Abtei lung IV
D-6952/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Russland,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6952/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, am
1. April 2006 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Ver-
fügung vom 4. Mai 2006 ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2006 in der Schweiz als
verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2007 erneut in die Schweiz ge-
langte und am 15. August 2007 im C._______ ein zweites Mal um Asyl
ersuchte,
dass am 7. September 2007 im B._______ eine Kurzbefragung, am 27.
September und 3. Oktober 2007 die direkte Anhörung sowie am 11.
Oktober 2007 eine Zusatzabklärung durch das BFM durchgeführt
wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe sich seit seiner
erneuten Einreise in die Schweiz bis zur Einreichung seines zweiten
Asylgesuchs bei Kollegen in D._______ aufgehalten,
dass er vom letzten Asylgesuch her gewusst habe, dass man Papiere
brauche, weshalb er mit der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs
zehn Wochen zugewartet habe und diese Zeit zur Papierbeschaffung
genutzt habe,
dass er seine Mutter kontaktiert habe, es ihm aber nicht gelungen sei,
seine Geburtsurkunde sowie seine Wohnsitzbestätigung zu beschaf-
fen,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im Mai 2006 zu seiner Mutter nach Moskau zurück
gekehrt und dort zufälligerweise den Freunden desjenigen Mannes
begegnet, der ihn damals (vgl. Akten des ersten Asylverfahrens) im
Zusammenhang mit einem seinem Vater angelasteten illegalen
Warenhandel habe töten wollen,
dass ihn diese Männer erkannt und unter Einsatz von Schusswaffen
verfolgt hätten, ihm jedoch die Flucht gelungen sei,
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dass er von seinen Verfolgern bei seiner Mutter zu Hause gesucht wor-
den sei und sie seiner Mutter mitgeteilt hätten, ihn zu töten, falls sie
ihn erwischen würden,
dass ihm deshalb seine Mutter sowie seine Freunde zur Ausreise ge-
raten hätten, und er daraufhin erneut sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
1. April 2006 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei,
dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum
nach Abschluss des ersten Verfahrens geltend mache, weder geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung - sofern diese auf-
grund zahlreicher widersprüchlicher sowie unsubstantiierter und un-
plausibler Angaben überhaupt geglaubt werden könne - um Übergriffe
Dritter handle, welche vom russischen Staat weder unterstützt noch
gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rah-
men ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden,
dass es betroffenen Personen somit möglich und zumutbar sei, mit
rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes die
geltend gemachten Übergriffe bei den zuständigen Behörden zur An-
zeige zu bringen,
dass der Beschwerdeführer die Polizei nicht um Schutz ersucht habe,
beziehungsweise keine Anzeige erstattet habe, weshalb die geltend
gemachte Verfolgung nicht den zuständigen russischen Behörden zu-
gerechnet werden könne,
dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit des rus-
sischen Staates auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe als nicht aslyrelevant zu qualifizieren seien,
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dass aufgrund der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft nicht gege-
ben sei und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im
vorliegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechts-
mittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als
gegeben zu betrachten ist,
dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle
Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante
Ereignisse klar präsentiert und diesbezüglich auf die zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das BFM die behauptete Verfolgungssituation - unbesehen deren
Glaubhaftigkeit - zu Recht als Übergriffe privater Dritter bezeichnete,
welche weder vom russischen Staat unterstützt noch gebilligt würden,
und mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass es der
Beschwerdeführer unterlassen hat, um behördlichen Schutz zu
ersuchen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen keine
Asylrelevanz zukommt,
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dass die Vorinstanz richtigerweise auf die zahlreichen Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen und die Aussagen
als unsubstantiiert und unplausibel bezeichnet hat,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner
Beschwerdeeingabe vom 12. Oktober 2007 nichts Substanzielles ent-
gegen zu halten vermag,
dass er zur Hauptsache in rudimentärer Form an der Wahrheit seiner
Aussagen festhält und anführt, alles gesagt zu haben,
dass er sinngemäss die Einreichung seiner Geburtsurkunde sowie ei-
ner Wohnsitzbescheinigung in Aussicht stellt,
dass eine allfällige Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel
keine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen zu bewirken
vermöchte,
dass es sich demnach erübrigt, die allfällige Einreichung der offerier-
ten Beweismittel abzuwarten, weshalb der entsprechende sinnge-
mässe Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM
festzuhalten ist, dass keine nach Abschluss des ersten Verfahrens
eingetretenen Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für einen
vorübergehenden Schutz relevant sind,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in sei-
nem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus der allgemeinen Lage in Russland und den Akten ferner
keinerlei Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des jungen und - so-
weit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG beziehungsweise auf das Vorliegen technischer Vollzugs-
hindernisse (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ergeben, weshalb der Vollzug
auch als zumutbar und möglich erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______)
- die E._______; per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
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