B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6949/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Kind,
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person und dem Rei-
seweg befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asyl-
gesuche zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 – zugestellt am 25. Oktober 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer am 30. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe,
weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und es lägen keine Anhaltspunkte
vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen
würde. Auch obliege es den ungarischen Behörden, eine Einschulung des
Kindes zu prüfen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO lägen keine Gründe vor.
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C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Verfügung vom 14. Oktober 2015 und um Anweisung an das SEM, einen
Selbsteintritt vorzunehmen und sich für das Asylverfahren für zuständig zu
erklären, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neube-
urteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG ersucht.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, angesichts prekä-
rer Unterbringungsverhältnisse und jüngst erfolgter Gesetzesverschärfun-
gen in Ungarn könne nicht mehr davon ausgegangen werden, das Land
halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe korrekte
Asylverfahren durch. Das SEM sei nicht auf die aktuelle Situation in Ungarn
eingegangen und habe auch nicht geprüft, ob ihnen als Familie die Über-
stellung zugemutet werden könne. Die Sache sei deshalb zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, sollte das Gericht die Voraussetzungen für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als nicht gegeben erachten.
D.
Am 30. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 räumte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich der Nachreichung einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 16. November 2015 – gut. Eine
vom 6. November 2015 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
der Beschwerdeführenden wurde am 13. November 2015 eingereicht.
F.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 3. August 2016.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen vom 29. November 2016 datierenden Arztbericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der
rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine
wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher
namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die
nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen
angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben
würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrens-
zugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
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Seite 6
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als
Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. August 2016 (Datum Poststem-
pel, Schreiben datiert vom 3. August 2016) seine Honorarnote ein. Der für
die dreiseitige Replikeingabe geltend gemachte Aufwand von 2.25 Stun-
den erscheint hoch und der seither angefallene Aufwand (Beweismittelein-
gabe vom 8. Dezember 2016), für den keine Kostennote eingereicht wurde,
ist als dadurch abgegolten zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführen-
den damit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1255.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1255.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: