsweise einzu-
reichen zu versuchen.
Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
mente ein. Am 19. April 2017 gab er Scans von verschiedenen seinen Va-
ter und J._______ betreffenden Dokumenten und Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 – eröffnet am 7. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 vollständig aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
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Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit auszusetzen und der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
AsylG (SR 142.31) zu bewilligen. Es sei daher seine Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig liess er eine ärztliche Erstexpertise vom (...) 2017 betreffend
Hörverlust, eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote einreichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut, und ordnete ihm lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbei-
ständin bei. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 28. Dezember 2017 ein.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 10. Januar 2018 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ih-
res Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen an ihren Er-
wägungen vollumfänglich fest. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2018 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
G.
Am 25. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
Stellung und reichte eine Kopie eines fremdsprachigen Dokuments, das
den Tod von J._______ bescheinige, sowie eine ergänzende Kostennote
ein.
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Seite 6
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
13. Mai 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AIG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er
habe das Land verlassen, weil den Taliban bekanntgeworden sei, dass er
im Camp H._______ seinem Bruder J._______ aushilfsweise beim (...) für
die Regierungsarmee geholfen habe, und er zuvor von ihnen bereits ein-
mal verwarnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich intelli-
gent, ziemlich eloquent und habe zudem eine gute Schulbildung genossen,
was unter anderem dadurch ersichtlich sei, dass er in der relativ kurzen
Zeit in der Schweiz sehr gut Deutsch gelernt und anlässlich der Anhörung
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die Fragen selber beziehungsweise oft direkt ohne Mediation der Dolmet-
scherin beantwortet habe. Bezüglich seines Aussageverhaltens sei bei der
Darlegung der Asylgründe von Anfang an aufgefallen, dass er den Fragen
ständig ausgewichen sei und ausschweifend geantwortet habe. Aus dem
Anhörungsprotokoll gehe weiter hervor, dass er sehr gerne und viel rede
und dazu tendiere, das Gesagte mit gleichen oder ähnlichen Worten mehr-
fach zu wiederholen. Aus seinen protokollierten Aussagen ergebe sich
auch, dass er sehr wohl fähig wäre, Erlebtes mit genauen Details zu schil-
dern. So verfüge er zwar auch über gewisse Kenntnisse, habe sich diese
aber nicht zwangsweise in dem von ihm geltend gemachten Kontext, son-
dern höchstwahrscheinlich für die Befragung beim SEM angeeignet. Zu-
dem seien seine Aussagen in wesentlichen Bereichen seiner Vorbringen
auch auf mehrfache Nachfrage hin substanzlos, vage und teils wider-
sprüchlich sowie realitätsfremd und unlogisch ausgefallen. So habe er er-
klärt, die Taliban hätten überall Spione. Dementsprechend sei wenig plau-
sibel, dass es ihm über längere Zeit gelingen würde, seine Anwesenheit im
Camp geheim zu halten. Dass ihn die Taliban beim ersten Mal hätten ge-
hen lassen, weil er sie mit einer Lüge überzeugt hätte, und diese nicht ge-
wusst hätten, mit wem sie es zu tun gehabt hätten, sei so wenig überzeu-
gend wie seine Aussage, wonach er von Dorfbewohnern im Camp über-
rascht worden sei. Auch seine diesbezüglichen Aussagen seien vage aus-
gefallen. Persönliche Eindrücke des angeblich Erlebten würden vermisst.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass ein solches Camp angesichts der
angespannten Sicherheitslage der Region keine Sicherheitsvorkehrungen
treffen würde, um gefährdetes und gemäss seinen Aussagen schwer rekru-
tierbares Personal zu schützen. Auch seine weiteren Behauptungen, wie
beispielsweise, dass er sich zum Wohle der Leute als Spion betätigt habe
und so zu Informationen gekommen sei, um damit das Leben von anderen
Personen retten zu können, habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht.
Seine Vorbringen seien offensichtlich ein Produkt seiner Fantasie. Auf-
grund dessen werde nicht auf weitere der zahlreichen Ungereimtheiten in
seinen Aussagen eingegangen.
Die von ihm eingereichten Unterlagen vermöchten seine Vorbringen nicht
zu belegen, zumal weder die Identität des auf den Fotos abgebildeten To-
ten belegt sei, noch dessen Todesursache feststehe. Sollte es sich bei die-
sem um seinen Bruder J._______ handeln, wäre dies für den Beschwer-
deführer bedauerlich, doch sei er laut seinen Angaben bei einem nicht spe-
zifisch gegen ihn gerichteten Raketenangriff ums Leben gekommen.
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Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Afghanistan aus Furcht vor
den Taliban verlassen zu haben. Selbst wenn man ihm seine diesbezügli-
chen Aussagen glauben würde, fehlte es an einer gegen ihn gerichteten
staatlichen Verfolgung. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass er des-
wegen je irgendeine Form von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt
hätte. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer sei erheblich schwerhörig, was er bei der Anhörung vom 11. April 2017
zu erkennen gegeben habe, und durch die als Beweismittel eingereichte
ärztliche Expertise bestätigt werde. Gegenüber seiner Rechtsvertreterin
habe er ausgeführt, dass die Dolmetscherin öfters zu leise gesprochen
habe, weshalb es sowohl bei der BzP als auch der Anhörung zu den ge-
rügten Missverständnissen gekommen sei. Auch habe er bei der Anhörung,
wie aus dem Protokoll hervorgehe (vgl. act. […]), unter dem Eindruck des
Verlusts seines kurz zuvor verstorbenen Bruders J._______ gestanden,
was ihn schwer belastet und in seiner Konzentrations- und Wahrneh-
mungsfähigkeit erheblich eingeschränkt habe. Des Weiteren hält er an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Das Missverständnis betreffend den
Schulbesuch beziehungsweise Aufenthalt in Kabul habe nicht restlos ge-
klärt werden können: Er habe lediglich geplant, in Kabul einen einjährigen
Kurs zur Vorbereitung des Studiums an der Universität zu besuchen. Dass
er den Kurs bereits begonnen gehabt hätte, sei ein Missverständnis. Den
Eindruck der Langatmigkeit und Weitschweifigkeit seiner Antworten be-
gründet er damit, dass er auf diese Weise seit seiner Kindheit seine gra-
vierende Schwerhörigkeit habe verheimlichen können. Vielmehr hätte die
Vorinstanz die Hauptaussagen der langatmigen Passagen ermitteln und
diese korrekt würdigen müssen. Dies habe sie unterlassen. Gerade auf-
grund der vom SEM verkannten Wortgewandtheit des Beschwerdeführers
sei es ihm gelungen, die Taliban zu überlisten. Das Aufeinandertreffen mit
Dorfbewohnern im Camp sei sowohl seiner eigenen Unachtsamkeit als
auch derjenigen der Soldaten zuzuschreiben. Da der Beschwerdeführer
glaubhaft gemacht habe, als Zivilist mit seinem Bruder für die afghanischen
Streitkräfte gearbeitet zu haben und die Taliban Kenntnis davon gehabt
hätten, gehöre er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts einer entsprechenden, vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) definierten Risikogruppe an und habe
deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den
Taliban in asylrelevanter Intensität verfolgt zu werden, wogegen ihn der af-
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ghanischer Staat nicht zu schützen vermöge. Schliesslich wird zur Begrün-
dung des subeventualiter gestellten Antrags auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ausgeführt, das SEM habe die Prü-
fung entscheiderheblicher Umstände unterlassen, da es sich nicht mit der
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanischen Si-
cherheitskräfte drohenden Gefährdung auseinandergesetzt habe. Nach
dem Gesagten sei die diesbezügliche Begründung des SEM, er habe seine
Mitwirkungspflicht verletzt, nicht haltbar. Damit habe die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die geltend
gemachte Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers aus, dieser habe gleich
zu Beginn der Anhörung bezeugt, dass er die Dolmetscherin gut verstehe.
Während der Anhörung habe er mit keinem Wort erwähnt, dass er deswe-
gen Verständigungsprobleme habe. Solche seien auch den dabei anwe-
senden Personen nicht aufgefallen. Sodann werde in der Beschwerde die
Langatmigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Dazu und
zu dessen Aussageverhalten verwies die Vorinstanz auf verschiedene Pro-
tokollstellen. Diese zeigten, dass er massgeblich zum "zehnstündigen
Frage-Antwort-Übersetzungsmarathon" beigetragen habe und bei etwai-
gen Problemen sehr wohl fähig gewesen wäre, sich zu wehren. Im Übrigen
habe er reichlich Zeit gehabt, sich während der drei Pausen von je 35 bis
40 Minuten zu erholen. Sodann hielt das SEM daran fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers gesamthaft unglaubhaft seien. Er habe weder
die Probleme des verstorbenen Bruders J._______ noch seine daraus re-
sultierenden eigenen Schwierigkeiten mit den Taliban glaubhaft darzulegen
vermocht. Er sei auch nicht in der Lage, sich konstant zu wesentlichen bi-
ografischen Daten zu äussern. Zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers hielt die Vorinstanz abschliessend fest, dass dessen Vor-
bringen nicht belegt seien, wobei sie erneut auf dessen Ausführungen be-
züglich der in Aussicht gestellten Beweismittel verwies.
4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den Verständigungs-
problemen fest. So habe er zu Beginn der Anhörung erwähnt, dass es gut
wäre, "wenn [die Dolmetscherin] ein bisschen lauter und deutlicher spre-
chen würde" (vgl. act. […]). Dass er unmittelbar darauf angefügt habe, er
verstehe sie gut, sei der Höflichkeit geschuldet. Im Übrigen sei er ausge-
prägt schwerhörig und trage mittlerweile ein Hörgerät. Hinsichtlich seiner
problematischen Erzähltechnik wendet er ein, dass er von der
Vorinstanz nicht ernst genommen worden sei. Sodann habe er entgegen
der Vorinstanz nicht behauptet, dass sein Bruder J._______ Probleme mit
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Seite 11
den Taliban gehabt hätte. Dieser sei nach der Ausreise des Beschwerde-
führers bei der Beschiessung des Militärcamps durch die Taliban gestor-
ben. Dem Beschwerdeführer sei es nun gelungen, dazu einen Beleg (To-
desfallbescheinigung) beizubringen: Das Dokument sei circa im Juni 2017
ausgestellt worden. Die rechte Spalte enthalte die Daten von J._______,
den Todeszeitpunkt (circa […] 2017) und die damaligen Umstände (Be-
schäftigung als Zivilist im Armeecamp, schwere Verletzung anlässlich der
Beschiessung des Camps mit Granatwerfern durch die Taliban sowie Über-
stellung ins Krankenhaus nach [I._______]). Des Weiteren sei die Anfrage
nach der Todesursache ersichtlich. Das Dokument sei durch die Kriminal-
polizei unterzeichnet. In der linken Spalte zuoberst befinde sich eine Notiz
eines Chefarztes, der die Anfrage bestätige und sie zur Beantwortung an
einen Unterstellten weiterleite, der mittlere Text betreffe dasselbe auf der
nächstunteren Hierarchiestufe, während der längere Abschnitt zuunterst
den Bericht über die medizinische Todesursache enthalte. Schliesslich sei
zuunterst rechts die Registernummer ([…]) des Vorfalls im städtischen Spi-
tal von I._______ notiert, welche überprüft werden könnte. Damit habe der
Beschwerdeführer belegt, dass er und seine Familie in I._______ und
Q._______ tätig gewesen seien und J._______ im Armeecamp der er-
wähnten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Witwe von J._______ habe das
Dokument mithilfe von dessen ehemaligen Vorgesetzten erwirken können.
Das Original habe sie beim Ministerium für Märtyrer und Invalide einreichen
müssen, um eine Rente zu beantragen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
5.2 Was die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten wegen der
Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist vorweg auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verwei-
sen, die sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.3). Laut kurz gefasster
Anamnese und Ohrbefund der ärztlichen Erstexpertise vom (...) 2017
wurde beim Beschwerdeführer eine Innerohrschwerhörigkeit festgestellt.
Zudem ersuchte er, zu Beginn der Anhörung nach der Verständigung mit
der Dolmetscherin gefragt, in der Tat sinngemäss darum, dass jene ein we-
nig lauter und deutlicher spreche. Aus dem weiteren Verlauf der überdurch-
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Seite 12
schnittlich langen Anhörung ergeben sich aber keine Hinweise auf akusti-
sche Verständigungsprobleme. Vielmehr wiesen die Dolmetscherin und
Protokollführerin vor Abschluss der Anhörung darauf hin, dass sie einige
Probleme gehabt hätten, weil der Beschwerdeführer immer wieder direkt
auf Deutsch geantwortet und sich nicht an die Aufforderung, über die Dol-
metscherin zu antworten, gehalten habe. Sodann bestätigte er unterschrift-
lich, dass ihm das Anhörungsprotokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine
ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, das Protokoll vollständig
sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. […]). Im Übrigen
ist dem Anhörungsprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass die Nachricht
vom Tod des Bruders J._______, die er erst kurze Zeit zuvor erhalten habe,
die Konzentrations- und Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers
erheblich eingeschränkt hätte. Schliesslich hatte dieser bereits bei der BzP
nach der Rückübersetzung des Protokolls auf Dari bestätigt, dass dieses
seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. […]). Somit er-
weist sich sein Einwand, es sei damals zu Missverständnissen gekommen,
als unbegründet. Ebenso wenig vermag er die angeblichen Missverständ-
nisse bei der BzP vom 5. Oktober 2015 mit einer beeinträchtigten Konzent-
rations- und Wahrnehmungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Tod von
J._______ zu erklären, zumal dieser erst circa im März 2017 umgekommen
sein soll. Nach dem Gesagten vermag er aus seinen Einwendungen auf
Beschwerdeebene nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3 Der Beschwerdeführer vermag seine teilweise langatmigen und weit-
schweifenden Aussagen und das entsprechende Aussageverhalten mit
seiner bislang verheimlichten Schwerhörigkeit nicht plausibel zu erklären.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle, aufgrund derer er von
Seiten der Taliban bedroht worden sei beziehungsweise Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt habe, sind von der Vorinstanz
mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert worden. Darauf
kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. E. 4.1 und 4.3). Die dagegen
auf Beschwerdeebene erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu über-
zeugen.
5.4 Sodann trifft der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht mit der dem
Beschwerdeführer drohenden Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit für die
afghanischen Sicherheitskräfte auseinandergesetzt, nicht zu. Das SEM
hielt zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan aus
Furcht vor den Taliban verlassen, in der angefochtenen Verfügung explizit
fest, dass es selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Ausführungen des Beschwerdeführers an einer gegen ihn gerichteten
D-6939/2017
Seite 13
staatlichen Verfolgung fehle und keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass
er deswegen je irgendeine Form von Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
erlebt hätte. Insofern erweist sich der diesbezüglich gestellte Subeventu-
alantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Zwar wurde in diesem Kon-
text in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der
Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen
von Personen erkennbar seien, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem er-
höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter an-
derem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen
Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom-
men werden (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar
2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-3520/2014
vom 3. November 2015 E. 7.3). Ergänzend ist aber festzuhalten, dass ein
erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich alleine noch
nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Die abstrakte Gefähr-
dung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Viel-
mehr wäre dafür erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung hinsicht-
lich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteile des
BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3; D-7912/2016 vom
12. Februar 2018 E. 5.4). Da es dem Beschwerdeführer – wie oben aus-
geführt – nicht gelungen ist, eine über die seiner geltend gemachten Tätig-
keit im Camp H._______ immanente Gefahr hinausgehende persönliche
Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist das
Vorliegen einer solchen individuell konkretisierten Gefährdung im vorlie-
genden Fall zu verneinen.
5.5 Entgegen den Ausführungen in der Replik vermag der Beschwerdefüh-
rer mit der in Kopie eingereichten Todesfallbescheinigung nicht zu belegen,
dass er und seine Familie in I._______ und Q._______ tätig gewesen seien
und J._______ im Armeecamp der erwähnten Tätigkeit nachgegangen sei.
Selbst unter Annahme der Echtheit des Originaldokuments vermöchte er
damit lediglich nachzuweisen, dass sein als Zivilist in einem Armeecamp
tätiger Bruder J._______ im März 2017 nach der Beschiessung des Camps
mit Granaten seinen dabei erlittenen Verletzungen im Krankenhaus von
I._______ erlegen sei (was insofern in Widerspruch zu den eingereichten
Fotos steht, da darauf der von einer Kugel getroffene J._______ abgebildet
sei). Dagegen vermag er aus dem Dokument weder die von ihm geltend
D-6939/2017
Seite 14
gemachten Aufenthalte im Camp noch eine allfällige Reflexverfolgung we-
gen J._______ noch sonst eine Behelligung oder Gefährdung durch die
Taliban abzuleiten.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in
diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den
Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-6939/2017
Seite 15
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jeden-
falls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen
werden muss, dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer un-
menschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
D-6939/2017
Seite 16
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das SEM hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er stamme aus der Provinz
O._______ und habe zuletzt in der Stadt I._______ in der gleichnamigen
Provinz gelebt. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschen-
den allgemeinen Sicherheitslage als unzumutbar zu erachten. Indessen
habe er, wie bereits dargelegt, unsubstanziierte oder auch divergierende
Angaben zu wesentlichen Bereichen seiner Biografie gemacht, unter an-
derem zum Aufenthaltsort sowie zur persönlichen und familiären Situation.
Es lägen gravierende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit vor. Der Vo-
rinstanz sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsäch-
lichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht
finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der
gesuchstellenden Personen. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuch-
stellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
falls diese – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seiner Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nach-
komme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Laut seinen Angaben
bei der BzP habe er in Kabul das Gymnasium abgeschlossen und sei daran
gewesen, sich dort auf die Universitätsprüfung vorzubereiten. Es sei offen-
sichtlich, dass er dies nachträglich bestreite, um der Wegweisung entge-
genzuwirken. Er habe die Richtigkeit dieser Aussagen nämlich anlässlich
der BzP unterschriftlich bestätigt. Auch sei aufgrund dessen davon auszu-
gehen, dass er in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge. Da das SEM am
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen schwer zweifle, könnten auch seine Aus-
führungen zum Verbleib der weiteren Familienmitglieder nicht geglaubt
werden. Gemäss seinen Angaben lebten eine (...) und die Frau von
J._______ in Kabul. Bekanntlich seien in seiner Herkunftskultur starke fa-
miliäre Bindungen von grosser Bedeutung, was unter anderem auf die Tat-
sache zurückzuführen sei, dass eheliche Verbindungen in der Regel auf-
grund bestimmter Überlegungen innerhalb der eigenen Familie stattfän-
D-6939/2017
Seite 17
den. Deshalb sei zwingend davon auszugehen, dass er in Kabul ein grös-
seres als das von ihm behauptete Familiennetz besitze. Zudem sei er jung
und gesund. Er stamme wohl aus einer finanziell gut gestellten Familie,
zumal er sich die Herreise von (...) USD habe leisten können. Dank seiner
für den afghanischen Kontext sehr guten Schulbildung und der im Ausland
erworbenen Sprachkenntnisse habe er gute Chancen bei seiner Wieder-
eingliederung im Herkunftsstaat. Er habe zudem die Möglichkeit, Rück-
kehrhilfe zu beziehen. Somit bestünden keine Hinweise darauf, dass eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Der Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch als zumutbar.
7.4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, hinsichtlich Schulbil-
dung und Aufenthalt sei es bei der BzP zu Missverständnissen gekommen
Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt (vgl.
E. 4.2).
7.4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als
Referenzurteil publiziert) seine bisherige Rechtsprechung zur Lage in Af-
ghanistan und insbesondere in der Hauptstadt Kabul präzisiert und aktua-
lisiert. Darauf basierend seien vorliegend die besonders begünstigenden
Umstände hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kabul zu bejahen. Dazu verwies es auf die diesbezüglichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid.
7.4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Aus-
führungen sinngemäss fest.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Referenzurteil
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Si-
tuation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3
ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage,
welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen
ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE
2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul
ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abge-
wichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, auf-
grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan-
gen werden kann.
D-6939/2017
Seite 18
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vorausset-
zungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach
ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden
als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden ins-
besondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein auf-
grund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitglie-
dern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fort-
kommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem trag-
fähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sa-
che, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalter-
native darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine
Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zu-
rückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufser-
fahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusam-
menspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der
festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von
selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul ledig-
lich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hegt nach Prüfung der Akten mit dem
SEM erhebliche Zweifel hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers
zu dessen familiärer Situation und insbesondere zu dessen Beziehungs-
netz in Kabul. Diesbezüglich hat das SEM mit zutreffender Begründung
festgehalten, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. E. 7.4.1).
Deshalb ist der subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag, der sich
auch auf die Wegweisungshindernisse erstreckt, in diesem Zusammen-
hang ebenfalls abzuweisen. Demgegenüber vermögen die Einwendungen
D-6939/2017
Seite 19
des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen. Zu-
dem vermochte er nicht darzutun, dass es bei der BzP zu Missverständ-
nissen gekommen sei (vgl. E. 5.2). Daran vermag das Vorbringen, dass
der Bruder J._______ des Beschwerdeführers, der auch in Kabul gewohnt
habe, zwischenzeitlich verstorben sei, nichts zu ändern. Unter diesen Um-
ständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von besonders begünstigenden
Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auszuge-
hen.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten
nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht
mehr fürsorgeabhängig.
9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1
i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
D-6939/2017
Seite 20
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 25. Januar
2018 eine ergänzende Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von
8.50 Stunden zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten für Ko-
pien und Porto von Fr. 20.– sowie Dolmetscherkosten von Fr. 50.– (pau-
schal). Der damit geltend gemachte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als
angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote zur Anwendung ge-
brachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des amtlichen Honorars
zu kürzen, nachdem die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom
13. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amtlicher
Rechtsvertretung nach aArt. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter ausgegangen wird (im Übrigen wurde in der Kostennote ver-
merkt, dass der Stundenansatz von Fr. 200.- für den Fall des Obsiegens
zu berücksichtigen sei, ansonsten derjenige von Fr. 150.– akzeptiert
werde). Nach dem Gesagten ist der Rechtsbeiständin gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11
VGKE) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt von Fr. 1'345.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da die
Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche
Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6939/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1'345.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer