B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6941/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden Syrien gemeinsam verliessen und von
Griechenland aus gestaffelt in die Schweiz weiterflohen,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Sohn D._______ am 3.
Dezember 2013 am Flughafen E._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihnen am 12. Dezember 2013 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
des Asylgesuchs bewilligt wurde,
dass der minderjährige Sohn respektive Bruder F._______, geboren am
(…), am 8. Januar 2014 in die Schweiz gelangte und am 9. Januar 2014
um Asyl nachsuchte,
dass der minderjährige Beschwerdeführer C._______ am 15. Januar 2014
in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchen liess,
dass der Ehemann respektive Vater und Beschwerdeführer am 20. April
2014 in die Schweiz einreiste und am 24. April 2014 ein Asylgesuch stellte,
dass alle Familienangehörigen im gleichen N-Dossier geführt wurden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen Fluchtgründe
im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen vor Ort
formulierten,
dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen für die geltend ge-
machten Gesuchsgründe sowie die Beweismittel im Einzelnen auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. April
2014 beziehungsweise 3. Dezember 2013 mit Verfügung vom 27. Oktober
2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 – abwies und die Wegweisung an-
ordnete,
dass es den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte,
dass das BFM demgegenüber das Asylgesuch von F._______ – des min-
derjährigen Sohnes respektive Bruders der Beschwerdeführenden – vom
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9. Januar 2014 mit separater Verfügung vom 27. Oktober 2014 unter Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft guthiess,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
27. November 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die
Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung insbesondere unter Berücksichtigung einer
drohenden Reflexverfolgung beantragten,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchten,
dass dem Rechtsvertreter im gegebenen Zeitpunkt die Möglichkeit einzu-
räumen sei, eine Kostennote einzureichen,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014 das Ge-
such gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtete und den im Rubrum aufgeführten Rechtsver-
treter zum amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ernannte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung verlangt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass den Beschwerdeführenden in der Beilage eine Kopie der vorinstanz-
lichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zu
übermitteln ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus
der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995, S. 68),
dass den nach Abs. 1 dieser Norm anspruchsberechtigten Personen, die
sich noch im Ausland befinden, sodann gemäss Abs. 4 die Einreise bewil-
ligt wird,
dass demnach diese Rechtsnorm grundsätzlich darauf ausgerichtet ist,
den Mitgliedern einer Kernfamilie die Vereinigung in der Schweiz und den
gemeinsamen Aufenthalt zu ermöglichen sowie ihnen einen einheitlichen
Status in der Schweiz zu gewähren,
dass demnach wohl grundsätzlich auch die Eltern und minderjährigen Ge-
schwister anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sein
müssten,
dass der minderjährige Sohn F._______ der Beschwerdeführenden in der
Schweiz wegen seiner eigenen Fluchtgründe als Flüchtling anerkannt und
ihm Asyl gewährt wurde,
dass sich deshalb insbesondere die Frage stellt, ob die Voraussetzungen
von Art. 51 Abs. 1 für die Eltern und Geschwister erfüllt sind,
dass im angefochtenen Entscheid jedoch eine Auseinandersetzung mit Art.
51 AsylG gänzlich unterblieb,
dass der Sohn F._______ nach wie vor minderjährig ist, für den Einbezug
in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aber ohnehin praxisgemäss der
Zeitpunkt der Asylgesuchstellung massgeblich ist,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten keinerlei Erwägungen, weshalb
ein Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft
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von F._______ nicht erfolge, machte, und so die Begründungspflicht offen-
sichtlich verletzte,
dass demnach – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFM
vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung verbun-
den mit rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass die Rückweisung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten
wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unab-
hängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Be-
gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210
E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungs-
gericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. Sep-
tember 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010),
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens demnach keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ent-
schädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 VGKE [SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter bisher keine Kostennote eingereicht hat und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf eine entsprechende Fristanset-
zung zu verzichten und die Entschädigung auf Fr. 1'800.– (inklusive Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten,
dass vor diesem Hintergrund einer Parteientschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben und die
vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neubeurteilung
ans BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
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