Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6943/2011/sps
U r t e i l v om 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien C._______, geboren am … ,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Serbien,
welcher sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnet und aus dem
südserbischen Städtchen X._______ stammt – am 5. Dezember 2011 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am gleichen Tag auch seine Eltern (N …) sowie sein Bruder und
dessen Ehefrau (N … ) Asylgesuche in der Schweiz einreichten,
dass diese Personen – mit gültigen Reisepässen und eigenen Angaben
zufolge mit einem Touristenbus von Serbien über Ungarn und Österreich
kommend – in die Schweiz eingereist waren,
dass einen Monat früher bereits die Grosseltern des Beschwerdeführers
(N … ) in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hatten,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 16. Dezember 2011
summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu seinen
Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, seine Eltern hätten sich ab 1991 als
Asylsuchende in Deutschland aufgehalten, wo er … geboren sei, seine
Familie sei aber 2004 von Deutschland nach Serbien zurückgeschickt
worden, worauf die Familie an ihren Heimatort X._______ zurückgekehrt
sei,
dass sie in X._______ ihr eigenes Haus bewohnt hätten, welches sich
eigentlich in einem guten Zustand befinde und wo zurzeit die Grosseltern
mütterlicherseits lebten, welche von einem Onkel in Deutschland
unterstützt würden, er aber in X._______ nach seiner Ankunft aus
Deutschland nicht zur Schule habe gehen können, da die Leute dort
keine "Zigeuner" gewollt hätten,
dass er die letzten Jahre zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder
sowie zwei Kollegen als Musiker tätig gewesen sei, indem sie auf der
Strasse und gelegentlich auch an Hochzeiten traditionelle serbische
Musik gespielt hätten,
dass seine Familie im November 2010 wieder nach Deutschland
gegangen sei und dort nochmals ein Asylgesuch eingereicht habe,
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worauf sie aber im Juli 2011 von Deutschland wieder nach Serbien
abgeschoben worden sei,
dass sie ihren Heimatort X._______ jedoch am 3. Dezember 2011 erneut
verlassen hätten, da sie vor dem Hintergrund der aktuellen
Auseinandersetzungen um den Nordkosovo befürchtet hätten, er und
sein Vater würden demnächst zum Militärdienst eingezogen,
dass er jedoch nicht für die Serben in den Krieg ziehen wolle, da Serbien
gar nicht sein Land sei, sie dort von niemandem unterstützt worden seien,
aber Strom und Wasser und noch Steuern hätten bezahlen müssen,
dass er beispielsweise vor zwei Jahren von einem Serben beim
Basketballspiel zusammengeschlagen worden sei oder kürzlich seine
Mutter von einer Ärztin wie Dreck behandelt worden sei,
dass er ohnehin von den Serben nur schon beim Vorbeigehen verbal
beleidigt und "gedisst" werde, woran er sich zwar schon gewöhnt habe, er
aber dennoch ein besseres und insbesondere ein ganz normales Leben
als Teenager wolle, wie er das in der Schweiz oder in Deutschland haben
könne, da er hier nicht ein Zigeuner, sondern einfach nur ein Mensch sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im
Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6.
März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren
Staat und weder mit der geltend gemachten Furcht vor einer angeblichen
Einberufung in den Militärdienst, was aufgrund der heutigen Verhältnisse
in Serbien als haltlos zu erkennen sei, noch mit den Vorbringen über
Benachteiligungen als Roma gelinge es dem Beschwerdeführer, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte
Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausschloss, im
Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die
Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien verweis,
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dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe
sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Eingabe geltend machte, an seinem Heimatort
X._______ sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen
Veränderungen gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort
durch verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden,
dass ihnen alleine aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sowie überhaupt in
jeder Hinsicht die Lebensgrundlage entzogen worden sei und man ihm
und seinem Bruder den Besuch der Schule verunmöglicht habe,
dass seiner Mutter zudem eine notwendige medizinische Behandlung
verwehrt worden sei, worauf sie an furchtbaren Rückenschmerzen habe
leiden müssen,
dass schliesslich in der Nähe ihres Heimatdorfes X._______ Barrikaden
aufgebaut worden seien, da es sich hier um das Grenzgebiet zum
Kosovo handle, und es zu schweren Ausschreitungen gekommen sei,
dass sie vor diesem Hintergrund als Roma in ihrer Heimat davon bedroht
seien, einer "ethnischen Säuberungsaktion" zum Opfer zu fallen, weshalb
sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass am 27. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als frist
und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des
Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren
nicht einzutreten ist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
ist,
dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu
entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich
vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites
nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar
sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuche vorab mit der angeblichen
Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst – angeblich in
Zusammenhang mit dem Konflikt um den Nordkosovo – begründet hat,
dass die diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der heutigen
Verhältnisse in Serbien als haltlos zu bezeichnen sind, wobei in dieser
Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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welchen vom Beschwerdeführer nichts stichhaltiges entgegen gesetzt
wird,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zwar darauf beruft, als
Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma sei er in seiner Heimat
benachteiligt, gelegentlich behelligt und oft beleidigt worden,
dass er sich in diesem Zusammenhang jedoch durchwegs auf Nachteile
bloss allgemeiner Natur berufen kann, welchen er als Roma ausgesetzt
gewesen sei, ohne ein konkretes Erlebnis von relevanter Bedeutung
substanziiert schildern zu können,
dass alleine die Schilderungen über eine Verwicklung in eine Schlägerei
vor zwei Jahren oder eine angeblich ungenügende medizinische
Behandlung seiner Mutter nicht darauf schliessen lassen, er habe seine
Heimat deswegen verlassen respektive verlassen müssen,
dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht in der Lage waren, ein
mit der Ausreise aus seiner Heimat in einem zeitlich kausalen
Zusammenhang stehendes Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren,
womit die Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien – mangels
konkretem Verfolgungshinweis – auch nicht ansatzweise widerlegt ist,
dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit
der Roma in Serbien – wie vom BFM zu Recht erwogen – in den letzten
Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für
Roma in sozialer und insbesondere wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil
nach wie vor als sehr schwierig darstellen,
dass diese Umstände jedoch die grundsätzliche Feststellung der
Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, weshalb alleine die
Berufung auf eine angeblich schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz
für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass zwar der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem
unbeschwerteren respektive normalen Leben als subjektive
nachvollziehbar erscheint, zumal er bis 2004 in Deutschland
aufgewachsen ist, alleine diesem Umstand jedoch keine
entscheidrelevante Bedeutung zukommt,
dass schliesslich die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche
Zuspitzung der Lage gerade in X._______ und eine dort angeblich
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drohende "ethnische Säuberungsaktion" als reine Schutzbehauptung zu
erkennen sind, da sich die Ortschaft noch hinter Vranje und damit relativ
weit entfernt von der kosovarischserbischen Grenze befindet, weshalb
es dort auch zu keinen Auseinandersetzungen, Barrikadenbauten oder
anderen Vorfällen im behaupteten Zusammenhang gekommen ist,
dass zusammenfassend im Falle des Beschwerdeführers – auch unter
Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen
Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und
insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich
sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der
Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation
darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden
Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann,
welcher nach seiner Rückführung aus Deutschland bereits mehrere Jahre
in X._______ gelebt hat, wo seine Familie über ein eigenes Haus verfügt
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und wo er soweit ersichtlich aufgrund seiner der Tätigkeit in der
Musikgruppe seines Vaters auch ein Auskommen hatte – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass er zudem mit seinen Eltern (N … ) in die Heimat zurückkehren
kann, da deren Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D6941/2011 vom heutigen Tag ebenfalls beendet wird,
dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist,
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer
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