B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6947/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ab-
stammung mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region C._______,
reichte am 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
SEM in D._______ (EVZ) ihr Asylgesuch ein. Am 26. Januar 2016 wurde
sie dort zur Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Am 18. Dezember
2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihre Heimat wegen des Krieges und der allgemei-
nen Situation in Syrien verlassen zu haben. Es habe Bomben gegeben.
Am Morgen sei man mit dem Geräusch von Bomben aufgestanden und sei
nachts mit dem gleichen Geräusch wieder eingeschlafen. Sie habe ständig
in Angst gelebt. Zudem habe es keinen Strom und kein Wasser gegeben.
Daneben habe die PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) ihr Dorf angegriffen und
es sei zu Gefechten gekommen. Die PKK habe versucht, Dorfbewohner zu
rekrutieren, wobei auch Frauen dabei gewesen seien. Sie habe Angst ge-
habt rekrutiert zu werden, da einmal PKK-Angehörige zu ihr nach Hause
gekommen seien und diese mit ihrem Vater gesprochen hätten. Die PKK
komme zudem jährlich bewaffnet zu ihrem Vater und verlange Geld. Im
Jahr 2014 habe sie Syrien zusammen mit ihrem Bruder verlassen und sei
in die Türkei zu Verwandten väterlicherseits gegangen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2018 – eröffnet am
13. November 2018 – fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM je-
doch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2018
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei in den
Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten.
F.
Am 27. Dezember 2018 ist der Kostenvorschuss rechtzeitig eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein, seien nicht asyl-
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relevant. Weiter würden die Rekrutierungsbemühungen der PKK die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG ebenso
wenig erfüllen. Sie sei nie persönlich von der PKK kontaktiert worden. Ihr
Vater müsse zwar jährlich Geld an die PKK zahlen, dies betreffe allerdings
auch die übrigen Dorfbewohner. Die Massnahme entspreche aufgrund des
fehlenden Motivs nicht Art. 3 AsylG und begründe keine asylrelevante Ver-
folgung. Aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und des yezidischen Glaubens
mache sie keine konkreten Nachteile geltend. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sei weder für die yezidische Glaubensgemeinschaft noch
für die kurdische Ethnie von einer Kollektivverfolgung auszugehen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederho-
lung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie wegen ihrer Religions-
zugehörigkeit von allen radikalislamischen Gruppen bedroht werde. Zudem
habe die PKK versucht, die ganze Bevölkerung, sogar die Frauen, für ihre
Streitkräfte zu rekrutieren. Da sie geflüchtet sei, werde nun ihr Vater ge-
zwungen, der PKK Geld zu zahlen. Es sei starker Druck ausgeübt worden
auf sie, womit es eine unerträgliche psychische Belastung gewesen sei, in
dieser Gesamtsituation zu leben. Sie richtete sich dagegen, wegen ihrer
Religionszugehörigkeit kein Asyl zu erhalten, weil die Probleme der Yesi-
den zu wenig gravierend seien und nicht ausreichten für eine Asylgewäh-
rung beziehungsweise für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung. Sie
bitte eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um si-
cherzustellen, dass die aktuelle Lage der Yesiden in C._______ abgeklärt
werde. In ihrer Heimat könne die Bedrohungslage stündlich ändern.
6.
6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Be-
gründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwer-
deführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation als Vor-
fluchtgründen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewäh-
rung von Asyl hat. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer-
den.
6.2 Die heutige Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Ver-
änderung begriffen. Dies gilt - trotz des Umstandes der Rückgewinnung
zahlreicher Gebiete durch Assads Regime - angesichts der zunehmenden
Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und /
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Seite 6
oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschafts-
ordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbe-
hörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prü-
fen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordina-
tionsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3
und 5.7.2, jeweils m.w.H.). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch (vgl. Urteil des
BVGer E-4518/2015 vom 18. April 2018 E. 7.3.1). Soweit geltend gemacht
wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen
Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer
Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit
zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor
solchen gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als
ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben
oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und auf-
grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolger-
staat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass
sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins
Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksich-
tigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrach-
tet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die
Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE
2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzuneh-
men, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, mög-
lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse
des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus
der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, ob-
jektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015
festgehalten, dass ein aus Aleppo stammender syrischer Staatsangehöri-
ger mit yezidischer Religionszugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach
Syrien aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und
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sonstiger radikal-islamistischer Organisationen Gefahr läuft, ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Des Weiteren habe er ge-
genüber dieser Gefährdung in Syrien keinen adäquaten staatlichen oder
quasi-staatlichen Schutz zu erwarten. Mit dem Grundsatzurteil D-5771/
2014 vom 17. Februar 2017 (E. 6.3 m.w.H.) wich das Bundesverwaltungs-
gericht jedoch von dieser Einschätzung ab. Auch dieses Urteil bezog sich
auf die Stadt Aleppo und hielt fest, dass der dortige Beschwerdeführer
keine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien – ausserhalb der
nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten
des Landes – ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein. Es begründet dies damit, dass die islamisti-
schen Gruppierungen nicht primär die Verfolgung „Ungläubiger“, sondern
den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. Es
wurden keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der
yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Mitte Dezember 2016 be-
fand sich überdies die ganze Stadt Aleppo wieder unter Kontrolle der syri-
schen Regierung (vgl. D-5771/2014 E. 6.3.5 m.w.H.). Mit Urteil E-
4518/2015 vom 18. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
diese Feststellung, wobei es überdies ausdrücklich auf das Urteil D-
3302/2014 Bezug nahm und festhielt, dass diese Rechtsprechung zum
heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden kann. Denn seither sind die Ter-
ritorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Organisati-
onen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete
an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. E-4518/2015 E. 7.3.2 m.w.H). Das
Bundesverwaltungsgericht geht folglich nicht von einer Kollektivverfolgung
der Yeziden in Syrien aus.
Aufgrund dieser Rechtsprechung kann offen gelassen werden, ob die Dar-
legung der Beschwerdeführerin betreffend ihren religiösen Hintergrund
glaubhaft ist, da sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine kon-
krete und gezielte Verfolgung wegen ihrer yezidischen Religion gegen sie
geltend gemacht hat. Anlässlich der Anhörung hat die Beschwerdeführerin
ausdrücklich erklärt, dass sie keine Probleme wegen ihrer Religionszuge-
hörigkeit gehabt habe (SEM-Akte A21, F91). Selbst wenn sie als Yezidin
bekannt gewesen ist, ist sie deswegen nicht einer asylrelevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, weshalb sie
grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen
ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation,
wobei nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts
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der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppie-
rungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militärof-
fensive auf die Gebiete Nordsyriens auswirken wird und ob die islamisti-
schen Organisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen werden, ist
im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die
Beschwerdeführerin heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben be-
droht ist. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegs-
situation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist. Eine ge-
zielte Verfolgung macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. So-
mit liegt auch diesbezüglich keine asylrelevante, gezielte Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG vor. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Zeitpunkt ihrer Ausreise
habe sie eine Zwangsrekrutierung durch die PYD (respektive durch deren
militärischen Arm, die YPG) zu fürchten gehabt, und eine solche würde ihr
noch heute drohen, sollte sie dorthin zurückkehren. In diesem Zusammen-
hang ist zunächst festzuhalten, dass zwar im Juli 2014 von der PYD in den
kurdischen Gebieten Syriens eine obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist,
aber selbst Männer, welche sich dieser entziehen wollen, keine asylrele-
vanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-
5329/2014 vom 23. Juni 2015).
6.5 In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung kann festgestellt werden,
dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch
mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begrün-
den, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist
indessen dann anzuerkennen, wenn jene zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die Militärdienstpflicht knüpft nicht an
eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigenschaften, sondern an den Woh-
nort, das Alter und das Geschlecht, an. Die Wehrpflicht respektive eine im
Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung
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durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. (vgl.
ausführlich dazu das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015
E. 4.4.2, E-1063/2018 vom 14. März 2018 E. 7.1, E-1251/2017 vom 4. De-
zember 2018 E. 5.4). Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da das SEM in seiner Ver-
fügung vom 9. November 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss in
diesem Urteil Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-6947/2018
Seite 10
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. De-
zember 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6947/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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