Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6941/2011/sps
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche
sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und aus dem
südserbischen Städtchen X._______ stammen – am 5. Dezember 2011
in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass am gleichen Tag auch ihr Sohn C._______ (N … ) sowie ihr Sohn
D._______ und dessen Ehefrau (N … ) Asylgesuche in der Schweiz
einreichten,
dass diese Personen – mit gültigen Reisepässen und eigenen Angaben
zufolge mit einem Touristenbus von Serbien über Ungarn und Österreich
kommend – in die Schweiz eingereist waren,
dass einen Monat früher bereits die Eltern des Beschwerdeführers (N …)
in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hatten,
dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 12. Dezember 2011
summarisch befragt und am 19. Dezember 2011 einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei vorbrachten, sie hätten sich ab 1991 als Asylsuchende in
Deutschland aufgehalten, seien aber 2004 von Deutschland nach Serbien
zurückgeschickt worden, worauf sie an ihrem Heimatort X._______
zurückgekehrt seien, wo sie mit ihren Söhnen und ihrer Schwiegertochter
das Haus des Vaters des Beschwerdeführers bewohnt hätten,
dass der Beschwerdeführer die nächsten Jahre mit seinen Söhnen und
zwei Kollegen in der Region von Vranje (dem Hauptort des
südserbischen Bezirks Pčinja) als Musiker tätig gewesen sei,
dass sie im November 2010 ein zweites Mal nach Deutschland gegangen
und dort nochmals ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches jedoch
abgelehnt worden sei, worauf sie im Juli 2011 von Deutschland wieder
nach Serbien zurückgeschickt worden seien,
dass sie ihren Heimatort X._______ jedoch am 3. Dezember 2011 erneut
verlassen hätten, da sie befürchtet hätten, der Beschwerdeführer werde
– vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzungen um den
Nordkosovo – demnächst zum Militärdienst eingezogen,
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dass er seinen Militärdienst zwar bereits … [Ende der 1980erJahre]
absolviert habe, er aber als Reservist jederzeit wieder von Beamten des
Innenministerium eingezogen und im Konflikt um den Nordkosovo
eingesetzt werden könnte, da es in Serbien – gemäss seinen
Erfahrungen aus den 1990erJahren – jederzeit wieder zu
Masseneinberufungen kommen könnte,
dass sie daneben vorbrachten, als Roma würden sie von den Serben als
Staatsangehörige zweiter Klasse behandelt und als Zigeuner
benachteiligt, beleidigt und beim Einkaufen beschimpft,
dass es beispielsweise vor drei oder vier Jahren respektive im Jahre
2010 bei ihnen zuhause zu einem Einbruchsversucht gekommen sei,
worauf ihnen die Polizei trotz ihrer Bitte nicht zu Hilfe geeilt sei,
das die Beschwerdeführerin zudem kürzlich …. auf eigenen Kosten einen
Privatarzt habe aufsuchen müssen, da sich der zuständige Kassenarzt
geweigert habe, sie an einen … [Spezialisten] respektive in eine
Erholungskur zu überweisen,
dass sich schliesslich die Verhältnisse in letzter Zeit generell
verschlechtert hätten, da der Beschwerdeführer und seine Söhne als
Musiker viel häufiger als früher in Gaststätten beschimpft oder gar
weggejagt worden seien, was sie kommentarlos hätten hinnehmen
müssen, ansonsten ihnen Prügel gedroht hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im
Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6.
März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren
Staat und weder mit der geltend gemachten Furcht vor einer angeblichen
Einberufung in den Militärdienst, was aufgrund der heutigen Verhältnisse
in Serbien als haltlos zu erkennen sei, noch mit den Vorbringen über
Benachteiligungen als Roma gelinge es den Beschwerdeführenden, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
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dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte
Benachteiligungen und Schikannen gegenüber Roma nicht ausschloss,
im Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien verweis,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe
sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe geltend machten, an ihrem Heimatort X.______
sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen Veränderungen
gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort durch
verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden,
dass ihnen alleine aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sowie überhaupt in
jeder Hinsicht die Lebensgrundlage entzogen worden sei und ihren
Kindern der Besuch der Schule verunmöglicht worden sei,
dass der Beschwerdeführerin zudem eine notwendige medizinische
Behandlung verwehrt worden sei, worauf sie an furchtbaren
Rückenschmerzen habe leiden müssen,
dass zudem dem einen Sohn die Behandlung wegen einer … Erkrankung
verweigert und der andere Sohn von extremistischen Jugendlichen
spitalreif geprügelt worden sei,
dass schliesslich in der Nähe ihres Heimatdorfes X._______ Barrikaden
aufgebaut worden seien, da es sich hier um das Grenzgebiet zum
Kosovo handle, und es zu schweren Ausschreitungen gekommen sei,
dass sie vor diesem Hintergrund als Roma in ihrer Heimat davon bedroht
seien, einer "ethnischen Säuberungsaktion" zum Opfer zu fallen, weshalb
sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass am 27. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren
nicht einzutreten ist,
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dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich
vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites
nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar
sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.),
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dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vorab mit der
angeblichen Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einberufung zum
Militärdienst – angeblich zwecks Einsatz im Konflikt um den Nordkosovo
– begründet haben,
dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der heutigen
Verhältnisse in Serbien als haltlos zu bezeichnen sind, wobei in dieser
Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
welchen von den Beschwerdeführenden nichts stichhaltiges entgegen
gesetzt wird,
dass sich die Beschwerdeführenden im Weiteren zwar darauf berufen, als
Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma seien sie in ihrer Heimat
benachteiligt und des Öfteren auch behelligt oder beleidigt worden,
dass sie sich in diesem Zusammenhang jedoch durchwegs auf Nachteile
bloss allgemeiner Natur berufen, welchen sie als Roma ausgesetzt
gewesen seien, ohne ein konkretes Erlebnis von relevanter Bedeutung
substanziiert schildern zu können,
dass alleine die geltend gemachten Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Musiker sowie eine angeblich
nicht genügende respektive zu Unrecht nicht kostenfreie Behandlung der
Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lassen, sie hätten ihre
Heimat deswegen verlassen respektive verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführenden vielmehr nicht in der Lage waren, ein mit
der Ausreise aus ihrer Heimat in einem zeitlich kausalen Zusammenhang
stehendes Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren, womit die
Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien – mangels konkretem
Verfolgungshinweis – auch nicht ansatzweise widerlegt ist,
dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit
der Roma in Serbien – wie vom BFM zu Recht erwogen – in den letzten
Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für
Roma in sozialer und insbesondere wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil
nach wie vor als sehr schwierig darstellen,
dass diese Umstände jedoch die grundsätzliche Feststellung der
Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, weshalb alleine die
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Berufung auf eine angeblich schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz
für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass schliesslich die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche
Zuspitzung der Lage gerade in X._______ und eine dort angeblich
drohende "ethnische Säuberungsaktion" als reine Schutzbehauptungen
zu erkennen sind, da sich die Ortschaft noch hinter Vranje und damit
relativ weit entfernt von der kosovarischserbischen Grenze befindet,
weshalb es dort auch zu keinen Auseinandersetzungen,
Barrikadenbauten oder anderen Vorfällen im behaupteten
Zusammenhang gekommen ist,
dass zusammenfassend im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen
Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und
insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich
sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete
Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren
anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für
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eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein Ehepaar,
welches in X._______ seit Jahren über ein eigenes Haus verfügt und
welches soweit ersichtlich aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Musiker auch ein selbständiges Auskommen hatte – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass sie zudem mit ihrem Sohn C._______ (N … ) in die Heimat
zurückkehren können, da dessen Asylverfahren mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D6943/2011 vom heutigen Tag ebenfalls
beendet wird,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist,
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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