B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-694/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Anna Brauchli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 13. August 2019 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Zuvor hatte sie bereits am 6. August 2015, am
1. März 2017 sowie am 11. März 2019 in Deutschland um Asyl ersucht.
Nachdem sie am 20. September 2019 freiwillig nach Serbien zurückge-
kehrt war, schrieb das SEM ihr Asylgesuch vom 13. August 2019 als ge-
genstandslos geworden ab.
B.
Am 13. Dezember 2019 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ih-
rer Mutter und der minderjährigen Schwester B._______ (N […]) in der
Schweiz erneut um Asyl nach. Das SEM führte am 27. Dezember 2019 mit
der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie am
21. Januar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie ge-
höre der Volksgruppe der Roma an und sei in C._______ geboren. Aufge-
wachsen sei sie in D._______, Serbien, und habe dort mit Ausnahme ihrer
Aufenthalte in Deutschland bis im (…) gelebt. Sie habe drei Geschwister,
wovon zwei aktuell beim Vater in Serbien leben würden. Ihr Vater habe sie
für 15'000 bis 20'000 Euro an einen alten Mann verkaufen und ihre jüngere
Schwester B._______ zum Betteln zwingen wollen. Er (Vater) und seine
Familie hätten sie unter anderem mit Übergriffen und mit dem Tod bedroht
und sie sei sowohl verbaler als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewe-
sen. Sie stünde deswegen unter grossem Stress. Die Probleme mit ihrem
Vater hätten im Jahr (…) angefangen. In Deutschland sei sie mit ihrer Mut-
ter und ihrer Schwester in Folge ihrer Asylgesuche jeweils ausgeschafft
worden und sie hätten anschliessend wieder bei ihrem Vater in D._______
gelebt. Sie und ihre Mutter seien zur Polizei gegangen und ihre Mutter habe
Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihren Vater ermahnt und für einen Mo-
nat inhaftiert. Noch während seiner Haft seien sie, ihre Mutter und ihre
Schwester am (…) nach Deutschland und von dort – als man sie habe aus-
schaffen wollen – weiter in die Schweiz gereist, wo sie erstmals am (…)
angekommen sei. Am 20. September 2019 sei sie mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Bis zu ihrer erneuten Aus-
reise aus Serbien habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf der
Strasse sowie bei einer Frau gelebt. Als bei dieser Frau ihr Vater und des-
sen Bruder nach ihnen gesucht hätten, habe sie mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester Serbien wieder legal Richtung Schweiz verlassen, wo sie am
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13. Dezember 2019 eingereist seien. Ihr Vater habe sie zwischenzeitlich
über WhatsApp kontaktiert, sie habe daraufhin ihr Handy zerschlagen. Sie
leide an Kopfschmerzen, Schwindel, Appetitlosigkeit sowie einem Stechen
im (…).
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsregisterauszug im Original
zu den Akten.
C.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 24. Ja-
nuar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am
27. Januar 2020 beim SEM ein.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung aus, betreffend die dargelegten Drohun-
gen und verbalen und physischen Übergriffe des Vaters habe die Be-
schwerdeführerin verneint, angesichts der angeblichen Untätigkeit bezie-
hungsweise des Fehlverhaltens der Behörde rechtliche Schritte unternom-
men zu haben. Sie habe sich weder an einen Anwalt gewandt noch von
anderer Seite versucht, Hilfe zu erhalten. Andererseits habe die Polizei
nach Angaben der Beschwerdeführerin ihren Vater mehrfach ermahnt und
anfangs (…) für die Dauer eines Monats inhaftiert. Zudem habe sie sich
nicht nochmals an die serbischen Behörden gewandt, als ihr Vater und
dessen Familie während ihres letzten Aufenthalts in Serbien nach ihr ge-
fragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht alle Möglichkeiten
in Serbien ausgeschöpft, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten,
so dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und
mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Überdies habe
sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demo-
kratischen Wandels merklich verbessert und im Zusammenhang mit den
EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hät-
ten, sei mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung
und Minderheitenschutz zu rechnen. Da demnach vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die
geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Es könne daher darauf
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verzichtet werden, auf die in den Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftig-
keitselemente einzugehen. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die
Schilderungen in wesentlichen Aspekten den Ansprüchen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügten und es sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen.
In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM
aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden
könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Zur Zumutbarkeit führte es aus, der Bundesrat habe Serbien per 1. Januar
2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei.
Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und
substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Auf eine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur
dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
betroffenen Person führe. Zwar habe die Beschwerdeführerin diverse ge-
sundheitliche Probleme geltend gemacht, es sei in ihrem Fall jedoch nicht
davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führe. Auch sei
davon auszugehen, dass ihr eine medizinische Behandlung in ihrem Hei-
matland offenstehe. Hinweise, dass sie in ihrem Heimatland keinen Zu-
gang zu einer solchen habe, lägen keine vor. Es gelinge somit vorliegend
nicht, die erwähnte Regelvermutung umzustossen.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Februar beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte,
die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe-
ben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf mehrere Urteile des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Berichte zur Lage in
Serbien für von häuslicher Gewalt betroffene Roma-Frauen an, der Weg-
weisungsvollzug verletze in einer Gesamtbetrachtung Art. 3 EMRK und sei
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als unzulässig einzustufen. Sie sei ein Opfer von jahrelanger massiver
häuslicher Gewalt. Im Falle der Rückkehr nach Serbien bestehe die erheb-
liche Gefahr, dass sie von ihrem Vater oder dessen Familie umgebracht
werde. Die Mechanismen in Serbien zur Verhinderung einer solchen Straf-
tat seien ungenügend. Auch habe sie entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz alle Möglichkeiten, sich vor ihrem Vater zu schützen, ausgeschöpft.
Obwohl sie und ihre Mutter mehrfach zur Polizei gegangen seien, sei ihr
Vater bloss einmal für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Nach seiner
Freilassung habe er sie, ihre Mutter und ihre Schwester weiter bedroht. Als
sie versucht habe, in einem Frauenhaus unterzukommen, sei sie abgewie-
sen worden mit dem Hinweis, es handle sich um «Zigeunerangelegenhei-
ten». Auch aus medizinischer Sicht gerate sie im Falle einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation. Dem Protokoll des Dublingesprächs
sei zu entnehmen, dass sie an chronischen (…) sowie Problemen mit (…)
und Knien leide sowie Stress habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe her-
vor, dass sie an permanenten (…) leide und ihr manchmal schwarz vor
Augen werde. Es bestehe somit der Verdacht auf eine gravierende neuro-
logische Erkrankung. Eine Diagnose liege bisher nicht vor. Unklar sei, an
was sie genau erkrankt sei, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt sei. Da sie in Serbien weder einen festen Wohnsitz
habe noch eine Identitätskarte besitze, werde sie nicht in die Krankenver-
sicherung aufgenommen und der Zugang zur medizinischen Versorgung
sei nicht gewährleistet. Hinzukomme, dass sie in Serbien über kein tragfä-
higes Beziehungsnetz verfüge. Sie könne weder zu ihrem Vater zurück,
noch zu ihrem Grossvater, der sie auf die Strasse gestellt habe. Auch zur
Tante, die im E._______ lebe, habe ihre Mutter keinen Kontakt mehr und
ebenfalls nicht zum Onkel, von dem sie nicht wisse, wo er sich aktuell auf-
halte.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG
[SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzfähiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
4.
Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Die vorliegende Beschwerde
richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es wird
geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aus verschie-
denen Gründen für die Beschwerdeführerin als nicht durchführbar. Ange-
fochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des
SEM vom 28. Januar 2020. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1
und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich folg-
lich auf die Wegweisung und die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Serbien.
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Seite 7
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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Seite 8
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht
gelungen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Drohungen und
tätlichen Übergriffe ihres Vaters. Das SEM hat – unter dem Asylpunkt – mit
zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) festgehalten, dass den
heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille oder mangelnde
Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Dass ihr Vater unmittelbar vor
ihrer Ausreise verhaftet wurde, damit er diese nicht mehr belästigen könne
(vgl. SEM-act. […]-15/15 F81; nachfolgend act. 15), lässt gegenteils darauf
schliessen, dass die Behörden durchaus entschieden gegen den Vater vor-
gingen. Daran vermögen die Rechtsmittelvorbringen nichts zu ändern. Da-
mit setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, sie habe ver-
geblich versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen, vielmehr in Wi-
derspruch zu ihren vorinstanzlichen Angaben, brachte sie in der Anhörung
doch vor, sich nur bei der Polizei und bei keiner anderen Stelle gemeldet
zu haben (vgl. SEM-act. 15 F102).
6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegwei-
sungsvollzug in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Serbien gilt als sicherer Heimat-
oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass ihr Zugang zur me-
dizinischen Versorgung mangels Aufnahme in die Krankenversicherung
nicht gewährleistet sei. Sie habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz
und könne von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten, so dass sie bei einer
Rückkehr auf der Strasse leben müsste.
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Seite 9
Tatsächlich hat der EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt,
dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedi-
gung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Bes-
serung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerde-
führerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft ma-
chen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich eines fehlenden Beziehungs-
netzes sind unsubstanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. So ist nicht
glaubhaft, dass sie – obwohl sie angibt, ihren Bruder F._______ zu lieben
– keinen Kontakt zu ihm hat, indem sie angibt, nicht zu wissen wie sie ihn
sehen könnte (vgl. SEM-act. 15 F115). Auch ihre Begründung, ihre bei ih-
rem Vater lebende Schwester G._______ zu hassen und von ihr bedroht
zu werden (vgl. SEM-act. 15 F115) überzeugt mit Blick darauf, dass sie ihre
Schwester G._______ an anderer Stelle nicht als Ausreisegrund erwähnt
hat (vgl. SEM-act. 15 F25 f.), nicht und erscheint als blosse Schutzbehaup-
tung. Im Übrigen ist – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass
die wirtschaftliche Situation in Serbien schwierig ist und die staatliche So-
zialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen – dennoch ein ge-
wisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des
BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Die Be-
schwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und es ist entgegen
ihren Angaben davon auszugehen, dass sie über die entsprechenden Iden-
titätspapiere verfügt, auch wenn sich ihr Pass angeblich beim Schlepper
befindet (vgl. SEM-act. 15 F117). Es ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei entsprechenden Bemühungen eine Identitätskarte
erhältlich machen kann. Damit ist die von ihr geschilderte Situation nicht
vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das
eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Es gelingt ihr nicht,
glaubhaft zu machen, dass ihr in Serbien mit beträchtlicher Wahrschein-
lichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zulässig ist.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-694/2020
Seite 10
6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat be-
zeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83
Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
[VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche
Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl.
Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4).
6.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine
individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaft-
liche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbe-
hörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März
2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme
vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 6.2.5 erörtert, Vorbehalte hin-
sichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme
hegt. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen kön-
nen, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat.
6.3.4 Darüber hinaus lassen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. In der Rechtsmittel-
schrift (vgl. dort S. 8) bringt die Beschwerdeführerin vor, an chronischen
(…), an (…)- und Knieproblemen zu leiden und unter Stress zu stehen. Es
bestehe der Verdacht auf eine gravierende neurologische Erkrankung, wo-
bei die genaue Erkrankung unklar sei und damit der Sachverhalt vom SEM
ungenügend abgeklärt sei.
Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Jedenfalls ist noch
nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Be-
schwerdeführerin erklärte anlässlich der Anhörung, sich aktuell «ein biss-
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Seite 11
chen gut, ein bisschen schlecht. Soso lala» zu fühlen. Sie befinde sich ak-
tuell aber nicht in ärztlicher Behandlung. Wegen ihrer (…) werde es ihr
schwarz vor Augen, weshalb sie dagegen ein Medikament erhalten habe
und dieses seit sechs Monaten einnehme. Nach dessen Einnahme gehe
es ihr etwa drei Stunden lang besser. Diesbezüglich habe sie sich beim
BAZ nicht an eine medizinische Betreuung gewendet. Weiter leide sie seit
einigen Tagen an Appetitlosigkeit (vgl. SEM-act. 15, F7 f., 12, 14, 16 sowie
18 ff.).
Diese dargelegten gesundheitlichen Probleme lassen nicht auf eine kon-
krete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Not-
lage schliessen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat die
Beschwerdeführerin bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht,
welche bei ihr eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung belegen
könnten. Vielmehr gab sie anlässlich der Anhörung an, sich aktuell in keiner
ärztlichen Behandlung zu befinden und sich beim BAZ betreffend ihre (…)
an keine medizinische Betreuung gewendet zu haben (vgl. SEM-act. 15 F8
und 18). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend festgehalten, es
lägen keine Hinweise vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keinen Zugang
zur medizinischen Behandlung habe, zumal davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weiterhin registriert ist und sich
eine Identitätskarte besorgen kann und damit in Serbien Zugang zu allen-
falls erforderlichen Behandlungen hat. Zudem hat sie die Möglichkeit, me-
dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Ge-
fahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen,
dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung
nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung
der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil
des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizi-
dalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden
Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.
6.3.5 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Vermutung nicht durch
substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erweist.
6.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte geht die rechtsmittelweise
vorgebrachte Kritik, das SEM habe den Sachverhalt in medizinischer Hin-
sicht ungenügend abgeklärt, fehl, da aus den Akten und ihren Vorbringen
überhaupt kein Anlass dazu bestand. Das SEM war auch nicht verpflichtet,
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Seite 12
betreffend soziales Beziehungsnetz und Zugang zu den Strafverfolgungs-
behörden sowie Sozialhilfeleistungen Abklärungen vorzunehmen. Der
Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erschei-
nen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer-
debegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der be-
haupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: