Abtei lung IV
D-6948/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter
Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6948/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers beantragte am 18. Dezember
2003 in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung vom _______ stellte die Vor-
instanz seine Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte im Asyl.
A.b Am 1. Juni 2006 stellte der Vater des Beschwerdeführers beim
BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung betreffend seine (damals von
ihm in Scheidung lebende) Gattin und seinen Sohn. Mit Verfügung vom
1. Dezember 2006 wies das BFM das Gesuch ab. Der vorinstanzliche
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Am 14. Juni 2007 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers die
Vorinstanz, seine nunmehr in der Schweiz weilende und mit ihm wie-
der verheiratete Gattin in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
Im Verlaufe ihrer Anhörung durch die kantonale Behörde erklärte diese
jedoch, aufgrund von geplanten Reisen in die Türkei die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft respektive die Asylgewährung nicht mehr
zu beantragen. In der Folge schrieb das BFM das Gesuch als gegen-
standslos geworden ab.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 12. Dezember 2007 Richtung _______. Nach einem gut acht-
monatigen dortigen Aufenthalt gelangte er von _______ her kommend
am 10. August 2008 in die Schweiz, wo er am 12. August 2008 ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. August 2008 summarisch
befragt. Am 29. August 2008 führte das BFM eine Anhörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz
in _______ – im Wesentlichen geltend, wegen der politischen Ver-
gangenheit seines Vaters polizeilich behelligt worden zu sein. Zuerst
sei seine Mutter in den Fokus der Behörden geraten. Es hätten immer
wieder Razzien zu Hause stattgefunden. Nach ihrer Ausreise sei auch
er vermehrt behelligt worden. Insgesamt sei er drei- oder viermal
während einer bis zwei Stunden zu seinem Vater befragt worden.
Ferner sei er zur militärischen Musterung vorgeladen worden. Er habe
die Aufforderung jedoch nicht befolgt und werde aktuell wegen des
ausstehenden Militärdienstes behördlich gesucht. Als Sohn eines an-
erkannten politischen Flüchtlings befürchte er, im Militär Opfer von
Repressalien zu werden. Aus den genannten Gründen habe er sich
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D-6948/2008
zur Ausreise entschlossen. Von der Schweiz aus habe er erfahren,
dass die Sicherheitskräfte nach wie vor zu Hause vorsprechen würden.
C.
Am 15. September 2007 ging beim BFM die Fax-Kopie eines Doku-
ments aus der Türkei (gerichtliche Änderung des Geburtsdatums des
Beschwerdeführers) ein.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 – eröffnet am 3. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten behördlichen Behelligungen wegen seines
Vaters seien mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevante
Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu werten. Dem Beschwer-
deführer sei es im relevanten Zeitraum überdies möglich gewesen,
sich ohne Probleme an verschiedenen Orten in der Türkei aufzuhalten
und in _______ bis Dezember 2007 einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Ausserdem sei ihm im Jahre 2006 ein Reisepass ausgestellt
worden. Schliesslich erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militär-
dienstverweigerung in der Türkei grundsätzlich gestützt auf rechts-
staatlich legitime und demnach nicht asylrelevante Motive. Es sei dem
Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen nicht gelungen, die Gefahr
einer allfällig unverhältnismässigen Bestrafung glaubhaft zu machen.
Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden,
auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Schilderungen einzugehen. Den
Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 3. November 2008 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung den Bei-
zug der Asylakten seines Vaters. Es sei ihm vollumfängliche Einsicht in
das besagte Dossier sowie in die Akten betreffend Familienzusam-
menführung und das Asylverfahren seiner Mutter zu gewähren. Even-
tualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten seines Vaters und
der Familienzusammenführung zu gewähren. In der Folge sei eine an-
gemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur richtigen und voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
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aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde-
führer Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. Vor Erlass eines gutheissenden Urteils sei eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zur
Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe das Dossier des
Vaters des Beschwerdeführers nicht als Verweiserdossier beigezogen.
Zu den besagten Akten sei dem Beschwerdeführer weder ein Ein-
sichtsrecht noch das rechtliche Gehör gewährt worden. Die politische
Tätigkeit des Vaters sei die offensichtliche Ursache die Probleme des
Beschwerdeführers in der Türkei. In Verletzung der Begründungspflicht
habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anerkennung des Vaters des
Beschwerdeführers als Flüchtling zu erwähnen und den Status der
Mutter zu thematisieren. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid
auch nicht berücksichtigt, dass sich die Probleme des Beschwerdefüh-
rers durch die Ausreise seiner Mutter akzentuiert hätten. Ausserdem
sei es der Frage eines allfälligen Politmalus bei militärstrafrechtlichen
Sanktionen nicht nachgegangen und habe wesentliche Elemente im
Zusammenhang mit der behördlichen Suche nicht erwähnt. Ferner sei
die Akte A 7/1 als Beweismittel vom BFM nicht berücksichtigt worden.
Bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei der speziellen Fami-
liensituation nicht Rechnung getragen worden. Ausserdem sei die An-
hörung nur mangelhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer
sei nicht umfassend zu seinen Asylgründen und zu seiner angeschla-
genen Gesundheit befragt worden. Sollte die Rekursinstanz auf eine
Kassation des Entscheids verzichten, seien Abklärungen vor Ort und
eine erneute Befragung durchzuführen. Der Eingabe lagen Beweismit-
tel im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Vaters des Be-
schwerdeführers bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 verzichtete die
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im
Zusammenhang mit der beantragten Einsicht in die Akten seiner An-
gehörigen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine entspre-
chende Einwilligungserklärung nachzureichen. Betreffend weitere Ver-
fahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
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G.
Am 1. Dezember 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht die Einwilligungserklärungen seiner Eltern. Da-
raufhin wurde die Vorinstanz angewiesen, die beantragte Akteneinsicht
zu gewähren. Das BFM kam dieser Aufforderung am 12. Dezember
2008 nach.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rügen des Beschwerde-
führers, wonach das BFM das rechtliche Gehör verletzt habe, ver-
möchten allesamt nicht zu überzeugen. Der Entscheid sei nach rechts-
genüglich erstelltem Sachverhalt und in Berücksichtigung sämtlicher
relevanter Fakten ergangen und hinreichend begründet worden. Im
Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. Die angeblichen ge-
sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gingen aus den Ak-
ten nicht hervor.
I.
Mit Replik respektive Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2009 hielt
der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzei-
tig beantragte er Einsicht in die Botschaftsantwort (Verfahren des Va-
ters). Ferner machte er Ausführungen zu den ihm bereits zugestellten
Akten der Verfahren seiner Eltern respektive zur Relevanz ihrer Vor-
bringen im Hinblick auf seine eigenen Asylgründe. Ausserdem erneu-
erte er seinen Antrag betreffend zu veranlassenden Abklärungen vor
Ort. In diesem Zusammenhang beantragte er ferner den Beizug von
Berichten von Organisationen im Bereich der Menschenrechte.
J.
Am 7. Januar 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer auf, die erwähnte Botschaftsantwort beim vormaligen
Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers erhältlich zu machen.
Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Nachreichung einer Beschwerde-
ergänzung angesetzt.
K.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer
geltend, die Botschaftsantwort vom 14. Februar 2005 bestätige seine
bisherigen Vorbringen. Er sei auch durch Hizbil-Kontra-Anhänger
respektive deren Verbindungen zu Polizeikreisen gefährdet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 und Art. 52 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]).
3.
Sachlogisch ist vorab über den Kassationsantrag des Beschwerdefüh-
rers zu befinden. Seine Auffassung, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei nicht vollständig erstellt worden, kann nicht geteilt werden. In der
Anhörung nahm die Befragungsperson zwar Bezug auf die bereits
erfolgte Summarbefragung. Dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe deshalb nicht vollständig darlegen konnte, ist aber eine blosse
Behauptung, hatte er doch am Schluss der Anhörung ausgesagt, alles
Wichtige zu Protokoll gegeben zu haben (A 4/14, Antwort 119); auch
die Hilfswerkvertreterin formulierte keine Einwände. Aufgrund des hin-
reichend erstellten Sachverhalts erübrigten beziehungsweise erübri-
gen sich mithin die beantragten weiteren Abklärungen (Befragung;
Botschaftsabklärung; Beizug von Berichten). Der angefochtene Ent-
scheid erging sodann soweit notwendig in Kenntnis der Akten der
Eltern des Beschwerdeführers; dass in den Erwägungen nicht explizit
Bezug auf das "Verweiserdossier" genommen wurde, ist nicht zu be-
anstanden. Das BFM war ohne ein entsprechendes Ersuchen auch
nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor Entscheiderlass Einsicht in
die Akten seiner Angehörigen zu gewähren, zumal sich angesichts der
Aktenlage weder weitere Kenntnis des Beschwerdeführers bezüglich
der Akten seiner Eltern noch eine Stellungnahme zu bestimmten Um-
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ständen aufdrängte. Auch die weiteren Elemente der angeblichen Ver-
letzung der Begründungspflicht – so beispielsweise im Zusammen-
hang mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers und bei der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – vermögen nicht
zu überzeugen. Das BFM hat in detaillierten und nachvollziehbaren
Erwägungen sowohl die Reflexverfolgung als solche wie auch die
Frage eines allfälligen Politmalus bei militärstrafrechtlichen Sanktionen
im Entscheid berücksichtigt; die angeblichen Verletzungen der Begrün-
dungspflicht sind wiederum nicht nachvollziehbar, war der Beschwer-
deführer doch offensichtlich in der Lage, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Schliesslich ist die vorinstanzliche Akte A 7/1 – wobei es
sich wie bereits aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich um das vom Be-
schwerdeführer eingereichte türkische Gerichtsurteil zu seinem Ge-
burtsdatum handelt – klarerweise nicht entscheidwesentlich und wurde
deshalb vom BFM zu Recht nicht erwähnt. Auf die diesbezüglichen
Beschwerdevorbringen ist entsprechend nicht näher einzugehen. Der
Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin auch
mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
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persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Behelligungen
von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitskräfte
einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden
oder schlechthin von deren Politmalus auf einen solchen auch bei
Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung
kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten
zu erzwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus
einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten
Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte
aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens
des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das
Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden. Je grös-
ser das politische Engagement der Familie des Reflexverfolgten ist,
desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der eigenen Akti-
vitäten zu stellen. Schliesslich sind für die Beurteilung der Wahrschein-
lichkeit drohender Verfolgung für Familienangehörige von politisch ver-
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folgten Personen aus Ländern wie insbesondere der Türkei, welche
Repressalien ausüben, erleichterte Voraussetzungen anzunehmen.
4.4 Es ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers in der
Schweiz wegen politischer Verfolgung in der Türkei Asyl erhalten hat.
Entsprechend ist eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Re-
flexverfolgung zu prüfen. Ein Beizug der Akten N _______ der Eltern
des Beschwerdeführers ergibt indes unter anderem, dass sein Vater
gemäss der veranlassten Botschaftsabklärung zumindest im damali-
gen Zeitpunkt nicht gesucht und auch keine Fichierung erfolgt war,
weshalb er offenbar nicht als flüchtig angesehen wurde (vgl. Akte
A 17/2). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer nicht geltend, ein
eigenes politisches Engagement entwickelt zu haben. Seine Mutter er-
klärte im Rahmen ihrer Anhörung, in Anbetracht beabsichtigter Reisen
in die Türkei ihr Asylgesuch zurückziehen zu wollen (vgl. die Akte
B 7/10, S. 7). Der Beschwerdeführer selbst legte dar, eine Schwester
und weitere Verwandte lebten nach wie vor in der Türkei. Dass diese
behördlich behelligt würden, machte er nicht geltend (A 4/14, Ant-
wort 47). Vielmehr gab er zu Protokoll, sein in _______ lebender
Bruder kehre jeweils ferienhalber in die familieneigene Wohnung nach
_______ zurück (A 4/14, Antwort 60). Bereits angesichts dieser
Sachverhaltselemente ist die Plausibilität einer erlebten oder drohen-
den Reflexverfolgung im asylrelevanten Ausmass beeinträchtigt. Ent-
gegen den Beschwerdevorbringen ist die angebliche Verfolgungsmoti-
vation der Behörden gegen den Beschwerdeführer somit nicht ersicht-
lich respektive glaubhaft gemacht. Es mag zwar zutreffen, dass er we-
gen seines Vaters das eine oder andere Mal befragt wurde und die
Behörden auch zuhause vorsprachen. Der Beschwerdeführer machte
aber diesbezüglich wiederholt eher vage Angaben und vermochte so
kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln (A 4/14,
Antworten 83 ff. und 116 f.). Unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit
der Schilderungen kommt diesen Massnahmen aber mangels Verfol-
gungsintensität ohnehin noch keine Asylrelevanz zu. Aus den Akten
ergeben sich ferner entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine
konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor einer zukünftigen Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG. Zwar weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf ge-
wisse Aspekte der Verfolgung seines Vaters hin, ohne dass aber da-
durch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer auch ihm drohenden
Gefährdung hinreichend plausibel erscheint.
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4.5 Im Weiteren stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen
Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins
Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch
motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienst-
pflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn
der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rech-
nen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminie-
rend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls
illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung
zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zu-
zufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu ver-
stricken.
Beim Beschwerdeführer stellt sich vorab die Frage, ob er tatsächlich
bereits aufgeboten und in der Folge wegen Nichterscheinens gesucht
wurde, hat er doch den Zeitpunkt der Vorladung für die Musterung sehr
uneinheitlich und überdies vage angegeben (A 1/12, S. 7 Mitte; A 4/14,
Antworten 27 und 74 f.). Unbesehen dieser Zweifel bestehen indes
nach dem Gesagten und entgegen den Beschwerdevorbringen ohne-
hin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige militär-
strafrechtliche Sanktion relevant höher als üblich beziehungsweise dis-
kriminierend ausfallen würde. Dies auch deshalb, weil weder ein eige-
nes politisches Profil des Beschwerdeführers noch eine relevante Vor-
verfolgung ersichtlich sind. Allein die Tatsache, dass sein Vater als an-
erkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, lässt in Würdigung sämtlicher
Fallumstände nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Zusam-
menhang mit dem ausstehenden Militärdienst schliessen.
4.6 Aus den Akten geht ferner hervor, dass das Gesuch im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2006
abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Das BFM hat es denn auch zu Recht unterlassen, das
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erneut zu prüfen, zu-
mal im vorinstanzlichen Verfahren weder Revisions- noch Wiedererwä-
gungsgründe geltend gemacht worden waren. Auch aufgrund des auf
Beschwerdeebene vorgebrachten angeblichen Abhängigkeitsverhältnis
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kommt ein Einbezug des volljährigen Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht. Insbesondere vermag die gel-
tend gemachte Abhängigkeit nicht zu überzeugen, hat doch der Be-
schwerdeführer im Heimatstaat jahrelang selbständig gelebt und sei-
nen Lebensunterhalt selbst bestritten. In antizipierter Beweiswürdigung
ist von der Aufforderung, einen Arztbericht nachzureichen, abzusehen.
4.7 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind
entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es er-
übrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten
Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 11
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]).
Allein die Möglichkeit eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens
respektive der noch zu leistende Militärdienst erfüllen diese Anforde-
Seite 12
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rungen nicht. Allein wegen der politischen Tätigkeiten des Vaters für
die DEHAP sind jedenfalls auch keine ernsthaften Übergriffe von
Dienstkollegen während der Dienstzeit zu befürchten. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
8.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen vor der
Ausreise in _______ und hielt sich auch im Heimatdorf sowie in
_______ auf. Vor Ort bestehen mehrere soziale Anknüpfungspunkte.
Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und über Arbeitserfahrung
in verschiedenen Bereichen. Der Landbesitz der Familie soll verpach-
tet worden sein (A 1/12, S. 2 ff.). Relevante gesundheitliche Probleme
können den Akten nicht entnommen werden. Zwar machte der Rechts-
vertreter in der Eingabe vom 3. November 2008 geltend, sein Mandant
leide an psychischen Beschwerden. Seinem Antrag auf explizite Frist-
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ansetzung zur Einreichung eines Arztberichts ist aber bereits insofern
nicht zu entsprechen, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Mit-
wirkungspflicht von sich aus gehalten gewesen wäre, im Falle der In-
anspruchnahme medizinischer Hilfe entsprechende Berichte einzurei-
chen. Ohnehin ist aber anzufügen, dass psychische Probleme grund-
sätzlich auch vor Ort behandelbar sind. Somit ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht in eine existenzgefähr-
dende Situation geraten wird.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ sowie
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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