B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6941/2015
law/joc
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest;
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. April 2012 in
die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 24. April 2012 sowie der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen vom 28. August 2013 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus
C._______, er sei aber seit anfangs (…) in D._______, wo seine Ehefrau
lebe, wohnhaft gewesen und habe dort als Soldat der Übergangsregierung
gedient,
dass er Ende 2011 eines Nachts mit zwei Berufskollegen, die einem höhe-
ren Clan als er angehört hätten, eine nächtliche Quartierkontrolle vorge-
nommen habe, wobei einer dieser beiden Kollegen einen unbekannten
Mann erschossen habe,
dass die beiden Kollegen noch am selben Abend beim Vorgesetzten vor-
stellig geworden seien und ihn (den Beschwerdeführer) der Tötung des
Mannes bezichtigt hätten, weshalb er anschliessend sowohl von Clanmit-
gliedern des Opfers, welches demselben Clan wie seine Freunde angehört
hätten, als auch von den Behörden gesucht worden sei,
dass er daher D._______ anfangs 2012 verlassen habe und nach Nairobi
gereist sei, von wo er via Istanbul nach Genf geflogen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am
29. September 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 17. April 2012 zufolge Un-
glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sowie mangels Asylrelevanz ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indes deren Vollzug
infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe rubrizierten Rechtsvertreters vom
28. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass der Rechtsmittelschrift, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und
eine Vollmacht beigelegt wurden,
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dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 3. November 2015 aufforderte, bis zum 18. Novem-
ber 2015 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– am 10. November 2015
zu Handen der Gerichtskasse bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde und somit auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. September 2015 die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet hat,
dass diesbezüglich die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten
wurde, womit sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während
seines Dienstes als Soldat für die Übergangsregierung mit zwei Berufskol-
legen in D._______ eine nächtliche Quartierkontrolle vorgenommen, wobei
einer dieser beiden einen unbekannten Mann erschossen habe und diese
ihn (den Beschwerdeführer) anschliessend bei ihrem Chef der Tötung des
Mannes bezichtigt hätten, weshalb er gesucht worden sei, zu Rechts als
nicht glaubhaft beurteilt hat,
dass dem SEM darin beizupflichten ist, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Suche nach ihm, welche durch Angehörige des Clans
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seiner beiden Berufskollegen in seinem Wohnquartier erfolgt sein soll, nicht
glaubhaft erscheint,
dass nämlich infolge der – wie von ihm dargelegt – einjährigen Zusammen-
arbeit mit den beiden Berufskollegen diesen die genaue Wohnadresse des
Beschwerdeführers hätte bekannt sein müssen, weshalb nicht plausibel ist,
weshalb die Clanangehörigen der Freunde den Beschwerdeführer überall
im Wohnquartier hätten suchen sollen, wäre es doch für diese ein leichtes
gewesen, ihn gleich bei sich zu Hause ausfindig zu machen,
dass auch nicht verständlich ist, weshalb die Ehefrau eines Freundes den
Beschwerdeführer nicht schon am Tatabend, sondern erst am Morgen da-
nach in Kenntnis darüber gesetzt hat, dass seine beiden Berufskollegen
ihn beim Vorgesetzten der Tötung bezichtigt hätten, hatte doch angeblich
der Freund bereits am Abend nach der Tat von den falschen Anschuldigun-
gen Kenntnis gehabt,
dass auch nicht einleuchtet, weshalb die Ehefrau eines Freundes den Be-
schwerdeführer hätte aufsuchen und diesem das Telefon ihres Mannes
zwecks Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer hätte überbringen sol-
len respektive der Freund ihn nicht persönlich telefonisch kontaktierte, ver-
fügte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge doch über ein Mo-
biltelefon,
dass in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den vom SEM auf-
gezeigten Unglaubhaftigkeitselementen gänzlich unterbleibt und einzig
geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörig-
keit zu einem anderen Clan und damit aus einem asylrelevanten Motiv von
seinen beiden Kollegen der Tötung des Mannes bezichtigt worden,
dass diese Ausführungen indes nicht geeignet sind, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass nämlich selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
dem SEM beizupflichten ist, dass vorliegend nicht ersichtlich wäre, dass
die falschen Anschuldigungen auf der Clanzugehörigkeit des Beschwerde-
führers gründeten und daher aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im
Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt wären,
dass der Beschwerdeführer zwar erklärte, die Kollegen hätten ihn wegen
seiner Clanzugehörigkeit gehänselt, er indes im Rahmen der Anhörungen
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nie behauptete, er sei durch diese während seiner einjährigen Zusammen-
arbeit irgendwelchen relevanten Behelligungen respektive Übergriffen aus-
gesetzt gewesen oder aber die Kollegen hätten ihm die Tötung des Man-
nes explizit wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in die
Schuhe geschoben,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die darauf schlies-
sen liessen, er wäre wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten Mass-
nahmen geworden,
dass es damit an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
fehlt,
dass demzufolge das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 10. November 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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