B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6949/2018
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie,
gelangten eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2014 über Italien in die
Schweiz, wo sie am 9. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 21. Juli 2014 wurde
A._______ zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die BzP von
B._______ wurde am 13. August 2014 durchgeführt. Am 17. Dezember
2014 wurden die beiden Brüder eingehend angehört. Zwischenzeitlich wur-
den sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewie-
sen, wo sie bei ihrer Tante privat untergebracht sind.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
sie stammten aus dem Dorf E._______ und hätten in F._______ die Schule
bis zur (…) beziehungsweise (…) Klasse besucht. Sie seien aufgrund ihres
Vaters von der Armee reflexverfolgt worden. Ihre Mutter habe deshalb ihre
Flucht aus dem Heimatstaat organisiert.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2015 die von den Beschwer-
deführern am 9. Juli 2014 gestellten Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung
liessen die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen.
Mit Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab, womit die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015
in Rechtskraft erwuchs.
C.
Am 19. September 2018 liessen die Beschwerdeführer durch ihren am
27. Juni 2018 neu mandatierten Rechtsvertreter eine als "Neues Asylge-
such" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen.
Zur Begründung führten sie unter Hinweis auf das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im We-
sentlichen aus, dass das Kindeswohl von B._______ gefährdet sei, da die-
ses von der Anwesenheit des älteren Bruders abhänge. Die Kindes- und
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Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ sei daher ersucht wor-
den, festzustellen und anzuordnen, dass zum Schutz der persönlichen und
seelischen Entwicklung von B._______ der Aufenthaltsort beider Be-
schwerdeführer in der Schweiz lokalisiert sein müsse. Zudem hätten sie
ausserordentliche Integrationsbemühungen geleistet. B._______ sei ein
erfolgreicher Schüler. A._______ habe eine Lehrstelle gefunden. Seit dem
Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 habe sich der psychische Gesund-
heitszustand von B._______ verschlechtert. Des Weiteren hätten sie sich
durch den über vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz von ihren Eltern ent-
fremdet. Aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz, die als Hort des
tamilischen Separatismus gelte, durch den über vierjährigen Aufenthalt
beim Onkel, der Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) aufweise, und die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen,
sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden diese Faktoren
als klare Zeichen einer Sympathie oder gar Anhängerschaft der LTTE-Ide-
ologie werten würden. Sowohl das politische Klima als auch die Sicher-
heitslage in Sri Lanka hätten sich in jüngster Zeit verschärft. Bei der Rück-
kehr seien sie dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt, da sie wegen
ihres Alters bei der Ankunft auffallen und ihre Eltern ausfindig gemacht wür-
den. Sie seien erneut anzuhören, sollte das SEM Zweifel an dem neu gel-
tend gemachten Sachverhalt haben.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie namentlich ein Schreiben
an die KESB, diverse Unterlagen, welche die ausserordentliche Integration
dokumentieren würden, eine Haftbestätigung ausgestellt vom Internationa-
len Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Onkel vom (…) 2001
sowie ein Foto von A._______, das ihn anlässlich des Heroes Day in
H._______ im November 2017 zeige, ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 – eröffnet am 6. November 2018 –
lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab. Weiter stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte ihre Asyl- respektive Mehrfachgesuche ab, soweit es darauf eintrat.
Ferner wies es die Wiedererwägungsgesuche ab. Gleichzeitig wies es die
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Im
Weiteren erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 900.–.
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
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Seite 4
In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragten sie, angesichts der sich seit dem
26. Oktober 2018 angeblich entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka
infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten
und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premierminister sei die Verfügung
des SEM vom 29. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache an das SEM
zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventuell sei die Verfügung
des SEM vom 29. Oktober 2018 wegen der Verletzung des Willkürverbots
(Ziff. 4) respektive der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör
(Ziff. 5) respektive der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6) aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 7). Eventuell sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren (Ziff. 8) oder es seien die Dispositivziffern 5 und 6 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 9).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bekanntgabe des
Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden
sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen
die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 2). Schliesslich habe
das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht
bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Für
den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellten sie verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 37 f. Ziff. 7).
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer unter anderem eine Foto-
dokumentation sowie einen elektronischen Datenträger mit diversen Un-
terlagen ein. Auf die Beschwerdebeilagen wird – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 7. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil
gegenstandslos geworden.
2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zusammensetzung des
Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
5.
Die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um
den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung
aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal
die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist
folglich abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli
2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkür-
verbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht so-
wie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Im Zusammenhang mit der Verletzung des Willkürverbots rügen die
Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das SEM faktisch nicht auf ihre
Ausführungen im Asylgesuch vom 19. September 2018 eingegangen sei
und die eingereichten Unterlagen und Darlegungen unberücksichtigt ge-
blieben seien. Damit berufen sich die Beschwerdeführer nur in Verbindung
mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem An-
spruch auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot, so
dass diesem vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
6.2 Auch die Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches
Gehör sei deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen des
neuen Asylgesuchs gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zu
den von ihnen vorgebrachten und insbesondere den neu geltend gemach-
ten Asylgründen und Wegweisungshindernissen abgelehnt habe, ist nicht
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Seite 7
begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer er-
neut anzuhören. Der Entscheid über ihre Asylgesuche ist am 22. Mai 2018
mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4556/2015 in Rechtskraft
erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde wenige Monate später innerhalb
der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG ist es die Pflicht der Beschwerdeführer, alles Zumutbare zu unter-
nehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfas-
send sowie substanziiert darzulegen. So konnten die anwaltlich vertrete-
nen Beschwerdeführer ihre neuen Vorbringen im Gesuch vom 19. Septem-
ber 2018 und in der Rechtsmitteleingabe denn auch ausführlich darlegen,
weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist.
6.3 Die Beschwerdeführer monieren weiter, das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es aus formellen Überlegungen die dokumen-
tierten LTTE-Verbindungen und die belegten exilpolitischen Aktivitäten
nicht geprüft habe. Dabei handle es sich gemäss dem Referenzurteil um
sogenannte Risikofaktoren. Das SEM sei nicht gewillt, ihre Vorbringen
ernsthaft und sorgfältig zu würdigen. Dieser Argumentation kann nicht ge-
folgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer in hinreichendem Umfang
und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollzieh-
barer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss
kam, dass in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Furcht vor Verfol-
gung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Insgesamt ist
die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdefüh-
rer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war
ihnen denn auch – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – ohne weiteres
möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht
anzufechten.
6.4 Schliesslich rügten die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. So
hätte insbesondere in Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit
allfälligen Kindesschutzmassnahmen, dem psychischen Gesundheitszu-
stand von B._______ sowie dem exilpolitischen Engagement von
A._______ der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abgeklärt werden müs-
sen. Ferner habe das SEM die vorliegenden Risikofaktoren nicht geprüft.
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Seite 8
Hinsichtlich der Rüge einer unvollständigen respektive unrichtigen Sach-
verhaltsabklärung bezüglich der genannten Vorbringen ist festzuhalten,
dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den
eingereichten Beweismitteln sowie mit den angeblich bis anhin verschwie-
genen Sachverhaltselementen hinreichend auseinandergesetzt und diese
korrekt gewürdigt hat.
Betreffend die Rüge, das SEM hätte im Rahmen des zweiten Asylverfah-
rens sämtliche eingereichten Beweismittel bezüglich der exilpolitischen Tä-
tigkeiten von A._______ und der geltend gemachten Tätigkeiten des On-
kels zugunsten der LTTE würdigen müssen, schliesst sich das Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung an, wonach vorbestandene Tatsachen im Rahmen
eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären. Demgegenüber sind nach-
träglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen bele-
gen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches
vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen. Bei
solchen qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen liegt die Prüfungszu-
ständigkeit beim SEM (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Die Vorinstanz qualifi-
zierte die Vorbringen der Beschwerdeführer und ihre neu eingereichten Be-
weismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen
über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b
und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu
Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch,
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Nach dem
Gesagten entspricht die Nichtberücksichtigung der vorbestandenen exilpo-
litischen Tätigkeiten sowie die geltend gemachten Tätigkeiten des Onkels
zugunsten der LTTE im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs
korrekter Rechtsanwendung, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf un-
vollständiger beziehungsweise unrichtiger Sachverhaltsabklärung verbie-
tet.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das SEM und auch das
Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Ermittlung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageein-
schätzung abgestützt, gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit
diesen Vorbringen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende
Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengen. Alleine der Um-
stand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere
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Quellen stützt als von den Beschwerdeführern gefordert, spricht nicht für
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn
das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Ver-
fahrens die Asylvorbringen anders würdigt als die Beschwerdeführer.
6.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen
oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
7.
In der Beschwerdeschrift wird ferner beantragt, die angefochtene Verfü-
gung angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend verän-
derten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des
ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapaksas zum neuen Premi-
erminister aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dargelegt, in-
wiefern die Beschwerdeführer von den jüngsten politischen und men-
schenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka betroffen sein sollen. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist dies im vorliegenden Fall auch nicht ersicht-
lich, zumal sie – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – über
kein sie gefährdendes Risikoprofil verfügen. Der diesbezügliche Antrag ist
abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer stellen für den Fall einer materiellen Beurteilung
ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Sie seien erneut ausführlich anzuhören. Es sei ihnen zudem eine
angemessene Frist einzuräumen, so dass Abklärungen betreffend allfällige
Kindesschutzmassnahmen bei der KESB abgeschlossen und dokumen-
tiert werden könnten. Ferner sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen
abzuklären oder ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, einen ärztli-
chen Bericht einzureichen. Ausserdem sei eine angemessene Frist einzu-
räumen, so dass sie ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz weiter
dokumentieren könnten.
8.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer
bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens hinreichend Gelegenheit
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hatten, zu ihren geltend gemachten Vorfluchtgründen Stellung zu nehmen
und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Dieselbe Feststellung gilt
auch in Bezug auf die angeblich drohende Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit den LTTE-Verbindungen ihres Onkels, bei welchem sie in der
Schweiz wohnen. Auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens hatten sie
sowohl in der schriftlichen Eingabe vom 19. September 2018 als auch in
ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2018 die Möglichkeit, sich schriftlich
zu ihren Verfolgungsgründen zu äussern, was sie denn auch in ihren
28 respektive 72 Seiten umfassenden Eingaben getan haben. Bei dieser
Sachlage – und soweit die Vorbringen überhaupt im vorliegenden Verfah-
ren zu prüfen wären – erübrigt sich die Anordnung einer weiteren Anhö-
rung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweis-
mittel hinsichtlich allfälliger Kindesschutzmassnahmen, des Gesundheits-
zustandes sowie des exilpolitischen Engagements, zumal hierzu bereits
genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist.
9.
9.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
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Seite 11
10.
10.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im
Wesentlichen aus, es handle sich sowohl bei den geltend gemachten Tä-
tigkeiten des Onkels zugunsten der LTTE als auch beim exilpolitischen En-
gagement um vorbestandene Tatsachen. Die eingereichten Unterlagen zur
Menschenrechtslage, die Unterlagen im Zusammenhang mit der Beurtei-
lung von Asylgesuchen von minderjährigen Personen sowie die schuli-
schen Leistungen der Beschwerdeführer würden den Zeitraum vor dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 be-
schlagen. Die erneute Beurteilung dieser Vorbringen im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt sowie die Würdigung der in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel würden somit nicht in die Zuständigkeit des SEM fal-
len, sondern die entsprechenden Vorbringen seien allenfalls im Rahmen
eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.
Der Antrag auf eine erneute Anhörung sei abzulehnen, da im Rahmen von
Mehrfachgesuchen keine weitere Anhörung vorgesehen sei und es die
Pflicht der Beschwerdeführer sei, die Asylvorbringen bereits bei der Ge-
suchseingabe umfassend und substanziiert darzulegen.
Bereits im ersten Asylverfahren sei es den Beschwerdeführern nicht gelun-
gen, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 aufgezählten Risikofaktoren glaubhaft darzule-
gen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die nachgereichten Unter-
lagen (Beilagen 16 bis 33) nichts zu ändern, zumal sich daraus keine auf
die Beschwerdeführer bezogene Gefährdungssituation herleiten lasse.
Nachträglich – nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht – entstandene Beweismittel, welche vorbestandene
Tatsachen belegen sollten und erheblich seien, seien nicht im Rahmen ei-
nes Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht entgegenzuneh-
men und zu prüfen. Bei solchen Gesuchen handle es sich um qualifizierte
Wiedererwägungsgesuche, bei denen die Prüfungszuständigkeit beim
SEM liege. Die entsprechenden Einwände betreffend die Gefährdung des
Kindeswohls seien somit als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entge-
genzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom
22. Mai 2018 bereits festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei. Die
neu eingereichten Unterlagen zur schulischen und beruflichen Integration
(Beilagen 8 bis 12) vermöchten an diesen Schlussfolgerungen nichts zu
ändern, da diese keine anderen stichhaltigen Gründe enthielten, die gegen
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Seite 12
die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wegweisung sprechen
würden. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien daher zwar
als neu jedoch nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu
bezeichnen. Das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei daher abzu-
lehnen.
10.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen
den Ausführungen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der
Rückkehr Rajapaksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Ri-
sikogruppen auszugehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
machte hierzu ausgedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Be-
leg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und
Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Ein-
schätzung des SEM widerlege. Vor diesem Hintergrund sei die geltend ge-
machte Furcht um Leib und Leben begründet. Die Beschwerdeführer hät-
ten familiäre Verbindungen zu den LTTE geltend gemacht und seien zudem
exilpolitisch tätig gewesen. Weiter wurde festgehalten, vorliegend werde
die materielle Prüfung ihrer Vorbringen durch das SEM aus formellen Grün-
den selektiv vorgenommen und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft,
sondern auseinandergerissen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss
gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorlägen, auf die rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müs-
sen, ob auch ausreichend Gründe vorlägen, die Verfügung in materieller
Hinsicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch
sämtliche Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen
müssen.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert, welche bei
den Beschwerdeführer gegeben seien (familiäre Verbindungen zu den
LTTE, exilpolitisches Engagement, keine gültigen sri-lankischen Reisepa-
piere, langer Aufenthalt in der tamilischen Diaspora). Zwei dieser Risiko-
faktoren seien als stark einzustufen, weshalb sich insbesondere vor dem
Hintergrund der neuen politischen Ausgangslage das Verfolgungsrisiko
massiv verstärkt habe. Aufgrund ihres jungen Alters würden sie bei der
Rückkehr auffallen, was zu Nachforschungen über ihren Onkel mit dem
LTTE-Hintergrund und ihren Vater, der bereits in der Vergangenheit Verfol-
gungsmassnahmen erfahren habe, führen würde. Weiter sei zu berück-
sichtigen, dass aufgrund ihrer traumatisierenden Verfolgung auch in Zu-
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Seite 13
kunft bei einer nur niederschwelligen künftigen Verfolgung von einer erhöh-
ten Verfolgungsempfindlichkeit auszugehen sei. Die Rückkehr könnte zu
einer Re-Traumatisierung führen.
10.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführer kein begründeter Anlass zur Annahme be-
steht, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werden.
10.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respek-
tive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell
einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
10.5 Vorab ist zu bemerken, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe
der Beschwerdeführer unbesehen der Glaubhaftigkeit mangels Intensität
und Zielgerichtetheit rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert worden
D-6949/2018
Seite 14
sind. Ebenfalls wurde eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der Suche
nach dem Vater der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Des Weiteren ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde-
führer keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren erfül-
len und sie somit nicht über ein sie gefährdendes Risikoprofil verfügen wür-
den (vgl. D-4556/2015 E. 4.2 f.). Im vorliegenden Verfahren sind die bereits
vorgebrachten Vorfluchtgründe somit nicht erneut zu beurteilen.
10.6 Entgegen der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist in keiner
Weise ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer aufgrund der jüngsten
Entwicklungen in den Monaten Juli bis September 2018 und der aktuellen
allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka gefährdet sein sollen. So ist mit
dem SEM festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten
Beweismittel keinerlei Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen.
10.7 Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht
fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung eine Würdigung des
gesamten Sachverhalts in impliziter sowie auch expliziter Weise vorge-
nommen, was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheblich-
keit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen ge-
nügt. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements von
A._______ ist festzustellen, dass er bisher nicht nur bloss in niederschwel-
liger Weise in Erscheinung getreten ist, sondern auch nicht näher dargetan
wurde, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens nun derart exponiert habe, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung haben
müsste. Zum geltend gemachten LTTE-Hintergrund des Onkels lässt sich
festhalten, dass aus dem eingereichten Beweismittel eine allfällige Zuge-
hörigkeit zu den LTTE nicht hervorgeht, bescheinigt die eingereichte IKRK-
Haftbestätigung doch lediglich, dass die betreffende Person inhaftiert ge-
wesen und am (…) frei gelassen worden sei. Es kann folglich nicht vom
Bestehen familiärer Verbindungen zu den LTTE ausgegangen werden. Im
Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen, bei einer Rückkehr würden die
sri-lankischen Behörden aufgrund des Alters der Beschwerdeführer Nach-
forschungen zum Onkel sowie zum Vater unternehmen, um reine Mutmas-
sungen. Da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Vorverfol-
gung glaubhaft machen konnten, kommt auch die erwähnte Rechtspre-
chung, wonach eine erlittene Vorverfolgung unter bestimmten Umständen
auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin
als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, nicht zur Anwendung.
D-6949/2018
Seite 15
10.8 Mithin gibt es keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi-
kogruppen zuzurechnen sind. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage
keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie ins Visier der sri-
lankischen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfol-
gungsinteresse an ihnen haben könnten.
10.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat.
11.
Insofern die Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen wollen und sich diesbe-
züglich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 entstanden sind, ist
festzustellen, dass es ihnen unbenommen bleibt, mit den entsprechenden
Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundes-
verwaltungsgericht zu stellen.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-6949/2018
Seite 16
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-6949/2018
Seite 17
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher die Beschwerde-
führer stammen, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht wer-
den kann (a.a.O. E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten
Ereignisse Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri
Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6979/2018 vom 22. Ja-
nuar 2019 E. 13.4.1).
13.4.2 Im Urteil D-4556/2015 vom 22. Mai 2018 festgestellt, dass die Be-
schwerdeführer in persönlicher Hinsicht nicht zu befürchten hätten, in eine
existenzielle Notlage zu geraten, da sie in ihrer Heimat über ein soziales
D-6949/2018
Seite 18
Beziehungsnetz (Eltern, Schwester, Grosseltern, Onkel und Tante) verfü-
gen würden und dort die ersten (…) beziehungsweise (…) Schuljahre ab-
solviert hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf
eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könnten. So-
dann könnten sie angesichts der bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu ih-
ren in Sri Lanka lebenden Verwandten respektive Eltern ohne Weiteres zu
ihren Angehörigen zurückgeführt werden. Hinsichtlich des Kindeswohls
von B._______ wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit
Juli 2014 in der Schweiz befinde. Der vergleichsweise kurze Zeitraum und
die Verfahrensakten würden nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurze-
lung in der Schweiz schliessen. Mithin sei die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bezüglich B._______ auch im Lichte der Kinderrechtskon-
vention zu bestätigen (a.a.O. E. 6.3). Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rer in ihrem Asylgesuch vom 19. September 2018 und in der Rechtsmitte-
leingabe sowie die eingereichten Beweismittel zielen im Wesentlichen da-
rauf ab, die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer und eine tiefe
Verwurzelung in der Schweiz darzulegen. So sei der der Wegweisungsvoll-
zug bezüglich B._______ unter dem Blickpunkt des Vorranges des Kindes-
wohls unzulässig, zumal sich dieser noch in der Schulausbildung befinde.
Ausserdem sei auch der Wegweisungsvollzug bezüglich A._______ unzu-
lässig, da dadurch das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls von seinem
minderjährigen Bruder gebrochen würde, sei er doch die zentrale Bezugs-
person des jüngeren Bruders. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bildet
das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, weshalb
es bereits im vorangegangenen Verfahren D-4556/2015 umfassend be-
rücksichtigt worden ist. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführer sehr bestrebt sind, sich in der Schweiz zu integrieren. Da-
raus können sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist nämlich
nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Heimat-
staat über ein umfangreiches Beziehungsnetz und eine gesicherte Unter-
bringung verfügen. Das Argument, es habe aufgrund der vierjährigen Ab-
wesenheit eine Entfremdung von den Eltern stattgefunden, ist unbehelflich.
So wird nicht eingehend dargelegt, inwiefern sich diesbezüglich die Sach-
lage seit dem Entscheid vom 22. Mai 2018 verändert haben sollte. Das
SEM hat die eingereichten Beweismittel, welche nachträglich entstanden
sind, somit zu Recht als nicht erheblich im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne qualifiziert.
13.4.3 Ausserdem bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, die Beschwerdeführer seien bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
D-6949/2018
Seite 19
ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer
kein konkreter Grund zur Annahme, sie könnten, wie mit der Beschwerde-
schrift im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs behauptet, bei der Rückkehr der Gefahr von Behelligungen
durch sri-lankische Behörden ausgesetzt sein.
13.4.4 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen. Es kann somit auf
die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil D-4556/2015 (E. 6.3)
verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem
Gesagten als zumutbar.
13.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr umfang-
reichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihnen auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
16.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte erneut Rechtsbegehren,
über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststel-
lung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016
zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offen-
legung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese
unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf
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Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Ur-
teil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: