B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6951/2013
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
D-6951/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – gelangte am 7. Oktober 2013 in die Schweiz und reichte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylge-
such ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Oktober 2013 und
die Anhörung zu den Asylgründen am 29. Oktober 2013 statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz
Sirnak). Dort habe er zusammen mit seiner Familie seit seiner Geburt ge-
lebt. Im Januar 2012 habe er sich der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) an-
geschlossen und sich ins PKK-Lager in Haftanin im Nordirak begeben.
Während seines Aufenthalts in Haftanin sei er für die PKK ausschliesslich
im logistischen Bereich (Transport von Lebensmitteln) tätig gewesen. Am
4. September 2013 habe er die PKK heimlich verlassen, weil er das Le-
ben in den Bergen psychisch nicht mehr ertragen und sich nach einem
zivilen Leben gesehnt habe. Er habe allerdings wegen der Tätigkeiten für
die PKK nicht mehr in der Türkei leben können; der türkische Geheim-
dienst MIT habe sich bereits drei Mal bei seinem Vater nach ihm erkun-
digt. Deswegen sei er in die Schweiz gereist.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers
wird auf die Protokolle bei den Akten und die nachstehenden Erwägun-
gen verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren drei Fo-
tos ein, auf welchen er bewaffnet und uniformiert zu sehen ist.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. November 2013 – eröffnet am 12. November
2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete es sodann als zulässig, zumutbar und möglich, wobei
es zu dessen Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, weder die in der
D-6951/2013
Seite 3
Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin.
Es würden – mit Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er psychisch angeschlagen sei – insbesondere keine
medizinischen Gründe vorliegen, zumal eine allfällig benötigte psycholo-
gische oder psychiatrische Behandlung in der Türkei gewährleistet sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und dabei in ma-
terieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 8. November
2013 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1), er sei als Flüchtling an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 2),
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Rechtsbegeh-
ren Ziffer 3), subeventualiter sei die Beschwerdesache zur vertieften Prü-
fung betreffend einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb der
Provinz Sirnak an das BFM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4). In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen (Rechts-
begehren Ziffer 5).
C.b In der Beschwerde wird das Gericht unter dem Titel "Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl" gebeten, die Vorbringen des Beschwerdeführers von
Amtes wegen zu würdigen und eine mögliche Rückkehrgefährdung von
Amtes wegen abzuklären. Sodann wird zur Begründung von Rechtsbe-
gehren Ziffer 3 zusammengefasst ausgeführt, das BFM habe die Recht-
sprechung gemäss BVGE 2013/2, wonach der Wegweisungsvollzug (na-
mentlich) in die Provinz Sirnak als generell unzumutbar zu qualifizieren
sei, im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt und daher das Vor-
liegen einer Aufenthaltsalternative nicht explizit geprüft. Hierzu sei aus
den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher nachweis-
lich aus einem Dorf in der Provinz Sirnak stamme, zwar das Gymnasium
abgeschlossen habe, aber nie eine Berufsausbildung gemacht habe. Aus-
ser auf dem väterlichen Hof habe er nie irgendwo gearbeitet. Er verfüge
folglich nicht über Berufserfahrung, welche ihm zum Beispiel in einer
Stadt im Westen der Türkei helfen würde, seine Existenz zu sichern. Der
Abschluss des Gymnasiums und seine türkischen Sprachkenntnisse al-
leine genügten nicht, um seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. So-
D-6951/2013
Seite 4
dann würden ausser einer Schwester, welche in D._______ lebe, alle an-
deren in der Türkei lebenden Geschwister in seinem Heimatdorf wohnen.
Er habe keine Verwandten in den Städten im Westen der Türkei. Ausser
den fünfundzwanzig Tagen Aufenthalt in Istanbul während seiner Flucht
habe er sich nie im Westen der Türkei aufgehalten, weshalb kein Bezug
zu einem möglichen Zufluchtsort im Westen der Türkei bestehe. Schliess-
lich fühle sich der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen. Er sei
zwar jung und alleinstehend, doch würden ihm diese Kriterien allein noch
keine Aufenthaltsalternative im Westen der Türkei verschaffen. Nach dem
Gesagten sei der Vollzug der Wegweisung vorliegend mangels Aufent-
haltsalternative als unzumutbar zu erachten.
C.c Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom
22. November 2013 und eine Honorarnote vom 10. Dezember 2013 bei.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass mangels Begründung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 lediglich gegen
den Vollzug der Wegweisung Beschwerde erhoben werde und demzufol-
ge nur der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sei. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wies er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 6. Januar 2014 ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2014 nahm das BFM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung. Es führte dabei aus, beim Beschwerdefüh-
rer handle es sich um einen jungen Mann von (…) Jahren, der ledig und
somit ohne familiäre Verpflichtungen sei, der Türkisch spreche, einen Ma-
turabschluss habe und über eine langjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Landwirtschaft verfüge. Somit bringe er unter Berücksichti-
gung seiner Vertrautheit mit den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen in der Türkei Voraussetzungen mit, die es zumutbar erscheinen lies-
sen, sich auch ausserhalb seiner Herkunftsprovinz – beispielsweise auch
in ländlichen Gebieten in der Nähe einer Stadt – niederzulassen und sich
eine neue Existenz aufzubauen. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitzver-
D-6951/2013
Seite 5
legung spreche auch der Umstand, dass er bei Bedarf auf die Hilfe seines
familiären Beziehungsnetzes zurückgreifen könne. Namentlich habe er
eine verheiratete Schwester, welche in D._______ lebe, und eine von
seinen in der Schweiz wohnhaften (…) Schwestern verfüge in der
Schweiz nach Heirat mit einem anerkannten Flüchtling über ein gefestig-
tes Aufenthaltsrecht. Mit Blick auf den traditionellen engen Familienzu-
sammenhalt kurdischer Familien sei daher davon auszugehen, dass er im
Falle einer Wohnsitzverlegung auf die Hilfe und Unterstützung seiner bei-
den Schwestern und deren Familien zählen könne und bei einer Rück-
kehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. Schliesslich
spreche auch sein Gesundheitszustand nicht gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung. Er habe zwar angegeben, schon vor seiner Ausreise psy-
chisch angeschlagen gewesen zu sein. Aus den Akten gehe indes hervor,
dass er trotz seiner geltend gemachten jahrelangen psychischen Be-
schwerden noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen sei und keine
Hinweise vorliegen würden, dass er wegen seiner psychischen Verfas-
sung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Anzufügen sei, dass
ärztliche Behandlungen von psychischen Beschwerden in der Türkei ge-
währleistet seien, falls er diese nach seiner Rückkehr benötigen sollte.
F.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das
Replikrecht eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
D-6951/2013
Seite 6
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe im Zusam-
menhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
Rechtsprechung gemäss BVGE 2013/2 nicht berücksichtigt und daher
das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative nicht explizit geprüft. Aufgrund
dieses Vorbringens ist vorab zu prüfen, ob das BFM die ihm obliegende
Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] [EMARK]
2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffe-
nen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
D-6951/2013
Seite 7
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne Weiteres
– das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung
des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Aus prozessökonomischen
Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be-
schwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz
im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf so-
dann nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife
muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
3.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung weder das Länderurteil
BVGE 2013/2 erwähnt noch das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative
explizit geprüft. Es hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör bezie-
hungsweise seine Begründungspflicht verletzt. Mit Vernehmlassung vom
6. Januar 2014 hat es nachträglich zum Vorliegen einer zumutbaren Auf-
enthaltsalternative für den Beschwerdeführer in der Türkei Stellung ge-
nommen. Angesichts dieser Ergänzung im Beschwerdeverfahren, der
dem Beschwerdeführer dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme
– von welcher er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar
2014 Gebrauch gemacht hat – und unter Berücksichtigung der Kogniti-
onsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts kann die (ursprüngliche)
Verletzung der Begründungspflicht als geheilt erachtet werden.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die an-
gefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrens-
mangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu be-
rücksichtigen sein (vgl. E. 7 nachstehend).
4.
Vorliegend ist – wie bereits in der Verfügung des Instruktionsrichters vom
16. Dezember 2013 erwähnt – mangels Begründung des Rechtsbegeh-
rens Ziffer 2 nur der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (verfügte Wegwei-
D-6951/2013
Seite 8
sung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit in Rechts-
kraft erwachsen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
5.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
D-6951/2013
Seite 9
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürger-
krieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Aus-
nahme bilden die südöstlichen Provinzen Hakkari und Sirnak, weshalb
der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in diese bei-
den Provinzen heute (wieder) generell unzumutbar ist (BVGE 2013/2).
Bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – aus einer dieser Provin-
zen stammen, ist die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Dabei sind gemäss der weiterhin
zu beachtenden Rechtsprechung der ARK insbesondere die Fragen der
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum mög-
lichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration
zu beantworten (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 2, E. S. 14 f.).
5.3.3 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM
in seiner Vernehmlassung – zum Schluss, dass im Falle des Beschwer-
deführers eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Türkei zumutbar ist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutref-
fenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwiesen werden
(vgl. Bst. E. vorstehend). Die zusätzlichen Vorbringen in der Stellungnah-
me des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2014 erschöpfen sich in un-
belegten Behauptungen und überzeugen das Gericht nicht. Mit Nach-
druck ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der junge Beschwerde-
führer mit Gymnasialabschluss und Arbeitserfahrung über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, das ihn mindestens anfänglich bei einer Heim-
kehr unterstützen kann. Zugleich ist vom Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Jugend, seiner Bildung und Ungebundenheit durchaus ein gewisser
Effort zu fordern, anfängliche Schwierigkeiten hinsichtlich Unterkunft und
Arbeit zu überwinden (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5, mit weiteren Hinwei-
sen). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6, mit weiteren Hin-
weisen). Im Übrigen ist es ihm unbenommen, Rückkehrhilfe zu beantra-
D-6951/2013
Seite 10
gen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in eine finanziell exis-
tenzbedrohende Lage geraten wird, selbst wenn – wie in der Beschwerde
behauptet – seine angeblich schlechte psychische Verfassung ihn beim
Aufbau einer Existenz einschränken würde. Im Zusammenhang mit der
geltend gemachten schlechten psychischen Verfassung ist sodann fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) seit Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2013 bis zum
heutigen Zeitpunkt keinen ärztlichen Bericht einreichte. Des Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme ohnehin
nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt (BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im vorliegenden Fall be-
stehen keine Hinweise darauf, dass dies vorliegend auf den Beschwerde-
führer zutreffen könnte, zumal – wie bereits das BFM ausführte – ärztliche
Behandlungen von psychischen Beschwerden in der Türkei gewährleistet
sind, was im Übrigen in der Replik auch nicht bestritten wird. Daran wird
auch ein allfälliger Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer,
bei welchem der Beschwerdeführer angemeldet sein soll, nichts ändern,
weshalb ein solcher nicht abzuwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung;
BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar. Somit ist der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sa-
che an das BFM zur vertieften Prüfung betreffend einer zumutbaren Auf-
enthaltsalternative ausserhalb der Provinz Sirnak abzuweisen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-6951/2013
Seite 11
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorste-
hend (E. 3) aufgezeigt, litt jedoch die Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlas-
ses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts
der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereichten Ergän-
zung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene geheilt; aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm
jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen
sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
damit gegenstandslos (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1, mit weiteren Hinwei-
sen).
7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliess-
lich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine an-
gemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund der
Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 10. De-
zember 2013, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen auf insge-
samt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die
Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 400.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6951/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: