B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6950/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Janu a r 2 02 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).
D-6950/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – suchte am 15. Juni 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 20. Juni 2107
wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 29. Januar 2018
hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus C._______ beziehungsweise D._______ (Sub-
zoba E._______, Zoba F._______) stamme. Am 1. März 2011 sei er dort
im Rahmen einer Razzia festgenommen und daraufhin während mehrerer
Monate in G._______ festgehalten worden. Anschliessend sei er für eine
militärische Ausbildung im Rahmen des Nationaldienstes nach H._______
gebracht worden, wo er eine mehrmonatige Ausbildung absolviert habe.
Nach Abschluss derselben habe er an mehreren Orten in Eritrea Dienst
geleistet. Während seines Dienstes sei er auch wegen Dienstvergehen be-
straft und inhaftiert worden. Am 20. Februar 2015 habe er von seinem da-
maligen Stationierungsort aus Urlaub beantragt und erhalten. Er habe sich
zunächst zu seinen Grosseltern nach C._______ begeben, wo er sich aber
nur kurz aufgehalten habe. Danach sei er nach I._______ (Zoba
J._______) weitergereist, wo seine Eltern bereits seit längerer Zeit ge-
wohnt und gearbeitet hätten. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise aus
Eritrea im Februar 2016 aufgehalten und auf dem Feld gearbeitet. Im Feb-
ruar 2016 sei er zu Fuss in den Sudan geflohen und anschliessend über
Libyen am 3. September 2015 nach Italien gelangt, wo er sich bis am
15. Juni 2017 aufgehalten habe, bevor er im Rahmen eines Relocation-
Verfahrens in die Schweiz gekommen sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Urlaubsschein aus
dem Nationaldienst in Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2019 – eröffnet am 29. November 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-6950/2019
Seite 3
D.
Mit handschriftlich ergänzter Formulareingabe vom 30. Dezember 2019 er-
hob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes. Ferner beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
E.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
D-6950/2019
Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstands-
los.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6950/2019
Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Laut
dem von ihm eingereichten Urlaubsschein habe er vom 23. März 2014 bis
zum 20. April 2014 Urlaub erhalten. Im Verlaufe des Verfahrens habe er
indessen ausgesagt, den Urlaub am 20. Februar 2015 erhalten zu haben,
anschliessend nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt und somit fak-
tisch aus dem Nationaldienst desertiert zu sein. Laut seinen Angaben in
der BzP sei er von K._______ aus desertiert beziehungsweise habe dort
seinen Urlaub erhalten. Im Unterschied dazu habe er in der Anhörung aus-
geführt, er habe den Urlaub in L._______ beziehungsweise M._______ er-
halten, mithin, er sei von dort aus desertiert. In der BzP habe er zu Protokoll
gegeben, er habe am 2. Februar 2016 I._______ verlassen. Im Wider-
spruch dazu habe er in der Anhörung ausgeführt, er habe die Ausreise am
12. Februar 2016 angetreten. Bei der Anhörung habe er sodann geschil-
dert, er sei im Dezember 2016 in I._______ vom Militär festgenommen
worden, wobei seine Mutter durch Leistung einer Bürgschaft seine Freilas-
sung habe erwirken können. Auf Vorhalt, dass sich dieses Datum nicht mit
seiner geltend gemachten Ausreise im Februar 2016 vereinbaren lasse,
habe er das Datum auf Dezember 2012 korrigiert. Diese Angaben liessen
sich aber wiederum nicht in Einklang mit seinen Aussagen anlässlich der
BzP bringen, wo er auf konkrete Nachfrage bestätigt habe, während seines
Aufenthaltes in I._______ keine Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt zu haben. Die Freilassung mittels Bürgschaft durch seine Mutter
habe er dort ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Des Weiteren habe er sich
auch widersprüchlich zu seinen Stationierungsorten geäussert. In der An-
hörung habe er diese wie folgt benannt: H._______, N._______,
K._______, N._______, O._______, N._______ und am Schluss
L._______. In der BzP habe er im Gegensatz dazu dargelegt, er sei die
letzten zwei Jahre in K._______ stationiert gewesen. Auch seine letzte mi-
litärische Einteilungsbezeichnung habe er unterschiedlich angegeben. Auf
diese Ungereimtheit angesprochen, habe er bei der Anhörung keine über-
zeugende Erklärung zu liefern vermocht. Ebenso habe er unterschiedliche
Angaben zum Zeitpunkt sowie zu den Umständen seiner Haft aufgrund dis-
ziplinarischer Massnahmen während der Leistung des Nationaldienstes
gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche würden be-
reits erste generelle Zweifel an der behaupteten Desertion und an den des-
halb gegen ihn erfolgten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behör-
den aufkommen.
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Seite 6
Ferner habe er sich laut seinen Angaben nach seiner angeblichen Deser-
tion im Februar 2015 noch bis Februar 2016 in I._______ aufgehalten und
während dieser Zeit seiner Familie geholfen sowie die Ortschaft P._______
besucht. Im Falle einer Desertion wäre aber zu erwarten gewesen, dass er
von den eritreischen Behörden in C._______ bei seinen Grosseltern oder
in I._______ bei seinen Eltern gesucht würde. In der BzP habe er eine sol-
che Suche nach ihm explizit verneint. Auch sei schwer nachvollziehbar, wie
er in I._______ als mutmasslicher Deserteur während eines Jahres einer
geordneten Arbeit habe nachgehen und ein normales Leben führen kön-
nen. Von einer tatsächlich verfolgten Person sei zu erwarten, dass sie be-
strebt wäre, auf schnellstem Weg den Verfolgerstaat zu verlassen. In die-
ser Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Eritrea erst im Februar
2016, mithin ein Jahr nach seiner angeblichen Desertion, verlassen habe.
Sein Verhalten respektive seine verzögerte Ausreise liessen sich nicht mit
der behaupteten Desertion und damit möglichen Verfolgungsmassnahmen
der eritreischen Behörden vereinbaren. Befremdend wirke in diesem Zu-
sammenhang auch, dass er keinen plausiblen Grund für seine verspätete
Ausreise habe angeben können. Auch fehle seinen Aussagen zufolge ein
konkretes fluchtauslösendes Ereignis für seine im Februar 2016 angetre-
tene Ausreise. Diese im eritreischen Kontext wirklichkeitsfremd ausgefalle-
nen Schilderungen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner be-
haupteten Desertion verstärken. Seine Angaben zur illegalen Ausreise in
den Sudan seien ebenfalls wenig genau ausgefallen. Konkrete, ihm dazu
gestellte Fragen habe er teils allgemein, teils abschweifend beantwortet,
wobei seine Antworten nicht den Eindruck von persönlich erlebten Ereig-
nissen zu vermitteln vermöchten. Aufgrund dieser wenig detailliert ausge-
fallenen Ausführungen sei auch seine illegale Ausreise als unglaubhaft zu
werten.
Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass die von ihm gel-
tend gemachten asylrechtlich relevanten Kernvorbringen – Desertion, ille-
gale Ausreise – nicht der Wahrheit entsprechen würden. Falls er je in Erit-
rea Nationaldienst geleistet habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass er anschliessend aus irgendeinem Grund or-
dentlich aus dem Dienst entlassen worden sei. Die hypothetische Leistung
des Nationaldienstes ohne glaubhaften Nachweis einer Desertion vermöge
indessen keine Asylrelevanz zu entfalten. Insofern er geltend gemacht
habe, Eritrea im Februar 2016 illegal verlassen zu haben, sei festzuhalten,
dass alleine die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
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Seite 7
missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Namentlich
habe er keine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst glaubhaft nachweisen können.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen
vor, dass in seinen Aussagen nicht so viele Widersprüche zu finden seien,
wie von der Vorinstanz erwähnt würden. Er sei nervös gewesen, weshalb
er teilweise die Daten "vertauscht" habe. Der Urlaub im Militär sei 2015,
nicht 2014 gewesen. Er sei an verschiedenen Orten stationiert worden,
weshalb es möglich sei, dass er in der ersten und zweiten Befragung an-
dere Angaben gemacht habe, weil er etwas durcheinandergebracht habe.
Es komme in Eritrea häufig vor, dass man aus dem Nationaldienst deser-
tiere, aber "versteckt" im Land verbleibe. Man verstecke sich dann jeweils,
wenn Soldaten auftauchen würden. So habe auch er es gemacht. Irgend-
wann habe er dann aber keine Alternative mehr gesehen als zu fliehen. Er
habe sich dazu entschlossen, weil er früher oder später verhaftet worden
wäre. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, würden die eritreischen Behör-
den mit Sicherheit herausfinden, dass er ein Deserteur sei und ihn ins Ge-
fängnis stecken und foltern.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefoch-
tenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerde-
führers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in
der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt
eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Ver-
fügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dazu ist auf die obenstehen-
den, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in recht-
licher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich
das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1)
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
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rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Insbesondere
vermag die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitte-
leingabe, er sei nervös gewesen und habe deshalb Daten verwechselt be-
ziehungsweise er sei an sehr verschiedenen Orten stationiert gewesen und
habe deshalb unterschiedliche Angaben gemacht, angesichts der zentra-
len und gewichtigen Widersprüche in keiner Weise zu überzeugen. Die
Vorinstanz hat die vorgebrachte Desertion beziehungsweise Dienstverwei-
gerung des Beschwerdeführers sowie dessen Furcht vor Inhaftierung nach
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea wegen Fernbleibens vom Militär-
dienst zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Er ist folglich kein Deserteur oder
Refraktär. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten,
dass auch ein drohender Einzug in den Militärdienst bei einer Rückkehr
nach Eritrea keine Asylrelevanz zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Re-
ferenzurteil publiziert, bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2]).
6.2 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt
sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das
Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Ge-
richt aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen, da er – wie oben dargelegt – keine
Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten
keine entsprechenden Anknüpfungspunkte zu entnehmen.
6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
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Seite 10
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) ge-
klärt. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass die Bedingungen im Natio-
naldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK
zu qualifizieren sind. Gleichwohl besteht durch die Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, und zudem ist nicht erstellt, dass die
berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch
stattfänden, dass jede Nationaldienst leistende Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018
VI/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5).
8.2.4 Gemäss BVGE 2018 VI/4 besteht im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst bei freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkeh-
rern kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK (vgl. E. 4–6), und könnte eine möglicherweise drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen
Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AIG führen (vgl. E. 6.1.7).
8.2.5 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten seien
keine konkreten Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK
zu entnehmen. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion ver-
unmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung, ob ein tatsächliches oder
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Seite 11
unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe sowie der angeblich illegalen Ausreise könne für ihn auch nicht von
einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Na-
tionaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben
seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abge-
klärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er aus dem Nationaldienst entlassen worden sei oder diesen
bereits ordentlich abgeschlossen habe.
8.2.6 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach
ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach hy-
pothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende
Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch unglaubhafte be-
ziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine
vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert
(vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Vorliegend ist das Alter des Beschwerdeführers
nicht belegt, da er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einge-
reicht hat. Überdies steht weder der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
fest, noch ist erstellt, ob er aus dem Nationaldienst einstweilen entlassen
worden ist oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen hat. Auch aus der
Beschwerde ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs. Selbst ein möglicher Einzug in den Natio-
naldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs allerdings nicht
entgegen.
8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum
Schluss, dass eine drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
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Eine allfällige (erneute) Einziehung des Beschwerdeführers in den Natio-
naldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Le-
bensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Be-
reichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor
schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der
Krieg ist seit vielen Jahren beendet, und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen
aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Vor diesem Hin-
tergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug ge-
mäss früherer Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug
auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor
von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände
vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall
zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann. Er ist gemäss eigenen Angaben gesund ([…]), hat mehrere
Jahre die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung in der Land-
wirtschaft ([…]). In I._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise zuletzt aufgehalten hat, leben seine Mutter sowie seine Ge-
schwister, zu denen er nach wie vor Kontakt hat ([…]). Weitere Verwandte
leben in C._______ ([…]). Der Familie in Eritrea gehören schliesslich Tiere
und Land, welches sie bewirtschaftet ([…]).
8.3.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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Seite 13
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass eine zwangsweise Rück-
kehr zurzeit nicht zu Gebote steht, ändert an der Möglichkeit des Vollzugs
nichts.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Be-
schwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen
sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6950/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: