B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6942/2017
vao
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2017
D-6942/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussa-
gen mit seiner eigenen Identitätskarte am 27. März 2015 auf dem Landweg
in Richtung B._______, wo er während sieben Monaten bei einem bekann-
ten Händler aus seiner Region geblieben sei. Am 3. November 2015 sei er
mit einem (…) Reisepass über den Luftweg nach C._______ geflogen. Dort
habe ihm der Schlepper seine Identitätskarte abgenommen und nicht wie-
der zurückgegeben. Anschliessend sei er mit einem (…) Büchlein in zwei
weiteren Flugzeugen in ein ihm unbekanntes Land weitergereist und am
16. November 2015 im Zug in eine ihm unbekannte Ortschaft respektive
am darauf folgenden Tag nach D._______ gefahren. Am 17. November
2015 stellte er sein Asylgesuch. Am 26. November 2015 fand die Befra-
gung zur Person statt, am 21. März 2017 fand ein Telefongespräch zur Er-
stellung einer Lingua-Analyse statt und am 5. Oktober 2017 erstellte die
sachverständige Person einen Lingua-Bericht. Am 26. Oktober 2017 hörte
ihn das SEM an. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zur Lingua-
Analyse gewährt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Kreis E._______ im Provinz-
bezirk F._______ in der autonomen Region Tibet. Dort habe er seit seiner
Geburt bis zur Ausreise im März 2015 gelebt. Nach dem Tod des Vaters sei
er im Alter von zwischen 22 und 25 Jahren von G._______ nach
H._______ gezogen, wo er mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern ge-
lebt habe. Bis drei Jahre vor der Ausreise habe er als (…) und danach als
(…) bei Händlern in E._______ gearbeitet.
Im Februar 2015 sei er mit Freunden zu einer heissen Quelle gefahren und
unterwegs in einen Autounfall mit einem chinesischen Beamten verwickelt
worden beziehungsweise er habe fast einen Unfall mit einem Polizeiauto,
in welchem drei Polizisten gewesen seien, gehabt. In der Folge sei er wäh-
rend zwei Tagen auf dem Polizeiposten von E._______ festgehalten, be-
fragt und geschlagen worden. Aus Wut über diesen Vorfall habe er Ende
Februar 2015 oder am 2. März 2015 oder am 26. März 2015 bei einer Pla-
kataktion mitgemacht. Dabei habe er zusammen mit zwei anderen Perso-
nen ein Plakat mit pro-tibetischen Parolen an einem provisorischen Kon-
trollposten in der Nähe E._______ angebracht. Ende Februar 2015 habe
er eine einwöchige Ausreisegenehmigung beantragt, welche er nach einer
Woche erhalten habe. Am 3. März 2015 beziehungsweise am 27. März
D-6942/2017
Seite 3
2015 habe er H._______ verlassen und sei mit seiner Identitätskarte und
der Ausreisegenehmigung in Richtung B._______ aufgebrochen. Zwei
Tage nach seiner Ankunft in B._______ habe er einen Händler aus seiner
Herkunftsgegend getroffen, der ihm gesagt habe, dass er von den Chine-
sen an seinem Wohnort gesucht worden sei, beziehungsweise ein Kollege
habe ihn angerufen und ihm von der Suche nach seiner Person durch die
Chinesen berichtet.
Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätsdokumente zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus
der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und schloss
einen solchen nach China aus. Auf die Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte Akteneinsicht in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs, die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung in den Dispositivziffern 1 bis 4 und 6, die Anerkennung als Flüchtling
und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Prü-
fung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des
Rechtsvertreters als amtlichen Beistand. Der Beschwerde lagen Kopien
der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht, Kopien von Fotos, von
Kartenausdrucken aus dem Internet, von Internetausdrucken über
E._______, einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 19. November 2014, einer Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 und eine Kostennote
bei. Zur Begründung wird nachfolgend Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 teilte das Bundesverwal-
D-6942/2017
Seite 4
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das SEM wurde auf-
gefordert, innert Frist über Ziff. 1 der Beschwerdebegehren (Einsicht in die
Aufnahme des Lingua-Gesprächs) zu befinden, dem Beschwerdeführer im
Fall der Gutheissung baldmöglichst die Möglichkeit zu gewähren, das Ge-
spräch anzuhören und dem Bundesverwaltungsgericht eine entspre-
chende Bestätigung zukommen zu lassen, sowie eine allfällige Abweisung
dem Gericht innert Frist unter Beilage der ablehnenden Verfügung mitzu-
teilen. Das SEM wurde zudem gebeten, dem Bundesverwaltungsgericht
innert Frist mitzuteilen, ob es sich bei der anlässlich des Lingua-Gesprächs
befragenden Person um diejenige handelt, welche auch die Einschätzung
vorgenommen hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertre-
ters als amtlichen Beistand wurde gutgeheissen und Ass. iur. Christian
Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appen-
zell, als amtlicher Beistand eingesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass im Zusammenhang mit der Lingua-Abklärung die
das Telefongespräch führende Person nicht identisch sei mit derjenigen,
welche die Analyse erstellt habe.
F.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom
SEM vorgeladen, damit er das Lingua-Gespräch anhören konnte.
G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 bestätigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, dass das Lingua-Gespräch habe angehört werden kön-
nen. Er nahm erneut zur Lingua-Analyse Stellung. Bezüglich der Einzelhei-
ten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
H.
Am 9. Februar 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM zusam-
menfassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
D-6942/2017
Seite 5
könnten. Das SEM hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Auf die
Einzelheiten ist nachfolgend zurückzukommen.
J.
Am 23. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
K.
In seiner Eingabe vom 12. März 2018 nahm er zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6942/2017
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Flucht- und Ausreisegründe insgesamt teilweise als nicht glaubhaft und
teilweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.1.1 Gestützt auf den mit einem Experten durchgeführten Sprach- und
Herkunftstest habe seine Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht in dem
von ihm dargelegten geografischen Raum, sondern in der exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich des Tests weder die Gemeinden im Kreis
E._______ noch Nachbarkreise E._______ oder andere Kreise in
F._______ nennen können. Seine Kenntnisse im Bereich der (…) seien
trotz seiner langjährigen Tätigkeit als (…) mangelhaft. Ausserdem habe er
angegeben, vier bis fünf Personalausweise besessen zu haben, ohne in-
dessen das Prozedere zu deren Ausstellung richtig darstellen zu können.
Auch seine Kenntnisse über das Schulwesen seien mangelhaft. Aus der
linguistischen Analyse sei ferner ersichtlich, dass seine Aussprache trotz
der Aufforderung, im Heimatdialekt zu sprechen, dem (.. Dialekt oder der
exiltibetischen Koine entspringen müsse. Anlässlich des ihm am 26. Okto-
ber 2017 gewährten rechtlichen Gehörs, bei welchem ihm auch Einsicht in
die Qualifikation und den Werdegang der Expertenperson gegeben worden
D-6942/2017
Seite 7
sei, habe er in seiner Stellungnahme die Fachkompetenz der Expertin im-
mer mehr infrage gestellt, ohne indessen ein einziges Mal eine plausible
Erklärung für die Wissenslücken in Bezug auf die Heimatregion abzuge-
ben. Zwar habe er ausgesagt, das Kinderfest werde am 1. Juni gefeiert,
was korrekt sei; jedoch habe er nicht erklärt, warum er im Interview mit der
Expertin dargelegt habe, dieses finde wahrscheinlich im März statt.
4.1.2 Angesichts dieser Erkenntnisse sei den geltend gemachten Ausreise-
und Asylgründen jede Grundlage entzogen. Die widersprüchlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers würden darüber hinaus diesen Schluss bestä-
tigen. So habe er anlässlich der Befragung angegeben, die Plakataktion
am 26. März 2015 durchgeführt zu haben und am 27. März 2015 ausgereist
zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung dargelegt, er
habe die Plakataktion Ende Februar 2015 durchgeführt und sei am 3. März
2015 von zuhause aus abgereist. In einer dritten Version habe er zu Pro-
tokoll gegeben, dass die Plakataktion nicht Ende Februar stattgefunden
habe und er gleich einen Tag danach abgereist sei. Schliesslich habe er
aber darauf bestanden, dass die Plakataktion am 2. März 2015 gewesen
sei, um danach diese wieder auf Ende Februar 2015 zu datieren (vgl. Akten
A4 S. 7 f. und A18 S. 5 f. und 9). Ausserdem habe er anlässlich der Anhö-
rung andere Slogans, welche auf den Plakaten gestanden seien, als dieje-
nigen der Befragung erwähnt (vgl. Akte A4 S. 9 und A18 S. 6). Auch die
Angaben über die geltend gemachte Suche nach seiner Person sei unter-
schiedlich dargestellt worden: Während er gemäss den Aussagen anläss-
lich der Befragung von Händlern aus der Region, welche er in B._______
getroffen habe, davon erfahren habe, sei er gemäss den Angaben anläss-
lich der Anhörung von einem Freund telefonisch darüber informiert worden
(vgl. Akten A4 S. 8 und A18 S. 8). Widersprüche hätten sich ferner bezüg-
lich der Ausreise ergeben: So habe er einerseits ausgesagt, er sei den gan-
zen Weg bis nach I._______ in B._______ in einem Lastwagen gefahren,
während er andererseits von J._______ nach I._______ in einem Bus ge-
reist sei (vgl. Akten A4 S. 7 und A18 S. 9). Anlässlich des ihm zu den Wi-
dersprüchen gewährten rechtlichen Gehörs habe er keine plausiblen Er-
klärungen abgegeben.
4.1.3 Darüber hinaus habe er weder den dargelegten Unfall noch die zwei-
tägige Haft oder die Plakataktion und die Ausreise trotz Aufforderung auch
nur annähernd ausführlich schildern können. Eine persönliche Beteiligung
lasse sich vermissen. Es sei nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem
entstanden. Auch die Route von C._______ bis in die Schweiz sei nur sub-
stanzlos geschildert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er
D-6942/2017
Seite 8
unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz ge-
kommen sei.
4.1.4 In Bezug auf die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit
und die Ausreise aus Tibet/China stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer gestützt auf die Lingua-Expertise sehr wahrscheinlich nicht im Ti-
bet beziehungsweise in der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden
sei, sondern vielmehr nie einen Fuss auf tibetisches oder chinesisches Ge-
biet gesetzt habe und somit weder legal noch illegal aus Tibet/China aus-
gereist sein könne. Folglich könne er den chinesischen Behörden nicht als
ausgereister Staatsangehöriger bekannt sein. Somit lägen keine der in
BVGE 2009/29 festgehaltenen Anhaltspunkte für das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen vor. In ähnlichen Verfahren habe das Bundes-
verwaltungsgericht ebenfalls subjektive Nachfluchtgründe verneint (vgl.
D-3963/2012, E-3473/2012; E-4193/2013 und E-5095/2014). Aus der Täu-
schung über die Hauptsozialisierung sei indessen nicht der Schluss zu zie-
hen, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden auch über die geltend
gemachte Staatsangehörigkeit getäuscht, wobei im Fall von fehlenden
Identitätspapieren – wie vorliegend – bezüglich der Glaubhaftmachung auf
die Aussagen abgestützt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG ver-
pflichtet, seine Staatsangehörigkeit offenzulegen, und trage die Folgen der
Beweislosigkeit beziehungsweise der fehlenden Glaubhaftigkeit selber.
Vorliegend sei seine Angabe, er könne mangels Kontaktmöglichkeiten zur
Familie keine Identitätspapiere beschaffen, nicht nachvollziehbar. Im Übri-
gen könnten seine Aussagen zur Staatsangehörigkeit nicht geglaubt wer-
den. Allein aus der Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich
tibetischer Ethnie sei, könne nicht auf die chinesische Staatsangehörigkeit
geschlossen werden, zumal zahlreiche Tibeter – insbesondere solche aus
Indien – auch die indische Staatsangehörigkeit annehmen würden. Insge-
samt sei somit die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:
4.2.1 Der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend Herkunft des Be-
schwerdeführers sei zu widersprechen. Zunächst sei festzuhalten, dass die
im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingereichten Fotos von der Vo-
rinstanz nicht berücksichtigt worden seien, weshalb sie im Beschwerdever-
fahren nochmals zu den Akten gegeben würden. Die Beilage 3 enthalte ein
Foto, welches den Beschwerdeführer und den Mann seiner Cousine bei
D-6942/2017
Seite 9
der Arbeit als (…) zeige. Auf dem Foto in der Beilage 4 erkenne man den
Beschwerdeführer beim Steinesammeln. Mit diesen würden die Felder um-
säumt, um die Tiere zu schützen. Das auf der Beilage 5 enthaltene Foto
zeige ihn ebenfalls beim Sammeln von grossen Steinen. Auf dem Foto in
Beilage 6 sei er in der Nähe seines Arbeitsplatzes in der Stadt K._______
abgebildet. Im Hintergrund seien Läden, welche auf Chinesisch und Tibe-
tisch angeschrieben seien, erkennbar. Die Beilagen 7 und 10 enthielten je
ein Foto mit dem Beschwerdeführer vor dem Tempel in der Stadt
E._______. Dieser Tempel sei auch auf Google Maps in der Stadt
E._______ abgebildet, was die Beilage 8 belege. Auf den Fotos in Beilage
11 und 12 befinde sich der Beschwerdeführer vor dem Haus seiner Cou-
sine, welches mit der chinesischen Flagge geschmückt sei, weil dies ge-
mäss der Aussage des Beschwerdeführers im Tibet Pflicht sei. Auf der
Rückseite der Beilage 12 sei die Telefonnummer seiner Cousine aufge-
schrieben. Die Beilage 13 schliesslich zeige den Beschwerdeführer auf
dem Weg zum Pilgerort L._______. Insbesondere bei den Fotos 6, 7, 11
und 12 sei davon auszugehen, dass sie im Tibet aufgenommen worden
seien, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer nie einen Fuss auf chinesisches Gebiet gesetzt habe, un-
verständlich sei. Die Fotografien würden die Herkunft des Beschwerdefüh-
rers belegen. Weil dem Beschwerdeführer sowohl die Ausreiseerlaubnis
als auch die Identitätskarte auf dem Weg in die Schweiz abgenommen wor-
den seien, könne er keine heimatlichen Identitätspapiere abgeben. Das Fa-
milienbüchlein befinde sich beim Dorfvorsteher, weshalb die Familie darauf
keinen Zugriff habe.
4.2.2 In Bezug auf das Lingua-Herkunftsgutachten werde Einsicht in das
Gespräch verlangt. Die Feststellung des Experten, wonach der Beschwer-
deführer sehr wahrscheinlich ausserhalb des Autonomen Gebietes des Ti-
bets sozialisiert worden sei, schliesse die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sozialisierung in diesem Gebiet nicht a priori aus (vgl. dazu auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3796/2016 vom 27. Oktober
2017 E. 6.2.1). Zudem seien die Resultate der Herkunftsgutachten in viel-
facher Hinsicht in Frage zu stellen: So lägen keine Angaben über die Qua-
lifikation derjenigen Person vor, welche das Gespräch durchgeführt habe,
da sich die dem Beschwerdeführer vorgelesenen und beiliegenden Quali-
fikationen auf diejenige Person bezögen, welche das Gespräch ausgewer-
tet habe. Die Qualifikation der gesprächsführenden Person sei indessen
wichtig, weil der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs mehrmals angegeben habe, die gesprächsführende Person
habe ihn nicht verstanden, wenn er im E._______-Dialekt gesprochen
D-6942/2017
Seite 10
habe. Es sei dann zu vielen Missverständnissen gekommen, und er sei
infolge der sprachlichen Schwierigkeiten verunsichert gewesen. Beispiels-
weise habe er den Begriff „ten“ in seinem Dialekt ausgesprochen, was von
der Expertin nicht verstanden worden sei und aufzeige, dass sie nicht in
der Lage gewesen sei, seinen Dialekt zu verstehen. Aus diesem Grund
habe er fortan im zentraltibetischen Dialekt gesprochen. Inwiefern diese
Verständigungsprobleme vom beurteilenden Experten berücksichtigt wor-
den seien, könne dem rechtlichen Gehör nicht entnommen werden. Ferner
könne es aufgrund der unterschiedlichen Ortsbezeichnungen in der chine-
sischen und tibetischen Sprache bei den administrativen Verwaltungsein-
heiten ebenfalls zu Unklarheiten und Missverständnissen kommen, so bei-
spielsweise in Bezug auf die im Kreis E._______ liegende Stadt
M._______ oder N._______ (tibetisch) beziehungsweise O._______ (vgl.
Beilagen 9, 14, 15 und 16). Unklar geblieben sei auch, inwiefern die Beein-
flussung der Sprache des Beschwerdeführers aufgrund der verschiedenen
in E._______ gesprochenen Dialekte berücksichtigt worden seien. Ange-
sichts der zahlreichen tibetischen Dialekte – mehr als 200 – sei es zudem
erstaunlich, dass die aus Westeuropa stammende sachverständige Per-
son, welche das Lingua-Gespräch analysiert habe, fähig sei, Sprachen in
der ganzen Volksrepublik China und beinahe im ganzen tibetischen
Sprachraum beurteilen zu können. Zudem könne der Beschwerdeführer
einfache Sätze in chinesischer Sprache sprechen. Von der Vorinstanz wür-
den fehlende Chinesisch-Kenntnisse bei der Beurteilung der Herkunft tibe-
tischer Asylsuchender üblicherweise stets aufgeführt. Auch andere – für die
Herkunft sprechende – Aspekte seien beim rechtlichen Gehör und in der
angefochtenen Verfügung völlig ausser Acht gelassen worden. Es sei des-
halb nicht zu ermitteln, welche Gründe für die angegebene Herkunft ge-
sprochen hätten.
4.2.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer anläss-
lich des Lingua-Gesprächs von vier bis fünf Personalausweisen gespro-
chen habe, während er anlässlich der Anhörung diese Aussage dementiert
habe, werde zurückgewiesen. Er habe nie von vier bis fünf Ausweisen ge-
sprochen und immer nur eine Identitätskarte, das Familienbüchlein und ein
paar Fotos besessen. Zum Vorwurf, er habe das Ausfüllungsprozedere für
den Erhalt der Identitätskarte nicht richtig genannt, könne er nicht Stellung
nehmen, weil im rechtlichen Gehör nicht präzisiert worden sei, für welches
Identitätspapier er diesbezüglich nicht korrekte Angaben gemacht habe.
Hingegen habe er korrekt angegeben, dass man die Identitätskarte mit 16
Jahren bekomme, er diese aber erst ein Jahr später beantragt habe, was
mit den Erkenntnissen in der Schnellrecherche der SFH übereinstimme.
D-6942/2017
Seite 11
4.2.4 Seine Aussage, wonach er in G._______ geboren, indessen später
von den chinesischen Behörden umgesiedelt worden sei, spreche ange-
sichts des genauen ortsspezifischen Wissens für die Glaubhaftigkeit seiner
Angaben. Nebst H._______, seinem späteren Wohnsitz, habe er die Ort-
schaft P._______ in seiner Umgebung, die Stadt E._______ und die Grenz-
stadt J._______ erwähnt. Zur Tatsache, dass er anlässlich des Lingua-Ge-
sprächs keine weiteren Gemeinden, Ortschaften und Kreise habe nennen
können, obwohl er dem Rechtsvertreter gegenüber solche dargelegt habe,
so beispielsweise den Pilgerort L._______, könne angesichts der fehlen-
den Einsichtnahme in das Lingua-Gespräch momentan nicht Stellung ge-
nommen werden. Unklar geblieben sei aus dem gleichen Grund auch, in-
wiefern er falsche Angaben zur administrativen Einteilung von H._______
gemacht habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass es aufgrund der un-
terschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen und dem Umstand, dass
E._______ sowohl eine Bezeichnung für den Kreis und die Kreishauptstadt
als auch für die Stadt darstelle, oft zu Missverständnissen komme. Auch
zum Vorwurf, er habe die tibetischen Festtage nicht korrekt erwähnt, könne
er erst nach Einsichtnahme in die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs
Stellung nehmen. Das Gleiche gelte zum Vorwurf, seine Kenntnisse über
die (…) oder das Schulwesen seien schlecht, zumal er nicht aufgefordert
worden sei, darüber zu sprechen. Die Verunsicherung des Beschwerde-
führers infolge der sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der Herkunfts-
befragung habe sicherlich Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt. Mit
den eingereichten Fotos seien seine Tätigkeiten in der (…) jedenfalls be-
legt.
4.2.5 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprü-
che werde festgehalten, dass die Angaben anlässlich der Befragung falsch
seien. Ende Februar 2015 habe es erst einen Plan zur Plakataktion gege-
ben; durchgeführt worden sei sie am 2. März 2015, und am Tag danach sei
er ausgereist. Hinsichtlich der Kenntnisnahme der Suche nach seiner Per-
son sei es zu einem Missverständnis bei der Übersetzung gekommen, weil
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht präzisiert habe, wer
mit wem telefoniert habe, sondern nur ausgesagt habe, es sei ein Telefon
gekommen. Ein Händler habe von der Cousine erfahren, dass der Be-
schwerdeführer gesucht werde, worauf er seinen Kollegen S. angerufen
und ihm dies erklärt habe. S. habe daraufhin mit dem Beschwerdeführer
gesprochen und ihm abgeraten, in die Heimat zurückzukehren. Des Wei-
teren könnten seine Angaben zum beinahe passierten Unfall und den da-
rauffolgenden Ereignissen nicht als substanzlos qualifiziert werden. Er sei
somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer politisch begründeten
D-6942/2017
Seite 12
Verfolgung ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren sei. Allenfalls sei er gestützt auf BVGE 2009/29 als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt
würden, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr liefen, als se-
paratistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, weshalb sie im Fall einer
Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen zu rechnen hätten.
4.3 In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 legte der Beschwerdeführer
nach der ihm gewährten Einsicht in das Lingua-Gespräch dar, dass es zwi-
schen ihm und der das Gespräch führenden Person offensichtlich Missver-
ständnisse gegeben habe. Er habe nie gesagt, vier bis fünf Personalaus-
weise besessen zu haben; vielmehr habe er zum Ausdruck gebracht, dass
sein Personalausweis aufgrund seines Alters und der körperlichen Verän-
derungen vier bis fünf Mal erneuert worden sei. Zudem habe er von der
Ortschaft Q._______ in der Nähe von R._______ gesprochen, während die
gesprächsführende Person S._______ verstanden habe. Bei weiteren Ort-
schaften sei es zu ähnlichen Verwechslungen gekommen. Ferner habe er
Ortschaften erwähnt, welche von der gesprächsführenden Person nicht er-
kannt worden seien. In Bezug auf die administrative Gliederung gebe es
den Kreis T._______ (chinesisch: [U._______]) und die Städte M._______,
V._______ (chinesisch: [W._______]) und E._______, X._______ (chine-
sisch: [Y._______). Da die Stadt M._______ – wie in der Beschwerde be-
reits erwähnt – auch Z._______ genannt werde, habe dies anlässlich des
Lingua-Gesprächs für Verwirrung gesorgt, weshalb sich der Beschwerde-
führer missverstanden gefühlt habe. Den Satz „Hast du einen Fernseher?“
habe er in der chinesischen Sprache bereits anlässlich des Lingua-Ge-
sprächs verstanden, die andern beiden Sätze erst beim Anhören der Auf-
zeichnung. Obwohl er einige einfache Begriffe in chinesischer Sprache ver-
stehe, sei er nicht aufgefordert worden, Chinesisch zu sprechen. Seine An-
gabe, das Kinderfest werde im 3. Monat gefeiert, sei aufgrund eines Black-
outs falsch, indessen anlässlich der Anhörung bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs korrigiert worden. Andere Angaben über die Schule
seien von ihm zutreffend vorgetragen worden. Er könne nicht nachvollzie-
hen, dass seine Kenntnisse in der (…) mangelhaft seien. Er habe alles über
seine diesbezüglichen Tätigkeiten erklären wollen, sei indessen unterbro-
chen worden. Die gesprächsführende Person habe von ihm nur wissen
wollen, wie oft er (…) , (…) und (…) habe und wie er (…) habe. Er habe
gesagt, dass er dies mit (…) getan habe, während andere (…) unterei-
nander auch (…) geliehen hätten. Er habe auch erklärt, wie (…) gewon-
nen werde und dass die Reste als (…) verwendet würden. Gemäss der
D-6942/2017
Seite 13
dolmetschenden Person der Rechtsvertretung verwende der Beschwerde-
führer den tibetischen Kalender.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 stellte das SEM fest,
dass die Argumente in der Eingabe vom 6. Februar 2018 als Schutzbe-
hauptungen zu sehen seien. Auch wenn er nicht vier bis fünf Ausweise be-
sessen habe, sondern seinen Personalausweis vier bis fünf Mal erneuert
habe, sei es nicht nachvollziehbar, dass er mit dem Ausstellungsprozedere
solcher Ausweise nicht vertraut sei. Angesichts seiner Aussage anlässlich
des Lingua-Gesprächs, er spreche kein Chinesisch, sei es zudem nach-
vollziehbar, dass er nicht aufgefordert worden sei, Chinesisch zu sprechen.
4.5 In seiner Eingabe vom 12. März 2018 wandte der Beschwerdeführer
ein, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Missverständnisse anläss-
lich des Lingua-Gesprächs nicht bestritten habe. Damit bestünden erneut
Zweifel an der Qualität des durchgeführten Telefongesprächs und der da-
rauf basierenden Analyse. Zudem sei er sehr wohl in der Lage, detailliert
und genau Auskunft zum Ausstellungsprozedere der Ausweise zu geben.
Die Durchführung des Gesprächs per Telefon habe ihn nervös gemacht.
Es wäre einfacher gewesen, wenn er die Person gesehen hätte, weil er sie
dann auch besser verstanden hätte. Er habe ein Durcheinander gehabt
und sich nicht gut konzentrieren können, was die Missverständnisse eben-
falls erkläre. Es werde sodann daran festgehalten, dass der Beschwerde-
führer über bescheidene Chinesisch-Kenntnisse verfüge, da die Vorinstanz
diesbezüglich in ihrer Stellungnahme unklar geblieben sei und auf den In-
halt der Original-Lingua-Analyse verwiesen habe, in welche keine Einsicht
gewährt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich der
Befragung angegeben habe, einfache Sätze in chinesischer Sprache zu
sprechen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, weil die vom Beschwerdeführer zu den Akten
gegebenen Fotos nicht gewürdigt worden seien. Ferner sei der Sachver-
halt nicht richtig und unvollständig erhoben worden, weil es anlässlich des
Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse aufgrund der unterschiedli-
chen Dialekte zwischen derjenigen Person, welche die Telefonbefragung
durchgeführt habe, und dem Beschwerdeführer gegeben habe. Weiter wur-
den in der Beschwerde Zweifel bezüglich der Qualifikation der sachver-
ständigen Person erhoben, da diese angegeben habe, aus Westeuropa zu
stammen und Sprachen in der ganzen Volksrepublik China und beinahe im
D-6942/2017
Seite 14
ganzen tibetischen Sprachraum beurteilen zu können, obwohl es in der ti-
betischen Region eine Vielfalt von Dialekten gebe. Der Sprachanalyse
komme daher kein Beweiswert zu. Ferner habe das SEM die Begrün-
dungspflicht verletzt, weil es die Elemente, welche für eine Sozialisation in
Tibet spreche, nicht berücksichtigt habe.
5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die
vom Beschwerdeführer abgegebenen Farbkopien von Fotos weder im
Sachverhalt aufgenommen noch in den Erwägungen gewürdigt hat. Indes-
sen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend hat
das SEM die angefochtene Verfügung in ausreichender Dichte begründet
sowie seine Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und auf
die sich sein Entscheid stützt. Seine Begründung ist so abgefasst, dass der
Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten
konnte und das Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung vornehmen
kann. Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, noch
zusätzlich zu den eingereichten Kopien der Fotos Stellung zu nehmen, da
sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Einerseits ist den
Farbkopien nicht zu entnehmen, wo und unter welchen Umständen sie ent-
standen sind, weshalb sie als Beweismittel nicht tauglich sind; andererseits
ist aus denjenigen Abbildungen, welche einen Rückschluss auf einen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers in Tibet zulassen könnten, nicht auf die von
ihm geltend gemachte Sozialisierung zu schliessen, weil angesichts der
D-6942/2017
Seite 15
nachfolgenden Erwägungen nicht auszuschliessen ist, dass die Fotos an-
lässlich eines Ferienbesuchs in diesem Gebiet entstanden sind. Ange-
sichts der Farbkopien der Fotos ist es zwar denkbar, dass die Feststellung
des SEM, wonach der Beschwerdeführer nie einen Fuss auf chinesisches
Territorium gesetzt habe, möglicherweise unzutreffend ist. Indessen würde
sie, selbst wenn sie in dieser Absolutheit unzutreffend sein sollte, nichts an
der gesamthaften Einschätzung zu ändern vermögen.
5.4 Eine LINGUA-Analyse als solche stellt kein Sachverständigengutach-
ten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) dar,
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12
E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen
die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend
LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden der nach Art. 26 VwVG
grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten über-
wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die
eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an
die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu seien na-
mentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen
Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in
zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Si-
cherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom
wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der
Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu
bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden
Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten
Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie
die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die
Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur
dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Ab-
klärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständi-
D-6942/2017
Seite 16
gen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Wer-
degang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht
wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht
klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl.
BVGE 2015/10 E. 5.1).
5.5 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der wesentli-
che Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen
Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen
Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sach-
kompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte
ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninter-
view, auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich
liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der
Einhaltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen ge-
stellt werden, vor.
5.6 Auch wenn die befragende Person und der Beschwerdeführer anläss-
lich des Lingua-Gesprächs unterschiedliche Dialekte gesprochen haben,
stellt dies grundsätzlich kein Ausschluss zur richtigen Sachverhaltsermitt-
lung dar, solange der Beschwerdeführer seinen Dialekt sprechen konnte
und nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ins Exiltibetische hat
ausweichen müssen, damit er von der befragenden Person verstanden
wurde. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Sprachanalyse tatsächlich
nicht aussagekräftig. Gemäss dem Lingua-Experten AS19, der das Tele-
fongespräch auswertete, war die Verständigung zwischen der befragenden
Person und dem Beschwerdeführer aber gut (vgl. Akte A41/1 S. 1). Entge-
gen der Meinung in der Beschwerde muss die am Telefon befragende Per-
son nicht zwingend den gleichen Dialekt sprechen wie der Beschwerdefüh-
rer. Es reicht, wenn sie einander verstehen, der Beschwerdeführer in sei-
nem Dialekt sprechen konnte und allfällige Verständnisprobleme während
des Gesprächs thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Aus-
wertung berücksichtigen kann. Insofern ist die Qualifikation der am Telefon
befragenden Person nicht zu hinterfragen und muss nicht ediert werden.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die befragende Person und der
Beschwerdeführer aufgrund des umfangreichen Fragenkataloges einander
verstanden haben und der Beschwerdeführer seinen Dialekt hat sprechen
können, zumal er am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten wurde,
seinen Heimatdialekt zu sprechen (vgl. Akte A14/17 S. 2 oben und 12 un-
ten) und ihm demnach die Wichtigkeit diesbezüglich bewusst gewesen war.
D-6942/2017
Seite 17
Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, es sei anlässlich des Telefonge-
sprächs zu Missverständnissen zwischen ihm und der befragenden Person
gekommen, weil diese seinen Dialekt nicht verstanden habe und er des-
halb auf den Dialekt, der von ihr gesprochen worden sei, ausgewichen sei,
vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen.
5.7 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus dem Ge-
biet E._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet
analysiert hat, so ist er doch Sachverständiger für die Volksrepublik China,
vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser
Region aufgehalten und ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie verfasst.
Der Lingua-Experte hat in Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers
seine Sprache analysiert und dabei Dialekte der angegebenen Herkunfts-
region benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie
und Lexikon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Ex-
perte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet, um die
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es ergehen aus
der Lingua-Expertise auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenom-
men gewesen wäre. Seine Einschätzung zur Herkunft ist als objektiv be-
gründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeich-
nen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie
der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch seinem biogra-
fischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte
bei der Analyse auch die Zeit des Beschwerdeführers, welche er aus-
serhalb von Tibet gelebt hat, berücksichtigt. Er hatte aufgrund seines Auf-
enthalts in B._______ und der Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in
Betracht gezogen, dass er aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exilt-
ibeterinnen exiltibetische Elemente in seine Sprache aufgenommen hat auf
der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger
aber im Bereich der Morphologie. Ausserdem hat er berücksichtigt, dass
sich der Beschwerdeführer während des Telefongesprächs teilweise auch
an die Sprache der befragenden Person angepasst hat (so beispielsweise
Akte A14/17 S. 10 oben). Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte ab-
gewogen, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatre-
gion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der
Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt.
5.8 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das SEM habe
die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es vorwiegend Elemente er-
wähnt habe, welche gegen eine Sozialisation in Tibet spreche. Dem kann
indessen nicht zugestimmt werden. Das SEM hat in der angefochtenen
D-6942/2017
Seite 18
Verfügung auch die Stellungnahme berücksichtigt, welche anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs eingereicht wurde. Es hat – abgese-
hen davon, dass es zu den eingereichten Farbkopien der Fotos nicht Stel-
lung genommen hat (vgl. dazu die vorangehenden Erwägungen unter E.
5.3) – weder Elemente ausgeblendet noch solche unausgewogen begrün-
det.
5.9 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
gestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch
andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung
seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befragung
gab er an, er habe nie einen Pass beantragt und seine Identitätskarte dem
Schlepper abgegeben. In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 räumt der
Beschwerdeführer ein, dass sein Personalausweis vier bis fünf Mal erneu-
ert worden sei.
D-6942/2017
Seite 19
6.3 In Bezug auf die Asylvorbringen ist dem SEM zuzustimmen, dass sich
der Beschwerdeführer bei der Zeitangabe, wann er an der Plakataktion teil-
genommen habe, mehrfach widersprochen hat, während die Einwände im
Beschwerdeverfahren nicht überzeugen. In Übereinstimmung mit dem
SEM ist ferner festzuhalten, dass er nicht übereinstimmende Slogans, wel-
che auf das Plakat geschrieben worden seien, genannt hat. Diesbezüglich
ist somit auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Unter-
schiedlich gab er darüber hinaus an, wie und unter welchen Umständen er
von der Suche nach seiner Person durch die Chinesen erfahren haben will:
Während dies gemäss der einen Version über Händler aus der Region,
welche er in B._______ getroffen habe, geschehen sei (vgl. Akte A4/14 S.
8), will er gemäss einer weiteren Variante in B._______ von einem Kolle-
gen telefonisch kontaktiert und dabei über die Suche nach seiner Person
orientiert worden sein (vgl. Akte A18/15 S. 8). Seine Erklärungen im Be-
schwerdeverfahren vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, sondern stel-
len untaugliche Erklärungsversuche dar. Ferner stellte das SEM auch zu
Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisemoda-
litäten nicht übereinstimmend vorgetragen worden sind. Auch diesbezüg-
lich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen. Schliesslich ergibt sich aus der Durchsicht der beiden Pro-
tokolle, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen insge-
samt nur oberflächlich und ohne Details geschildert worden sind. Weder
über den geltend gemachten Unfall noch über die zweitägige Haft oder die
Plakataktion konnte er substanzielle Angaben zu Protokoll geben. So
beliess er seine Angaben auf die Aufforderung, die Plakataktion möglichst
genau darzustellen, in einer bloss dreizeiligen Antwort, was jeder Substanz
entbehrt (vgl. Akte A18/15 S. 6). Auch vermag die Antwort auf die Frage,
wie die Plakataktion geplant worden und zustande gekommen sei, nämlich
„sie“ hätten diese schon seit langem geplant, seien kurz davor zu einer
heissen Quelle in P._______ gegangen und mit den Motorrädern unter-
wegs gewesen (vgl. Akte A18/15 S. 6), nicht als substanziell zu gelten. Viel-
mehr ist diese Antwort ausweichend. Der nachfolgenden Aufforderung,
sich klar auszudrücken, kam er nicht nach, sondern erzählte vom Beinahe-
Unfall und der anschliessenden Inhaftierung (vgl. Akte A18/15 S. 6), womit
er erneut den verlangten Informationen ausgewichen ist. Schliesslich gab
er an, er habe aus Wut und Ärger an der Plakataktion teilgenommen; „sie“
hätten sich im Restaurant getroffen und dort die Slogans aufgeschrieben
(vgl. Akte A18/15 S. 6), was ebenfalls nicht als detailliert gelten kann. Als
er hätte den Ablauf des Unfalls beschreiben sollen, erklärte er, dieser sei
bei einem Fluss namens Aa._______ bei E._______ auf einem Kehrplatz
D-6942/2017
Seite 20
passiert (vgl. Akte A18/15 S. 7), was indessen nicht als Unfallbeschreibung
aufzufassen ist und überdies ebenfalls jeder Substanz entbehrt. Ähnlich
dürftig sind seine Angaben im Zusammenhang mit der Darstellung der
zweitägigen Haft ausgefallen (vgl. Akte A18/15 S. 7), womit die Substanz-
losigkeit seiner Aussagen untermauert wird. Aufgrund der mehrfach wider-
sprüchlichen und in Bezug auf den wesentlichen Sachverhalt insgesamt
substanzlosen Angaben bestehen auch Zweifel an den zur Begründung
des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen.
6.4 Wie festgehalten (vgl. E. 5.5 ff.) genügt die vorliegende Lingua-Analyse
den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutra-
lität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr
erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der Lingua-
Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen
Heimatregion habe nachweisen können, so beispielsweise korrekte Dis-
tanzangaben, was man aus Raps herstellen könne, dass in E._______
eine Schule stehe, die Kinder Schuluniformen tragen würden und anderes
mehr. Diese Informationen müssten indessen nicht zwingendermassen vor
Ort in Tibet erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden
können. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien in manchen der un-
tersuchten Bereiche unbefriedigend oder lückenhaft gewesen, wobei die
Lücken auch unter der Berücksichtigung, dass er keine Schule besucht
habe, nicht erklärbar seien. Bei einer einheimischen Person mit dem von
ihm angegebenen Alter, sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und
Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen.
Seine Sprache weise auf den drei Ebenen der Analyse nur wenige Ge-
meinsamkeiten mit dem in E._______ gesprochenen Dialekt auf. Stattdes-
sen enthalte sie eine Mischung aus solchen und zahlreichen Merkmalen
des (…)-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen an-
deren inner- und aussertibetischen Dialekten, wie zum Beispiel Formen,
die in Indien oder B._______ belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit wel-
cher er in B._______ und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekom-
men sei, möge eine gewisse Beeinflussung zu erklären, aber es erscheine
unplausibel, dass ein Sprecher des in E._______ gesprochenen Tibeti-
schen in insgesamt etwa drei Jahren seinen Heimatdialekt zugunsten einer
anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die Übereinstimmungen mit dem
in E._______ gesprochenen Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der
Morphologie, könne darauf hindeuten, dass die Familie des Beschwerde-
führers aus dieser Gegend stamme, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei,
dass er selbst einen wesentlichen Teil seiner Sozialisierung dort erlebt
D-6942/2017
Seite 21
habe. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er anlässlich
des Telefongesprächs seine Sprache teilweise derjenigen der befragenden
Person angepasst habe. Indessen sei nicht zu erwarten gewesen, dass er
überwiegend Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine
gebraucht habe. Sein Einwand, die befragende Person habe seinen Dia-
lekt nicht verstanden, weshalb er sich ihrem Dialekt angepasst habe, ist
nicht überzeugend, wie vorangehend bereits festgehalten wurde (vgl. E.
5.6). Der Beschwerdeführer verfüge auch nur über sehr wenige Kenntnisse
des Chinesischen, was eher nicht einem Bewohner Tibets seinem Alter
entspreche. Sein Einwand im Beschwerdeverfahren, er habe dennoch we-
nige chinesische Sätze verstanden, vermag an dieser Schlussfolgerung
nichts zu ändern, zumal von ihm insbesondere angesichts seiner Angabe,
er habe mehrere Jahre als Gepäckträger in der Stadt E._______ gearbei-
tet, eingehendere Chinesisch-Kenntnisse zu erwarten wären. Seine An-
gabe zu Beginn des telefonischen Gesprächs, wonach er kein Chinesisch
spreche, lässt sich somit nicht mit seinem langjährigen Aufenthalt in der
angegebenen Herkunftsregion vereinbaren, auch wenn er den einen oder
anderen Satz in dieser Sprache versteht. Zudem vermochten die sowohl in
der Beschwerde als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fach-
kunde des Experten nicht zu überzeugen. Das Gericht verkennt zwar nicht,
dass der Beschwerdeführer punktuell über landeskundliche und sprachli-
che Kenntnisse der genannten Herkunftsregion verfügt. Es wird vorliegend
auch nicht angezweifelt, dass er tibetischer Ethnie ist und wie in der Ana-
lyse festgehalten, es Hinweise dafür gibt, dass die Familie ursprünglich aus
jener Region stammt. Dies würde auch erklären, warum die Familie in der
angegebenen Herkunftsregion noch Bekannte hat, deren Telefonnummern
der Beschwerdeführer eingereicht hat, und warum der Beschwerdeführer
Farbkopien von Fotos abgeben konnte, welche ihn möglicherweise in
E._______ zeigen. Insgesamt hat der Lingua-Experte somit überzeugend
dargelegt, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahr-
scheinlich nicht in Tibet stattgefunden hat.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Ana-
lyse tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes
seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und
der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Unter diesen
Umständen kann auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung sowie die
illegale Ausreise aus Tibet/China nicht geglaubt werden.
D-6942/2017
Seite 22
6.6
6.6.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in
der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemein-
schaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien
und B._______. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder
B._______ aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre
gelebt hat.
6.6.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob
er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, o-
der ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder B._______ erlangt hat,
in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
im betreffenden Staat zu prüfen wäre.
6.6.3 Der Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen –
keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rück-
schlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt sei-
ner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführenden Bemühungen
aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm ge-
mäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den
Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsäch-
lichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht ver-
hindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien oder
B._______ innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten,
und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
7.
D-6942/2017
Seite 23
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere
B._______ oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E.
5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im ange-
fochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen wor-
den. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
D-6942/2017
Seite 24
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Angesichts dessen ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit vorangehend erwähnter Zwischen-
verfügung die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Chris-
tian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Ap-
penzell, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist
daher ein amtliches Honorar zu entrichten.
10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom
12. März 2018 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 7.75
Stunden respektive ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1600.- zusätzlich Übersetzungskosten und Barauslagen in der Höhe
von Fr. 170.- geltend gemacht wird. Dabei wurde ein Stundenansatz von
Fr. 200.- angesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE),
wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf
Fr. 150.– zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1162.- beträgt. Zuzüglich der
Kosten von Fr. 170.- ist dem amtlichen Rechtsvertreter unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulas-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet
Fr. 1333.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
D-6942/2017
Seite 25
D-6942/2017
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Ass. iur. Christian Hoffs wird ein amtliches
Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1333.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: