Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6942/2011/sed
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am … ,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche
sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und aus dem
südserbischen Städtchen X._______ stammen – am 5. Dezember 2011
in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am gleichen Tag eine ganze Gruppe von Roma aus X._______
Asylgesuche einreichten, wobei diese Personen – mit gültigen
Reisepässen und eigenen Angaben zufolge mit einem Reisebus von
Serbien über Ungarn und Österreich kommend – in die Schweiz
eingereist waren,
dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 16. Dezember 2011
summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu ihren
Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei vorbrachten, sei hätten sich ab 1992 als Asylsuchende in
Deutschland aufgehalten, sie seien jedoch 2002 freiwillig in die Heimat
zurückgekehrt, nachdem ihnen die deutschen Behörden mit einer
Ausschaffung gedroht hätten,
dass sie von da an wieder in ihrem Heimatort X._______ gelebt hätten,
wo sie ein eigenes Haus besässen, welches sich in einem bewohnbaren
Zustand befinde (gemäss dem Beschwerdeführer) respektive eigentlich in
einem guten Zustand, da es über drei Zimmer verfüge und an Strom und
Wasser angeschlossen sei (gemäss der Beschwerdeführerin),
dass ihre verheiratete Tochter mit ihrer Familie weiterhin in X._______
wohnhaft sei, wie auch zwei Brüder und eine Schwester der
Beschwerdeführerin, wogegen ihr Sohn als Gastarbeiter in Deutschland
lebe und der Kontakt zu ihm abgebrochen sei,
dass sie vor ihrer Ausreise zum einen Marktstand geführt hätten und zum
andern der Beschwerdeführer als Musiker tätig gewesen sei, indem er …
auf der Strasse oder bei Gelegenheit auch an an Hochzeits und
Geburtstagsfeiern gespielt habe,
dass sie zum Grund für ihre erneute Ausreise aus der Heimat
vorbrachten, sie hätten vor rund einem Monat im Fernsehen einen Bericht
über den Bau von Barrikaden durch die Serben gesehen (respektive ein
Bericht über den Konflikt im Nordkosovo), worauf sie beide respektive
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namentlich der Beschwerdeführer Angst bekommen hätten, da er bereits
seit Jahren psychische Probleme habe,
dass sie diesbezüglich vorbrachten, … [vor mehr als zehn Jahren] sei die
Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Haus von einem Unbekannten
erstickt und danach vergewaltigt worden, wobei dieser Mordfall nie
aufgeklärt worden sei und das Ereignis den Beschwerdeführer bis heute
sehr belaste, zumal er fürchte, von den gleichen Leuten ebenfalls
umgebracht zu werden,
dass beispielsweise gerade kürzlich nach Mitternacht von unbekannter
Seite respektive von Serben an ihre Haustür geklopft worden sei, was sie
beide und namentlich den Beschwerdeführer sehr geängstigt habe,
dass sie zudem als Roma oft nicht korrekt behandelt, beleidigt oder gar
beschimpft würden, etwa beim Arzt, auf der Strasse oder beim Einkaufen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise gerade kürzlich bei einem
Auftritt als Musiker von einem Serben geschlagen worden sei, nur weil er
eine Pause gemacht habe, und er danach auch noch seinen Lohn habe
zurückzahlen müssen, ansonsten er verprügelt worden wäre,
dass sie zudem seit einem Jahr – wie alle anderen Roma auch – von der
Polizei von ihrem Marktstand vertrieben würden, auch wenn sie die
Marktgebühren bezahlten, da seit einiger Zeit auf dem Marktplatz der
Handel mit alten Waren nicht mehr akzeptiert werde,
dass im Weiteren etwa vor zwei Monaten ihre Enkeltochter von drei
respektive nur einem Mann belästigt worden sei, was sie zwar zur
Anzeige gebracht hätten, worauf die Polizei aber nicht tätig geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem einmal vom 80jährigen Nachbarn
mit einem Regenschirm geschlagen worden sei, nachdem sich dieser
völlig zu Unrecht über sie geärgert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im
Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6.
März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren
Staat und weder mit der geltend gemachten Furcht vor einer angeblichen
Verwicklung in den Konflikt um den Nordkosovo noch mit ihren weiteren
Vorbringen über Benachteiligungen als Roma gelinge es den
Beschwerdeführenden, die Vermutung fehlender Verfolgung zu
widerlegen,
dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte
Benachteiligungen und Schikannen gegenüber Roma nicht ausschloss,
im Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien verweis,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe
sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) beantragten sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe geltend machten, an ihrem Heimatort X.______
sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen Veränderungen
gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort durch
verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden,
dass zudem in der Nähe ihres Heimatdorfes Barrikaden aufgebaut
worden seien, da es sich hier um das Grenzgebiet zum Kosovo handle,
und es auch zu schweren Ausschreitungen gekommen sei,
dass … [vor mehr als zehn Jahren] bereits die Mutter des
Beschwerdeführers von serbischen Extremisten getötet und
anschliessend geschändet worden sei, weshalb er seither traumatisiert
sei,
dass sie namentlich vor diesem Hintergrund und der unruhigen Situation
in Südserbien befürchtet hätten, demnächst einer "ethnischen
Säuberungsaktion" zum Opfer zu fallen, weshalb sie auf den Schutz der
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Schweiz angewiesen seien, zumal sie in ihrer Heimat auch jegliche
Lebensgrundlage verloren hätten,
dass am 27. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren
nicht einzutreten ist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich
vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
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Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites
nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vorab mit der
angeblichen Furcht vor einer Eskalation des Konfliktes um den
Nordkosovo begründet haben, wovon auch sie betroffen werden könnten,
dass die diesbezüglichen Gesuchsvorbringen indes als bloss
vorgeschoben zu erkennen sind, da die Beschwerdeführenden als
angeblichen Auslöser für die geltend gemachte Furcht einzig auf einen
Fernsehbericht verwiesen, was als insgesamt nicht nachvollziehbar
erscheint,
dass das Vorbringen betreffend eine angeblich mögliche Verwicklung in
die nordkosovarische Konfliktlage aufgrund der heutigen Verhältnisse in
Serbien ohnehin als haltlos zu bezeichnen ist, wobei in dieser Hinsicht
– anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar vor … [mehr als zehn] Jahren seine
Mutter durch ein Gewalt respektive Sexualverbrechen verloren haben
soll, was grundsätzlich als ein sehr tragisches Ereignis zu bezeichnen ist,
dass dieses Ereignis jedoch weit in der Vergangenheit liegt und
keinesfalls auf das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage schliessen
lässt,
dass sich die Beschwerdeführenden im Weiteren namentlich darauf
berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma würden sie
ständig benachteiligt, oft beleidigt und sogar konkret behelligt,
dass sie sich in dieser Hinsicht jedoch durchwegs auf Nachteile bloss
allgemeiner oder sehr geringer Natur berufen können, welchen sie als
Roma ausgesetzt gewesen seien,
dass sie demgegenüber nicht in der Lage sind, ohne ein konkretes
Erlebnis von relevanter Bedeutung substanziiert zu schildern,
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dass weder die Vorbringen über angebliche Probleme mit ihrem
Marktstand, noch die Ausführungen über einen nachbarschaftlichen Streit
mit einem sehr alten Mann oder einen Vorfall mit einem Betrunkenen
anlässlich eines musikalischen Engagements darauf schliessen lassen,
die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat aus einem dieser Gründe
verlassen respektive verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführenden vielmehr nicht in der Lage waren, ein mit
der Ausreise aus ihrer Heimat in einem zeitlich kausalen Zusammenhang
stehendes Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren, womit die
Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien – mangels konkretem
Verfolgungshinweis – auch nicht ansatzweise widerlegt ist,
dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit
der Roma in Serbien – wie vom BFM zu Recht erwogen – in den letzten
Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für
Roma in sozialer und insbesondere wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil
nach wie vor als sehr schwierig darstellen,
dass diese Umstände jedoch die grundsätzliche Feststellung der
Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, weshalb alleine die
Berufung auf eine angeblich schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz
für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass schliesslich die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche
Zuspitzung der Lage gerade in X._______ und eine dort angeblich
drohende "ethnische Säuberungsaktion" als reine Schutzbehauptung zu
erkennen sind, da sich die Ortschaft noch hinter Vranje (dem Hauptort
des südserbischen Bezirkes Pčinja) und damit relativ weit entfernt von
der kosovarischserbischen Grenze befindet, weshalb es dort auch zu
keinen Auseinandersetzungen, Barrikadenbauten oder anderen Vorfällen
im behaupteten Zusammenhang gekommen ist,
dass zusammenfassend im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen
Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und
insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich
sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete
Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren
anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden – ein älteres
Ehepaar, welches bereits seit Jahren wieder in X._______ lebt, wo es
über ein eigenes Haus und engste familiäre Anknüpfungspunkte verfügt –
keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist,
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
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dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer
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