D-6940/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert
Galliker
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Albanien und Mazedonien,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______, Mazedonien,
vertreten durch Klaus Franz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. November 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung
(Wiedererwägung) / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung IV
D-6940/2006
haf/frg/dep
{T 0/2}
2Sachverhalt:
A. Die von den Beschwerdeführern am 19. Mai 1998 (Beschwerdeführer) respektive
am 29. August 1999 (Beschwerdeführerin und Kinder) gestellten Asylgesuche wies
das BFF mit Verfügung vom 15. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. März 2002 ab. Ein
Revisionsgesuch vom 13. Mai 2002 wurde mit Urteil der ARK vom 28. Mai 2002
abgewiesen. Auf ein an das BFF gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 5.
August 2002 (Datum des Telefax), welches zuständigkeitshalber an die ARK zur
Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde, trat die ARK mit Urteil vom
14. August 2002 nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2002 liessen die Beschwerdeführer das BFF um
wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen. Im
Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter einer
schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Sie könne ihre
Obhutspflichten gegenüber ihren Kindern deshalb nicht mehr erfüllen. Der
Wegweisungsvollzug sei daher nicht zumutbar. Zur Untermauerung der Vorbringen
wurden zwei Arztzeugnisse eingereicht.
C. Mit Verfügung vom 11. November 2002 wies das BFF das Wiedererwägungsge-
such ab, bezeichnete die Verfügung vom 15. Juni 2001 als rechtskräftig und
vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2002 liessen die Beschwerdeführer
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2002 setzte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2003 liessen die Beschwerdeführer verschiedene
Schreiben zu deren Integration in der Schweiz einreichen.
G. Am 7. März 2003 wurde ein Schreiben der Kantonsschule F._______ vom
eingereicht.
H. Mit an das G._______ gerichteter Eingabe vom 25. April 2003, welche an die ARK
weitergeleitet wurde, wurde um Auskunft über den Verfahrensstand betreffend die
Papierbeschaffung ersucht.
I. Am 5. Juli 2004 wurde eine Eingabe an das BFF gerichtet, welches diese am 16.
August 2004 zur Behandlung an die ARK weiterleitete.
J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis
zum 22. Mai 2007 angesetzt zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts. Dem am
22. Mai 2007 gestellten Gesuch um Fristerstreckung von 14 Tagen wurde vom
3Bundesvewaltungsgericht am 24. Mai 2007 telefonisch stattgegeben. Die Frist
verstrich ungenutzt.
K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter des
Bundesvewaltungsgerichts ein von den Beschwerdeführern gestelltes Gesuch um
Sistierung des Beschwerdeverfahrens um einen Monat aufgrund eines beim
Kanton anhängig gemachten Härtefallverfahrens ab.
L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer noch einmal ein
Gesuch um "Koordination des Verfahrens mittels einer Fristerstreckung resp.
Notfristansetzung (2 Wochen für den Arztbericht)" einreichen.
M. Mit Telefaxeingabe vom 28. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer erneut um
Sistierung des Verfahrens für drei Monate aus verfahrensökonomischen Gründen
ersuchen.
N. Mit Telefaxeingabe vom 16. August 2007 liessen die Beschwerdeführer erneut um
Sistierung des Verfahrens ersuchen und stellten zudem die Kopie von
Arbeitsverträgen und N-Ausweisen mit einer Postsendung in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
4ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im
Sinne von Art. 121 und 123 Abs. 2 BGG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch
nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene
Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren
ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde
angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3
S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Juni 2001 beseitigen könnten. Die
in den eingereichten Arztberichten aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, als dass sie einem
Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Es sei darauf zu verweisen, dass es dem
Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar sei, sich um die gemeinsamen Kinder
zu kümmern, falls die Beschwerdeführerin ihre Obhutspflichten nicht mehr
wahrnehmen könne.
4.2 Festzuhalten gilt es vorweg, dass vorliegend von den Beschwerdeführern lediglich
eine Wiedererwägung in der ersten der oben unter Ziffer 3 aufgeführten
Bedeutung, das heisst eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 15. Juni 2001
eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht werden kann, da
sie bereits ein ordentliches Rechtsmittelverfahren durchlaufen haben.
4.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden zwei ärztliche Berichte von Dr. med.
H._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, , vom 28. August 2002, sowie
von Dr. med. I._______., Sozialpsychiatrische Beratungsstelle , vom 2. Oktober
2002 zu den Akten gereicht. Gemäss dem erstgenannten Arztbericht leide die
Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (IDC-10 F43.1)
mit Verdacht auf dissoziative Störungen (ICD-10 F44). Laut Arztbericht vom 2.
Oktober 2002 wurden bei ihr eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression
bei psycho-sozialer Belastung (drohende Ausweisung; ICD-10 F43.2) sowie der
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (IDC-10 F43.1)
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 10. September 1999
beziehungsweise seit 19. September 2001 (laut Arztbericht vom 2. Oktober 2002)
in entsprechender medizinischer Behandlung. Sie benötige bis auf Weiteres eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive Medikation
(Antidepressiva, Tranqulizer). Mit Behandlung sei die Prognose gut, ohne eine
solche sei sie schlecht. Einen aktuellen Arztbericht reichte die Beschwerdeführerin
trotz entsprechender expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom
1. Mai 2007 nicht ein.
4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib
5in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen
aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei
einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3
EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 5.1. S. 211 f.). Ein im
Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Albanien
für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin stellt unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein wiedererwägungsrechtlich relevantes,
völkerrechtliches Vollzugshindernis dar.
4.3.2 Die Beschwerdeführer in l i t t o f fenbar bere i ts während des
ordent l ichen Beschwerdever fahrens unter psych ischen Prob lemen,
unter l iess es jedoch d iese vorzubr ingen. So enthä l t denn auch das
Beschwerdeur te i l vom 4. März 2002 keine entsprechenden Erwägungen.
Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten aus dem Jahre 2002 ist
allerdings von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdeurteil der ARK auszugehen (vgl.
Arztberichte vom 2. Oktober 2002 und 28. August 2002), weshalb die Vorinstanz
zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Ob die
Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in psychiatrischer Behandlung steht
und ob sie noch unter Beschwerden leidet, geht aus den Akten nicht klar hervor.
So unterliess es die Beschwerdeführerin, seit der Stellung des
Wiedererwägungsgesuchs im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aus eigenem
Antrieb ein weiteres Arztzeugnis einzureichen. Und auch nach entsprechender
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1.
Mai 2007 und gewährter Fristerstreckung wurde bis dato kein aktueller Arztbericht
zu den Akten gereicht. In der Eingabe vom 22. Mai 2007, in welcher um
Erstreckung der Frist ersucht wurde, wurde lediglich festgehalten, die
behandelnde Ärztin habe dem kantonalen Ausländeramt einen Arztbericht
eingereicht, welcher aber nicht die nötigen Angaben enthielte. Aufgrund der
bestehenden Akten ist jedoch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
würde aktuell unter schweren gesundheitlichen Schwierigkeiten leiden, zumal
solche mit einem aktuellen ärztlichen Zeugnis hätten belegt werden müssen. Von
einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG im Falle der Wegweisung zum heut igen Zeitpunkt kann aufgrund der
im Jahre 2002 vorgebrachten Leiden der Beschwerdeführerin jedenfalls
nicht geschlossen werden. Insgesamt ist überwiegend wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine allfällig notwendige medizinische
Versorgung erhalten könnte (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Es besteht
damit nicht die Gefahr, dass sie wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2. S. 6 und Nr. 6 E. 6.1. S. 57). Es handelt sich mithin
bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Problemen
nicht um lebensbedrohende Krankheitsbilder, welche zudem in Albanien behandelt
werden können. Allenfalls kann die Beschwerdeführerin medizinische
Rückkehrhilfe -beispielsweise auch im Sinne der Mitnahme der von ihr benötigten
6Medikamente für die erste Zeit – beantragen.
4.3.3 Was schliesslich die im Wiedererwägungsverfahren auf Beschwerdeebene
angeführte und mit diversen Dokumenten untermauerte gute Integration der
Beschwerdeführer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach
altem Recht (EMARK 2001 Nr. 20) nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich veränderten
Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage
vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 altAsylG mithin keine Anwendung fand.
Mit der aktuellen Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche
Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff. I des BG
vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007), weshalb die
Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz im Asylverfahren
wiedererwägungsrechtlich weitgehend unerheblich ist. Zweifellos ist davon
auszugehen, dass der Familie die Ausreise nach Albanien und die dortige
Reintegration nicht leicht fallen wird, zumal die Beschwerdeführerin und die
Kinder nicht über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfügen und der
nunmehr neun jährige Aufenthalt in der Schweiz für die jugendlichen Kinder
zu einer gewissen Entwurzelung führen dürfte. Andererseits verfügt die
Familie, ethnische Albaner, in Albanien über familiäre und soziale
Beziehungen. Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
gebildeten Menschen, der zahlreiche Erfahrungen in Politik und Beruf
sammeln konnte. Vor diesem Hintergrund vermag die Situation der Familie
insgesamt und der Kinder im Besonderen im Falle der Rückkehr nach
langjährigem Aufenthalt in der Schweiz nicht zu einer
existenzgefährdenden Situation im Sinne des Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
führen. Das kantonale Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen
hemmt mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen das
vorliegende Verfahren nicht und bleibt vom vorliegenden Entscheid
unbeeinflusst.
4.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu keine Gründe vorliegen,
aufgrund welcher nun aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen auf
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen
wäre. Es sprechen im Übrigen entgegen anderslautender Ansicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren in wiedererwägungsrechtlicher Sicht auch keine Gründe
gegen die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da seitens der zuständigen
Behörden noch gar keine Vollzugshandlungen - wie beispielsweise die
Beschaffung der dafür notwendigen Papiere -vorgenommen wurden.
5. Ohne noch näher auf die einzelnen Argumente auf Beschwerdeebene und die
eingereichten Dokumente einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern
vermögen, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden
Urteil wird ein Entscheid über eine definitive Vollzugsaussetzung für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens hinfällig.
76. Mit der Beschwerde wird das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses ist gutzuheissen, zumal
sich die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben und von
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind somit keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung
des BFF, Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- (Beilagen: Mazedonischer Reisepass , Identitätsausweis , Heiratskurkunde ,
Geburtsschein , Bestätigung der mazedonischen Staatsangehörigkeit ,
Ausweis )
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer