B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-695/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
mit Ehefrau B._______, geboren (…),
Libanon,
sowie Sohn C._______, geboren (…),
Syrien,
alle zur Zeit im Libanon,
c/o Schweizerische Vertretung in Beirut,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. August 2012 ersuchte das sich im Libanon aufhaltende Ehepaar
A._______ und B._______ für sich und ihre drei ebenfalls im Libanon be-
findlichen Söhne C._______, D._______ (geboren am […]) und E._______
(geboren am […]) bei der Schweizer Botschaft in Beirut (nachfolgend: Bot-
schaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung.
B.
Die Botschaft befragte die Beschwerdeführenden (Eltern) am 5. November
2013 und ihren minderjährigen Sohn am 8. November 2013 zu ihren Asyl-
gründen.
Der Beschwerdeführer A._______ machte zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, vor etwa eineinhalb Jahren sei es bei ei-
nem vom syrischen Geheimdienst in der Nähe seines Hauses errichteten
Kontrollpunkt zu einem bewaffneten Zusammenstoss zwischen Angehöri-
gen des Geheimdienstes und bewaffneten Personen gekommen, die den
Kontrollpunkt angegriffen hätten. Dabei seien Geschosse schwerer Artille-
rie in ihren Schlafzimmern gelandet und alle Fensterscheiben des Hauses
zu Bruch gegangen. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, seien er und
seine Familie zu seinem Bruder geflüchtet, wo sie zwei Tage lang geblie-
ben seien. Anschliessend seien sie alle in ihr in der Umgebung von Da-
maskus gelegenes Haus zurückgekehrt, wo sie noch rund einen Monat
lang gelebt hätten, da alle drei Söhne wichtige Prüfungen hätten ablegen
müssen. Unmittelbar nach diesen Examen seien sie alle gemeinsam in den
Libanon geflüchtet. Ungefähr einen Monat später sei er allein nach Syrien
zurückgekehrt, um den Zustand seines Wohnhauses in Augenschein zu
nehmen. In jener Nacht hätten sich Geheimdienstleute um sein Haus auf-
gestellt, weil man eine im Haus versteckte Person gesucht habe. Diese
habe zu fliehen versucht, sei aber noch im Haus erschossen worden. Am
darauffolgenden Morgen sei er abermals in den Libanon geflüchtet. Dort
hätten er und seine Familie jedoch keinen festen Wohnsitz. Im Moment
lebten sie bei seinem Schwager in Beirut. Er selber habe im Libanon weder
Arbeit noch Geld.
Die Beschwerdeführerin B._______ führte aus, sie sei in Beirut geboren
und libanesische Staatsangehörige. Sie hätten Syrien verlassen müssen,
nachdem ihr Wohnhaus beschossen worden sei. Ausserdem seien immer
wieder junge Männer zuhause abgeholt worden, weshalb sie Angst um ihre
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Söhne gehabt habe. Im Libanon selbst könnten sie alle nicht länger blei-
ben, weil sie für die Ausbildung ihrer Kinder Geld benötigten, aber weder
ihr Ehemann noch ihre Söhne im Libanon arbeiten könnten, da sie die li-
banesische Staatsbürgerschaft nicht besässen.
Der Beschwerdeführer C._______ erklärte namentlich, er habe Syrien ver-
lassen müssen, weil sein Elternhaus eines Nachts beschossen worden sei.
Man habe auch nie gewusst, ob einem in den Strassen Syriens plötzlich
etwas Schlimmes zustosse. Nun lebe er im Libanon, wo er indessen nicht
länger bleiben könne, da seine Familie dort kein Haus und kein Einkommen
habe, und er nicht zur Schule gehen könne.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien
ihrer Pässe sowie des Familienbüchleins zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 20. Januar 2015 – ver-
weigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab. Mit separaten Verfügungen selben Da-
tums lehnte das SEM auch die Einreisegesuche der beiden volljährigen
Söhne beziehungsweise Brüder D._______ und E._______ der Beschwer-
deführenden ab. Letztere Verfahren sind nicht Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens.
D.
Mit undatierter, am 26. Januar 2015 bei der Botschaft eingetroffener und
von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter
geleiteter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 4. Februar
2015) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz
zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgebli-
chen Artikel in der bisherigen Fassung (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und
68 AsylG) anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die
bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die
Einholung einer Übersetzung kann indessen verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 [zur Publikation vorgese-
hen]). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106
Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
5.
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5.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom
8. Januar 2015 im Wesentlichen aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass es sich bei den geltend
gemachten Vorkommnissen um eine konkrete und gezielte Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe. Vielmehr müssten die von den Be-
schwerdeführenden geschilderten Begebenheiten in den Zusammenhang
des syrischen Bürgerkriegs gestellt werden, weshalb die Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz nicht in Betracht falle.
5.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen der Vorinstanz in
der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie hätten darauf gehofft, dass
die Schweiz sie als Bürgerkriegsflüchtlinge akzeptiere, zumal der Bürger-
krieg in Syrien nunmehr bereits vier Jahre lang währe und ein Ende des-
selben nicht absehbar sei. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer
A._______ fest, er habe als Folge der nächtlichen Vorkommnisse bei sei-
nem Haus in Damaskus eine Schussverletzung hinter seinem linken Ohr
erlitten, wobei er seit der operativen Entfernung der Kugel unter Kopf-
schmerzen und hohem Blutdruck leide. Er appelliere deshalb an die
Schweiz, ihm zwecks Behandlung dieser Schussverletzung die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und den übrigen Beschwerdeführenden durch
die Erteilung einer Einreisebewilligung bessere Lebensmöglichkeiten zu
eröffnen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Ver-
fahrensakten der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach es sich bei den
von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnissen (nächtliche
Schiesserei zwischen Geheimdienstangehörigen und bewaffneten Angrei-
fern in der Nähe des Wohnhauses der Beschwerdeführenden und Beschä-
digung desselben; Angst, auf der Strasse in Syrien plötzlich Opfer eines
Übergriffs zu werden), so tragisch und gravierend derartige Geschehnisse
als solche auch sein mögen, mangels Vorliegens einer Verfolgungsmotiva-
tion nicht um ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne handelt. Viel-
mehr wiederspiegeln die geschilderten Begebenheiten eine allgemeine
Gefährdungssituation aufgrund des Bürgerkrieges.
6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Damit erübrigt sich auch
eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreise-
bewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung
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der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Libanon) im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung
nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig das Be-
stehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Be-
zug auf den Heimatstaat bejaht wurde. Das SEM hat den Beschwerdefüh-
renden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre
Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Beirut.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: