B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6945/2018
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
Parteien
A.________, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damals zuständige Bundesamt (BFM) mit Verfügung vom 9. März
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 d AsylG (SR 142.31) auf ein erstes
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung nach Griechenland anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 an das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob und die
Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels ihre Verfügung vom
9. März 2010 wiedererwägungsweise aufhob und das nationale Asylver-
fahren in der Schweiz wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 14. März 2011 das
Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2011 aufgrund des unbe-
kannten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. c aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
9. September 2009 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2018 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September
2018 unter Einreichung eines entsprechenden Dokumentes in Kopie (vgl.
Beweismittelkuvert B9) angab, im Jahre 2011 eine spanische Staatsange-
hörige geheiratet und in der Folge einen Aufenthaltstitel in Spanien erhal-
ten zu haben, welcher vor fünf Jahren bis April 25. April 2022 verlängert
worden sei (vgl. SEM-Protokoll B10 S. 7 und S. 9),
dass er sich in der Zwischenzeit von seiner spanischen Ehefrau habe
scheiden lassen und am 29. November 2016 die Schweizer Staatsange-
hörige B.______ geheiratet habe, die am 3. Juni 2016 ihren gemeinsamen
Sohn gebar,
dass er im April 2018 wegen der Krankheit eines Bekannten nach Nigeria
gereist und im August 2018, da er Schwierigkeiten mit den nigerianischen
Sicherheitsbehörden gehabt habe (Verhaftung wegen Organisation einer
Demonstration für eine bessere Gesundheitsversorgung, Flucht aus dem
Gefängniskrankenhaus), mit den Reisepapieren einer anderen Person via
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Frankreich nach Europa und schliesslich in die Schweiz zurückgekehrt sei
(vgl. B10 S. 7 und S.12),
dass sich aus den Akten (vgl. B9) ergibt, dass der Beschwerdeführer mit
Urteil des C._______ vom (…) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde und das Migrationsamt des
Kantons D.________ mit Verfügung vom (…) das Gesuch des Beschwer-
deführers vom 16. Dezember 2016 beziehungsweise vom 27. Januar 2017
um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG
abwies, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs erhob, welcher noch hän-
gig ist,
dass das SEM die spanischen Behörden am 13. September 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2018 (Eröffnung am
30. November 2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2018 nicht eintrat,
ihn in Anwendung der Dublin-III-VO nach Spanien wegwies und gleichzei-
tig festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid erhob,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an das SEM zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs,
eventualiter zur Vornahme von weiteren Instruktionshandlungen und zur
neuen Entscheidung, beantragt wurde,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer weiter beantragte, die Kosten des Verfahrens
dem SEM aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
auszurichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Dezember 2018
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zu-
ständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat ein von einem
Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen kann, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Souveränitätsklausel),
dass das SEM, erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person
in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, das
Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die An-
wendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen
mehr vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in
diesem Sinne überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1),
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 29. November 2016 mit einer Schweizer Staats-
angehörigen D._______ verheiratet sei, mit ihr ein gemeinsames Kind
habe und nach den Angaben des Rechtsvertreters ein Rekurs bezüglich
eines Gesuches um Verbleib bei seiner Ehefrau und dem Kind hängig sei,
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dass ein durch die Eheschliessung mit D.______ grundsätzlich begründe-
ter Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsregelung durch die
kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, wegen seiner Familie in die
Schweiz gekommen zu sein und die erneute Einreichung eines Asylgesu-
ches in der Schweiz in erster Linie dem Zweck gedient habe, mit seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammenzuleben beziehungsweise
in Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennach-
zug ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen,
dass sich die vorinstanzliche Einschätzung der offensichtlichen Umgehung
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des Ausländerrechts zum Fa-
miliennachzug als nicht zutreffend erweist,
dass aufgrund der Sachlage gerade nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bewusst in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbe-
stimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist und hierzulande einzig mit
dem Ziel der Familienzusammenführung ein neuerliches Asylgesuch ge-
stellt hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuches angab, er sei
im April 2018 wegen der Krankheit eines Bekannten nach Nigeria gereist
und sei im August 2018, da er Schwierigkeiten mit den nigerianischen Si-
cherheitsbehörden gehabt habe, mit den Reisepapieren einer anderen
Person via Frankreich nach Europa und schliesslich in die Schweiz zurück-
gekehrt (vgl. B10 S. 7 und S.12),
dass er die geltenden gemachten behördlichen Behelligungen (Verhaftung
wegen Organisation einer Demonstration für eine bessere Gesundheits-
versorgung, Flucht aus dem Gefängniskrankenhaus) ausführlich schilderte
und die Angaben zu seinem Reiseweg nicht unplausibel ausfielen,
dass das Vorgehen des Beschwerdeführers somit nicht als Rechtsumge-
hung zu qualifizieren ist (vgl. die gegenteiligen Urteile des BVGer D-
498/2018 vom 2. Februar 2018 E. 5.3, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018
und E-2011/2017 vom 29. September 2017) und auch sonst keine anderen
Gründe vorliegen, welche gegen die Anwendung von Art. 8 EMRK spre-
chen würden,
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dass somit Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz be-
steht (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig
noch vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf-
zuheben ist,
dass das SEM angewiesen wird, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären
und anschliessend das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchzuführen,
dass der am 7. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit der vorlie-
genden Gutheissung der Beschwerde insofern hinfällig wird, als sich der
Beschwerdeführer nunmehr gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss
des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin die Gesuche um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos geworden sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines vollständigen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist,
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, so dass die
Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
Der Einzelrichter:
Jürg Marcel Tiefenthal
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Merkli
Versand: