Abtei lung IV
D-6951/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau
C._______, geboren D._______, sowie deren Kinder
E._______, geboren F._______, und G._______,
geboren H._______, Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
18. Oktober 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6951/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau, beides irakische Staats-
angehörige und ethnische J._______ K._______ Glaubens, verliessen
eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter im September
1996 ihren Heimatstaat Irak Richtung U._______, von wo aus sie nach
einem zweimonatigen Aufenthalt in die L._______ gelangten. Nach
einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt in der L._______ beschlossen
sie, in die Schweiz weiterzureisen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt
in M._______ gelangten sie am 19. Oktober 1998 illegal in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.
B. Am 21. Oktober 1998 wurden die Beschwerdeführer in der
N._______ befragt und am 14. Dezember 1998 (Ehemann) sowie am
23. Februar 1999 (Ehefrau) durch die zuständige Behörde des
Kantons O._______ zu ihren Asylgründen angehört.
C.
C.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1985 von der Armee desertiert, wes-
halb er seither gesucht werde. Die Desertion werde im Irak mit dem
Tode bestraft. In den Jahren 1982 bis 1991 sei er Sympathisant der
P._______ gewesen. Der eigentliche Grund seiner Ausreise sei jedoch
der gewesen, dass er von einem Mitarbeiter der Q._______
Fotomaterial erhalten habe, welches durch Q._______-Anhänger an
Zivilisten verübte Misshandlungen gezeigt habe. Dieses
Beweismaterial habe er ausländischen Journalisten zukommen lassen.
Der Mitarbeiter der Q._______ sei daraufhin verhaftet worden, wobei
er gleichzeitig den Namen des Beschwerdeführers bekannt gegeben
habe. Aus Furcht vor einer allfälligen Verfolgung durch Anhänger der
Q._______ hätten sie 1994 R._______ verlassen und seither in
S._______ gelebt, wo er als Führer eines T._______ gearbeitet und
diese bei ihren beruflichen Exkursionen begleitet habe. Da jedoch die
Arbeit mit Ausländern im Irak verboten gewesen sei, und er sich vor
dem Regime Saddam Husseins gefürchtet habe, seien sie im Jahre
1996 via U._______ in die L._______ geflüchtet, wo sie sich während
mehrerer Monate versteckt aufgehalten hätten. Die L._______ hätten
sie im Jahre 1998 verlassen, nachdem er in einem von der V._______
unterstützten Fernsehsender ein L._______kritisches Inverview über
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das Vorgehen der türkischen Truppen gegen die V._______ gegeben
habe.
Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine Video-Kassette zu den Akten.
C.b Die Beschwerdeführerin stützte die Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen auf die Vorbringen ihres Ehemannes.
C.c Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdefüh-
rer wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 - eröffnet am 21. Oktober 2002 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des als unzumutbar erach-
teten Wegweisungsvollzugs wurde den Beschwerdeführern die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
E.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 20. November 2002 (Poststempel) beantragten die
Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2003 wurde den Beschwerde-
führern mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2003 an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführer
ein Arztzeugnis zu den Akten und ersuchten unter Hinweis auf eine
bevorstehende Chemotherapie der Beschwerdeführerin um beschleu-
nigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
I.
Mit Schreiben vom 4. März 2005 reichten die Beschwerdeführer ein
weiteres Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bis 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt zum einen die Voraussetzun-
gen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben und gelangte zum ande-
ren zur Erkenntnis, es fehle an einer genügenden Grundlage für die
Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten
Verfolgung.
3.2 In ihren Erwägungen führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in
den Aussagen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Widersprüche
festzustellen, so habe er unter anderem anlässlich der Kurzbefragung
lediglich seine Angst vor dem irakischen Regime aufgrund seiner Zu-
sammenarbeit mit T._______ angegeben und sonst keine anderen
Probleme geltend gemacht, hingegen anlässlich der kantonalen
Anhörung erklärt, wegen der Q._______ gezwungen gewesen zu sein,
R._______ zu verlassen und nach S._______ zu gehen. In der Erstbe-
fragung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme ange-
führt, insbesondere den Vorfall mit der Q._______ nicht erwähnt. Die
Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens werde auch dadurch bekräftigt,
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dass eine Wohnsitznahme in S._______ nicht möglich gewesen wäre,
da dieses Gebiet bis 1996 unter der Kontrolle der Q._______ gewesen
sei. Ebenfalls divergierende Angaben habe der Beschwerdeführer zur
Durchführung sowie zum Inhalt des Interviews im Jahre 1998 in der
L._______ gemacht.
Weiter stehe den Beschwerdeführern zum Schutz vor allfälligen Behel-
ligungen durch die Zentralregierung aufgrund der Zusammenarbeit
des Beschwerdeführers mit der französischen Presse die Möglichkeit
offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, insbesondere
im Nordirak, wo sie bereits gelebt hätten und auch Familienangehörige
leben würden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz sei-
en lokale Mitarbeiter von NGO's (Nichtregierungsorganisationen) im
Nordirak nicht gefährdet.
Im Weiteren verneinte die Vorinstanz die Kausalität zwischen der gel-
tend gemachten Desertion im Jahre 1985, der Hinrichtungen der Brü-
der der Beschwerdeführer in den Jahren W._______ und der Jahre
später erfolgten Ausreise, weshalb die eingereichten Beweismittel (To-
desschein) asylrechtlich nicht von Belang seien.
4.
4.1 In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, der Beschwerde-
führer verfüge über ein hohes politisches Bewusstsein, ohne sich des-
halb zu einer bestimmten Partei zugehörig erklären zu müssen. Viel-
mehr habe er deutliche Kritik an den verschiedenen Parteien im Nordi-
rak geübt und sich daher deren Unmut zugezogen.
4.2 Gleichzeitig rügt der Beschwerdeführer, es erscheine unverständ-
lich, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall ohne eigene Befragung
entschieden habe, zumal sich die angeblichen Widersprüche bei nä-
herer Betrachtung ohne Weiteres auflösen liessen und der Vorinstanz
deshalb vorgehalten werden müsse, den Sachverhalt nicht mit der not-
wendigen Sorgfalt abgeklärt zu haben.
4.3 Weiter habe die Vorinstanz, gestützt auf die unkorrekt erhobene
Basis auch inhaltlich einen fehlerhaften Entscheid getroffen, in wel-
chem widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers ins Feld ge-
führt worden seien, welche einer näheren Überprüfung aber nicht
standhalten könnten. Das BFF habe den Begriff des Glaubhaftma-
chens im Sinne von Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 AsylG unrichtig angewendet.
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Diese unrichtige Anwendung von Bundesrecht müsse schon für sich
allein zur Aufhebung der angefochtenen Punkte in der vorinstanzlichen
Verfügung führen.
4.4 Es sei unverhältnismässig, wenn geringfügige Differenzen in den
einzelnen Protokollen als massgebliche Widersprüche, welche die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer generell in Frage stellten,
hochgespielt würden. Vielmehr sei es geradezu ein typisches Zeichen
für auswendig gelernte Sachverhalte, wenn an keiner einzigen Stelle
irgendwelche Unterschiede auftauchen würden. Gerade der Umstand,
dass der Beschwerdeführer über das Erlebte frei berichtet und daher
auch nicht immer die genau gleichen Formulierungen verwendet, je-
doch immer den genau gleichen Lebenssachverhalt gemeint habe, sei
ein starkes Indiz für dessen Glaubwürdigkeit.
Darüber hinaus falle auf, dass die Vorinstanz von "Gegenmutmassun-
gen" Gebrauch mache, um die Sachdarstellung des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu bezeichnen. Eine solche Vorgehensweise sei
offensichtliche willkürlich.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz
habe in Verletzung ihrer Pflicht ohne Durchführung einer eigenen Be-
fragung entschieden, nicht gehört werden kann. Die Beschwerdeführer
sind gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 1 AsylG durch die
kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört worden. Zur
Durchführung einer (weiteren) Befragung durch die Vorinstanz bestand
in casu keine Notwendigkeit, zumal von einer für die Entscheidfindung
genügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausge-
gangen werden konnte und keine weiteren Abklärungen ersichtlich wa-
ren.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die kantonalen Anhörungen offen-
sichtlich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verlaufen sind
und den Akten keine Hinweise auf eine unsachgemässe Erstellung der
Protokolle zu entnehmen sind. Insbesondere hat der Beschwerdefüh-
rer unterschriftlich bestätigt, die Protokolle würden seinen Aussagen
sowie der Wahrheit entsprechen und es sei ihm in eine ihm verständli-
che Sprache rückübersetzt worden. Allfällige Ungereimtheiten oder
Unregelmässigkeiten hätten spätestens dann geltend gemacht werden
müssen. Aus diesen Gründen muss er sich bei seinen Aussagen be-
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haften lassen. Unter diesen Umständen ist auch der Einwand, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sorgfalt abge-
klärt und die angeblichen Widersprüche hätten sich bei näherem Be-
trachten ohne Weiteres auflösen lassen, als Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Abgesehen davon dürfen Widersprüche für die Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aus-
sagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder
beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise er-
wähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1993 Nr. 3).
5.2
5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der
Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Die indi-
viduellen Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein - in der
angefochtenen Verfügung als "zentralirakische Behörden" bezeichnet -
zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr flüchtlings-
relevant. Die Situation hat sich im Heimatstaat der Beschwerdeführer
seit ihrer Ausreise wesentlich verändert. Die Herrschaft Saddam Hus-
seins und seiner Baath-Partei ist durch die im März 2003 begonnene
militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten gestürzt worden.
Damit ist in casu der eigentliche Grund der Beschwerdeführer für ihre
Ausreise aus dem Irak im Jahre 1996, nämlich die Furcht vor einer
Verfolgung durch die früheren "zentralirakischen Behörden" wegen der
vorgebrachten Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit ausländi-
schen Medienschaffenden, zum heutigen Zeitpunkt aus flüchtlings-
rechtlicher Sicht ebenso nicht mehr begründet, wie in Bezug auf die
geltend gemachte Desertion im Jahre 1985.
5.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in
Bezug auf die L._______ im Jahre 1998 sind ebenfalls asylrechtlich
nicht von Belang, zumal vorliegend die Vorbringen der
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Beschwerdeführer in Bezug auf den Heimatstaat Irak und nicht eine
allfällige Rückkehr in einen Drittstaat Prüfungsgegenstand sind. Schon
aus diesen Gründen erübrigten sich diesbezüglich weitere
Abklärungen durch die Vorinstanz.
5.2.3 Zu prüfen bleibt mithin, ob dem Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner geltend gemachten, früheren Tätigkeiten im Irak durch andere Ur-
heber eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Hierbei sind im
Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkei-
ten im Umfeld ausländischer Medienberichterstattung, die behauptete
Kritik an der menschenrechtsverletzenden Arbeitsweise der kurdi-
schen Parteien sowie diejenigen als ehemaliger "Kommunist" näher zu
prüfen. Diesbezüglich kommt als Verfolgungsakteur im Wesentlichen
die Q._______ in Frage. Dazu ist vorab auf die aktuelle
Gefährdungslage im Nordirak einzugehen.
Unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) ist festzuhalten, dass die kurdi-
schen Behörden grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei
nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewäh-
ren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden
Mehrheitsparteien (Q._______ und X._______) selbst ausgehen, kann
nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und
Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und
Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise so-
gar identisch sind. Nichts anderes kann gelten, wenn eine allfällige
Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen
sind insbesonders kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker,
Islamisten oder aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende
arabische Männer sowie allenfalls Angehörige von ethnischen oder re-
ligiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch
stellen, ausgesetzt.
5.2.4 Nach Massgabe der soeben umrissenen Verfolgungszenarien im
Nordirak sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkei-
ten im Folgenden auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prü-
fen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Schwierigkeiten
mit kurdischen Gruppierungen - namentlich mit der Q._______ -
anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle nicht geltend
machten (vgl. A 1 S. 4, A 2 S. 4). Die entsprechend ergänzten
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Vorbringen anlässlich der kantonalen Anhörung erwecken damit nicht
den Eindruck, die Beschwerdeführer setzten zum damaligen Zeitpunkt
eine Flucht vor Verfolgung durch die Q._______ in den Mittelpunkt
ihrer Asylvorbringen. Einer auf Beschwerdeebenene ins Zentrum der
Vorbringen gerückte Gefährdungssituation seitens nordirakischer
Machthaber (vgl. Beschwerdeschrift S. 11) haftet entsprechend von
vornherein der Anschein an, die entsprechenden Vorbringen seien der
vorstehend aufgezeigten, objektiv geänderten Bedrohungslage
insoweit angepasst, als frühere Geschehnisse, welche letztlich nicht
zur Ausreise der Beschwerdeführer aus ihrer Heimat geführt haben, im
Nachhinein mehr Gewicht zugemessen wurde, als sie tatsächlich
hatten.
Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer
den angeblichen Besitz von - aus Sicht der Q._______ - heiklem
Fotomaterial in keiner Weise zu belegen vermag, wobei kein Grund
ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer nicht im Stande sein
sollten, entsprechendes Beweismaterial zur Untermauerung ihrer
Asylgesuche zu beschaffen.
Ferner fällt für die Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rer der Umstand ins Gewicht, dass S._______ - entgegen den
Vorbringen in der Beschwerdeschrift - bis in das Jahr 1996 nach wie
vor im Einflussbereich der Q._______ lag, bevor die nach ihrer
Hauptstadt benannte Nordprovinz unter die ausschliessliche
Herrschaft der X._______ fiel. Damit kann für Verfolgte der Q._______
für die Zeit vor dem Jahr 1996 wegen eines entsprechenden
Wirkungskreises ihrer Geheimdienste bis nach S._______ mit Blick auf
diese Stadt nicht von einer valablen Fluchtalternative gesprochen
werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführer im Jahr 1994 von R._______ her
kommend vor eben dieser Partei in Richtung S._______ flüchteten
(vgl. A 4 S. 6).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind der fehlende Beleg
entsprechender Vorbringen (Verfolgung durch die Q._______) ohne
ersichtlichen Grund, die als nachgeschoben zu wertenden Vorbringen
und die Nennung eines Zufluchtortes, der nach wie vor im
Wirkungsradius des angeblichen Verfolgers stand, nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts insgesamt geeignet, die diesbezüglichen
Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft zu erachten.
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Die Beschwerdevorbringen, welche sich im Wesentlichen darauf
beschränken, auf Literaturzitate zur Glaubhaftigkeitsprüfung zu
verweisen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise
die festgestellten Ungereimtheiten in den Asylvorbringen aufzulösen,
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Ferner kann dem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht kein klares,
von der politischen Hauptrichtung der X._______ und Q._______
abweichendes Profil zugemessen werden. Die Beschwerdeführer
bringen an politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in ihrem
Heimatland sein früheres Engagement bei den Y._______ in den
Jahren 1982 bis 1991 vor. Auch daraus ist aus heutiger Sicht im
nordirakischen Kontext keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
zu lesen. Einerseits bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens diesbezüglich keine mögliche Verfolgung
durch Akteure vor, welche aus heutiger Sicht eine ernsthafte
Bedrohung darstellen würde (A 4 S. 6 f.). So ist denn auch unter
Berücksichtigung der aktuellen, allgemeinen Gefährdungsmuster im
Nordirak die (ehemalige) Zugehörigkeit zur Y._______ als solche nicht
als heikel einzustufen, zumal die genannte Partei in das politische
Gefüge im Nordirak seit dem Jahr 2005 weitgehend eingebunden ist.
Andererseits kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
kommunistischen Vergangenheit aus heutiger Sicht auch deshalb kein
ihn gefährdendes oppositionelles Profil zugemessen werden, weil
seine diesbezüglichen Aktivitäten bereits über Jahre zurückliegen und
er sich in seiner Heimat danach politisch anderweitig orientierte.
Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ein-
wendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft
herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen und entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift - auch mit Blick auf die aktuelle Bedrohungslage im
Irak - ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus
zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Er-
kenntnisse gewonnen werden könnten. Nach dem Gesagten ist die
Furcht der Beschwerdeführer vor zukünftiger Verfolgung im Irak als un-
begründet zu erachten. Im Ergebnis hat deshalb die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt.
Seite 11
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl.
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und die Beschwerdeführer haben
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr.
21). Die verfügte Wegweisung steht somit im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen.
7.
Das BFM ordnete in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober
2002 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Es erübrigt
sich deshalb, auf die sinngemässen Vorbringen auf Beschwerdeebene
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung - insbesondere wegen des
gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin - einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung der Asylgesuche sowie der Anordnung der Wegweisung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 18. Oktober 2002 ist demzufolge zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde je-
doch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos er-
wies und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmittelein-
gabe vom 20. November 2002 gestellte Gesuch um unentgeltliche
Seite 12
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Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über die
Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ent-
scheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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