Abtei lung IV
D-6945/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
16. Juli 2002.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6945/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus A._______ (Suleimaniya) – verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 1. August 1997 und gelangte nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei am 3. Juli 1998 in die
Schweiz, wo er am 6. Juli 1998 in der Empfangsstelle (heute: Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen vom 7. Juli 1998 in der Empfangsstelle und
vom 27. August 1998 durch die zuständige kantonale Behörde im We-
sentlichen vor, er sei von 1993 bis 1996 Sympathisant der PUK
(Patriotische Union von Kurdistan) und als solcher für diese Organi-
sation propagandistisch tätig gewesen. Da er nicht gegen die rivalisie-
rende KDP (Kurdische Demokratische Partei) habe kämpfen wollen,
habe er diese Tätigkeit jedoch aufgegeben. Nach dem Einmarsch der
irakischen Truppen – im Verbund mit der KDP – in das PUK-Gebiet sei
er im Juli 1996 während zweier Wochen (vgl. ES-Prot., S. 4) bezie-
hungsweise vom 2. September bis zum 1. Oktober 1996 während ei-
nes Monats (vgl. kant. Prot., S. 6) inhaftiert worden, um von ihm Infor-
mationen über die PUK zu erhalten; KDP-Angehörige hätten ferner
sein Haus geplündert. Im Weiteren hätten Leute der islamistischen Bi-
sutnawai-Islami (IMIK) im September 1996 (vgl. ES-Prot., S. 4) bezie-
hungsweise im Juli 1996 (vgl. kant. Prot., S. 6) zwei Sprengkörper ge-
gen sein Haus geworfen, weil ihm die kommunistische Ideologie gefal-
len habe; am 17. Juli 1997 habe ihn diese Organisation sodann ultima-
tiv aufgefordert, seinen Ideen abzuschwören und der islamistischen
Bewegung beizutreten. Die Polizei habe ihm wegen seiner Abkehr von
der PUK auf sein Schutzersuchen hin nicht helfen wollen, weshalb er
sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen habe.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genü-
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gen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde vom 10. Mai 2000 wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Juli
2001 abgewiesen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 27. August 2001 beim
Bundesamt eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
ein, welche vom BFF als zweites Asylgesuch entgegen genommen
wurde. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 trat das BFF auf das Ge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Urteil vom 22. Mai 2002 hiess die ARK eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Vorinstanz an, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.
G.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 – eröffnet am 24. Juli 2002 – wies das
BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
erneut die Wegweisung und deren Vollzug – unter Ausschluss des Voll-
zuges in den damals zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak – an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten ungeachtet der Frage ih-
rer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2002 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2002 bei
der ARK Beschwerde, beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme; in verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
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I.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischen-
verfügung vom 2. September 2002 antragsgemäss auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2002 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Mit Eingaben vom 22. November 2002 und vom 16. Dezember 2002
reichte der Beschwerdeführer zwei im Zusammenhang zu seinen Vor-
bringen stehende Beweismittel (gerichtsmedizinischer Bericht und To-
desbescheinigung betreffend seinen Bruder) mit deutscher Überset-
zung ein.
L.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 23. Dezember 2002 erneut an ihrer Verfügung
vom 16. Juli 2002 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Februar 2003.
M.
Am 3. Oktober 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine in der
Schweiz niedergelassene polnische Staatsangehörige, worauf ihm die
zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte.
Der Rechtsvertreter teilte dem Instruktionsrichter in der Folge am
5. August 2004 mit, dass sein Mandant an der Beschwerde, soweit die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, festhalte.
N.
Am 28. April 2005 ging bei der ARK ein Bericht der WCPI (Worker
Communist Party or Irak) vom 16. April 2004 ein, gemäss welchem
Mitglieder der WCPI flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürch-
ten müssten. In einer Auflistung von Mitgliedern und Sympathisanten
der WCPI, welche zu jenem Zeitpunkt in der Schweiz ein Asylverfah-
ren hängig hatten, wurde der Beschwerdeführer als Parteianhänger
bezeichnet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 23. August 2002 rügt der Be-
schwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, das Bundesamt sei im
Nachgang an das Urteil der ARK vom 22. Mai 2002 seiner Pflicht zur
Abklärung des Sachverhaltes – bezüglich der im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, der geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe sowie der Frage des Vorliegens
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage – nicht nachgekommen,
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wiewohl es von der ARK explizit dazu angehalten worden sei. Aus die-
sem Grund stelle sich die Frage, ob es nicht angezeigt sei, die ange-
fochtene Verfügung erneut zu kassieren und die Akten zu ergänzen-
den Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde-
eingabe vom 23. August 2002, Ziff. 4a, S. 4 f.).
2.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz zwar – wie vom Beschwerdeführer
zu Recht vorgebracht – nach der Aufhebung der Verfügung vom 8. Ok-
tober 2001 in der Tat keine weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen hat. Soweit die Frage der Echtheit der vom Beschwer-
deführer im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Be-
weismittel (namentlich betreffend die Entführung seines Bruders) an-
belangend, ist diese Unterlassung indessen nicht zu beanstanden, da
das Bundesamt in seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen nicht (mehr) bestritt, sondern nunmehr deren
flüchtlingsrechtliche Relevanz verneinte; die Vorinstanz ist demnach
von den – einlässlichen – Sachverhaltsschilderungen des Beschwer-
deführers ausgegangen, weshalb ihr keine Verletzung der Pflicht zur
Abklärung des Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Ebenfalls als rechts-
genüglich abgeklärt erscheint im Weiteren – jedenfalls im heutigen
Zeitpunkt – der Sachverhalt auch hinsichtlich des vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten exilpolitischen Engagements; das Bundesamt
hat zwar, wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, diesbezüglich in
seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 keine eingehende rechtliche Wür-
digung vorgenommen; es hat aber immerhin festgehalten, die Exiltä-
tigkeit bei der WCPI erscheine nicht asylrelevant (recte: flüchtlings-
rechtlich relevant), da allfällige daraus resultierende Behelligungen
durch Islamisten im Einflussgebiet der PUK lediglich Übergriffe Dritter
darstellten. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren Gelegenheit hatte – und diese auch nutzte –, sich
erneut zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz zu äussern,
kann eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht damit als geheilt
erachtet werden. Soweit schliesslich die Frage des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage betreffend, ist festzuhalten,
dass die Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG – und damit auch die
erstinstanzliche Prüfungspflicht des Bundesamtes – per 1. Januar
2007 aufgehoben worden ist.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen; es ist demnach im
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Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt in materieller Hinsicht zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 16. Juli 2002 fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten – ungeachtet all-
fälliger Unglaubhaftigkeitselemente – den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Der Be-
schwerdeführer stamme nämlich aus A._______, wo die PUK quasi-
staatliche Macht innehabe und die islamischen Kräfte keinen Einfluss
hätten. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
ergebe sich, dass die PUK-Behörden ein Verfahren gegen die Entfüh-
rer seines Bruders eröffnet und die notwendigen Untersuchungsmass-
nahmen – welche immer noch andauerten – eingeleitet hätten. Die Be-
hörden kämen damit ihrer Schutzpflicht nach, weshalb eine allfällige
Verfolgung des Beschwerdeführers durch Islamisten – gegebenenfalls
im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten – im Einfluss-
gebiet der PUK flüchtlingsrechtlich irrelevant sei.
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4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeeingabe vom 23. August 2002 auf den Standpunkt, in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 15 sei die Möglichkeit der beiden nordiraki-
schen Quasistaaten (PUK- beziehungsweise KDP-Gebiet), Schutz vor
Verfolgung durch den jeweils anderen Quasistaat beziehungsweise
durch islamistische Gruppierungen zu gewähren, erheblich bezweifelt
worden. Die ihm drohende Verfolgung durch die Islamisten – welche
seinetwegen bereits seinen Bruder entführt hätten – sei daher flücht-
lingsrechtlich relevant, zumal er sich aktiv für die WCPI eingesetzt
habe und daher kein Schutzwille seitens der PUK gegeben sei, son-
dern vielmehr auch eine selbstständige Verfolgung seitens der PUK
nicht ausgeschlossen werden könne.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu den Akten gereicht, so namentlich mit Eingabe
vom 16. Dezember 2002 einen gerichtsmedizinischen Bericht und eine
Todesbestätigung betreffend seinen Bruder, welcher im August 2002
schwer verletzt aufgefunden worden und am 29. August 2002 im
Hauptspital von A._______ verstorben sei.
4.3 Die Vorinstanz – welche bereits in ihrer Vernehmlassung vom
6. September 2002 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte –
hielt auch im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels mit Vernehm-
lassung vom 23. Dezember 2002 an der angefochtenen Verfügung fest.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass einerseits ein Zusammenhang
zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Entführung
beziehungsweise dem Tod seines Bruders nicht erstellt sei und ande-
rerseits die PUK-Behörden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers
quasistaatliche Macht ausübten und somit für seinen Schutz zuständig
seien.
In seiner Replik vom 3. Februar 2003 bringt der Beschwerdeführer vor,
er habe den Zusammenhang zwischen der Entführung seines Bruders
und seinem politischen Engagement bereits mit einer am 7. November
2001 eingereichten irakischen Gerichtsurkunde vom 15. September
2001 glaubhaft gemacht; im Weiteren zweifelt er die Schutzfähigkeit
und -willigkeit der PUK gegenüber seiner Person an.
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5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat.
5.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Prä-
senz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrecht-
lich relevante Behelligungen befürchten müssen.
5.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Si-
cherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Do-
huk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die
ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Ge-
richt ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Ge-
bieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grund-
sätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Ver-
folgung zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtspre-
chung gemäss EMARK 2000 Nr. 15 ist – soweit die konkrete Situation
in den genannten nordirakischen Provinzen betreffend – durch diese
neueste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden.
5.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie
vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu gera-
ten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Be-
handlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der
beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP (Kurdische Demo-
kratische Partei), kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem
Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie An-
gehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch
islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der
Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine
Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Aus-
schluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot,
Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.);
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bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die
staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu
gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.).
5.2.3 Bezüglich der Gefährdung von Mitgliedern und Anhängern der
WCPI – eine Partei, welche auch heute den herrschenden Kurdenpar-
teien im Nordirak kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3
S. 49) – ist das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE
D-7198/2006 vom 15. Februar 2008 zum Schluss gekommen, dass
diese Partei bereits zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Opposition
sowohl zur PUK als auch zur KDP stand. So wurden beispielsweise im
Februar 2000 mehrere Mitglieder des Zentralkomitees der WCPI von
den Sicherheitskräften der PUK verhaftet, nachdem sie Unregelmäs-
sigkeiten bei den in jenem Monat durchgeführten Lokalwahlen gerügt
hatten. Im Juli 2000 verbot die PUK sodann die Tätigkeiten der WCPI
in der Provinz Suleimaniya und schloss deren Büros, wobei Mitglieder
dieser Partei vom Sicherheitsdienst der PUK niedergeschlagen und
verhaftet wurden; die WCPI zog sich daraufhin nach Erbil zurück,
mithin auf das durch die KDP kontrollierte Gebiet, wo sich allerdings
auch bald Spannungen abzeichneten. Das Klima der Unterdrückung
hielt – nach Angaben von unabhängigen internationalen Regierungs-
und Nichtregierungsorganisationen sowie den von den Beschwerde-
führern im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichten der WCPI –
zumindest bis zum Beginn des Jahres 2002 an, wobei Mitglieder der
Partei von den Sicherheitsdiensten der PUK und der KDP gezielt
verhaftet und schikaniert wurden. In der Folge liess indessen der
Druck der PUK auf die WCPI nach. Die Organisation blieb zwar offiziell
verboten und das von ihr geführte Frauenhaus geschlossen, aber sie
konnte immerhin wieder gewisse Aktivitäten entfalten, ohne dass die
PUK intervenierte; so konnte die Partei namentlich ihren Hauptsitz
nach Suleimaniya zurückverlegen und dort ihren eigenen Radiosender
wiedereröffnen sowie die Zeitung "Bopeshawa" herausgeben. Der
Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 änderte
wenig an der Situation der WCPI. Sie blieb eine Oppositionspartei und
bekämpfte die von den Islamisten vertretenen Ideen. Im Verlaufe des
Jahres 2003 trat die WCPI sodann auch im Zentral- und Südirak aus
der Klandestinität hervor und eröffnete Büros in Baghdad und anderen
Grossstädten. Auch im heutigen Zeitpunkt geniesst die Organisation –
wiewohl nach wie vor illegal – eine gewisse Handlungsfreiheit, wenn
auch Übergriffe auf Parteimitglieder seitens islamistischer Gruppierun-
gen beziehungsweise der Sicherheitsdienste der PUK und der KDP
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immer noch vorkommen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint unter
diesen Umständen die Gefahr von systematischen Behelligungen
gegen alle – namentlich einfache – Mitglieder und Anhänger der
WCPI, führt jedoch bei solchen Konstellationen eine einzelfallweise
Prüfung der Kriterien einer begründeten Furcht durch (vgl. zum
Gesagten BVGE D-7198/2006 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen).
5.3
5.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er wäh-
rend einiger Zeit – von 1993 bis 1996 – Sympathisant der PUK und für
diese propagandistisch tätig war. Im Zuge der sich verschärfenden Ge-
gensätze zwischen der PUK und der KDP löste er sich zwar von dieser
Organisation und wandte sich kommunistischen Ideen zu, was zu
Schwierigkeiten mit der IMIK führte; er wurde allerdings nicht Mitglied
der WCPI und hatte in dieser Partei in keiner Weise eine exponierende
Stellung inne. In der Schweiz nahm er in vermehrtem Ausmasse an
Aktivitäten der WCPI (namentlich an Kundgebungen) teil, blieb aber
auch hier stets blosser Sympathisant ohne massgebliche Funktionen.
5.3.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine erheblichen
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der kurdischen Sicher-
heitsbehörden zu gewärtigen hat und diese ferner angesichts seines
niedrigen politischen Profils im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewillt und
fähig sind, ihn gegen allfällige erneute Übergriffe seitens islamistischer
Gruppierungen zu schützen. Ob sodann die Entführung seines
Bruders tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht und vom Bundes-
amt bestritten – in einem Zusammenhang mit seiner politischen Aus-
richtung steht, ist aufgrund der vom Beschwerdeführer bislang einge-
reichten Beweismittel nicht erstellt. Ein entsprechender Konnex ergibt
sich – entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
3. Februar 2003 vertretenen Auffassung – insbesondere auch nicht
aus dem mit Eingabe vom 7. November 2001 eingereichten Dokument
des Ermittlungsgerichts A._______ vom 15. September 2001; in die-
sem Dokument wird zwar ausgeführt, das Gericht habe "die Identität
der Täter", bei welchen es sich um Mitglieder der radikalen Isla-
mischen Bewegung handle, feststellen können; der ebenfalls in diesem
Bericht erwähnte angebliche Zusammenhang mit dem Beschwerde-
führer wird indessen lediglich als Angabe aus dem vom Vater bei der
Behörde gestellten Interventionsgesuch wiedergegeben. Letztlich er-
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scheint die Frage des Grundes für die Entführung des Bruders des
Beschwerdeführers allerdings ohne Belang und kann offen bleiben, da
– wie soeben ausgeführt – von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der
kurdischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen
ist, von welcher auch deren sich aus den eingereichten Unterlagen
ergebendes offensichtliches Bemühen zeugt, die Täterschaft zu er-
mitteln und gerichtlich zu belangen.
5.3.3 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt. Das Bundesamt hat demnach sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die üb-
rigen vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt,
näher darauf einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFF-Verfügung vom 16. Juli 2002
verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeord-
net (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
heiratete der Beschwerdeführer indessen am 3. Oktober 2003 eine in
der Schweiz niedergelassene polnische Staatsangehörige, worauf ihm
die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" er-
teilte; bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Weg-
weisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die
Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
Seite 12
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
zunächst die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er mit der Beschwerde
nicht durchgedrungen ist, mithin bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Soweit die Beschwerde zufolge Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden ist, sind die Kosten
auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen
vorzunehmen ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 246 f.); im
vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten betreffend den Vollzug der
Wegweisung angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen aus der Provinz Suleimaniya stammenden Kurden
handelt, der dort nach eigenen Angabe über ein familiäres Netz ver-
fügt, als gering zu bezeichnen (vgl. dazu BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.).
Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die in Anwendung von
Art. 1-3 VGKE auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrens-
kosten zu tragen; im Weiteren ist keine Parteientschädigung auszu-
richten (Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Nationalitätenausweis, Todesbescheinigung, gerichtsmedizini-
scher Bericht, 4 Fotografien, 2 Betreibungsregisterauszüge, Strafre-
gisterauszug, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der beim
Bundesamt eingereichten Dokumente entscheidet dieses auf Anfra-
ge)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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