B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6946/2013
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Simon Thurnheer,
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2013 / N_______.
D-6946/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Tripolis
stammender libyscher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am
29. April 2011 auf dem Landweg. Über B._______ sei er am 2. Mai 2011
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im Flughafen C._______ ein
Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und
wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. Nach der dort am 3. Mai
2011 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde ihm mit Verfü-
gung vom 11. Mai 2011 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
seines Asylgesuchs bewilligt. Mit weiterem Entscheid der Vorinstanz vom
11. Mai 2011 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 18. September
2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Fortsetzung des im
Mai 2011 durchgeführten Interviews, da eine Rückkehr nach Libyen mo-
mentan nicht möglich sei. Am 16. Oktober 2013 wurde er vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe
im (...) zusammen mit mehreren Kollegen während der Revolution am
Freitagsmarkt in E._______ für einige Tage an Demonstrationen teilge-
nommen. Ihre Gruppe habe sich jeweils nachts in einem Haus eines Kol-
legen versammelt. Sie hätten gegen die Regierung demonstriert, indem
sie Parolen gerufen hätten, und seien danach zusammen wieder zurück-
gekehrt. An den Kundgebungen hätten jeweils insgesamt ein- bis zwei-
hundert Personen teilgenommen. Nach der letzten Demonstrationsteil-
nahme seien die Mitglieder ihrer Gruppe verschwunden und er gehe da-
von aus, dass diese vom Regime verschleppt und/oder getötet worden
seien, auch wenn er keine Beweise für diese Vermutung habe. Aus Angst,
dass die libyschen Behörden ihn festnehmen und verschwinden lassen
würden, habe er seine Heimat schliesslich verlassen. Als er sich bereits in
der Schweiz befunden habe, habe er von seinem Bruder erfahren, dass
er im (...) sowohl zu Hause als auch bei den Nachbarn von Polizisten ge-
sucht worden sei. So hätten diese seinen Bruder verhaftet und während
(Nennung Dauer) inhaftiert und verhört. Er wisse nicht, woher die Polizei
seinen Namen gekannt habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
Zum Beleg reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 – eröffnet am 13. November
2013 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der
Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Zif-
fern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben
sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei in jedem Fall von einem Vollzug
der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und es sei – implizit – auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei ihm in
die Akten A5/1, A6/4, A7/2 (recte: A17/2) und A9/1, in welche die Vorin-
stanz die Einsicht verweigert habe, Einsicht zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er wies den Antrag betreffend die Einsicht in die
Akten A5/1, A6/4, A7/2 (recte: A17/2) und A9/1 und das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet.
E.
Mit Eingaben vom 18. Februar 2014, 20. August 2014, 19. Dezember
2014 und 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2015 wurde die
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Seite 4
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stel-
lungnahme eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2015 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten. An den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
sei vollumfänglich festzuhalten, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ein
ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen, der Beweiswert der eingereichten
(Nennung Beweismittel) als gering zu bezeichnen, eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung we-
gen seines Familiennamens zu verneinen und ein Vollzug der Wegwei-
sung nach Libyen trotz instabiler Lage als insgesamt zumutbar zu be-
zeichnen.
H.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Februar 2015 eine Replik und ent-
sprechende Beweismittel zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzu-
reichen.
I.
Der Beschwerdeführer reichte – nach einmalig gewährter Fristerstre-
ckung – mit Eingabe vom 2. März 2015 seine Replik sowie eine Kosten-
note gleichen Datums zu den Akten. Darin stellte er den Antrag, er sei
durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu befragen.
J.
Mit Strafbefehlen vom (...) und (...) wurde der Beschwerdeführer von der
(Nennung Behörde) wegen (Nennung Delikte) zu (...) verurteilt.
K.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer eine
weitere Kostennote ins Recht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2016 wurde dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sein Mandant gemäss Mel-
dung der (Nennung Behörde) durch das (Nennung Behörde) nach unbe-
kannt abgemeldet worden und damit unbekannten Aufenthaltes sei.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 5. Dezember 2016 den Auf-
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Seite 5
enthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine aktuelle,
von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fort-
bestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Bei ungenutzter Frist
werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und das
Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
M.
In seinem Schreiben vom 30. November 2016 ersuchte der Rechtsvertre-
ter um Zustellung der in der Zwischenverfügung vom 25. November 2016
genannten (Nennung Dokument) und um Erstreckung der Frist zur
Adressmitteilung bis am 22. Dezember 2016.
N.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter so-
wohl das Gesuch um Zustellung der (Nennung Dokument) als auch das
Fristerstreckungsgesuch gut und forderte den Rechtsvertreter auf, bis
zum 22. Dezember 2016 den Aufenthaltsort seines Mandanten bekannt-
zugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzu-
reichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervor-
gehe, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im Unterlas-
sungsfall.
O.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein. In der Erklärung bestätigte der
Beschwerdeführer das Festhalten an seiner Beschwerde und das weiter-
hin bestehende Rechtsschutzinteresse am Verfahren.
P.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter die aktuelle
Adresse seines Mandanten mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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Seite 6
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Replik vom 2. März 2015 den
Antrag, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu befra-
gen. Bei dieser Befragung werde sich zeigen, dass seine Schilderungen
betreffend seine Demonstrationsteilnahmen glaubhaft seien.
Eine Parteiverhandlung soll den Parteien die Möglichkeit eröffnen, sich
persönlich und abschliessend vor dem Gericht zur Streitsache zu äus-
sern. Die Verhandlung nach Art. 40 VGG kann mit einer Instruktionsver-
handlung kombiniert werden, bei der unter anderem die Parteien befragt
werden können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 220 Rz. 3.175 f.). Gemäss
Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter eine öffentliche Partei-
verhandlung an, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche
Interessen es rechtfertigten, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder straf-
rechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind. Das ist vorliegend nicht der
Fall. Eine Parteiverhandlung in anderen Fällen wird auf Anordnung des
Abteilungspräsidenten (oder eines Einzelrichters) durchgeführt (Art. 40
Abs. 2 VGG). Eine solche Anordnung liegt in casu nicht vor.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten
Sachverhalt im Rahmen der in E. 1.3 oben erwähnten Kognition zu über-
prüfen. Die Behörden können sich nötigenfalls auch der Auskünfte der
Parteien als Beweismittel bedienen, um den Sachverhalt zu erwahren
(vgl. Art. 12 Bst. b VwVG). Auch trifft zu, dass der Instruktionsrichter im
Beschwerdeverfahren zum gleichen Zweck ein Parteiverhör anordnen
kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG). Es ist indessen nicht die Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von
Grund auf und erstmals zu erstellen. Dagegen spricht die Zuständigkeits-
ordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfü-
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfü-
gungen zuständig (Art. 31 VGG). Das Beschwerdeverfahren wird grund-
sätzlich schriftlich geführt und der Entscheid kommt in der Regel auf dem
Weg der Aktenzirkulation zustande (Art. 41 Abs. 1 VGG). Die Bestimmung
zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf
das Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Bundesbehörden zuge-
schnitten. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz ver-
liert, wenn der Sachverhalt durch das Gericht nicht nur ergänzt, sondern
gleichsam erstinstanzlich erhoben würde. Aufgrund des Umstandes, dass
sich der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben auf Beschwer-
deebene wiederholt zum Sachverhalt äussern und Beweismittel einrei-
chen konnte, besteht vorliegend keine Veranlassung, eine ergänzende
Befragung durchzuführen, weshalb das entsprechende Begehren des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 8
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Verfolgung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen handle es
sich nicht um eine gezielte Verfolgung durch die libyschen Behörden. Wie
er selber vorgebracht habe, seien viele Leute festgenommen worden und
anschliessend verschwunden. Somit sei die gesamte (demonstrierende)
Bevölkerung gleichermassen von diesen Massnahmen betroffen. Im Üb-
rigen handle es sich beim Vorbringen, wonach seine Kollegen festge-
nommen worden seien und seinen Namen verraten hätten, um eine blos-
se Mutmassung, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Weiter
sei kein Grund ersichtlich, warum er sich zwischen seiner letzten De-
monstrationsteilnahme und der Ausreise während (...) Monate noch zu
Hause aufgehalten habe, obwohl er davon ausgegangen sei, von der Po-
lizei gesucht zu werden. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache,
dass er über ein gültiges Schengen-Visum verfügt habe. Sodann sei nicht
begreiflich, warum er von der Polizei erst (...) Monate nach der Verhaf-
tung seiner Kollegen gesucht worden sein soll. Daher sei dieses Vorbrin-
gen ebenfalls nicht asylrelevant. Befürchtungen, künftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen werde. Das zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
herrschende Regime Gaddafis habe mit dessen Tod am 22. Oktober 2011
geendet. Am folgenden Tag sei Libyen vom Nationalen Übergangsrat als
befreit erklärt worden. Im Jahre 2012 hätten Parlamentswahlen stattge-
funden, in deren Folge nun eine Verfassung ausgearbeitet werden solle.
Da das Regime Gaddafis nicht mehr an der Macht sei, könne er auch
nicht mehr von diesem verfolgt werden. Für den Beschwerdeführer liege
demnach keine objektiv begründete Furcht vor, zukünftig in Libyen ver-
folgt zu werden. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen
Vorbringen einzugehen, dies insbesondere hinsichtlich der unsubstanzi-
ierten Aussagen zur Lage während der Revolution, die er angeblich haut-
nah miterlebt habe. Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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Seite 9
3.2
3.2.1 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zunächst vor, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht
und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. So sei die
Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/4 und A9/1 wegen angeblich über-
wiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung
verweigert worden. Da die Schrift auf dem Aktenverzeichnis des BFM
nicht eindeutig entziffert werden könne, sei nicht einmal klar, um welche
Dokumente es sich dabei handle. Es sei kein öffentliches oder privates In-
teresse an der Geheimhaltung ersichtlich und die Vorinstanz lege nicht
genauer dar, welches Interesse nun effektiv betroffen sei, wozu sie aber
verpflichtet wäre. Bei einer Verweigerung der Akteneinsicht müssten zu-
mindest die wesentlichen Punkte aus den in Frage stehenden Aktenstü-
cken offengelegt werden. Im Weiteren werde die Akteneinsicht in die Akte
A7/2 (recte: A17/2) verweigert, weil es sich dabei angeblich um eine in-
terne Akte handle. Es sei aber nicht erkennbar, was für eine interne Akte
dies sein soll und auch hier müssten, wenn die Akteneinsicht verweigert
werden sollte, die wesentlichen Inhalte dieses Aktenstücks offengelegt
werden.
3.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an, er habe am (...) in Tripolis an
einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen, wobei die meis-
ten Teilnehmer verhaftet worden seien. Trotz des späteren Sturzes von
Gaddafi habe das neue Regime weiterhin nach den Kundgebungsteil-
nehmern gesucht, da es vermute, dass bei dieser Demonstration auch
viele Personen mit radikal-islamischem Gedankengut teilgenommen hät-
ten, welche der Übergangsregierung nicht genehm seien. Er trage einen
Namen, der an den früheren Diktator erinnere. Die Angehörigen der
Übergangsregierung würden vermuten, dass er zur Familie von Gaddafi
gehöre und suchten ihn auch aus diesem Grund. Entgegen der unver-
ständlichen Argumentation der Vorinstanz sei es absurd zu behaupten,
die gesamte demonstrierende Bevölkerung sei gleichermassen von be-
hördlichen Massnahmen betroffen und deshalb müsse ihnen die Schweiz
keinen Schutz anbieten. Der Schutz sei aber auch dann zu gewähren,
wenn nicht nur einzelne Personen, sondern eine nicht so geringe Anzahl
Leute wegen ihrer Aktivitäten in Gefahr sei. Es treffe nicht zu, dass seine
Vorbringen, seine demonstrierenden Kollegen seien festgenommen wor-
den, reine Mutmassungen seien. Er wisse, dass diese Kollegen nachher
verschwunden seien, und es gebe keine andere Erklärung, als dass diese
Personen verhaftet oder sogar ermordet worden seien. Er sei nach den
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Seite 10
Demonstrationen nicht sogleich geflohen, da er zuerst seine Flucht habe
organisieren müssen. Sodann wisse er nicht, ob ihn die Polizei schon vor
seiner Ausreise gesucht habe und ob ihm seine Familienangehörigen, um
ihn nicht zu beunruhigen, dies nicht mitgeteilt hätten.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
betreffend die Asylvorbringen sei auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. An
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei jedoch ausdrücklich ein Vorbehalt
anzubringen: So würden nicht nur die ausgesprochen unsubstanziierten
Schilderungen in Bezug auf besagte Demonstrationsteilnahme auffallen,
welche nicht von tatsächlich Erlebtem zeugten. So habe sich die Asylbe-
gründung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wo er Gele-
genheit gehabt hätte, seine Vorbringen vertieft zu schildern, lediglich auf
einen einzigen Satz beschränkt. Aber auch im späteren Verlauf der Anhö-
rung seien die Schilderungen inhaltlich nicht über das hinausgegangen,
was allgemein über Demonstrationen bekannt sei. Der Beschwerdeführer
habe zu keiner Zeit vermittelt, über Selbsterlebtes zu berichten. Vor dem
Hintergrund der Chronologie der Ereignisse im (...) in (...) hätte er aber
umfangreiche, lebendige und detaillierte persönliche Erlebnisse wieder-
geben können, wenn er tatsächlich bei diesen Demonstrationen dabei
gewesen wäre. Seine Ausführungen würden bezeichnenderweise ver-
schiedene Widersprüche enthalten, so zum Zeitpunkt und zu den Örtlich-
keiten besagter Demonstrationen. Er habe sich nach der Demonstration
noch rund (...) Monat zu Hause aufgehalten, wo er jederzeit mit seiner
Festnahme habe rechnen müssen, was gegen eine akute Gefährdung
spreche. Im Kontext der damaligen Kriegssituation sei es als wenig realis-
tisch einzustufen, dass die Polizei erst nach seiner Ausreise beziehungs-
weise im (...) nach ihm gesucht habe. Vor dem Hintergrund dieser Aus-
führungen müssten erhebliche Zweifel an der behaupteten Demonstrati-
onsteilnahme angebracht werden. Doch selbst im Fall einer tatsächlichen
Teilnahme könne er zum heutigen Zeitpunkt, wo sich die Machtverhältnis-
se in Libyen komplett verändert hätten, daraus nichts mehr zu seinen
Gunsten ableiten. Im Weiteren mache er in der Beschwerdeschrift neu
geltend, wegen seines Namens würden ihn die Angehörigen der Über-
gangsregierung verdächtigen, der Familie des ehemaligen Diktators an-
zugehören, weshalb er von diesen gesucht werde. Diese Befürchtung
habe er jedoch bei der Anhörung vom Oktober 2013, mithin zwei Jahre
nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes, nirgends erwähnt. Angesichts der
eingereichten (Nennung Beweismittel) hätte er im Zeitpunkt der Anhörung
davon Kenntnis haben müssen. Auch stelle sich die Frage, weshalb er
D-6946/2013
Seite 11
das Dokument nicht bereits damals zur Untermauerung seiner Vorbringen
eingereicht habe. Die Beschwerdeschrift enthalte denn auch keine Anga-
ben darüber, wie er in den Besitz der beiden (Nennung Beweismittel) ge-
kommen sei, handle es sich dabei doch um interne Dokumente. Zudem
erstaune, dass zumindest der aktuellere der beiden (Nennung Beweismit-
tel) vom (Nennung Behörde) ausgestellt worden sei, zumal dies nicht
dem heute gängigen Vorgehen beziehungsweise der üblichen Zuständig-
keit entspreche. Angesichts der Tatsache, dass derartige Dokumente zu-
dem leicht fälschungsanfällig seien und problemlos käuflich erworben
werden könnten, müsse der Beweiswert der beiden Dokumente als ge-
ring bezeichnet werden. Diese seien somit nicht geeignet, die geltend
gemachte Verfolgung zu belegen. Was die Befürchtungen des Beschwer-
deführers wegen seines Namens betreffe, sei anzuführen, dass zwar ins-
besondere wohlhabende Familien – wie diejenige des Beschwerdefüh-
rers – nach dem Sturz des Regimes das Misstrauen der Bevölkerung
oder der Milizen auf sich gezogen hätten, da sie verdächtigt worden sei-
en, ihren Reichtum der Nähe zum alten Regime zu verdanken. Es sei
aber nie zu einer Kollektivverfolgung von (mutmasslichen) Gaddafi-
Treuen gekommen. Ausschlaggebend sei die Position innerhalb des alten
Machtapparates gewesen respektive später die Frage, ob ehemalige Re-
gimevertreter in der neuen Regierung ebenfalls einen Platz einnehmen
könnten, was schliesslich im Mai 2013 zum umstrittenen "Political Isolati-
on Law" geführt habe. Heute spiele die Frage nach der Zugehörigkeit
zum gestürzten Regime keine derart zentrale Rolle mehr, weil in den letz-
ten drei Jahren viele neue Feindschaften und Probleme entstanden sei-
en. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er oder ande-
re Familienangehörige eine wichtige Position innerhalb der alten Macht-
strukturen innegehabt hätten. Der Beschwerdeschrift seien auch sonst
keine Hinweise zu entnehmen, die für ein entsprechendes Verfolgungsri-
siko sprechen würden. Angesichts dessen müsse eine begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung wegen seines Familiennamens ver-
neint werden. Zum Vollzug der Wegweisung nach Libyen sei ergänzend
zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass ge-
mäss öffentlichen Quellen im heutigen Zeitpunkt in Tripolis insgesamt
nicht von einer Situation allgemeiner Gefahr gesprochen werden könne.
Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung sprechen, zumal der junge, gesunde Beschwerdeführer
über eine solide Ausbildung, Arbeitserfahrung und ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge. Zudem sei nicht ersichtlich,
dass er sich in besonders hohem Masse in der Schweiz integriert hätte,
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Seite 12
weshalb eine Rückkehr auch unter diesem Gesichtspunkt keine ausge-
sprochene Härte bedeuten würde.
3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die (Nennung Be-
weismittel) sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht mit der
Rechtsmitteleingabe, sondern mit Brief vom 18. Februar 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht worden. Es sei daher offensichtlich,
dass er das Dokument erst nach der Anhörung vom Oktober 2013 erhal-
ten habe. Da er nicht nach einer Verfolgung wegen seines Namens ge-
fragt worden sei, habe er dies anlässlich der Anhörung nicht erwähnt.
Hinsichtlich des (Nennung Beweismittel) wisse er nicht, ob es dem heute
gängigen Verfahren beziehungsweise der Zuständigkeit entspreche, dass
das (Nennung Behörde) solche Haftbefehle ausstelle. Es seien jedoch in
diesem Zusammenhang die chaotischen Zustände in Libyen zu berück-
sichtigen, weshalb diverse Verwaltungsstellen Dokumente ausstellen
würden. Aus diesem Beweismittel könne somit nichts zu seinen Unguns-
ten geschlossen werden. Die vorinstanzliche Behauptung, dass die ein-
gereichten Beweismittel problemlos käuflich zu erwerben und fäl-
schungsanfällig seien, sei vorliegend irrelevant. Das SEM müsste vorlie-
gend diese Behauptung beweisen. Er habe die Dokumente so erhalten
und er gehe von deren Echtheit aus, auch wenn er dies nicht selber
überprüfen könne. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung
habe er seine Teilnahme an Demonstrationen glaubhaft geschildert. Er
habe an all diesen Demonstrationen teilgenommen, weshalb eine ergän-
zende Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt werde.
Bei dieser Befragung werde sich die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen
zeigen. Zu den Widersprüchen sei anzuführen, dass keine solchen be-
stünden. Er habe in der Regel nachts demonstriert, weil er dann weniger
gefilmt worden sei. Es habe aber trotzdem Filmaufnahmen von ihm ge-
geben. Die Vorinstanz habe zudem zugegeben, dass insbesondere wohl-
habende Familien – wie seine – in der ersten Zeit nach dem Sturz des
Gaddafi-Regimes das Misstrauen der Bevölkerung und der Milizen auf
sich gezogen hätten. Dies zeige, dass er zu Recht Anlass für seine Flucht
gehabt habe. Entsprechend habe ein grosses Verfolgungsrisiko für ihn
bestanden, auch wenn seine Familienangehörigen keine wichtige Positi-
on im alten Regime innegehabt hätten. Sodann seien die Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung nach Libyen bereits veraltet und es herr-
sche im ganzen Land ein schlimmer Bürgerkrieg, weshalb ein Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtet werden müsse.
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Seite 13
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Konkret habe die Vorinstanz
den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Rüge ist vorweg zu prü-
fen.
4.1.1 Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, die Vor-
instanz habe die Akteneinsicht in die Aktenstücke A5/1, A6/4, A7/2 (recte:
A17/2) und A9/1 nicht offengelegt. Es sei nicht ersichtlich, um was für Ak-
tenstücke es sich überhaupt handle, worin das Geheimhaltungsinteresse
bestehe respektive weshalb es sich um eine interne Akte – im Falle des
Aktenstückes A7/2 (recte: A17/2) – handle. In der Zwischenverfügung
vom 13. Dezember 2013 wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Akten-
einsicht (Art. 26 ff. VwVG) und die diesbezügliche Rechtsprechung darge-
legt. Es wurde erwogen, bei der als "Intern" bezeichneten Akte A17/2
handle es sich um eine Aktennotiz betreffend die von der Post retournier-
te Vorladung zur vorinstanzlichen Anhörung und das weitere Vorgehen
hinsichtlich einer erneuten Anhörungsvorladung und der Modalitäten der
postalischen Zustellung. Es sei eine interne Akte, weshalb sie als behörd-
liche Unterlage ohne Beweischarakter zu qualifizieren sei und damit nicht
dem Einsichtsrecht unterstehe. Das BFM sei zu Recht nicht gehalten ge-
wesen, dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer offenzulegen. Das
diesbezügliche Einsichtsgesuch sei in diesem Punkt abzuweisen. Bei den
Akten A5/1, A6/4 und A9/1, an welchen gemäss Aktenverzeichnis des
BFM überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhal-
tung bestünden, handle es sich im Allgemeinen um Akten der (Nennung
Behörde) ([...]) und im Speziellen um zwei Fingerabdruckvergleiche (Eu-
rodac-Abfragen vom 2. und 6. Mai 2011) sowie um die Ausweisprüfberich-
te bezüglich des Reisepasses, der Identitätskarte sowie des Führeraus-
weises. Beide Fingerabdruckvergleiche hätten jeweils keinen Treffer er-
geben und bei den eingereichten Identitätsdokumenten seien in sämtli-
chen Fällen keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen gewe-
sen. Diesbezüglich bestünden öffentliche und private Interessen an der
Geheimhaltung der genauen Umstände dieser Abklärungen und der Iden-
tität der damit befassten Personen, weshalb dem Beschwerdeführer die-
se Aktenstücke durch die Vorinstanz ebenfalls nicht offenzulegen gewe-
sen seien. Diese habe im angefochtenen Entscheid die Einreichung des
Reisepasses im Sachverhalt aufgeführt, wobei dieser Umstand jedoch in
den Erwägungen keinen Niederschlag gefunden habe und auch die Iden-
tität des Beschwerdeführers nicht bezweifelt worden sei. Daher sei das
Einsichtsgesuch in die Akten A5/1, A6/4 und A9/1 – der Inhalt dieser Do-
D-6946/2013
Seite 14
kumente sei nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet wor-
den – ebenfalls abzuweisen.
4.1.2 An diesen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist angesichts der
gleich gebliebenen Sachlage und in Ermangelung weiterer respektive er-
gänzender Einwände während des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich
festzuhalten.
Vorliegend kann somit nicht von einer Verletzung des Akteneinsichts-
rechts und mithin einer solchen des rechtlichen Gehörs gesprochen wer-
den.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37, m.w.H.).
Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachverhalts-
elemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in absehbarer
Zeit verwirklichen. Er bringt diesbezüglich vor, trotz des Sturzes von Gad-
dafi habe das neue Regime weiterhin nach den Kundgebungsteilnehmern
gesucht, da es vermute, dass bei dieser Demonstration auch viele Perso-
D-6946/2013
Seite 15
nen mit radikal-islamischem Gedankengut teilgenommen hätten, welche
der Übergangsregierung nicht genehm seien. Er trage einen Namen, der
an den früheren Diktator erinnere. Die Angehörigen der Übergangsregie-
rung würden vermuten, dass er zur Familie von Gaddafi gehöre, und
suchten ihn auch aus diesem Grund. Diese Einwände sind jedoch als un-
behelflich zu erachten. Die Situation in der Heimat des Beschwerdefüh-
rers stellt sich heute anders dar als im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende
April 2011. Ein knappes halbes Jahr später endete nämlich der Bürger-
krieg mit dem Sturz des Gaddafi-Regimes. In der Folge ernannte der Na-
tionale Übergangsrat (Transitional National Council [TNC]) im November
2011 eine Übergangsregierung. Nach den ersten und freien Wahlen des
Landes im Juli 2012 übernahm das gewählte Parlament, der National-
kongress (General National Congress; GNC) am 8. August 2012 die
Macht und bestimmte im November 2012 einen Premierminister, der am
14. November 2012 in sein Amt eingesetzt wurde. Diese Schritte führten
zur formellen Deklaration des "Staates Libyen" am 9. Januar 2013. In der
Folge wurde versucht, die Angehörigen von nichtstaatlichen, bewaffneten
Gruppen, die sich in vier verschiedene Typen unterscheiden lassen (revo-
lutionäre Brigaden; ungeordnete Brigaden; post-revolutionäre Brigaden;
Bürgerwehren einschliesslich krimineller Netzwerke) – nachfolgend der
Einfachheit halber als "Milizen" bezeichnet –, welche bislang offen gegen
das Regime von Gaddafi gekämpft hatten, in die Sicherheitskräfte der
neuen parlamentarischen Regierung aufzunehmen oder in diese zu integ-
rieren. Da sich die schwer bewaffneten Milizen, welche zumeist Bündnis-
se mit der einen oder anderen politischen Partei eingingen, in der Folge
gegen eine Einbindung in die staatlichen Strukturen wehrten und sich
auch gegenseitig bekämpfen, ist es bis heute weder dem TNC – während
seiner Machtausübung – noch einer der darauffolgenden Regierungen
gelungen, eine stabile Situation im ganzen Land zu garantieren. So ste-
hen sich seit dem August 2014 zwei verschiedene Parlamente und ihre
entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten
Milizen gegenüber, so der GNC und das im Juni 2014 neu gewählte Re-
präsentantenhaus (House of Representatives; HoR). Der seit diesem
Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und Besitzansprüche sowie die
zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener Akteure und unterschied-
licher Interessen haben das Land weiter destabilisiert. So übt keine der
beiden Regierungen eine effektive Kontrolle über die bewaffneten Ver-
bände aus, die sich ihnen angeschlossen hatten und seit Beginn des Jah-
res 2015 begann eine zunehmende Zersplitterung der beiden Allianzen.
Verschiedene Städte und bewaffnete Gruppen gingen lokale Waffenstill-
stände ein, woraufhin sich die weiteren Kämpfe auf wenige Städte be-
D-6946/2013
Seite 16
schränkten. Nach zähen Verhandlungen wurde im Dezember 2015 ein
Abkommen zur Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet, das aller-
dings von Teilen beider Seiten abgelehnt wird. Das Abkommen sieht die
Schaffung eines Präsidialrates vor, der eine Einheitsregierung ernennen
und bis zur Durchführung von Neuwahlen die Wiederherstellung einheitli-
cher Institutionen leiten soll. Die Umsetzung dieses Abkommens stösst
jedoch auf grosse Widerstände. So ist beispielsweise noch völlig unklar,
ob und wie die verschiedenen Milizen und Gruppen entwaffnet respektive
in künftige einheitliche Sicherheitsstrukturen integriert werden könnten.
Im heutigen Zeitpunkt ist festzustellen, dass auch über ein Jahr nach Ab-
schluss des Abkommens dieses mehr zur Umgestaltung als zur Lösung
des Konfliktes beigetragen hat. Handelte es sich nach Abschluss des Ab-
kommens noch um eine Auseinandersetzung zwischen konkurrierenden
Parlamenten und ihren verbundenen Regierungen, besteht nun eine Kon-
frontation zwischen Unterstützern und Gegnern dieses Abkommens, wo-
bei jede Seite in ihren Reihen auf schwer bewaffnete Abtrünnige der ur-
sprünglichen Lager zählen kann. Ohne neue Verhandlungen und ohne
Einbezug der Schlüsselfiguren der jeweiligen Lager lässt sich die ur-
sprüngliche Idee des Abkommens, die zwei Parlamente und ihre Verbün-
deten in einer Einheitsregierung unterzubringen, eine neue politische
Ordnung zu gründen und die Milizen wieder zu vereinigen, nicht umset-
zen. Doch auch in Anbetracht einer weiterhin ungeklärten Sicherheitslage
in Libyen kann festgehalten werden, dass die vormaligen Verfolger im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr existieren und diese durch demokratisch
gewählte Regierungen abgelöst wurden. Der vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die neue Regierung vermu-
te, dass bei der fraglichen Demonstration – der Beschwerdeführer spricht
diesbezüglich in seinen Befragungen von mehreren Kundgebungen (vgl.
act. A7/35 S. 10, A18/15 S. 5 ff.) – auch viele Personen mit radikal-
islamischem Gedankengut teilgenommen hätten, welche der Übergangs-
regierung nicht genehm seien, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dies
auch deshalb nicht, weil – abgesehen vom Umstand, dass die Über-
gangsregierung als solche nicht mehr besteht und ihre Machtbefugnisse
abgegeben hat – der Beschwerdeführer nicht näher erläutert, woher sei-
ne Kenntnisse zu den Vermutungen der Übergangsregierung hinsichtlich
des Gedankenguts der Demonstrationsteilnehmer vom (...) stammen.
Sodann erweist sich vorliegend die geltend gemachte Befürchtung, er
trage einen Namen, der an den früheren Diktator erinnere, weshalb die
Angehörigen der Übergangsregierung seine Zugehörigkeit zur Familie
von Gaddafi vermuteten und ihn auch aus diesem Grund suchten, als un-
begründet, da seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen
D-6946/2013
Seite 17
männlichen Geschlechts, die allesamt den gleichen Namen tragen, des-
wegen offensichtlich keine behördlichen Probleme bekunden. So steht er
eigenen Angaben zufolge mit allen seinen Angehörigen in Kontakt und je-
der geht seiner Erwerbstätigkeit nach oder noch zur Schule, ohne dass er
in diesem Zusammenhang irgendwelche Schwierigkeiten seiner Fami-
lienangehörigen wegen ihres Namens erwähnte oder auch nur andeutete
(vgl. act. A18/15 S. 3 und 5). Alleine aus dem Hinweis der Vorinstanz,
dass es zutreffend sei, dass insbesondere wohlhabende Familien – wie
diejenige des Beschwerdeführers – in der ersten Zeit nach dem Sturz des
Gaddafi-Regimes das Misstrauen der Bevölkerung und der Milizen auf
sich gezogen hätten, kann angesichts obiger Ausführungen noch keines-
falls der Schluss gezogen werden, er sei aus guten Gründen aus der
Heimat geflüchtet. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung das
Vorbringen entsprechend gewürdigt und ist zu Recht zum Schluss ge-
kommen, dass wegen seines Familiennamens eine begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist.
Sodann bringt der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt, es sei
kein Grund ersichtlich, warum er sich zwischen seiner letzten Demonstra-
tionsteilnahme und der Ausreise trotz polizeilicher Suche nach seiner
Person noch während (...) Monate zu Hause aufgehalten habe, vor, er sei
nach den Demonstrationen nicht sogleich geflohen, da er zuerst seine
Flucht habe organisieren müssen. Dieser Einwand ist aber als nicht
stichhaltig zu qualifizieren. So ist aus dem Protokoll der BzP ersichtlich,
dass er am (...) im Besitz eines bis (...) gültigen Visums für F._______ war
und anlässlich der dortigen Befragung explizit ausführte, seine Ausreise
erst einen Tag vor derselben geplant zu haben (vgl. act. A7/35 S. 7 f.).
Ferner lässt sich sein Hinweis, dass er nicht wisse, ob ihn die Polizei
schon vor seiner Ausreise gesucht habe und ob ihm seine Familienange-
hörigen, um ihn nicht zu beunruhigen, dies nicht mitgeteilt hätten, durch
seine Aussagen bei der Anhörung nicht stützen. Dort führte er nämlich an,
er habe sich nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme bis zur Ausrei-
se quasi nur zuhause aufgehalten (vgl. act. A18/15 S. 8).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die dargelegten
Umstände der Vorfälle im (...) klarerweise nicht auf eine gezielte Suche
nach der Person des Beschwerdeführers durch das ehemalige Gaddafi-
Regime schliessen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen im
Wesentlichen blosse Vermutungen respektive Annahmen des Beschwer-
deführers dar und lassen sich durch keine objektivierbaren Tatsachen
stützen. Auch erscheint die erst bei der Anhörung vorgebrachte angebli-
D-6946/2013
Seite 18
che polizeiliche Suche, welche nach der Ausreise geschehen sei, in ver-
schiedener Hinsicht als unstimmig. So erwähnte er diese einerseits bei
der BzP noch mit keinem Wort und vermochte sie andererseits zeitlich
nur vage einzuordnen (...). Zudem ist – wie die Vorinstanz zu Recht fest-
hielt – logisch nicht nachvollziehbar, dass ihn die Polizei erst über (...)
Monate nach seiner letzten Demonstrationsteilnahme, in deren Verlauf er
den Akten zufolge von den Sicherheitskräften nicht identifiziert worden
sei, zuhause gesucht haben soll. Der Beschwerdeführer weist denn in der
Tat auch kein solches politisches Profil auf, das den Schluss zuliesse, die
Behörden seines Heimatlandes hätten ein tatsächliches und gezieltes
Verfolgungsinteresse an seiner Person. Aufgrund seiner Asylvorbringen
kann er sich nicht darauf berufen, er habe begründete Furcht gehabt,
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es
nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher
oder später eventuell ereignen könnten, auch wenn er sich in subjektiver
Hinsicht vor einer Verhaftung und weiteren behördlichen Nachteilen ge-
fürchtet haben mag. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass
er sich vor seiner Ausreise unbehelligt während Monaten zu Hause auf-
gehalten haben will (vgl. act. A18/15 S. 8). Die in diesem Zusammenhang
vorgebrachten Einwände auf Beschwerdeebene vermögen zu keiner an-
deren Einschätzung zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg der geltend gemachten Verfol-
gung eine (Nennung Beweismittel) der libyschen Behörden einreichte, ist
festzustellen, dass diesem Beweismittel vorliegend keine rechtserhebli-
che Beweiskraft beigemessen werden kann. So wird aus dieser (Nen-
nung Beweismittel) ersichtlich, dass es sich dabei um eine Aufforderung
des (Nennung Behörde) an die Mitglieder der (Nennung Behörde), den
Beschwerdeführer zu verhaften und auszuliefern, und somit grundsätzlich
um ein behördeninternes Dokument handelt. Er legt denn auch – unbe-
sehen des genauen Zeitpunkts des Erhalts dieses Beweismittels oder der
Zuständigkeit der ausstellenden Behörde – nicht dar, wie und auf wel-
chem Weg er in den Besitz dieses Dokumentes gelangen konnte. Zudem
lässt sich der Inhalt dieses Beweismittels nicht mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers in Übereinstimmung bringen, so hinsichtlich des darin
aufgeführten Grundes der behördlichen Suche und der angegebenen Ad-
resse. Insbesondere führte er selber nie an, dem damaligen Regime an-
gehört zu haben. Diese (Nennung Beweismittel) vermag daher die gel-
tend gemachte behördliche Verfolgung in keiner Weise zu belegen. Die
gleichen Schlussfolgerungen sind auch für den mit Eingabe vom
8. Januar 2015 eingereichten (Nennung Beweismittel) zu ziehen. Auch
D-6946/2013
Seite 19
dieses Beweismittel stellt sich als internes Dokument der Behörden dar
(...). Weiter vermag der Beschwerdeführer auch bezüglich dieses Be-
weismittels nicht zu erklären, wie und auf welchem Weg er in den Besitz
dieses Dokumentes gelangte. Sodann ist es als äusserst befremdlich zu
erachten, dass im erwähnten (Nennung Beweismittel) weder die genaue
Adresse des Beschwerdeführers noch ein genauer Grund für die Fest-
nahme (..."[...]"…) enthalten sind. Lediglich aufgrund des Vermerks, der
Beschwerdeführer sei in Tripolis wohnhaft, dürfte für die Sicherheitskräfte
das Auffinden der gesuchten Person und die Zuordnung des auf dem
(Nennung Beweismittel) erwähnten Namens zur effektiv zu verhaftenden
Person kaum oder nur sehr schwer möglich sein, zumal Tripolis eine Mil-
lionenstadt ist. Demzufolge kann den zwei erwähnten Beweismitteln (Auf-
listung Beweismittel) für den Nachweis der geltend gemachten behördli-
chen Suche keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.
4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochte. Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend
überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schlies-
sen lassen könnten. Aus seinen Aussagen und den gewürdigten Beweis-
mitteln lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Libyen zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher,
auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zur
Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel näher
einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorfluchtgründe
nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9).
D-6946/2013
Seite 20
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-6946/2013
Seite 21
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf
den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären
Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung
wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Auslän-
derinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtli-
chen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf
andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder – in objektiver Hinsicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher zur aktuellen Sicher-
heitslage in Libyen nicht geäussert, weshalb im vorliegenden Urteil eine
entsprechende Einschätzung vorzunehmen ist. Zur Quellenlage ist vor-
weg festzuhalten, dass sich diese primär durch anekdotische Informatio-
D-6946/2013
Seite 22
nen auszeichnet und nur wenig Quellenmaterial vorliegt, das auf einer so-
liden Analyse und systematisch gesammelter Information beruht, auch
wenn Libyen in den internationalen Medien eine grosse Aufmerksamkeit
zuteil wird. Zwischen September 2017 und Februar 2018 wurden bei-
spielsweise durch mehrere staatliche Dienste (so die schwedische Lifos,
die norwegische Landinfo, der Finnish Immigration Service sowie das bri-
tische UK Home Office) auf Herkunftsländerinformationen (Country of
Origin Information, COI) beruhende Berichte zur Sicherheitslage in Libyen
herausgegeben.
Bei seiner Prüfung hat sich das Gericht im Wesentlichen auf folgende
Quellen gestützt:
Human Rights Watch (HRW), World Report 2018 – Libya, 18.01.2018,
, abgerufen
am 05.03.2018.
Lifos, Temarapport: Libyen - Säkerhetsläget och dess inverkan på
civilbefolkningen, 05.09.2017,
dokument?documentAttachmentId=45006, abgerufen am 05.03.2018.
Landinfo, Libya: Sikkerhetsforhold i og rundt Tripoli, 06.10.2017,
, abgerufen am 05.03.2018.
Finnish Immigration Service, Libyan Tilannekatsaus Tammikuussa 2018
[Die Situation in Libyen im Januar 2018], 31.01.2018,
ikuussa_2018.pdf/27afa60a-8ca0-4b06-b3e0-7baf134dc15d, abgerufen
am 05.03.2018.
UK Home Office, Country Policy and Information Note – Libya: Security
and humanitarian situation, 01.2018,
uploads/system/uploads/attachment_data/file/673747/Libya_-_Security_
Situation_-_CPIN_-_v3.0.pdf, abgerufen am 05.03.2018.
The New York Times, As Trump Wavers on Libya, an ISIS Haven, Rus-
sia Presses On, 07.02.2018,
world/africa/trump-libya-policy-russia.html, abgerufen am 05.03.2018.
Reuters, Suspected Islamic State bomber surrenders at Libyan check-
point: official, 11.01.2018,
D-6946/2013
Seite 23
security/suspected-islamic-state-bomber-surrenders-at-libyancheckpoint-
official-idUSKBN1F01XR, abgerufen am 05.03.2018.
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08.12.2017,
libya-december-2017, abgerufen am 05.03.2018.
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main players, undatiert,
conflict#, abgerufen am 05.03.2018.
Stephen, Chris / IRIN, Libya’s downward spiral to shortages, militia pow-
er, and migrant abuse, 07.12.2017,
analysis/2017/12/07/libya-s-downward-spiral-shortages-militia-power-
andmigrant-abuse, abgerufen am 05.03.2018.
Jeune Afrique, Khalifa Haftar : « La Libye n’est pas encore mûre pour la
démocratie », 05.02.2018,
politique/khalifa-haftar-la-libye-nest-pas-encore-mure-pour-lademocratie/
abgerufen am 05.03.2018.
Al-Monitor [Washington], Ready or not, Libya to hold elections in spring,
26.12.2017,
elections-rival-political-factions.html, abgerufen am 05.03.2018.
El-Gamaty, Guma / Middle East Eye (MEE), Will holding elections in
2018 end Libya's conflict?, 02.01.2018,
columns/will-holding-elections-2018-end-libyas-conflict-1388551490,
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UN Security Council, 8159th meeting (17 January 2018) - The situation
in Libya (S/PV.8159), undatiert,
doc.asp?symbol=S/PV.8159, abgerufen am 05.03.2018.
Reuters, Libya's supreme court blocks legal challenges to draft constitu-
tion, 14.02.2018,
constitution/libyas-supreme-court-blocks-legalchallenges-to-draft-
constitution-idUSKCN1FY2CB, abgerufen am 05.03.2018
Libya Herald, Tripoli government leaves Zuwara Security Directorate to
fend for itself, 12.02.2018,
D-6946/2013
Seite 24
13/tripoli-government-leaves-zuwara-security-directorate-to-fendfor-itself/
abgerufen am 05.03.2018.
The Associated Press (AP), UN experts say political settlement in Libya
‘out of reach’, 13.02.2018,
middle_east/un-experts-say-political-settlement-in-libya-out-ofreach/
2018/02/13/018fc178-111c-11e8-a68c-e9374188170e_story.html,
abgerufen am 05.03.2018.
Pusztai, Wolfgang / Telepolis, Libyen: Wie kann es nach Gaddafi wieder
besser werden?, 05.02.2018,
Wie-kann-es-nach-Gaddafi-wieder-besser-werden-3960636.html, abge-
rufen am 05.03.2018.
Libya Herald, Rada confirms detention of two IS militants following
aborted Tripoli car bombings, 10.01.2018,
2018/01/10/rada-confirms-detention-of-two-is-militantsfollowing-aborted-
tripoli-car-bombings/, abgerufen am 05.03.2018.
Libya Herald, Mitiga airport reopens after gunfire causes short closure,
14.02.2018,
reopens-after-gunfire-causes-short-closure/, abgerufen am 05.03.2018.
Reuters, Libyans dig for water in latest test for capital's residents,
27.10.2017,
libyans-dig-for-water-in-latest-test-for-capitalsresidents-
idUSKBN1CW2SH, abgerufen am 05.03.2018.
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6.5.2 Am 17. Februar 2011 brach im Zuge des Arabischen Frühlings der
Bürgerkrieg in Libyen aus. Er begann mit Demonstrationen gegen die
Herrschaft Muammar al-Gaddafis und nahm nach den Unruhen in
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Seite 30
B._______, Ägypten und Algerien an Schärfe zu. Der politische Konflikt
eskalierte zur militärischen Auseinandersetzung und spaltete die Führung
des Landes. Teile des diplomatischen Korps und der Streitkräfte schlos-
sen sich der Opposition an. Am 27. Februar 2011 entstand aus einem
Gremium von Aufständischen der Nationale Übergangsrat, welcher ab
dem 16. September 2011 die offizielle Vertretung Libyens darstellte. Er
hatte seinen Sitz in Tripolis und übernahm im Osten des Landes die Kon-
trolle. Nachdem die Vereinten Nationen in der Resolution 1973 die inter-
nationale Gemeinschaft zu militärischen Massnahmen zum Schutz von
Zivilisten in Libyen ermächtigt hatten, begannen die USA, Großbritannien
und Frankreich am 19. März 2011 mit einer Luft- und Seeblockade sowie
Luftangriffen auf Regierungstruppen und Militäreinrichtungen. Einige Tage
nach der Eroberung der Hauptstadt Tripolis durch die oppositionellen
Streitkräfte im August 2011 wurde der Übergangsrat in die Hauptstadt
verlegt. Sodann wurde im Oktober 2011 der frühere Machthaber
Muammar al-Gaddafi gefangengenommen und unter ungeklärten Um-
ständen getötet. Am 23. Oktober 2011 erklärte der Übergangsrat das
Land für vollständig befreit. In der Nacht zum 9. August 2012 übergab der
Übergangsrat die Macht an den Nationalkongress (GNC), welcher aus
der freien Bürgerwahl vom 7. Juli 2012 hervorgegangen war und in der
Folge einen Premierminister bestimmte. Am 9. Januar 2013 geschah die
formelle Deklaration des "Staates Libyen". Auf politischer Ebene kam es
zu mehreren Regierungswechseln. Im Frühjahr 2014 wurde der GNC
durch Milizen aus Zintan angegriffen. Am 8. Mai 2014 erklärten General
Khalifa Haftar und weitere Offiziere den GNC für aufgelöst. Die Wahlen
für ein neues Parlament, das HoR, fanden im Juni 2014 statt. Dieses soll-
te den GNC ablösen, welcher durch interne Streitigkeiten und die Dul-
dung islamischer Milizen seine Autorität und Legitimität verloren hatte.
Um das neugewählte Parlament dem Einfluss der islamistischen Milizen
zu entziehen, wurde der Parlamentssitz zunächst nach Benghazi und an-
schliessend, infolge der sich dort drastisch verschlechternden Situation,
nach Tobruk verlegt. Seit August 2014 stehen sich zwei verschiedene
Parlamente und ihre entsprechenden Regierungen sowie die jeweils mit
ihnen verbündeten Milizen gegenüber, die sich politisch und teilweise mili-
tärisch bekriegen und dabei von Regionalmächten wie Ägypten, Saudi-
Arabien oder der Türkei zusätzlich unterstützt werden. Auch wenn viele
der Milizen offiziell in das Innen- oder Verteidigungsministerium integriert
sind, verfolgen diese auch eigene Interessen und agieren im Konfliktfall
autonom, ohne auf eine der entweder in Tobruk oder in Tripolis befindli-
chen Regierungen angewiesen zu sein, und bilden praktisch einen Staat
im Staat. Von der internationalen Gemeinschaft werden nur das im Juni
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2014 gewählte und in Tobruk tagende Parlament (HoR) und die Regie-
rung von Regierungschef Abdallah ath-Thinni anerkannt. Sie können sich
auf die Truppen der regulären Armee stützen, welche durch die "Nationa-
le Armee", die sich die Auflösung des als islamistisch erachteten GNC
und die Zerstörung der "Terroristen" zur Aufgabe gemacht hat, unterstützt
werden. Das HoR bestätigte am 1. September 2014 Abdallah ath-Thinni
als Premierminister von Libyen. Dessen ungeachtet hielt die Mehrheit des
alten, in Tripolis tagenden und von Islamisten dominierten Parlamentes
(GNC), welches im August 2014 Omar al-Hassi als seinen Premierminis-
ter ernannte, an seinen Funktionen fest. Die Mitglieder des GNC bestrit-
ten, dass eine reguläre Machtübergabe stattgefunden habe. Die effektive
Kontrolle von weiten Teilen des Landes wird von den schwer bewaffneten
Milizen ausgeübt, die Bündnisse mit dem einen oder anderen politischen
Hauptakteur eingegangen sind. Die ICG schätzt, dass sich die Anzahl der
Milizen nach der Vertreibung des Gaddafi-Regimes auf 100 – 300 belau-
fen hatte und im heutigen Zeitpunkt von 1600 bewaffneten Milizen im
ganzen Land auszugehen sei. Diese stellen den entscheidenden Macht-
faktor in Libyen dar, darunter solche, denen es aus Protest gegen die Re-
gierung in Tripolis beispielsweise gelang, einen geladenen Öltanker trotz
staatlicher Eskorte aus dem Hafen in freie Gewässer auslaufen zu las-
sen, die staatliche Erdölraffinerien besetzten und die Gasleitung nach Ita-
lien abstellten, um so die Aufnahme von Minderheitenrechten in die Ver-
fassung zu erzwingen. Die verschiedenen Milizen kämpfen um Macht und
Einfluss und behindern gezielt den Aufbau einer nationalen Armee, auch
wenn es keiner einzelnen Miliz gelingt, den Staat völlig unter ihre Kontrol-
le zu bringen.
Misrata, der einflussreichste "Stadtstaat", stellt die grösste Miliz des Lan-
des. In die Hauptstadt Tripolis strömten nach dem Zusammenbruch des
Gaddafi-Regimes verschiedene Milizen, welche in der Folge um die Kon-
trolle über die Stadt kämpften, was immer wieder zu blutigen Zusammen-
stössen zwischen diesen führte. Beispielsweise brachen im Juli 2014 hef-
tige Kämpfe zwischen den Milizen aus Zintan und Misrata über die Kon-
trolle des Internationalen Flughafens von Tripolis aus. Da diverse Milizen
mit politischen Kräften liiert sind, werden entsprechende politische Kon-
flikte mit dem Einsatz von Waffen geführt. Die Kämpfe werden zwar in der
Regel zwischen den einzelnen Milizgruppierungen ausgefochten, zivile
Opfer sind aber dennoch oft zu beklagen. Zu leiden hat die zivile Bevölke-
rung aber insbesondere unter der als endemisch zu bezeichnenden Kri-
minalität seitens der Milizen und krimineller Gruppen. So lebt die Bevölke-
rung in ständiger Angst davor, Opfer eines Verbrechens zu werden, wozu
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Schmuggel und insbesondere Entführungen mit Lösegelderpressungen
gehören. Im ganzen Land besteht ein hohes Entführungsrisiko, welches
sowohl libysche als auch ausländische Staatsangehörige betrifft, wobei
die Motive wirtschaftlicher und politischer Natur sind. Entführungen betref-
fen seit dem Jahre 2014 alle Schichten der Gesellschaft. Nicht nur Politi-
ker, sondern auch zivilgesellschaftliche Aktivisten, Bankangestellte und
Journalisten sind häufige Ziele von Entführungen, Zivilpersonen werden
aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Meinungen oder der angenommenen Zuge-
hörigkeit zu einem Stamm, einer Familie oder einer politischen Gruppe
entführt und inhaftiert.
General Khalifa Haftar initiierte zu Beginn des Jahres 2014 als Befehls-
haber der "Nationalen Armee" die Operation "Dignity" („Würde“), welche
sich die Wiederherstellung der Zentralgewalt und den Kampf gegen den
Terror zum Ziel setzte. Allerdings verminderte sich die Gewalt im Verlaufe
dieser Operation nicht und die Einheiten unter Haftar wurden zunehmend
als bloss eine weitere, ausserhalb der offiziellen militärischen Befehlsket-
te agierende Miliz wahrgenommen. Als Folge auf diesen Angriff formierte
sich Widerstand gegen Haftar, der sich auf die islamistisch geprägte Koa-
lition „Morgendämmerung“ („Libya Dawn“) stützte, die vor allem aus den
grossen Milizen aus Benghazi, Tripolis, Sawija, Gharian und Zuwara be-
stand. Im März 2015 wurde General Khalifa Haftar als Oberbefehlshaber
der regulären Streitkräfte der libyschen Armee eingesetzt. Als Folge des
militärischen Konflikts zwischen der "Libya Dawn Koalition" und den Kräf-
ten der Operation "Dignity" erhöhten sich die Spannungen auch im Süden
des Landes, insbesondere zwischen den Stämmen der Tebu und der Tua-
reg, was schliesslich zu schweren Kämpfen bewaffneter Gruppen um die
Kontrolle der Ölfelder im Süden und um strategisch wichtige Punkte in
dieser Region führte.
Ein weiterer Faktor, der die Sicherheitslage in Libyen massgeblich mit-
prägt, ist die Präsenz der Organisation Islamischer Staat (IS). Im Zuge
des im Jahre 2011 ausgebrochenen Bürgerkriegs gelang es dem IS als
auch al-Kaida-nahen Gruppierungen, in Libyen Fuss zu fassen. Das Er-
starken des IS gab zunehmend Anlass zu Besorgnis, vermochte er doch,
seit dem 19. Februar 2015 weite Teile der libyschen Hafenstadt Sirte zu
erobern und sein Machtgebiet weiter zu vergrössern. Am 15. Februar
2015 wurde die Enthauptung von 21 koptischen Christen in Derna durch
die Terrormiliz IS bekannt, worauf die ägyptischen Streitkräfte zwecks
Vergeltung Luftangriffe auf Stellungen des IS durchführten. Die Streitkräf-
te Ägyptens gaben in der Folge die Angriffe offiziell bekannt und bestätig-
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ten damit erstmals Militäraktionen im Nachbarland. Die beiden Regierun-
gen in Tobruk und Tripolis nahmen zu diesem Vorgehen unterschiedliche
Haltungen ein, zumal im Gegensatz zum HoR der GNC die Vergeltungs-
schläge scharf kritisierte. Die Zahl der IS-Kämpfer in Libyen ist nicht be-
kannt, Schätzungen zufolge sollen es zwischen 2000 und 10 000 Kämp-
fer gewesen sein. Damit gehörte der IS zu den stärksten bewaffneten,
nicht-staatlichen Akteuren in Libyen. Allerdings beschränkte sich sein Ein-
fluss vor allem auf die Region von Sirte und war damit limitiert. Bis Ende
des Jahres 2016 konnte der IS in Sirte – wo er eine streng islamische
Herrschaft eingerichtet hatte – militärisch, auch dank Luftunterstützung
der USA, besiegt werden. Seit der Befreiung von Sirte kontrolliert die Or-
ganisation direkt kein Territorium mehr in Libyen, ist aber weiterhin aktiv
im Land. So operiert der IS in gewissen Gebieten von Sirte weiterhin in
kleinen Zellen. Die Vereinten Nationen (UN) sprechen auch von Schläfer-
zellen im Raum Tripolis und es bestehen Hinweise, dass der IS in Libyen
dabei ist, sich neu zu formieren.
Die andauernde Konfliktsituation führt ferner dazu, dass für die regulären
staatlichen Sicherheitskräfte kaum Möglichkeiten bestehen, die Grenz-
übergänge des Landes zu sichern. So unterstehen weniger als die Hälfte
der sechsundzwanzig offiziellen Grenzübergänge des Landes staatlicher
Kontrolle. Die übrigen liegen in den Händen von Milizen und lokalen
Clans. Dieser Umstand eröffnet Wege für unbemerkte Grenzübertritte von
extremistischen Gruppen und Handlungsspielraum für transnational ope-
rierende kriminelle Verbände und den illegalen Schmuggel von Waren,
Waffen und Menschen. Die schlechte Sicherheitslage und der innerliby-
sche Machtkampf wirken sich zudem negativ auf die wirtschaftliche Situa-
tion sowie den Aufbau staatlicher Institutionen aus. So nahm die im Feb-
ruar 2014 gewählte verfassungsgebende Versammlung Libyens ihre Ar-
beit am 21. April 2014 auf, auch wenn wegen des Boykotts von Minder-
heiten und wegen der Sicherheitsprobleme nicht alle der sechzig erfor-
derlichen Delegierten gewählt worden waren. Bis im Frühjahr 2016 wur-
den jedoch noch keine nennenswerten Ergebnisse erzielt. Zwar wurden
im Oktober 2015 und Februar 2016 Entwürfe einer neuen Verfassung
ausgefertigt, welche aber in zentralen Punkten keinen Konsens fanden.
Trotz fortbestehender Uneinigkeit und eines Boykotts einiger Angehöriger
der Versammlung, die Arbeiten weiterzuführen, einigte sich die Mehrheit
der Mitglieder am 19. April 2016 darauf, einen neuen Verfassungsentwurf
auszuarbeiten. Gemäss dem Libyan Political Agreement (LPA) vom De-
zember 2015 hätten bis Ende des Jahres 2017 ein Referendum zur neu-
en Verfassung sowie Legislativ- und Präsidentschaftswahlen stattfinden
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sollen. Bis dato ist es jedoch infolge juristischer und politischer Interven-
tionen sowie administrativer Hürden, die auf den Konflikt zwischen den ri-
valisierenden Regierungen zurückzuführen sind, nicht gelungen, einen re-
ferendumsfähigen Verfassungsvorschlag vorzulegen oder Wahlen durch-
zuführen.
Gemäss Human Rights Watch in Tripolis verschlechtere sich die Lage im
Land zusehends und es finde ein schleichender Staatszerfall statt. Zu-
dem stellt die Sicherheitslage im Land, die je nach Quelle als unbere-
chenbar, brüchig, unübersichtlich, heikel, schwach, katastrophal, gefähr-
lich, unbeständig und unvorhersehbar beschrieben wird, einen gewichti-
gen Grund für das Scheitern der Demokratisierung dar. Die andauernden
(Bomben-)Anschläge, Attentate sowie Kämpfe zwischen regierungstreuen
Kräften und Milizen machen deutlich, wie instabil die Lage im Land auch
mehrere Jahre nach dem Machtwechsel ist. Gezielte und wiederholte An-
schläge auf Richter, Staatsanwälte und Zeugen sowie die andauernde
Unsicherheit haben zu Schliessungen von Gerichten und dem Zusam-
menbruch des Justizsystems in etlichen Städten geführt. Der libysche
Staat verfügt nicht über die Ressourcen, um den zivilen Sicherheitssektor
zu kontrollieren. Polizei und Justiz funktionieren im Allgemeinen nicht.
Zwar existieren in einzelnen Landesteilen Polizeieinheiten, welche jedoch
nur ungenügend durch die Zentralregierung unterstützt werden. Ungenü-
gende Ressourcen des Innenministeriums und die Macht bewaffneter
Gruppen haben dazu geführt, dass Polizei-Einheiten hinsichtlich ihrer
Bewaffnung unterlegen sind. Islamische Fundamentalisten drängen auf
die Einführung der Scharia, während gleichzeitig separatistische Tenden-
zen im Osten und im Süden den libyschen Staat auseinanderzureissen
drohen. Die Arbeitslosigkeit beträgt rund 30 Prozent, während wegen der
anhaltenden Gewalt in den letzten Jahren insgesamt rund 300‘000 Men-
schen – bei einer Bevölkerung von zirka 6.5 Millionen – zu Binnenflücht-
lingen (Internally Displaced Persons [IDPs]) geworden sind. Die Vertrei-
bungen sind insbesondere in den urbanen Zentren zu verzeichnen. Die
libysche Regierung ersuchte im März 2014 in einem dramatischen Appell
an die Organisation der Vereinten Nationen (UNO) um Hilfe, zumal keine
Mittel vorhanden seien, der zunehmenden Gewalt und Anarchie im Land
Herr zu werden. Wiederholt versuchten internationale und lokale Vermitt-
ler, die kriegsführenden Parteien in Libyen an den Verhandlungstisch zu
bringen, um einen Waffenstillstand zu erreichen. Nachdem Mitte Januar
2015 eine neue, von der UNO vermittelte Gesprächsrunde zwischen den
Konfliktparteien begonnen hatte, auf welche die Ausrufung eines Waffen-
stillstandes folgte, suspendierte das Parlament von Tripolis – nach dem
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Rückzug einer Konfliktpartei vom Verhandlungstisch – die Gespräche auf
unbestimmte Zeit, was auf die fehlende Verhandlungsbereitschaft der
Parteien zurückzuführen war, zumal Extremisten auf beiden Seiten den
Abschluss eines durch Dialog entstandenen Abkommens zu verhindern
suchten. Auch die weitere Gesprächsrunde vom 5./6. März 2015 in Ma-
rokko blieb ergebnislos, nachdem sich erneut eine Konfliktpartei von den
Gesprächen zurückgezogen hatte. Trotz dieser Verhandlungen dauert der
innerlibysche Machtkampf an. So versuchten die libyschen Regierungs-
kräfte und deren Streitkräfte unter General Haftar, den GNC und dessen
Milizen mittels einer massiven Offensive aus Tripolis zu vertreiben, was
noch im Verlaufe des Monats März 2015 zu schweren Gefechten vor den
Toren der Hauptstadt führte. Dieser Angriff konnte allerdings von der "Li-
bya Dawn Koalition" zurückgeschlagen werden. In der Folge fand eine
zunehmende Zersplitterung der beiden gegnerischen Allianzen statt. Auch
wenn zahlreiche Städte und bewaffnete Gruppen lokale Waffenstillstände
eingingen, wurden die Kampfhandlungen weitergeführt, wenn auch auf
wenige Städte beschränkt. Keiner Seite gelang es, entscheidende militä-
rische oder politische Vorteile zu erringen. Diese Pattsituation begünstigte
die Aushandlung des LPA, eines Abkommens zur Bildung einer Einheits-
regierung, des Government of National Accord (GNA), unter der Vermitt-
lung der UNO, welches am 17. Dezember 2015 in Shkirat (Marokko) un-
terzeichnet wurde. Das Abkommen sieht die Bildung eines Präsidialrates
unter Fayez al-Serraj vor, der eine Einheitsregierung ernennen und bis
zur Durchführung von Neuwahlen die Wiederherstellung einheitlicher In-
stitutionen leiten soll. Die Bevölkerung im Osten des Landes war jedoch
gegen das Abkommen, da es die libysche Nationalarmee unter dem
Kommando von General Haftar nicht einbezog. Auch die „Nationale Heils-
regierung“ als Nachfolgerin des GNC in Tripolis und ihr militärischer Arm
„Libya Dawn“ sowie weitere örtliche Milizen stimmten dem Abkommen
nicht zu.
Bei der Umsetzung dieses Abkommens sieht sich der von der UNO un-
terstützte Präsidialrat, der im März 2016 in Tripolis seine Arbeit aufnahm,
grossen Herausforderungen gegenüber, so der Entwaffnung der Milizen
und deren Integration in künftige einheitliche Sicherheitsstrukturen. Ein
wichtiger Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien ist die Rolle des um-
strittenen und von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Russ-
land und in jüngerer Zeit auch von Frankreich unterstützten Generals
Chalifa Haftar, der noch immer die bewaffneten Verbände anführt, die
sich dem HoR in Tobruk angeschlossen hatten. Haftar scheint jedoch kein
Interesse an einer schnellen Etablierung des GNA zu haben und verfügt
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über einen grossen Einfluss auf das HoR, welches gemäss der LPA die
zu bildende Einheitsregierung zuerst noch formal hätte bestätigen sollen.
Jedoch bestreitet das HoR die politische Legitimität des Präsidialrats und
hat, anstatt das mittlerweile von der internationalen Gemeinschaft als le-
gitime Regierung Libyens anerkannte GNA zu unterstützen, die Interims-
regierung von Abdullah ath-Thinni bestätigt. Die Interimsregierung stellt
sich entschieden gegen den Präsidialrat, versucht dessen Position zu un-
tergraben und setzt seine eigene Autorität im Osten des Landes durch.
Wichtige Elemente des LPA konnten aufgrund des Widerstands etlicher
Mitglieder des HoR bislang nicht umgesetzt werden, so beispielsweise in-
terimistische Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit, obwohl dies
angesichts der nach wie vor als prekär zu erachtenden Sicherheitslage
ein dringliches Anliegen darstellt. Ohnehin leidet der Präsidialrat unter
Serraj unter einem beträchtlichen Legitimationsdefizit, da fundamentale
staatliche Leistungen nicht erbracht werden können. Zu dieser Situation
erheblich beigetragen haben die Truppen von Haftar, welche im Osten
des Landes im Zeitraum zwischen Februar und September 2016 feindli-
che Verbände aus Benghazi vertrieben und im September 2016 einen
Grossteil des Golfs von Sirte mit seiner Öl- und Gasproduktion, der bis-
lang von einem lockeren Konglomerat lokaler Brigaden unter Ibrahim al-
Jadran bewacht worden war und sich auf die Seite von Serraj geschlagen
hatte, unter ihre Kontrolle brachten. Da die Erdöl- und Erdgasproduktion
auf Anordnung von Jadran zunächst lange Zeit blockiert war, erlitt Libyen
enorme Einkommenseinbussen, die für den Aufbau und den Unterhalt
staatlicher Strukturen hätten eingesetzt werden können. Noch im Juli
2016 bewegte sich die Ölproduktion unter 300‘000 Barrel pro Tag (bpd),
was lediglich einen Bruchteil der 1,6 Millionen bpd darstellte, die Libyen
vor Ausbruch des Bürgerkrieges täglich gefördert hatte. Mittlerweile konn-
te die Erdölproduktion anfangs Mai 2017 auf 760 000 Barrels gesteigert
werden und erreichte damit wieder den Stand von Ende 2014, was sich
positiv auf die Stabilisierung des Landes auswirkt. Auch wenn die aus den
gesteigerten Erdölexporten resultierenden Geldströme an die Zentralbank
in Tripolis fliessen, konnte General Haftar durch die Einnahme respektive
Kontrolle der Erdölhäfen seinen politischen Einfluss weiter steigern. Mitt-
lerweile ist die im LPA von 2015 festgesetzte Frist von maximal zwei Jah-
ren für die Bildung des GNA abgelaufen, was dessen rechtliche Stellung
weiter schwächt und Haftar zum Anlass genommen hat, dem GNA jegli-
che Legitimität abzusprechen.
In der weiteren Region des Westens kam es trotz eines im Jahre 2015
weitgehend eingehaltenen Waffenstillstandes zwischen verfeindeten Sip-
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pen im Zeitraum Juni bis Oktober 2016 wiederholt zu bewaffneten Zu-
sammenstössen, die Todesopfer forderten, bevor sich die Parteien am
1. November 2016 auf eine neuerliche Waffenruhe einigen konnten. Die
Hauptverkehrsachse zwischen Tripolis und dem Westen respektive nach
B._______ wurde im Jahre 2016 die meiste Zeit durch verfeindete be-
waffnete Gruppen unterbrochen. Im Süden des Landes kam es sodann
zu Entführungen und Tötungen innerhalb von Stämmen. Die Angst vor ei-
ner militärischen Eskalation im Osten des Landes und einer möglichen
Konfrontation im Süden zwischen den Truppen der libyschen Nationalar-
mee – die ihren Einfluss in den Süden des Landes zu erweitern versucht
– und weiteren Kräften, hauptsächlich aus Kämpfern von Misrata beste-
hend, hatte einen Einfluss auf die gesamte Sicherheitslage.
Seit Beginn des Jahres 2017 hat sich die von der UNO, der Europäischen
Union und der USA unterstützte libysche Einheitsregierung mit dem Vor-
sitzenden des Präsidialrats Serraj noch immer nicht gegen die zwei weite-
ren rivalisierenden Koalitionen im Westen und Osten des Landes durch-
setzen können. Zudem fehlt es der Einheitsregierung an realen Machtmit-
teln, um Ordnung und Recht durchzusetzen. Ohne Armee ist die Regie-
rung auf die Zusammenarbeit alliierter Brigaden angewiesen. Doch bei
der Koordination und Vergabe von Sicherheitsaufträgen kommt es oft zu
Auseinandersetzungen. In der Hauptstadt, wo noch immer islamistische
Milizen dominieren, wurden ihr sogar Regierungsgebäude durch die geg-
nerische „Nationale Heilsregierung“ abgenommen, welche ihre eigene
„Nationalgarde“ aufgestellt hatte. Sodann kommt es regelmässig zu be-
waffneten Zusammenstössen in vielen Landesteilen. Aufgrund der an-
dauernden bewaffneten Zusammenstösse hat sich die Sicherheitslage im
Vergleich zum Jahr 2016 deutlich verschlechtert. Die Vereinten Nationen
sind nach eigener Aussage bemüht, mit allen involvierten Parteien zu-
sammenzuarbeiten, um den politischen Prozess weiter voranzubringen,
allerdings bleibt Potential für eine weitere militärische Eskalation beste-
hen. Im März 2017 fanden nicht nur in Tripolis, sondern auch in den Städ-
ten Misrata und Benghazi erneute Gewaltausbrüche statt. Zudem kam es
im Osten und Süden des Landes zwischen rivalisierenden militärischen
Gruppierungen und Milizen – so insbesondere auch dem IS – zu erneu-
ten Kämpfen.
Auf Einladung der Vereinigten Arabischen Emirate trafen sich General
Haftar und der Vorsitzende des Präsidialrats Serraj am 2. Mai 2017 in
Abu Dhabi, wobei sich beide Seiten überraschend schnell auf eine Zu-
sammenarbeit einigten und Wahlen für März 2018 ankündigten. Ver-
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schiedenen Quellen zufolge wird jedoch eine Einigung über die Durchfüh-
rung von Wahlen oder eines Referendums aufgrund der stark divergie-
renden Positionen als unwahrscheinlich erachtet, auch wenn sich ver-
schiedene Akteure diverser Lager bereits in Stellung gebracht haben und
der politische Ambitionen hegende General Haftar auf die Durchführung
von Wahlen drängt. In diesem Zusammenhang stemmen sich starke is-
lamistische Milizen, wie beispielsweise aus Misrata, aber auch moderate-
re Kräfte in Tripolis vehement gegen eine Einbindung von General Haftar
in eine künftige Regierung. Experten der Vereinten Nationen erachten
denn auch eine politische Lösung für die Konflikte in Libyen für die nahe
Zukunft als nicht in Reichweite.
Die Menschenrechtslage in Libyen stellt sich trotz der stetigen Bemühun-
gen der UNSMIL in Zusammenarbeit mit dem Präsidialrat und weiteren
Ministerien, Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage und län-
gerfristigen Gewährleistung der Sicherheit einzuführen und umzusetzen
sowie Massnahmen zum Aufbau der Rechtsstaatlichkeit zu treffen, wei-
terhin desolat dar: Sämtliche Kampfverbände und bewaffneten Gruppie-
rungen waren an Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Gei-
selnahmen mit Erpressung, Beseitigung von Personen, willkürlicher Haft,
Folter, unrechtmässigen Tötungen und Angriffen auf Zivilisten beteiligt.
Hinsichtlich der allgemeinen humanitären Situation in Libyen ist anzufüh-
ren, dass für die Bevölkerung die Möglichkeiten, die Grundbedürfnisse
beispielsweise mit Nahrungsmitteln abzudecken, durch die Kämpfe, die
Wirtschaftskrise, die Inflation und das Fehlen von Bargeld signifikant er-
schwert worden sind. Auch die kommunalen Dienste und Einrichtungen
funktionieren oft nicht mehr oder nur noch teilweise, so dass der Zugang
zu Wasser, Strom und Treibstoff erschwert ist. Das Ausmass dieser in
ganz Libyen herrschenden Mängel hängt davon ab, wie sehr die Infra-
struktur zerstört, wie stark die Sicherheit eingeschränkt und wie gross die
Ressourcen der Bevölkerung sind. Auch das Gesundheitssystem hat un-
ter dem Konflikt stark gelitten, Spitäler wurden geschlossen oder nicht fer-
tig gebaut, es fehlt an Personal, Ausrüstung, Medikamenten und Geld.
Vermögende Personen reisen daher nach B._______, in die Türkei oder
nach Jordanien, um sich behandeln zu lassen. Auch die Situation der
Frauen hat sich verschlechtert, insbesondere nimmt Gewalt gegen Frau-
en zu, worüber in der konservativ eingestellten libyschen Gesellschaft
nicht gesprochen wird. Zudem werden sie in der Regel von den wichtigen
Positionen in Ämtern und Behörden ferngehalten.
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aktuell in Libyen keine
zentrale staatliche Autorität vorhanden ist, welche das Gewaltmonopol
über das libysche Territorium innehat und für die Sicherheit der Bevölke-
rung garantieren kann. Die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung, ihren
politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen, stellen die Ur-
sachen der fortwährenden Konflikte dar. Das Erbe der chaotischen Ver-
waltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen
jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radi-
kalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahr-
zehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellen sich als
treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Sodann zeichnet sich
der libysche Sicherheitssektor durch einen hohen Grad an Fragmentie-
rung aus. Hunderte von Milizen kämpfen auf unterschiedlichen Seiten in
abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der in-
ternationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen (GNA – Präsidial-
rat) sind nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kon-
trollieren, sondern geraten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-
staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz sind praktisch inexis-
tent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes sind in
zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheits-
lage stellt sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wech-
selnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den
bewaffneten Milizen führen in weiten Teilen des Landes regelmässig zu
unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, von welchen
auch immer wieder die zivile Bevölkerung betroffen ist. Grenzen zwischen
Milizen, Sicherheitskräften und kriminellen Banden sind fliessend und die
Bevölkerung ist der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbre-
chens zu werden, da wirksamer staatlicher Schutz fehlt. Ein politischer
Wille zur Lösung der Konflikte ist kaum zu erkennen. Sodann stellt sich
die Menschenrechtslage desolat dar und die allgemeine humanitäre Situ-
ation ist als schwierig einzustufen.
Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass in weiten Tei-
len Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Dementspre-
chend ist der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzu-
mutbar zu erachten.
6.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Tripolis, weshalb in einem
nächsten Schritt zu prüfen ist, ob sich ein Wegweisungsvollzug in seine
Herkunftsstadt als zumutbar erweist. Zur Situation in Tripolis ist im Spezi-
ellen Folgendes festzuhalten: Die international anerkannte Regierung
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GNA und ihr Präsidialrat verfügen – nicht zuletzt in Ermangelung von ihr
unterstehenden Sicherheitskräften – über keine effektive Kontrolle in der
Stadt und deren Umgebung. Verfeindete Milizen haben die Stadt in unter-
schiedliche Einflusszonen aufgeteilt, über die sie jeweils die militärische
Kontrolle ausüben. Das GNA und Serraj werden zwar von den Milizen to-
leriert, ordnen sich diesen aber nicht unter. Zudem ist der Präsidialrat zur
Gewährleistung der eigenen Sicherheit gezwungen, sich auf lokale Mili-
zen zu stützen. Die Kontrolle über staatliche Institutionen, von denen sich
viele in der Hauptstadt befinden, macht Tripolis für die Milizen interessant.
Der Sicherheitssektor ist nicht nur allgemein in Libyen, sondern speziell
auch in Tripolis stark fragmentiert. Die meisten in Tripolis präsenten Mili-
zen können einer der grossen Allianzen mit den zugehörigen politischen
Gebilden zugeordnet werden. Meist stellen diese Milizen ihre eigenen Be-
lange über diejenigen ihrer Allianzpartner, falls sich die jeweiligen Interes-
sen nicht decken, was sich in regelmässigen Kämpfen zwischen Milizen
manifestierte, selbst wenn diese nominell der gleichen Allianz angehören.
Der hohe Grad der Fragmentierung der Kontrolle über Stadtteile von Tri-
polis wurde durch das Anwachsen der Zahl bewaffneter Gruppen ver-
stärkt. Rivalitäten bei der Beschaffung von (Geld-)Mitteln sowie bei der
Kontrolle über einzelne Stadtgebiete und Institutionen führten immer wie-
der zu regelmässigen bewaffneten Auseinandersetzungen, so im Sep-
tember 2016 in der Innenstadt, im Oktober 2016 in der Nähe des Flugha-
fens und im Dezember 2016 in den Distrikten Abu Salim und Hadba, wel-
che jeweils mehrere Todesopfer forderten. Allein im Jahre 2016 wurden
infolge dieser wiederholten Zusammenstösse in der Hauptstadt über
hundert Menschen getötet, darunter auch Zivilisten. Im Februar 2017 kam
es im Westen der Stadt, im Janzour Distrikt, zu einer Auseinandersetzung
zwischen zwei verfeindeten Milizen, wobei auch schwere Waffen (Panzer,
Granatwerfer u.a.) eingesetzt wurden. Einige Zivilisten sollen verletzt
worden sein. Zudem soll es im erwähnten Bezirk immer wieder zu Zu-
sammenstössen kommen, einerseits wegen Konflikten zwischen den riva-
lisierenden Gruppierungen, andererseits aber auch wegen interner
Machtkämpfe. Weiter sei es im März 2017 zu Gefechten zwischen Trup-
pen der Einheitsregierung und Milizen der "Heilsregierung" gekommen.
Am 16. März 2017 konnten sich die Gruppierungen auf einen (kurzen)
Waffenstillstand einigen. In der Folge erweckte die Situation in Tripolis
den Anschein von Ruhe und Normalität. Jedoch fanden kurz darauf bis im
Mai 2017, im Juli 2017 sowie ab Oktober 2017 wiederholt gewaltsame
Zusammenstösse zwischen bewaffneten Gruppen innerhalb verschiede-
ner Stadtteile und der Umgebung von Tripolis statt. Im Januar 2018 kam
es zu versuchten Bombenanschlägen des IS im Industriebezirk der Stadt
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und im Gebiet des Flughafens Mitiga fanden schwere Kämpfe statt.
Gleichzeitig fehlen, wie in grossen Teilen Libyens, Organisationen, die un-
ter staatlicher Aufsicht Polizeigewalt ausüben. Zusätzlich sind die Krimi-
nalität und die Rechtlosigkeit weiter zunehmend. So leidet die Bevölke-
rung unter der Angst vor Entführung und Gewalt. Die sich verschlechtern-
den ökonomischen Bedingungen haben für die Milizen Anreize geschaf-
fen, sich zunehmend auf kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Ent-
führungen, welche in der Stadt gehäuft vorkommen, zu konzentrieren.
Gemäss Quellen wird die Sicherheitslage in der Stadt als prekär, fragil
sowie als unbeständig bezeichnet und insbesondere auf die Unbere-
chenbarkeit von Gewaltausbrüchen hingewiesen. Ferner verschlechterte
sich in der Stadt unter den neuen politischen Verhältnissen die Lage in
Bezug auf die Versorgung, so insbesondere auch wegen der hohen Be-
völkerungszahl.
Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass ein Vollzug der
Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist.
Die Zumutbarkeit kann nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigen-
der Faktoren bejaht werden (vgl. E. 6.5.4 nachfolgend).
6.5.4 In casu ist das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen. Der
Beschwerdeführer ist jung, den Akten zufolge gesund und verfügt über
(Nennung Schulbildung) und verdiente seinen Lebensunterhalt als selbst-
ständiger (Nennung Erwerbstätigkeit) (vgl. act. A7/35 S. 3 f.; A18/15 S. 4).
Weiter stammt er aus sehr wohlhabenden Verhältnissen und verfügt in
Tripolis über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Eltern und
Geschwister), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unter-
stützung seiner Familie sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als
auch der Wohnsituation zählen kann, zumal sein Vater in der Stadt über
(...) Immobilien, (...) Autos und ein (Nennung Geschäft) verfügt (vgl. act.
A7/35 S. 3 und 5). Angesichts des familieneigenen (Nennung Geschäft)
und des damit verbundenen direkten Zugangs zu Nahrungsmitteln ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei Versorgungseng-
pässen und Wasserknappheit in der Stadt nicht in eine existenzgefähr-
dende Situation geraten dürfte. Ausserdem ist zu beachten, dass sich die
Familienangehörigen den Akten zufolge – auch nach der Ausreise des
Beschwerdeführers im April 2011 und trotz der schwierigen Situation –
nicht veranlasst gesehen haben, die Stadt seither zu verlassen, sondern
noch immer in Tripolis leben. Angesichts der erwähnten günstigen per-
sönlichen Faktoren ist im vorliegenden Fall trotz einer generell schwieri-
gen Versorgungslage in Tripolis und der für Zivilpersonen bestehenden
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Unsicherheiten eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer ins-
gesamt zu verneinen.
6.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich und angesichts der bestehenden Flugverbindungen nach Tripolis
auch als praktisch durchführbar zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozess-
kosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde/ein
Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschan-
cen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer
reichte mit seiner Beschwerdeschrift (Nennung Beweismittel) ein. Da er
seither keine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder zeitweise ausgeübt
hat, hat sich an seiner Bedürftigkeit in der Zwischenzeit nichts geändert.
Sodann waren seine Begehren im Zeitpunkt der Einreichung seines Ge-
suchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
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daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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