Abtei lung IV
D-6948/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren V._______,
sowie deren Kinder
B._______, geboren W._______,
C._______, geboren X._______,
alias C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
alle Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6948/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus
E._______ (Zone F._______) mit letztem Wohnsitz in G._______ –
verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit ihren
Kindern am (...) auf dem Landweg und gelangte über H._______,
I._______ und J._______ am 26. Februar 2007 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im K._______ für
sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung
vom 5. März 2007 im K._______ wurden die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder mit Verfügung vom 15. März 2007 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen. Am
10. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen
kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, im Jahre (...) ihren Mann geheiratet zu haben
und zwei Jahre später nach G._______ umgezogen zu sein. Dort habe
ihr Mann ein kleines Geschäft geführt. Als äthiopische Truppen
G._______ im (...) unter zwei Malen angegriffen hätten, seien prak-
tisch alle Einwohner von G._______ – so auch sie und ihre Kinder –
nach H._______ geflohen. Ihr Mann habe jedoch weiterhin seinen
Laden gehütet, weshalb er in der Folge von den eritreischen Behörden
unter dem Vorwurf, mit den Äthiopiern zusammengearbeitet zu haben,
verhaftet worden sei. Sie selber sei in den ersten Tagen nach der Ver-
haftung wiederholt von örtlichen Polizisten befragt und dazu teilweise,
obwohl sie zu diesem Zeitpunkt hochschwanger gewesen sei, auf den
Posten in G._______ gebracht worden. Schliesslich sei sie zwei
Wochen nach der Festnahme ihres Mannes und noch vor dem zweiten
Angriff der äthiopischen Armee nach H._______ zur Familie ihres
Mannes geflüchtet. In H._______ habe sie sich in der Folge über
sechs Jahre aufgehalten. Da sie nicht mehr nach Eritrea habe
zurückkehren wollen – ihr Mann sei noch immer in Haft gewesen, ihr
Landstück sei von der Regierung enteignet worden und auch ihre
Eltern hätten von einer Rückkehr abgeraten –, habe sie sich zur Flucht
nach Europa entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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B.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 – eröffnet am 14. September
2007 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungs-
vollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz aufgeschoben. Zur Begründung führte es aus,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sei-
en deshalb vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Datum Poststempel) beantragte
die Beschwerdeführerin, es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Disposi-
tivs der Verfügung des BFM aufzuheben und Asyl zu gewähren, even-
tualiter seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Sodann sei Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung des (...) gleichen Datums ins Recht legen.
E.
Mit Eingabe vom 24. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin
die in der Beschwerde bezeichneten Beweismittel 2 bis 5 im Original
inklusive der Zustellkuverts nach.
F.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin
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eine als „Beschwerdeergänzung zur Beschwerdeeingabe vom 12. Ok-
tober 2007“ betiteltes Schreiben ein.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Januar 2008
wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG – unter Beilage
ihrer gesamten Akten – zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 (Poststempel: 30. Juni 2008) teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ehemann während der Haft – aus ihr
unbekannten Gründen – verstorben und in L._______ beerdigt worden
sei. Das Todesdatum sei in das Kirchenregister in L._______
eingetragen worden. Sie werde versuchen, einen Auszug aus dem
betreffenden Kirchenregister erhältlich zu machen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 legte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung des Gemeindevorsitzenden von (...) vom (...) ins Recht,
gemäss welcher ihr Ehemann am U._______ verstorben sei.
K.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sich die Lebenssituation ihrer Familie in der Schweiz durch einen
besseren Aufenthaltsstatus merklich verbessern würde, und ersuchte
das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, wann mit einem Ent-
scheid in ihrer Sache gerechnet werden könne.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2009 wurde die
Anfrage der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2009 beantwortet.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 wurde die Vorinstanz an-
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gesichts der diversen Beschwerdeergänzungen zu einem weiteren
Schriftenwechsel eingeladen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2010 hielt die Vorinstanz an
ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte er-
neut die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 wurde der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern die vorinstanzliche Vernehmlassung vom
24. August 2010 zur Stellungnahme unterbreitet.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 7. September
2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Das in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründete Gesuch
um Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten ist gegenstands-
los, da das BFM der Beschwerdeführerin bereits auf deren Gesuch
vom 18. September 2007 hin mit Zwischenverfügung vom 27. Septem-
ber 2007 Akteneinsicht gewährte.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu -
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider -
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache gel-
tend, ihr Ehemann sei im Jahre (...) festgenommen worden und man
habe sie damals befragt und bedroht; ferner habe sie ihr Hab und Gut
verloren. Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie vor ihrer Ausreise
aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie
einen solchen geleistet und nach Desertion das Land verlassen. Den
Akten sei zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise mit dem
dritten Kind schwanger gewesen sei. Gemäss eritreischer Militärge-
setzgebung würden Mütter, welche Kinder zu betreuen hätten, vom
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Wehrdienst dispensiert. Die Beschwerdeführerin sei somit zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Eritrea im (...) nicht militärdienstpflichtig
gewesen, weshalb sie sich mit der Ausreise auch nicht der Refraktion
schuldig gemacht habe. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin,
deren Kinder nach wie vor minderjährig seien, somit bei einer Rück-
kehr nach Eritrea erwartungsgemäss nicht in die Armee eingezogen.
Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor bevorstehenden
militärischen Dienstleistungen respektive vor einer drakonischen Stra-
fe wegen Refraktion seien demnach als nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes einzustufen. Dem Vorbringen komme daher keine asylre-
levante Bedeutung zu. Weiter würden sich – selbst in der Annahme ei -
ner Inhaftierung des Ehemannes im Jahre (...) – daraus keine Proble-
me für die Beschwerdeführerin ergeben. So bestünden in Gesamtwür-
digung des Asylgesuchs grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens, für welches im Übrigen keine Beweise vor lägen.
Zwar treffe es zu, dass in Eritrea nahe Familienangehörige von In-
haftierten unter behördlichen Druck geraten und beispielsweise be-
fragt werden könnten, wie es die Beschwerdeführerin denn auch ange-
führt habe. Indessen erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass die
eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin wegen ihres Eheman-
nes zur Rechenschaft ziehen könnten. Zudem bestünden nach den Er-
kenntnissen des Bundesamtes keine Hinweise darauf, dass nach Eri-
trea zurückkehrende Personen wegen eines längeren Aufenthaltes im
Ausland systematisch verfolgt würden. Zusammenfassend seien dem
vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise zu entnehmen, welche er-
warten lassen würden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes betroffen wer-
den könnte. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand und es könne darauf verzichtet werden, auf die Ungereimt-
heiten in ihren Ausführungen einzugehen.
3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen vor, das BFM werfe ihr vor, sie habe
keine Beweise einreichen können. Sie wisse jedoch nicht, was mit
ihrem Mann seit dessen Verhaftung geschehen sei, ob dieser noch in
Haft sei oder ob er noch lebe, zumal die eritreischen Behörden viele
Personen ohne jegliche Formalitäten inhaftieren würden, ohne jemals
ein Urteil zu fällen. Sie wisse diesbezüglich auch nicht, wie ihre in der
Erstbefragung gemachte Aussage, ihr Ehemann sei zu drei Jahren
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Gefängnis verurteilt worden, ins Protokoll hineingekommen sei. Jeden-
falls sei diese Aussage unzutreffend, was sie bereits anlässlich der
kantonalen Befragung klargestellt habe. Ihre Nachbarn hätten jedoch
die Verhaftung beobachtet und diesbezüglich werde die Faxkopie einer
entsprechenden Bestätigung zum Beleg eingereicht. Ferner könne sie
mit dem eingereichten Schreiben der M._______ vom (...) belegen,
dass ihr Haus in ihrer Heimat zerstört worden sei. Ihr Schwager habe
vergeblich versucht, etwas über das Schicksal seines Bruders
beziehungsweise ihres Ehemannes herauszufinden. Es sei davon
auszugehen, dass dieser noch immer in einem eritreischen Gefängnis
inhaftiert sei. Die beigelegte Heiratsbestätigung bezeuge die Heirat mit
ihrem Mann. Die nachgereichten Dokumente seien sehr schwer zu
organisieren gewesen und die Originale derselben würden demnächst
nachgereicht. Sie könne nun der Aufforderung des BFM, Beweismittel
einzureichen, nachkommen. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf der
Vorinstanz, wonach eine Gesamtwürdigung ihres Asylgesuches
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe, zumal eine
solche Gesamtwürdigung vollständig unterbleibe. Wenn das BFM
diese Behauptung aufstelle, dann sollte es aber auch in der Lage sein,
entsprechende Argumente vorzubringen, was es aber nicht tue. Die
angeführten Zweifel seien daher nicht angebracht. Sie habe in ihren
Ausführungen dargelegt, weshalb sie das Land habe verlassen
müssen. Für die Inhaftierung ihres Mannes gebe es keine
Beweismittel, was ihr jedoch nicht angelastet werden könne, da in
Eritrea viele Menschen auf diese Weise verschwinden würden und
eine formelle Anklage unterbleibe. Da die Vorbringen ausführlich und
nachvollziehbar seien, würden die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung erfüllt. Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz, ge-
mäss welchen sich aus der Verhaftung ihres Ehemannes keine Proble-
me für ihre Person ergeben könnten, realitätsfremd und haltlos. Wie
ihre Erlebnisse zeigten und dem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom März 2007 entnommen werden könne, seien Fa-
milienangehörige in der von ihr geschilderten Situation einer Reflex-
verfolgung ausgesetzt und müssten ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten. Das BFM unterlasse es auch in diesem Punkt,
Argumente dafür zu liefern, weshalb es in ihrem Fall „in höchstem
Masse unwahrscheinlich“ zu erachten sei, dass die eritreischen Behör-
den sie aufgrund der Verhaftung ihres Mannes zur Rechenschaft zie-
hen könnten. Sodann sei auch das Vorbringen der Vorinstanz haltlos,
wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass nach Eritrea zurückkeh-
rende Personen wegen eines längeren Aufenthaltes im Ausland syste-
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matisch verfolgt würden, führe die SFH im erwähnten Bericht aus,
dass dem eritreischen Regime die blosse Tatsache der Flucht ins Aus-
land und der Stellung eines Asylantrages als eindeutiger Beleg einer
staatsfeindlichen Haltung gelte. Daher würden zwangsmässig repatri-
ierte Staatsangehörige aus Eritrea bei ihrer Ankunft festgenommen
und in Geheimgefängnisse der Sicherheitsorgane überführt. Sie müs-
se daher bei einer Rückkehr mit ihrer Verhaftung und mit massiven
Drohungen sowie Folterungen rechnen, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle. Sollte ihr die in der Heimat erlittene Vorverfolgung
nicht geglaubt werden, so stelle der Umstand der Ausreise einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen sei.
3.3 In ihren Vernehmlassungen vom 22. Januar 2008 und vom 24. Au-
gust 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen
Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zudem führte sie in ihrer Vernehmlassung vom 24. August
2010 ergänzend aus, bei dem von der Beschwerdeführerin nachge-
reichten Dokument (Todesbescheinigung vom [...]) handle es sich nicht
um ein amtliches Formular, dessen Echtheit überprüft werden könnte.
Es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat der Beschwer-
deführerin solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
gestuft werden müsse. Das Dokument enthalte darüber hinaus offen-
sichtlich keine Angaben über die Todesumstände sowie die Todesur-
sache. Selbst wenn nun der Ehemann und Vater der Beschwerdeführer
verstorben sei, könnten diese für ihre Person – auch wenn dies für sie
von grosser persönlicher Tragik sei – keine Asylrelevanz herleiten.
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2010 hielt die Be-
schwerdeführerin fest, dass ihre Schwiegermutter das eingereichte
Dokument von der Kirche in L._______ erhalten habe. Ihr Ehemann
sei bis kurz vor seinem Tod inhaftiert gewesen und sie habe von ihm
während dieser Zeit nie eine Nachricht erhalten. Auch habe sie nicht
gewusst, in welchem Gefängnis er sich aufhalte. Ein paar Tage vor sei -
nem Tod habe man ihren Ehemann entlassen und er sei wegen seines
schlechten Gesundheitszustandes kurz danach verstorben. Ihr Ehe-
mann habe nicht mehr sprechen und deshalb auch nicht über seine
Hafterlebnisse berichten können. Das eingereichte Dokument sei echt
und bezeuge den Tod ihres Mannes.
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3.5 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst
sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-
instanz, zumal diese ihren Vorwurf, wonach eine Gesamtwürdigung
ihres Asylgesuches Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
ergebe und es in ihrem Fall „in höchstem Masse unwahrscheinlich“ zu
erachten sei, dass die eritreischen Behörden sie aufgrund der Verhaf-
tung ihres Mannes zur Rechenschaft ziehen könnten, nicht durch ent-
sprechende Argumente begründet habe.
Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso folgt aus diesem An-
spruch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechts-
genüglich zu begründen. Im vorliegenden Fall verletzt die Vorinstanz
jedoch ihre Begründungspflicht nicht. So legte sie im angefochtenen
Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen sie
den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Asylrelevanz ab-
spricht. Zwar erläuterte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführe-
rin gerügten Passus, wonach eine Gesamtwürdigung ihres Asylgesu-
ches Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergebe, in der Tat
nicht weiter. Aus dem Kontext der Erwägungen lässt sich nicht zwei-
felsfrei bestimmen, ob es sich bei dieser Textstelle um ein blosses Re-
daktionsversehen handeln könnte. Entscheidend in diesem Zusam-
menhang ist jedoch, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwer-
deführerin letztlich im Lichte von Art. 3 AsylG prüfte und würdigte und
am Schluss der Erwägungen explizit darauf hinwies, dass aus diesem
Grund darauf verzichtet werden könne, auf die Ungereimtheiten im
Sachverhaltsvortrag einzugehen. Mit diesem Vorgehen wurde – entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die vorinstanzliche Ver-
fügung rechtsgenüglich begründet, da sie sich über die Tragweite der
Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107) und die
entsprechende Verfügung des BFM denn auch mit der vorliegenden
Beschwerde anfocht.
3.6 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht
nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der vorgebrachten In-
haftierung ihres Ehemannes zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant er-
achtete.
Zunächst ist festzuhalten, dass verheiratete Frauen mit minderjährigen
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Kindern nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der
Militärdienstpflicht in Eritrea nicht unterstehen. Auch bei einer all -
fälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder müsste sie
nicht mit einer militärischen Einberufung rechnen. Sie hatte demnach
während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtspre-
chung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzli-
chen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete
Furcht vor einer Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie hätte
aufgrund der Verhaftung ihres Ehemannes bei einer Rückkehr nach
Eritrea mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Hierzu ist anzuführen,
dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beim Kanton
die Behörden am Tag nach der Verhaftung des Ehemannes erstmals
bei ihr vorgesprochen und eine Durchsuchung des Hauses durchge-
führt hätten. Am Folgetag hätten die Behörden den Laden ihres Man-
nes geschlossen und zirka eine Woche später hätten sie noch eine
Kontrolle durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei jedes Mal zu ihrem
Mann befragt worden und man habe diesen beschuldigt, mit den
äthiopischen Behörden zusammen zu arbeiten. Man habe sie bedroht
und 17 Tage nach der Verhaftung ihres Mannes sei sie weggegangen
(vgl. act. A24/19, S. 8 und 12 f.). Hätten die eritreischen Behörden nun
tatsächlich auch ein Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt, so
hätten sie sie wohl kaum trotz vorhandener Gelegenheiten zur Fest-
nahme wiederholt im Haus zurückgelassen. In Anbetracht, dass die
Festnahme zehn Jahre zurückliegt, die Beschwerdeführerin seither
keinen Kontakt mehr mit dem Verhafteten hatte, die Behörden mit der
Festnahme des Gesuchten ohnehin nicht (mehr) auf Informationen An-
gehöriger angewiesen sind und der Ehemann der Beschwerdeführerin
mittlerweile ([...]) verstorben sein soll, ist kein Motiv für eine Re-
flexverfolgung ersichtlich. Diese Einschätzung wird auch durch den
Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin zwischen der dritten
behördlichen Vorsprache, bei der es sich eigenen Angaben zufolge
lediglich um eine Kontrolle gehandelt habe, und ihrer zehn Tage später
geschehenen Ausreise von behördlicher Seite nicht mehr behelligt
wurde.
An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel, welche die Zerstörung des Hauses, die
Verhaftung und den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin so-
wie die Heirat mit diesem belegen sollen, angesichts obiger Erwägun-
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gen und Schlussfolgerung zur Asylrelevanz der Vorbringen nichts zu
ändern, zumal sie zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermögen.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea für
sie oder ihre Kinder bestehende oder drohende, asylrechtlich relevan-
te Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der entspre-
chende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihre Ausreise aus
dem Heimatstaat oder ihrem seitherigen Verhalten bei einer Rückkehr
nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung ei-
nes Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli -
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten
Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche
Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Straf-
gesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/ Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien
2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des
Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von
illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt
(vgl. BVGE 2009/29).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe gel-
tend, die blosse Flucht aus Eritrea und die Stellung eines Asylantrages
im Ausland gelte für die eritreischen Behörden als eindeutiger Beleg
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einer staatsfeindlichen Haltung und stelle daher einen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, da ihnen bei einer all-
fälligen Rückkehr in ihre Heimat eine unverhältnismässige Strafe dro-
he.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und
über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen
Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und un-
abhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Den-
noch ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfü-
gung stehenden und öffentlich zugänglichen Quellen ein schlüssiges
Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu
erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Pro-
clamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von
Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich.
Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29
dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einfüh-
rung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Wäh-
rung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund
$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen
bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen
sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen
eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstim-
menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung –
jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen
der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und
der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr
zu werden.
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4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise – die sie zu-
nächst nach H._______ führte, wo sie sich mit ihren Kindern während
(...) Jahre aufhielt – (...)-jährig war, ist ohne weiteres davon auszu-
gehen, dass sie ihren Heimatstaat il legal, das heisst ohne behördli-
ches Ausreisevisum, verliess. Eine solche illegale Ausreise wurde vom
BFM denn auch nicht ausdrücklich bestritten, zumal sich der vorins-
tanzliche Entscheid diesbezüglich in keiner Weise äussert. Zwar ord-
nete die Vorinstanz in casu die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung an – und nicht wegen Unzuläs-
sigkeit –, verneinte aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder. Damit verkennt das BFM, dass die Be-
schwerdeführer angesichts der in E. 4.2 genannten Umstände begrün-
dete Furcht haben, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erhebli-
chen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllen demnach die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung aller-
dings auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführer aus Eritrea zu-
rückzuführen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl
zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die
Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFM vom 13. September 2007 vorläufig aufgenommen wurden,
erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführ-
barkeit des Vollzuges.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 13. September 2007 teilweise – die
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerken-
nen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend
Fr. 300.--, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie
vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und
von der Kostenauferlegung abzusehen.
7.2 Da der Beschwerdeführerin aus der selbstständigen Beschwerde-
führung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flücht -
lingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. September 2007 wird teilweise –
soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt
wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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