Abtei lung IV
D-6942/2006
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Pakistan,
wohnhaft _______,
vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. Januar 2002 i.S. Asyl und Wegwei-
sung (Wiedererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6942/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen zu seinem
Asylgesuch vom 6. Juni 1998 im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem Punjab (X._______). Seine Eltern seien Ahmadis, weshalb er als
Ahmadi-Sympathisant gelte, obwohl er selber keiner Religionsgemein-
schaft angehöre. Er habe sich auch gegen die Diskriminierung religiö-
ser Minderheiten öffentlich eingesetzt. Er sei seit 1966 als Rechtsan-
walt tätig gewesen und sei aktives und wichtiges Mitglied der PPP (Pa-
kistan People's Party). Am _______ habe er in seiner Funktion als
_______ sowie als _____ im _______ in Y._______ an einem
nationalen Seminar teilgenommen, welches von Benazir Bhutto
präsidiert worden sei. Anlässlich des Seminars habe er die Korruption
von Regierungsmitgliedern und die Verbindung von Politik und
Drogenhandel angeprangert. Ausserdem habe er gefordert, die
muslimischen Terroristen seien härter anzupacken. Nach dem Seminar
sei er telefonisch von Angehörigen der Sipa-e-Sahaba sowie von
Personen aus dem Drogenmilieu bedroht worden. Kurz vor der
Ausreise habe er eine Pressekonferenz abgehalten und die
Atompolitik der Regierung kritisiert. In der Folge sei er von
Anwaltskollegen darüber informiert worden, dass die Regierung
vorhabe, ihn aufgrund regierungsfeindlicher Aktivitäten zu verhaften.
Da er somit sowohl von terroristischen, fundamentalistischen
Gruppierungen als auch von Parlamentsmitgliedern und Dro-
gendealern bedroht worden sei und er zudem riskiert habe, von der
Regierung verhaftet zu werden, habe er am _______ Pakistan von
Z._______ aus mit einem Schengen Visum verlassen und nach
Aufenthalten in _______ und in _______ in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt.
Der Beschwerdeführer reichte einen Parteiausweis der PPP, ein
Schreiben des Präsidenten der PPP von X._______, seinen
Berufsausweis des Punjab Bar Council sowie eine Videokassette
(Aufnahmen von Reden für die Demokratie und gegen Drogen, welche
er an drei Seminaren vom _______, _______ und _______ gehalten
habe) zu den Akten.
B.
Das BFF liess die Situation des Beschwerdeführers via die Schweize-
rische Vertretung in Islamabad abklären. Im Abklärungsbericht vom
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5. März 2001 wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Herkunft, religiösen Abstammung, seinem Beruf und
seinen politischen Aktivitäten seien im Wesentlichen zutreffend. Die
eingereichten Dokumente, Berufs- und Identitätsausweise erwiesen
sich als echt. Allerdings sei der Beschwerdeführer zum Islam konver-
tiert. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich _______ für die PPP
gewesen sei, habe sich nicht bestätigen lassen. Kollegen hätten zwar
die politischen und sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers
bestätigt, von einer Verfolgung sei jedoch nicht auszugehen. Die Fami-
lie des Beschwerdeführers führe in Pakistan ein unbeschwertes Le-
ben.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen
hielt der Beschwerdeführer an seiner Gefährdungslage fest. Dabei
wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht, namentlich meh-
rere Fotographien, verschiedene Zeitungsausschnitte sowie eine Haft-
bestätigung vom _______.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies das BFF das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten teilweise den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - soweit Verfolgung durch
Dritte geltend gemacht wurde - und teilweise denjenigen an die Glaub-
haftigkeit - soweit Verfolgung durch die Regierung beziehungsweise
deren fehlende Schutzwilligkeit geltend gemacht wurde - nicht stand-
zuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zu-
mutbar.
D.
Mit Urteil vom 24. August 2001 wies die Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde ab. In der Be-
gründung wurde insbesondere hervorgehoben, der Beschwerdeführer
habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten keine staatliche Verfol-
gung zu befürchten. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse
der Botschaftsabklärungen abgestellt. Auch die Drohungen seitens der
islamistischen Terroristen seien nicht asylrechtlich relevant, habe der
Beschwerdeführer doch noch fast ein Jahr nach der auslösenden
Rede relativ unbehelligt im Land verbracht. Eine ernsthafte Gefahr
sei deshalb nicht glaubhaft. Im Übrigen sei der pakistanische Staat bei
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tatsächlichen Problemen seitens der islamischen Terroristen
schutzfähig und schutzwillig.
E.
Am 23. November 2001 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Re-
visionsgesuch an die ARK. Dabei machte er neue erhebliche Beweis-
mittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) geltend, indem er ein ihn betreffenden Gutachten von Amne-
sty International (ai) vom _______ einreichte. Darin wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer weise durch seine Abstammung von der
Ahmadi-Gemeinschaft, seine politischen Aktivitäten und seine Tätigkeit
als Verteidiger von Minderheiten und Menschenrechten ein Profil auf,
bei dem von einer grossen Verfolgungsgefahr durch islamistische Ext-
remisten auszugehen sei. Die pakistanische Regierung sei dabei nicht
in der Lage, Schutz zu bieten. Die Situation des Beschwerdeführer sei
deshalb neu zu beurteilen. Ferner berief sich der Beschwerdeführer
unter Verweis auf eigene Publikationen im Nachgang zu den Ereignis-
sen vom 11. September 2001 auf das Vorliegen von Nachfluchtgrün-
den. Schliesslich machte er geltend, durch die politische Veränderung
in Afghanistan habe sich die Gefahr von Seiten der Islamisten akzen-
tuiert.
Nachdem der zuständige Instruktionsrichter im Rahmen der Prüfung
der Aussichtslosigkeit das Gutachten von ai als revisionsrechtlich un-
erheblich bezeichnet hatte, zog der Beschwerdeführer sein Revisions-
gesuch am 12. Dezember 2001 zurück und ersuchte um Weiterleitung
der Akten ans BFF zwecks Prüfung seiner Eingabe als Wiedererwä-
gungsgesuch. Das Revisionsverfahren wurde in der Folge am 17. De-
zember 2001 von der ARK abgeschrieben und die Akten zwecks Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuches an das BFF überwiesen.
F.
Mit Eingaben ans BFF vom 12. Dezember 2001, 19. Dezember 2001
und 14. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer um das Ausset-
zen des Wegweisungsvollzuges und um die Behandlung seines Wie-
dererwägungsgesuches. Dabei wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, das Gutachten von ai belege seine Gefährdungssituation. Aus-
serdem sei er auch wegen seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz und der Veränderungen in Afghanistan im Falle der Rückkehr
einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
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G.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 wurde das Gesuch des Beschwer-
deführers um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von
Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]) vom BFF abgewiesen.
In der Folge prüfte das BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens und lehnte dieses mit Ver-
fügung vom 22. Januar 2002 eröffnet am 24. Januar 2002 ab. Die
Verfügung vom 4. Mai 2001 wurde als rechtskräftig und vollstreckbar
erklärt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu. Zur Begründung dieses Entscheides führte
das BFF aus, ein Gutachten, das zu einem anderen Ergebnis als die
Asylbehörden gelange, sei nicht geeignet, einen rechtskräftigen Ent-
scheid umzustossen. Ausserdem greife die Regierung gegen islamisti-
sche Terroristen hart durch. Das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers sei sodann nicht genügend ernsthaft, um zu einem
Verfolgungsinteresse der Regierung führen zu können. In diesem Zu-
sammenhang wurde angefügt, der Beschwerdeführer habe erst nach
rechtskräftigem Entscheid in der Schweiz politische Aktivitäten aufge-
nommen, was gegen seine Glaubwürdigkeit spreche.
H.
Gegen die Abweisung seines Wiedererwägungsgesuches reichte der
Beschwerdeführer handelnd durch seinen heutigen Rechtsvertreter
am 25. Februar 2002 bei der damals zuständigen ARK Beschwerde
ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und er er-
suchte um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
Mit Eingabe vom 26. Februar wurden zahlreiche Beweismittel nachge-
reicht.
I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. März 2002 wurde dem Ge-
such um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges entsprochen und auf
einen Kostenvorschuss verzichtet.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 beantragte das BFF
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unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Am 11. August 2003 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
Stellung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Die Beweis-
mittel wurden mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 ergänzt. Aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln geht ein grosses politi-
sches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit seit dem 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich auch Be-
schwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt,
einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu zie-
hen.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 12. Dezember 2001 entsprechend seiner Be-
zeichnung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise was vorliegend von Interesse ist seit dem
Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 204 Erw. 1c) in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Gleichzeitig besagt Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b
S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegange-
ne Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss
Ziff. 1 des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf), dass
auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Ge-
such zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Gemäss der Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundes-
verwaltungsgericht Geltung hat, sind im Nachgang zu einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend
gemacht werden, als zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Die
erste Variante des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in
der Schweiz bedeutet dabei nicht mehr und nicht weniger, als dass in
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einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit da-
von ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5
ff.).
3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht Re-
visionsgründe geltend machte, zumal er die gleiche Eingabe bereits
bei der ARK als Revisionsgesuch eingereicht hatte. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass mit dem eingereichten Gutachten durch ai tatsäch-
lich Revisionsgründe vorgebracht wurden. Es handelt sich dabei um
ein Gutachten, das sich zur Situation auslässt, wie sie vor Abschluss
des rechtskräftigen Urteils Bestand hatte. Die ARK hielt denn auch
diesbezüglich fest, es handle sich um einen Revisionsgrund, verneinte
hingegen dessen Erheblichkeit mit der Begründung, dass es unerheb-
lich sei, wenn ai zu einem anderen Ergebnis die Gefährdungslage des
Beschwerdeführers betreffend gelange als die Asylbehörden in ihrem
rechtskräftigen Entscheid. Mit dem Rückzug der Revisionseingabe ver-
zichtete der Beschwerdeführer auf die Prüfung des Revisionsgrundes,
weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz obso-
let sind.
Auf Beschwerdeebene wird sodann ein neuer Revisionsgrund vorge-
bracht. So habe sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise an einem
Verfahren beteiligt, das sich gegen _______ gerichtet habe. Ein Täter
sei schliesslich auch mit dem Tod bestraft worden, erst aber nachdem
der Beschwerdeführer sich wegen der Drohungen seitens der
Islamisten aus dem Verfahren zurückgezogen habe. Dennoch müsse
er deswegen im Falle der Rückkehr seitens der Islamisten mit
ernsthaften Nachteilen rechnen. Er habe diesbezüglich bisher nichts
vorgebracht, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, entsprechende
Beweismittel einzureichen. Letzteres muss jedoch als Schutzbehaup-
tung betrachtet werden. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich
wegen dieses Verfahrens bedroht gefühlt, hätte er dies bereits im or-
dentlichen Verfahren vorbringen müssen. Auch wäre es ihm wohl ein
Leichtes gewesen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen, wie
dies nun auch auf Beschwerdeebene im Wiedererwägungsverfahren
der Fall ist. Auch ist festzustellen, dass die ARK in ihrem Urteil in Be-
zug auf die Gefährdung seitens der Islamisten von der Schutzwilligkeit
und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden ausgegangen ist.
Demzufolge hätten entsprechende Beweismittel zum damaligen Zeit-
punkt wohl kaum zu einem anderen Entscheid führen können. Ob auch
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heute noch von der Schutzfähigkeit des Staates bei drohenden Über-
griffen seitens der Islamisten in Pakistan auszugehen ist und ob hier
die Frage des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie
Relevanz entfaltet, ist nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu
prüfen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge
exilpolitischer Aktivitäten nach dem Abschluss des ordentlichen Asyl-
verfahrens. Zudem kämen durch die Veränderung der politischen Ver-
hältnisse im Nachbarstaat wie auch im Heimatstaat objektive Nach-
fluchtgründe hinzu.
3.3.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
6. Juni 1998 mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2001 abgelehnt
und das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde von der ARK abgewiesen. Ein darauf fol-
gendes Revisionsgesuch wurde zurückgezogen und eine sinngemäss
gleiche Eingabe als Wiedererwägungsgesuch an das BFF gerichtet. In
seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 12.
Dezember 2001 machte der Beschwerdeführer massgeblich Nach-
fluchtgründe geltend und stellte den expliziten Antrag auf Asyl und
demnach auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss der hie-
vor erwähnten Praxis der ARK sind im Nachgang zu einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend
gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK
1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Demzufolge lässt sich festhalten, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2001 einschliess-
lich der Beweismittel nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein
neues Asylgesuch darstellt, welches vom Bundesamt als solches unter
dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre.
3.3.2 Nachdem die Vorinstanz die Eingabe vom 12. Dezember 2001
mitsamt Beweismitteln nicht als zweites Asylgesuch des Beschwerde-
führers, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und
prüfte, bleibt zu beurteilen, ob dieser Mangel eine Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz rechtfertigt oder aber als durch das vorliegende
Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann. In diesem Zu-
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sammenhang ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer, der auch damals schon vertreten war, seine Eingabe selbst als
Wiedererwägungsgesuch betitelte. Auch der für die Behandlung des
damaligen Revisionsgesuchs zuständige Instruktionsrichter wies in
seiner Zwischenverfügung entsprechend dem Antrag des Beschwerde-
führers in seiner Revisionseingabe auf eine allfällige Überweisung des
Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz hin. Der Inst-
ruktionsrichter im Revisionsverfahren hat die entsprechenden Vorbrin-
gen offenbar keiner eingehenden Prüfung unterzogen, sondern sich an
den Antrag des Beschwerdeführers in der Revisionseingabe gehalten.
Auch diese Umstände ändern jedoch letztlich nichts daran, dass die
Vorinstanz die in ihren Bereich der Zuständigkeit fallenden Vorbringen
nach deren rechtlicher Relevanz zu prüfen hat. Bereits im Jahre 1998
hatte die ARK festgehalten, dass die Vorinstanz unabhängig von der
Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe ein erneutes Gesuch um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft immer als zweites Asylgesuch
zu prüfen hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1).
Weiter ist festzustellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
12. Dezember 2001 mit subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen
begründet wird. Es geht dabei um Vorbringen, welche nicht bereits Ge-
genstand des ersten Verfahrens waren und sofern eine materielle
Beurteilung zu erfolgen hat aufgrund der zu prüfenden flüchtlings-
rechtlichen Relevanz genauerer Abklärung bedürfen. Beim Beschwer-
deführer handelt es sich wie im ordentlichen Verfahren glaubhaft dar-
getan und durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt um eine
politisch sehr aktive und bekannte Persönlichkeit. Er war als Anwalt tä-
tig und sozialpolitisch aktiv, er habe sich auch als Menschenrechtsakti-
vist hervorgetan. Sodann stammt er aus einer Familie der Ahmadi, was
angesichts der Situation dieser Volksgruppe in Pakistan zusätzlich als
Gefährdungspotential betrachtet werden muss, auch wenn der Be-
schwerdeführer selber dem Islam beigetreten ist. Damit weist der Be-
schwerdeführer zweifellos ein Profil auf, bei dem eine Verfolgungsge-
fahr in Pakistan nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.
Zwar wurde eine solche im ordentlichen Verfahren verneint, beim Hin-
zukommen von exilpolitischen Aktivitäten und Kritik an der Regierung
Musharraf hätte aber eine erneute genaue Prüfung der Begründetheit
einer Verfolgungsfurcht vorgenommen werden müssen. Bereits im Zeit-
punkt des vorinstanzlichen Entscheides hätte das zweite Asylgesuch
demnach nicht als offensichtlich haltlos mit einem Nichteintretensent-
scheid abgeschlossen werden können. Das heisst, bereits damals hät-
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te eine Befragung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG vorgenommen
werden müssen und indem die Vorinstanz die Vorbringen unter dem
Titel der Wiedererwägung prüfte, wurde das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Hinzu kommt,
dass auf Beschwerdeebene zahlreiche weitere Beweismittel
eingereicht wurden, die das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers unterstreichen. Die Vorinstanz hatte bisher noch
keine Gelegenheit, zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen.
Schliesslich ist auch aufgrund des Zeitablaufes zu prüfen, ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung im Heimat- und im
Nachbarstaat auch unter dem Aspekt der Schutztheorie eine andere
Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
aufdrängt. Insgesamt kann nur mittels einer Anhörung sichergestellt
werden, dass der relevante Sachverhalt vollständig und präzise erfasst
wird. Das Bundesamt hat folglich das erneute Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen
zweiten Asylverfahrens zu prüfen.
Nach dem Gesagten stellt die falsche Einschätzung der Vorbringen
durch die Vorinstanz einen Verfahrensmangel dar, der nicht geheilt
werden kann.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2001 zu Unrecht als Wie-
dererwägungsgesuch behandelt hat. Aufgrund der Akten kann im Rah-
men einer Gesamtwürdigung nicht von der Möglichkeit der Heilung
Gebrauch gemacht werden, zumal der Sachverhalt im Rahmen einer
ordentlichen Befragung präzise und vollständig zu erstellen ist.
4.
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Hauptbegehrens gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 22. Janu-
ar 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind die Vor-
bringen und Eingaben auf Beschwerdeebene in die Beurteilung mitein-
zubeziehen.
Seite 11
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5.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
6.
Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Von
Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kos-
tennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes
verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die
Beschwerdeführung hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch die eigene Be-
zeichnung der Eingabe mit Wiedererwägungsgesuch beträchtlich zu
der falschen Beurteilung durch die Vorinstanz beigetragen und sodann
die entsprechende Rüge in seiner Beschwerde nicht vorgebacht hat.
Die zahlreichen Eingaben fokussieren sich vielmehr massgeblich auf
die Frage der Bedrohung durch subjektive Nachfluchtgründe, welche
im nachfolgenden vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen sind, und
waren damit nur teilweise notwendig. Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen und in Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'500.--
(inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2002 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen
Akten (Ref.-Nr. N ______) und dem Beschwerdedossier zwecks
Neubeurteilung
- das _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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