B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6950/2018
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juli 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am (...) wurde sie zwecks Bestimmung des Knochenalters
radiologisch untersucht, wobei als Befund ein angegebenes Alter von (...)
Jahren und ein Knochenalter von 18 Jahren oder älter vermerkt wurde.
Dazu gewährte ihr das SEM am 25. Juli 2016 das rechtliche Gehör. Glei-
chentags wurde sie zur Person befragt (BzP) und durch das SEM für die
Fortsetzung des Asylverfahrens als volljährig erachtet, wobei ihr Geburts-
datum auf den (...) festgelegt wurde.
A.b Am 15. September 2016 legte die Beschwerdeführerin einen Tauf-
schein in Kopie ins Recht, dessen Original sie am 6. Oktober 2016 nach-
reichte.
A.c Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 ersuchte sie das SEM um Rich-
tigstellung ihres Geburtsdatums auf den X._______.
A.d Am 20. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das
SEM angehört.
Sie machte dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, sie stamme aus B._______, wo sich ihre Familienangehörigen nach
wie vor aufhalten würden. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse be-
sucht und manchmal ihrem Vater auf den Feldern geholfen. Da sie befürch-
tet habe, in (...) Jahren in den Militärdienst eingezogen und zu einer Solda-
tin gemacht zu werden, habe sie entschieden, ihre Heimat zu verlassen.
Sie habe am (...) die Schule abgebrochen. Zwei Tage vor ihrer Ausreise sei
ihr Vater festgenommen und (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man
habe ihm vorgeworfen, keinen Wachdienst geleistet zu haben. Sie sei dann
am (...) in Begleitung von (...) Schulkameradinnen zu Fuss von B._______
aufgebrochen und nach einem (...)-stündigen Fussmarsch im C._______
angekommen. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer illegalen Ausreise sei ihr Va-
ter ihretwegen von der Polizei während (Nennung Dauer) festgehalten und
gegen Bezahlung einer Kaution wieder frei gelassen worden. Weitere Kon-
sequenzen habe ihre Ausreise für die Familie nicht gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 20. November 2018 –
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stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl, even-
tuell die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Be-
gründung lediglich gegen die Dispositivziffern 3 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 4 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 5 bis 7 (Anordnung
der Wegweisung und deren Vollzug) der angefochtenen Verfügung. Die
Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 16. November 2018
(Ablehnung Gesuch um Berichtigung der Personendaten; Personendaten
gemäss ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem] lautend wie bis-
her erfasst auf: A._______, ZEMIS-Nr. [...], geb. [...], Eritrea) sind folglich
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in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise nicht offiziell zum Militär-
dienst aufgeboten worden. Da kein konkreter behördlicher Kontakt bestan-
den habe, aus dem erkennbar geworden wäre, dass sie hätte rekrutiert
werden sollen, bestehe auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sie
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevante
Massnahmen zu befürchten hätte. Die blosse Furcht, für den Militärdienst
aufgeboten zu werden, weise für sich genommen zudem nicht die nach Art.
3 AsylG erforderliche Intensität auf. Ferner sei alleine die Angst, bei einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst rekrutiert zu werden, nicht
asylrelevant. Weitere Anknüpfungspunkte, weswegen sie in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien
ebenfalls nicht ersichtlich. Daher sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea
nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen.
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie werde bei einer Rück-
kehr nach Eritrea inhaftiert, da sie das Land illegal verlassen habe. Zudem
müsse sie danach Militärdienst leisten. Sodann lebe ihr Bruder als Flücht-
ling in der Schweiz und sie wohne seit kurzem mit ihm zusammen. Sie
würde wegen seiner Flucht in ihrer Heimat weitere Probleme bekommen.
In Eritrea habe sie ferner keine Möglichkeit, die Schule zu beenden und
etwas zu lernen. Wenn sie in ihrer Heimat inhaftiert werde, würden sich
ihre Eltern – die mittlerweile alt seien und nicht mehr arbeiten und Geld
verdienen könnten – grosse Sorgen um sie machen, sie wolle ihnen ein
solches Leid ersparen. Schliesslich wolle sie zusammen mit ihrem Bruder
in der Schweiz bleiben, da sie sich gegenseitig unterstützen könnten und
einander brauchen würden.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den
Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
7.2 Die Beschwerdeführerin macht keinen Kontakt zu den Militärbehörden
geltend. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nati-
onaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer
D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenz-
urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend
fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und
Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil
des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.).
7.3 Das in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vorbringen, wonach sie in
ihrer Heimat keine Möglichkeit habe, die Schule zu beenden, stellt keinen
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asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar und bleibt daher vor-
liegend unbeachtlich.
7.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6–
E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O., E. 5.1).
7.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, be-
stehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten ille-
galen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen würden. Daran vermag auch der nicht näher konkretisierte Hinweis,
wonach sie wegen der Flucht ihres Bruders, mit welchem sie in der
Schweiz nun zusammen wohne, Probleme in ihrer Heimat bekomme,
nichts zu ändern. So führte sie in der Anhörung an, die damalige Flucht von
des betreffenden Bruders habe keine Folgen für ihre Familie gezeitigt (vgl.
act. A29/19 S. 5). Ausserdem sind den Akten keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, dass die eritreischen Behörden vom Aufenthaltsort des Bruders
in der Schweiz oder dem Umstand, dass sie mittlerweile mit diesem in Kon-
takt stehe respektive zusammen wohne, erfahren haben könnten. Im
Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine
entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. An dieser Einschätzung vermag auch der nachvollziehbare
Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder in der Schweiz bleiben
zu dürfen, um sich gegenseitig zu unterstützen, nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
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9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
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des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
ist vorliegend beizupflichten, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wo-
nach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau
mit Schulbildung bis zur zehnten Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat
auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zu-
rückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, die sich wirt-
schaftlich selbstständig unterhalten könne und „immer über die Runden
gekommen“ sei (vgl. act. A29/19 S. 4), bei ihrer Rückkehr unterstützen
wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei-
ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: