Abtei lung IV
D-6951/2007
zom/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Rich-
ter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren
(...), alias E._______, geboren (...), Guinea, wohnhaft
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6951/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer F._______ aus G._______
- sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende Juni 2007 in einem
Schiff verliess und am 22. Juli 2007 per Zug ohne Papiere in die
Schweiz gelangte, ohne kontrolliert worden zu sein,
dass er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
des BFM in H._______ um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 26. Juli 2007 im EVZ H._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erklärte, am 20. Au-
gust 1991 geboren und damit minderjährig zu sein,
dass er auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte,
weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen zu haben und
aktuell auch nicht in der Lage zu sein, seinen mutmasslich zuhause
bei seinen Eltern befindlichen Geburtsregisterauszug erhältlich zu ma-
chen,
dass das BFM am 6. August 2007 zur Bestimmung des Alters des Be-
schwerdeführers die Durchführung einer radiologischen Untersuchung
seines Handknochens (sogenannte Knochenaltersanalyse) anordnete,
dass Dr. med. J. K. in seiner Knochenaltersanalyse vom 13. August
2007 zum Schluss gelangte, das Knochenalter des Beschwerdeführers
entspreche einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr,
dass das BFM am 31. August 2007 im EVZ I._______ eine
ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der von ihm behaupteten Minderjährigkeit durchführte und ihm
namentlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
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Knochenaltersanalyse vom 13. August 2007 gewährte, wobei der
Beschwerdeführer an seinen bisherigen Altersangaben festhielt,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 direkt zu
seinen Asylgründen anhörte und ihm im Vorfeld der Befragung eröffne-
te, ihn im Rahmen des weiteren Asylverfahrens als volljährig zu be-
handeln,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sich im Januar 2007 in G._______ an Manifestationen
gegen die Regierung beteiligt,
dass er am 12. Februar 2007 anlässlich erneuter Unruhen von Militär-
personen verfolgt und schliesslich zuhause festgenommen worden sei,
dass sein Vater im Zuge dieser Vorkommnisse verletzt worden sei und
habe hospitalisiert werden müssen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge während vier Monaten auf der
Gendarmerie J._______ inhaftiert gewesen sei, bis ein Freund seines
Vaters seine Freilassung aus dem Gefängnis habe erwirken können,
dass jener Freund ihn zu einem Hafen gebracht und anderen Leuten
anvertraut habe, die es ihm ermöglicht hätten, an Bord eines Fracht-
schiffes zu gelangen und dergestalt seine Heimat zu verlassen,
dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 9. Oktober
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2007 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und darin zur
Hauptsache beantragte, es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren,
dass er im Weiteren beantragte, es seien ihm die Verfahrenskosten zu
erlassen, da er mittellos sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
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ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt des oben Gesagten - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge dar-
auf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgrün-
den eine Vertrauensperson beizuordnen,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., 2001
Nrn. 22 und 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchen-
den Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer indessen - wie nachfolgend dargelegt -
keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311), beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse, abge-
stellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass das BFM am 13. August 2007 eine Knochenaltersanalyse durch-
geführt hat, gemäss welcher das Alter des Beschwerdeführers 19 Jah-
re oder mehr betrage und dem Beschwerdeführer zum Ergebnis die-
ses Gutachtens am 31. August 2007 das rechtliche Gehör gewährt
worden ist,
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dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdefüh-
rers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse
abgestellt, sondern sich im Wesentlichen mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen
auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei der Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziier-
ten und realitätsfremdem Angaben des Beschwerdeführers - insbeson-
dere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend
- gestützt hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit sei-
nem angeblichen Geburtsdatum in der Tat auffallend vage und unbe-
stimmt sind,
dass der Beschwerdeführer zwar ein genaues Geburtsdatum angab,
das ihm seine Mutter mitgeteilt haben soll, indessen weder das Alter
seiner Mutter noch dasjenige seines Vaters kannte und sein diesbe-
zügliches Nichtwissen mit der lapidaren Erklärung zu rechtfertigen ver-
suchte (vgl. act. A15 S. 1), in seiner Heimat stelle man sich diesbezüg-
liche Fragen nicht,
dass ferner seine Behauptung, erst mit zehn Jahren eingeschult wor-
den zu sein und vorher nur Fussball gespielt zu haben (vgl. act. A23 S.
3), in höchstem Masse unglaubhaft erscheint,
dass demnach das BFM berechtigterweise von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und ihm somit zu Recht keine
Vertrauensperson beiordnete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ I._______ beziehungsweise in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S.65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. II.1. S. 3 f.) verwiesen werden
kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde, in seiner Heimat habe man keine Ausweise, weshalb "nie-
mand so genau sein Alter bestimmen" könne, den Tatsachen nicht ent-
spricht, da in Guinea insbesondere Reisepässe und Identitätskarten
offiziell erhältlich gemacht werden können,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Reise von Guinea
bis in die Schweiz ohne persönliche Ausweispapiere bewerkstelligt zu
haben, bedeuten würde, er habe die Landesgrenzen auf dem Weg von
Guinea in die Schweiz ohne jegliches Dokument zu seiner Identifizie-
rung passieren können,
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dass dies jedoch kaum den Tatsachen entsprechen dürfte und realisti-
scherweise insbesondere auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer
habe ohne Weiteres die Kontrollen in der nicht näher genannten Ha-
fenstadt in Frankreich passieren beziehungsweise von Frankreich aus
per Zug in die Schweiz gelangen können, ohne dabei kontrolliert zu
werden,
dass die auffallend rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers
hinsichtlich einzelner Zwischenstationen seiner Reise generell die
starke Vermutung aufkommen lassen, dieser versuche, den Schweizer
Asylbehörden seine Reiseroute sowie die Modalitäten ihrer Ausgestal-
tung zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu
müssen,
dass die Frist von 48 Stunden im Übrigen allein bezweckt, den asylsu-
chenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu er-
möglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
4. Oktober 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass vorab auffällt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich zentraler Punkte seiner Asylvorbringen stereotyp und ohne
jegliche Substanz ausgefallen sind,
dass dies etwa für die Beschreibung der Geschehnisse anlässlich der
politischen Manifestationen in G._______ während der Monate Januar
und Februar 2007 gilt,
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dass ferner nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer am
12. Februar 2007 überhaupt von Angehörigen des Militärs bis zu sei-
nem Elternhaus hätte verfolgt und dort festgenommen werden sollen,
wenn er sich nicht zu Demonstrationszwecken, sondern nur zufällig in
der Stadt aufgehalten hätte (vgl. act. A23 S. 6),
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm zumindest frü-
her geläufigen Namen einzelner langzeitiger Zellengenossen bereits
heute wieder vergessen haben will (vgl. act. A23 S. 7), überdies gegen
die Glaubhaftigkeit seines angeblichen Gefängnisaufenthalts spricht,
dass der Beschwerdeführer ferner in keiner Weise zu erklären ver-
mochte, weshalb der Freund seines Vaters über einen derartigen Ein-
fluss verfügt habe, um seine Entlassung aus dem Gefängnis erwirken
zu können (vgl. act. A23 S. 7),
dass gesamthaft betrachtet keine plausiblen Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, weshalb die Angehörigen des Militärs in irgendeiner
Weise an der Person des Beschwerdeführers interessiert sein könn-
ten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im
Gefängnis seien Fotos von ihm angefertigt und sein Name notiert wor-
den, weshalb er im Falle einer Rückkehr befürchten müsse, wiederent-
deckt und inhaftiert zu werden, vor dem Hintergrund des Gesagten
jeglicher Grundlage entbehrt,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 4. Oktober
2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Gui-
nea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Gui-
nea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
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dass auch nicht aus anderen individuellen und in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründen auf die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG)
geschlossen werden kann, und davon auszugehen ist, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine soziale und wirtschaftli-
che Integration möglich ist, wobei anzufügen bleibt, dass sich der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht um die Offenlegung der Identität
und die Beibringung echter Reisepapiere bemühte und mithin der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in keiner Weise
nachgekommen ist,
dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizer Asylbe-
hörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen diesbezüglich zu
forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfäl-
lige weitere Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der
Beurteilung bilden können,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gui-
nea schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rück-
kehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten,
zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Überein-
stimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a
Abs. 1-4 ANAG),
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als zum Vornherein
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
Seite 12
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den
Akten (Ref.-Nr. N ... [in Kopie, vorab per Telefax])
- (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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