B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6943/2016
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
D-6943/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das russische Ter-
ritorium am 9. Mai 2014 verliess und über verschiedene Länder am 12. Mai
2015 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 13. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Juni 2014 im EVZ B._______ zur Person befragt wurde, wo-
bei er seinen am 8. April 2010 ausgestellten russischen Inlandpass im Ori-
ginal einreichte, und am 13. März 2015 in Bern-Wabern die Anhörung zu
den Asylgründen stattfand,
dass er das SEM mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 über seinen Ge-
sundheitszustand informierte und einen entsprechenden Arztbericht vom
4. November 2014 mit den Diagnosen HIV-Infektion, Hepatitis C und Lebe-
rinsuffizienz einreichte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehö-
riger tschetschenischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ in
der Nähe von D._______ in Tschetschenien,
dass er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in den Jahren 1994 bis
1996 und 1998 bis 2002 in einer Gruppierung gekämpft habe, die Richtung
Georgien ausgerichtet gewesen sei, wobei er im Jahr 2000 für eine Woche
inhaftiert und unter der Bedingung, sich nicht mehr an Kämpfen zu beteili-
gen, freigelassen worden sei,
dass er im Jahr 2003 aufgrund von zu behandelnden Verletzungen in die
Ukraine umgezogen sei, wo er zirka im Jahr 2006 seine zukünftige Frau
kennengelernt habe, und sie sich im Jahr 2007 religiös hätten trauen las-
sen,
dass er damals verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei, wobei er alle
drei Monate habe aus- und wieder einreisen müssen, weil er in der Ukraine
keine kontinuierliche Aufenthaltsbewilligung besessen habe, und dabei je-
weils für ein bis zwei Monate in sein Heimatdorf in Tschetschenien zurück-
gekehrt sei, wo er auch seinen Sohn und seine Tochter aus seiner vorheri-
gen Ehe besucht habe,
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dass seine neue Frau in den Jahren 2007 und 2009 ihre beiden gemeinsa-
men (…) geboren habe,
dass er nach dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine seinen Wohnsitz
öfters gewechselt und zeitweise in E._______, aber auch in F._______ in
seiner Einzimmerwohnung, gelebt habe,
dass diese Wohnung nach der Geburt des zweiten Kindes zu eng gewor-
den sei, weshalb er in F._______ eine zweite Wohnung gemietet habe,
während seine Frau mit den Kindern nach E._______ gezogen sei,
dass er daraufhin zu seinem älteren Bruder nach Tschetschenien gereist
sei, um ihm im Haushalt und in der Landwirtschaft zu helfen, wobei der Ort,
wo sich das Grundstück befunden habe, etwa 15 Kilometer von seinem
Geburtsort entfernt gewesen sei,
dass er üblicherweise telefonisch Kontakt mit dem Bruder gehabt und ihm
auf seine Aufforderung hin mit dem Auto Lebensmittel gebracht habe,
dass er einmal im Oktober oder November 2013, als der Bruder zwei Tage
lang nicht auf seine Anrufe reagiert habe, bei ihm Nachschau gehalten
habe, ihn zuhause nicht angetroffen, jedoch seine Leiche unweit des Hau-
ses in einer Grube vorgefunden habe,
dass gleichzeitig maskierte Personen, allenfalls Polizisten, gekommen
seien und den Leichnam mitgenommen hätten, wobei sie ihm nichts mit-
geteilt hätten,
dass er nach Hause gefahren und am selben Abend festgenommen wor-
den sei beziehungsweise die Festnahme erfolgt sei, als das Militär den
Leichnam nach vier oder fünf Tagen für die Beerdigung zurückgebracht
habe,
dass ihm dabei ein Sack über den Kopf gestülpt und er an einen unbekann-
ten Ort, mutmasslich D._______, gefahren worden sei, wo er in eine Zelle
gesperrt und von einem Militärangestellten verprügelt worden sei,
dass er am selben Abend durch einen Mitarbeiter einer Spezialeinheit ein-
vernommen und dabei zu seinem Bruder und dessen Verbindungen zu den
Rebellen befragt worden sei,
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dass er vermutet habe, dass sein Bruder ebenfalls einvernommen worden
sei, aber keine Informationen preisgegeben habe,
dass man versucht habe, ihn als Informanten anzuwerben, und auch ihm
dasselbe Schicksal wie seinem Bruder angedroht habe, falls er nicht über
die Besuche der Rebellen berichten sollte,
dass er um Freilassung für die Beerdigung des Bruders ersucht habe, was
ihm unter der Bedingung der Unterzeichnung eines Kooperationsdoku-
ments zugestanden worden sei, und er dieses, da ihm keine andere Wahl
geblieben sei, unterschrieben habe,
dass er am vierten Tag freigelassen worden sei und den Leichnam tags
drauf zurückerhalten habe beziehungsweise der Leichnam ihm kurz bevor
dieser mitgenommen worden sei, zurückgebracht worden sei, wobei die
Leiche Folterspuren am Kopf und an den Schultern aufgewiesen habe,
dass die Beisetzung üblicherweise sechs Tage dauere und er am siebten
Tag zu den Personen, von denen er behelligt worden sei, hätte zurückkeh-
ren sollen,
dass er dies vermeiden und sich deshalb in die Ukraine habe begeben wol-
len, zu jenem Zeitpunkt jedoch russischen Staatsangehörigen die Einreise
dorthin verwehrt geblieben sei, weshalb er nach G._______ gegangen und
dort von Dezember 2013 bis Mai 2014 bei Bekannten von Verwandten ge-
blieben sei,
dass er sich verschiedene Optionen überlegt habe, auch weil er von einem
Verwandten aus Tschetschenien immer wieder gehört habe, dass er ge-
sucht werde, und dieser ihm geraten habe, ins Ausland zu reisen,
dass er auch den Bekannten nicht länger habe zur Last fallen wollen und
Kontakt zu Schleppern aufgenommen habe, welche ihm einen gefälschten
Pass und die Reise nach Europa organisiert hätten,
dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung der am 21. Juni 2010 ausge-
stellte russische Reisepass des Beschwerdeführers im Original, je ein am
3. November 2009 beziehungsweise 17. Januar 2011 ausgestellter Führer-
schein, ebenfalls im Original, sowie eine Ausweiskarte des Veteranenfonds
des (…) sichergestellt und dem SEM am 26. August 2015 zugestellt wur-
den,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2015 und 14. Ja-
nuar 2016 vom Staatssekretariat um Einreichung aktueller Arztberichte er-
sucht wurde und am 20. Januar 2016 ein vom 21. Dezember 2015 datierter
Arztbericht beim Staatssekretariat eintraf,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2016 vom SEM ergänzend ange-
hört wurde, welches ihm dabei das rechtliche Gehör zu den sichergestell-
ten Identitäts- und Ausweispapieren gewährte,
dass die sichergestellten Dokumente am 3. März 2016 einer internen Do-
kumentenprüfung unterzogen wurden, wobei bezüglich der Identitäts- und
Ausweispapiere keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden
konnten, während der (…) Arbeitsausweis nicht abschliessend beurteilt
werden konnte, da er über keinerlei Sicherheitselemente verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 22. und 24. März 2016 vom Staatssekre-
tariat um Einreichung eines aktuellen Arztberichts ersucht und ihm mit
Schreiben vom 24. März 2016 das rechtliche Gehör zur internen Dokumen-
tenanalyse gewährt wurde, wobei die Stellungnahme vom 5. April 2016 da-
tiert,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. April 2016 und
Nachreichung einer Vollmacht vom 7. Juni 2016 dem SEM die Übernahme
des Mandats des Beschwerdeführers anzeigte,
dass dem Staatssekretariat am 15. April 2016 (Poststempel) ein vom
21. Januar 2016 datierender Arztbericht bezüglich einer beim Beschwer-
deführer durchgeführten Abdomen-Sonografie eingereichte wurde,
dass das Staatssekretariat am 4. Mai 2016 die (…) in F._______ um Ab-
klärung hinsichtlich eines Schengen-Visums des Beschwerdeführers er-
suchte, wobei dem SEM am 17. Mai 2016 das Resultat übermittelt und dem
Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 das rechtliche Gehör zum Abklä-
rungsergebnis gewährt wurde, welcher am 15. Juni 2016 Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer Strafakten bezüglich verschiedener Delikte in
der Zeit vom 19. Oktober 2014 bis zum 7. März 2016 erwirkt hat,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 – eröffnet am 11. Ok-
tober 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand,
dass der Beschwerdeführer die Reihenfolge der Ereignisse im Zusammen-
hang mit dem Tod seines Bruders anlässlich der Bundesanhörung abwei-
chend von derjenigen bei der Befragung zur Person geschildert habe,
dass insbesondere auch nicht geglaubt werden könne, die Behörden hät-
ten versucht, den Beschwerdeführer als Informanten anzuwerben,
dass seine Aussagen zum Tod des Bruders zwar ausführlich ausgefallen
seien, ihm jedoch die auf den Tod folgenden Ereignisse beziehungsweise
die geltend gemachte Verfolgung im von ihm geschilderten Kontext auf-
grund der abweichenden Schilderungen nicht geglaubt werden könnten,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen widersprüchlichen
Angaben bezüglich seiner Identitätspapiere nicht zu überzeugen vermöch-
ten und situativ angepasst wirkten,
dass in Anbetracht der ständigen Anpassungen seiner Aussagen an ent-
deckte Beweismittel und diesbezüglicher Widersprüche davon auszuge-
hen sei, dass er das SEM zwecks Aufrechterhaltung seiner Asylbegrün-
dung zu täuschen und die wahren Umstände zu verschleiern versuche,
dass die Verfolgungsvorbringen auch aufgrund der unterschiedlichen An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten im russischen Terri-
torium und zu seinem Reiseweg in Zweifel zu ziehen seien,
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Tätigkeiten festzustellen seien, woraus eine weitere
Beeinträchtigung von dessen Glaubwürdigkeit abzuleiten sei,
dass die beiden in der Schweiz vorläufig aufgenommenen (…) des Be-
schwerdeführers hier nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten,
weshalb dieser keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend zu
machen vermöge,
dass die (ebenfalls vorläufig aufgenommene) Mutter der beiden (…) und
der Beschwerdeführer lediglich religiös getraut seien, die Familie in der
H._______ aufgrund diverser Schwierigkeiten nicht mehr zusammenlebe,
konkrete Aussichten für eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens aus
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den Akten nicht ersichtlich seien, die Kinder in einer (…) untergebracht
seien und die elterliche Sorge bei der (…) liege,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern in wirtschaftli-
cher und affektiver Hinsicht keine besonders enge Beziehung bestehe, die
sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der
Ausländer leben müsste, nicht aufrechterhalten liesse,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig geworden
sei,
dass unter diesen Umständen auch unter dem Aspekt von Art. 44 AsylG
(SR 142.31) eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie zu
verneinen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wo-
bei auch in Berücksichtigung des Gesundheitszustands keine individuellen
Gründe vorlägen, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen
würden,
dass die öffentliche medizinische Versorgung in der Russischen Föderation
kostenlos beziehungsweise von der obligatorischen staatlichen Kranken-
kasse (OMS) gedeckt sei, wobei russische Staatsangehörige mit HIV/AIDS
und Psychiatrie-Patienten in Russland insbesondere das Recht auf kosten-
lose Behandlung, darin eingeschlossen die Therapie mit ART-Medikamen-
ten, hätten,
dass bezüglich Leberzirrhose die notwendigen Untersuchungen auch in
Russland verfügbar seien,
dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bei der kantonalen Rückkehr-
beratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragen
liess,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessfüh-
rung und Verbeiständung) ersuchen liess,
dass er gleichzeitig eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lu-
zern vom 7. Juni 2016 betreffend ein Sexualdelikt, eine Einsprache gegen
einen Strafbefehl derselben Behörde vom selben Datum bezüglich einer
Vielzahl von Delikten unterschiedlicher Art sowie je ein Schreiben seiner
religiös angetrauten Partnerin und ihrer beiden gemeinsamen Kinder in Ko-
pie einreichte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wie-
derholte und an deren Glaubhaftigkeit festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2016 den Eingang
der Beschwerde vom 10. November 2016 bestätigte,
dass es dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Novem-
ber 2016 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Prozessführung sowie Verbeiständung) abgewiesen und zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 1. Dezember 2016 angesetzt
wurde,
dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt
wurde, die Einschätzung des SEM, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dürfte
zutreffen,
dass das Staatssekretariat zutreffend ausgeführt haben dürfte, der Be-
schwerdeführer habe die Reihenfolge der Ereignisse im Zusammenhang
mit dem Tod seines Bruders anlässlich der Bundesanhörung abweichend
von derjenigen bei der Befragung zur Person geschildert,
dass die Vorinstanz auch das Vorbringen, die Behörden hätten versucht,
den Beschwerdeführer als Informanten anzuwerben, zu Recht als nicht
glaubhaft qualifiziert haben dürfte,
dass sie in zutreffender Weise ausgeführt haben dürfte, die Erklärungen
des Beschwerdeführers zu seinen widersprüchlichen Angaben bezüglich
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seiner Identitätspapiere vermöchten nicht zu überzeugen und wirkten situ-
ativ angepasst,
dass das Staatssekretariat aufgrund der unterschiedlichen Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten im russischen Territorium und
zu seinem Reiseweg die Verfolgungsvorbringen zu Recht in Zweifel gezo-
gen haben dürfte,
dass es in zutreffender Weise Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten festgestellt und da-
raus eine weitere Beeinträchtigung von dessen Glaubwürdigkeit abgeleitet
haben dürfte,
dass die beiden (…) des Beschwerdeführers in der H._______ nicht über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten und zudem die Erwägungen zu
Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden sein dürften,
dass die Vorinstanz schliesslich den Vollzug der Wegweisung, insbeson-
dere auch in Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwer-
deführers, zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich eingeschätzt ha-
ben dürfte,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen unter Wiederholung seiner Vorbringen darauf beschränke, an deren
Glaubhaftigkeit festzuhalten,
dass er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte,
dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sein dürften, an
der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug etwas zu ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2016 ein handschriftliches,
englischsprachiges Schreiben an das SEM richtete, welches von diesem
am 25. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde,
dass der Kostenvorschuss am 1. Dezember 2016 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Aus-
ländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit ei-
ner Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 16. November 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb bei
einer summarischen Prüfung seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da
aussichtslos – wohl keine andere Beurteilung zu bewirken vermöchten,
und daher, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollum-
fänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung ver-
wiesen werden kann, an denen das Gericht nach eingehender Prüfung al-
ler Akten und Eingaben des Beschwerdeführers vollumfänglich festhält,
dass schliesslich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Novem-
ber 2016 an das SEM zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
zumal sich dieses in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vor-
bringen erschöpft,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
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2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass sich namentlich auch der Vorwurf, die angeordnete Wegweisung
verstosse gegen Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), da sie die Rechte und
Bedürfnisse der beiden Kinder des Beschwerdeführers nicht geachtet und
berücksichtigt habe, als unbegründet erweist, da sich die angefochtene
Verfügung ausführlich mit der Situation der beiden Kinder auseinander-
setzte und damit dem Wohl des Kindes in gebührender Weise Rechnung
getragen wurde,
dass zwar zutrifft, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdefüh-
rer wegen mehrfacher Vergewaltigung bezüglich seiner Partnerin von der
Staatsanwaltschaft Luzern eingestellt wurde und dieser gegen den Straf-
befehl vom 7. Juni 2016 bezüglich einer Vielzahl von Delikten Einsprache
erhob,
dass der Beschwerdeführer aber auch daraus in Bezug auf die angeord-
nete Wegweisung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, umso we-
niger, als in der Rechtsmitteleingabe eingeräumt wird, dass er wegen Trun-
kenheit und Ladendiebstählen bestraft worden sei,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen ver-
mag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien
schliessen lässt,
dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien in
den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert hat, wobei
heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht,
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen,
dass der Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung in unter-
schiedlichen Bereichen verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei
einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können
wird,
dass ihn bei seiner Wiedereingliederung seine Geschwister und deren Fa-
milien in D._______, C._______ und I._______, zu denen er von der
Schweiz aus Kontakt pflegt, unterstützen können,
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dass aber aufgrund seiner regen Reisetätigkeit mit Arbeits- und Wohnort-
wechseln in der Vergangenheit davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer auch ohne Präsenz seiner Familie in seinem Heimatstaat Fuss
fassen kann,
dass er an einer Leberzirrhose auf dem Boden einer chronischen, nun aus-
geheilten Hepatitis C und an einer HIV Co-Infektion leidet,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe vorliegen, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb un-
ter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 1. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: