Abtei lung IV
D-6954/2006
law/mam
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
vertreten durch Peter Zahradnik, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Januar 2002 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 1. August 1998 von
seinem Heimatland auf illegalem Weg in den Iran und verweilte dort ungefähr zehn
Tage, ehe er zu Fuss die Grenze zur Türkei überquerte. Am 12. Oktober 1998 ha-
be er die Türkei versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei in der Folge
durch ihm nicht bekannte Länder gefahren worden. Auf diese Weise habe er am
20. Oktober 1998 unbemerkt von den Grenzbehörden in die Schweiz gelangen
können.
Am 22. Oktober 1998 erschien der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (...)
(seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] [...]) und suchte um
Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die rubrizierten
Angaben und fügte diesen hinzu, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei
sunnitischen Glaubens und habe seit Mai 1995 in (...) (gleichnamige Provinz,
heutige Autonome Region Kurdistan) gelebt, nachdem er zuvor in seiner
Geburtsstadt (...) (Provinz [...]) und - als Flüchtling in den Jahren 1988 bis 1991 -
im Iran ansässig gewesen sei.
Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des
BFM) befragte den Beschwerdeführer am 2. November 1998 summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen worden war, wurde der
Beschwerdeführer dort am 7. Dezember 1998 durch die zuständige Behörde zu
seinen Asylgründen angehört. Das BFF führte am 18. September 2001 eine
ergänzende Befragung mit ihm durch.
b) Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der drei Befragungen zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, wegen seiner Mitgliedschaft bei der
PUK (Patriotische Union Kurdistans) hätten Angehörige der KDP (Kurdische De-
mokratische Partei) nach seinem Leben getrachtet. Zwischen seinem Stamm und
demjenigen des KDP-Vorsitzenden Massud Barzani bestehe eine alte Fehde, der
im Jahre 1996 sein Grossvater und im Jahre 1979 sein Vater bereits zum Opfer
gefallen seien. Er selbst sei am 10. Oktober 1988 der PUK beigetreten und später
in (...) für diese als Peshmerga tätig gewesen. Als sich im Jahre 1994 im Gebiet
von (...) die PUK und die Islamisten gegenseitig bekämpft hätten, sei er von
Letzteren beschuldigt worden, Männer aus (...), die ihm von früher her bekannt
gewesen seien, bei der PUK als auszuschaltende Zielpersonen zu bezeichnen.
Weil er deshalb Übergriffe vonseiten der Islamisten befürchtet habe, sei er zu
seinem Onkel - einem PUK-Kommandanten - nach (...) ausgewichen. Im Jahre
1995 habe dieser Onkel ein Sprengstoffattentat unverletzt überstanden. Er selbst
sei in (...) zugleich von Mitgliedern der islamistischen Bewegung und von
Anhängern Barzanis gesucht worden. Die Annäherung zwischen der PUK und der
KDP habe in letzter Zeit seine Angst genährt, von der PUK an die KDP
ausgeliefert zu werden. Deshalb habe er sich nun für die Ausreise entschieden.
c) Zur Bestätigung der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der PUK und einer da-
raus für ihn resultierenden Gefährdung reichte der Beschwerdeführer beim BFF
mit Eingaben vom 22. Oktober 1999 und vom 13. September 2000 verschiedene
3Dokumente zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 - eröffnet am 24. Januar 2002 - stellte das
BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es eine Rückführung in das vom Zentral-
staat kontrollierte Gebiet im Dispositiv ausdrücklich ausschloss. Als Begründung
für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten und stellten andererseits keine
genügende Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung dar. Was die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Dokumente betreffe, so könne diesen mit Bezug auf die geltend gemachte
Verfolgungsgefahr keine Beweistauglichkeit bescheinigt werden.
C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002 liess der Beschwerdeführer die Verfügung
des BFF vom 21. Januar 2002 durch seine damalige Rechtsvertreterin bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Be-
gehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er, es sei die Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in der Folge seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
zudem Einsicht in die Verfahrensakten in Verbindung mit einer angemessenen
Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
D.
a) Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2002 - eröffnet am 7. März 2002 - bestätigte
der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens, ver-
tagte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerdeführer antragsgemäss ergänzende Ak-
teneinsicht sowie eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung.
b) Mit Eingabe vom 22. März 2002 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwer-
de und stellte - in Anknüpfung an die Rüge der Nichtberücksichtigung eines der
insgesamt drei von ihm eingereichten Schreiben der PUK - zusätzlich das primäre
Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks ergänzen-
der Abklärung und in der Folge Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. Am 10. Januar 2003 schloss der Beschwerdeführer in (...) die Ehe mit einer
Schweizer Staatsangehörigen. Aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin stellten die
zuständigen kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer eine Aufent-
4haltsbewilligung aus, welche in der Folge jeweils um ein Jahr verlängert wurde und
nunmehr bis zum 9. Januar 2008 gültig ist.
a) Im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde beauftragte das BFF mit schrift-
licher Anfrage vom 21. Mai 2002 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Ab-
klärungen zur Verifikation der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchs-
gründe und eingereichten Beweismittel. Der entsprechende Bericht wurde am
11. November 2002 durch den Schweizerischen Botschafter in Ankara erstellt und
traf am 15. November 2002 beim BFF ein.
b) In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2003 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die vom Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten (Bestätigung der
PUK vom 23. August 1999, Bestätigung der des PUK-Büros in [...], Mitgliederkarte
der PUK, Bestätigung der Vereinigung Politischer Gefangener Kurdistans) und auf
Beschwerdeebene produzierten (Ausweiskopien der Onkel in den USA und in
Schweden) Beweismittel hätten keinen Beweiswert und seien insbesondere nicht
geeignet, die behaupteten erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile zu
belegen. Im Übrigen habe der vom BFF kontaktierte offizielle Vertreter der PUK in
seinem am 15. November 2002 eingegangenen Schreiben Zweifel daran geäus-
sert, ob es für den Beschwerdeführer tatsächlich keinen anderen Ausweg gegeben
habe als die Flucht ins Ausland. Dass die PUK dem Beschwerdeführer in der von
ihm behaupteten Situation die Ausreise empfohlen habe, sei nach Einschätzung
des kontaktierten PUK-Vertreters kaum vorstellbar.
c) Nachdem ihm die Vernehmlassung des BFF vom 3. Dezember 2002 und der we-
sentliche Inhalt der vorausgegangenen Botschaftsanfrage und des zugehörigen
Antwortschreibens vom 11. November 2002 zur Kenntnis gebracht worden waren,
hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Februar 2003 vollumfänglich
an seinen Angaben fest.
F.
a) Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2005 gewährte der Instruktionsrichter der
ARK dem Beschwerdeführer unter Vorlage von Kopien zweier Seiten aus seinem
"Pass für eine ausländische Person" die Möglichkeit zur Stellungnahme bezie-
hungsweise zum Beschwerderückzug ohne Kostenauflage. Als Begründung führte
der Instruktionsrichter insbesondere an, der im "Pass für eine ausländische Per-
son" angebrachte Ausreisestempel des Flughafens Bagdad vom 2. Dezember
2004 gebe Aufschluss darüber, dass er (der Beschwerdeführer) ungeachtet des
hängigen Beschwerdeverfahrens im vergangenen Jahr in sein Heimatland zurück-
gekehrt sei. Gemäss Praxis werde aber ein Asylgesuch in der Regel abgelehnt,
wenn sich die asylsuchende Person während des Asylverfahrens im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) wieder unter den Schutz des
Verfolgerstaates stelle, da sie nicht als Flüchtling anerkannt und ihr nicht Asyl
gewährt werden kann, wenn gleichzeitig ein Aberkennungs- beziehungsweise Wi-
derrufstatbestand verwirklicht sei.
b) In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem
5Asylantrag fest und wies darauf hin, dass er niemals eine Verfolgung durch die
staatlichen Behörden, sondern eine solche durch die KDP auf dem Gebiet der
PUK geltend gemacht habe. Dass das bisherige Regime nicht mehr bestehe, sei
deshalb für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
G.
a) Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts, welches die Beurteilung der Beschwerde per 1. Januar 2007 über-
nommen hatte (vgl. E. 1.1 hiernach), wurde der Beschwerdeführer erneut unter
Hinweis auf Art. 1 C Ziff. 1 FK angefragt, ob er an der Beschwerde, soweit diese
nicht wegen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden
sei, festhalten wolle. Als Begründung für die Rückzugsanfrage wurde angeführt,
laut einem Rapport der Flughafenpolizei Zürich vom 19. Mai 2007 sei der Be-
schwerdeführer am nämlichen Tag über den Flughafen Zürich-Kloten in die
Schweiz eingereist und habe sich dabei mit einem echten irakischen Reisepass
(Nr. [...], ausgestellt am [...] durch das irakische Konsulat in Genf, gültig bis am
[...]) ausgewiesen. Aus den Eintragungen im besagten Reisepass sei zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2007 von der Türkei über den
Grenzübergang Habur (nahe Silopi, Provinz Sirnak) kontrolliert in die angrenzende
irakische Provinz Dohuk (Autonome Region Kurdistan) gelangt und am 18. Mai
2007 denselben Weg in umgekehrter Richtung gegangen sei.
b) In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalte. Es sei richtig, dass er erst
kürzlich in den Irak eingereist sei. Dies habe aber damit zu tun, dass seine Mutter
schwer erkrankt und er deshalb aus familiären Gründen gezwungen gewesen sei,
sie zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
6ARK hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei diese Beurteilung nach neuem
Verfahrensrecht geschieht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form
eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese
einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Ge-
such hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss
die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Per-
son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
7allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Be-
weis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwän-
de und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im
Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt zum einen die Voraussetzungen der Glaub-
haftmachung als nicht gegeben und gelangte zum anderen zur Erkenntnis, es feh-
le abgesehen davon an einer genügenden Grundlage für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ob das Bundesamt
dabei den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und die
Bestimmungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG korrekt angewandt hat, braucht indes
nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Wie im Folgenden (vgl. E. 4.2 hiernach) zu
zeigen sein wird, hat der Beschwerdeführer nämlich im Verlauf des Rechtsmittel-
verfahrens ein Verhalten an den Tag gelegt, das als Unterschutzstellung im Sinne
von Art. 1 C Ziff. FK zu werten ist. Dieses Verhalten hätte somit für den Fall, dass
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in einem früheren Stadium zuer-
kannt worden wäre, zu deren Aberkennung geführt, weil der Beschwerdeführer
damit demonstriert hätte, dass er weder unfähig noch unwillens ist, sich dem
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen (vgl.
Art. 1 A Ziff. 2 FK: ..."dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen will"...; Handbuch des Amtes des Hohen Kom-
missars der Vereinten Nationen über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft [Handbuch UNHCR], Genf 1993, Ziff. 118). Konsequen-
terweise hat im vorliegenden Fall, in dem über ein hängiges Asylgesuch noch nicht
befunden wurde, die manifestierte Befähigung und der Willen zur Inanspruchnah-
me des Schutzes des Heimatstaates wegen der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli-
chen Schutzes (vgl. E. 4.1 hiervor) und der Massgeblichkeit der im Urteilszeitpunkt
herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208) zur Folge,
dass dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling (vgl. EMARK 1998
Nr. 19 E. 4 S. 173 ff., wo die ARK erkannte, dass ein Einbezug minderjähriger Kin-
der in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein Schutzbedürfnis der Kinder nicht
voraussetze und dessen Verweigerung somit nicht mit der analogen Anwendung
von Art. 1 C Ziff 1 FK konstruiert werden könne) und damit die Asylgewährung ver-
sagt bleiben muss.
4.2 Wie sich aus den Akten eruieren lässt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten
8wird, hielt sich dieser während des Rechtsmittelverfahrens (mindestens) zweimal
vorübergehend auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Heimatreisen wie
diese stellen grundsätzlich eine Form der Unterschutzstellung mit einer starken In-
dizwirkung dafür dar, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht (mehr)
besteht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7, S. 102). Dass es sich in seinem Fall gerade
anders verhielte und trotz der zweimaligen Rückkehr in sein Heimatland weiterhin
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung für ihn bestünde, vermag der Be-
schwerdeführer nicht überzeugend darzutun (zur Beweisführungspflicht des erfolg-
reich die heimatlichen Behörden um Ausstellung oder Erneuerung eines Reisepas-
ses beziehungsweise Genehmigung der Wiedereinreise ersuchenden Flüchtlings
vgl. Handbuch UNHCR, Ziff. 121 und 122).
4.2.1 Nicht so sehr hinsichtlich der am 12. Dezember 2004 unter Vorweisung des durch
die Schweizerischen Behörden für ihn ausgestellten Ausländerpasses ("Pass für
eine ausländische Person") erfolgten Ausreise aus dem Irak über den Internatio-
nalen Flughafen von Bagdad, als vielmehr hinsichtlich der Ein- und Ausreise mit
einem echten irakischen Reisepass am 21. April 2007 und 18. Mai 2007 über den
türkisch-irakischen Grenzübergang Habur/Ibrahim Khalil sind den Akten hinrei-
chend klare Anzeichen zu entnehmen, um mit Gewissheit auf eine Unterschutz-
stellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK schliessen zu können (zu den drei diesbe-
züglichen Voraussetzungen ausführlich EMARK 1996 Nr. 12 S. 94 ff.).
So steht zunächst ausser Frage, dass die Heimreise des Beschwerdeführers auf
dessen freiem Willen beruhte, ohne dass die schweizerischen oder die irakischen
Behörden in irgendeiner Form einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hätten.
Sodann kann namentlich aus der Abstempelung des eigenen, auf den richtigen
Namen lautenden und vorgängig auf gehörigem Weg beschafften Reisepasses bei
der Ein- und der Ausreise über den irakischen Grenzposten Ibrahim Khalil durch
den offiziellen Grenzbeamten ("Executor") geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer nicht um eine Vermeidung von Kontakten mit den Behörden seines
Heimatlandes (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2. S. 208 f.) bemüht war. Eine Ab-
sicht, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben, oder zumindest die
Inkaufnahme einer derartigen Schutzgewährung, darf deshalb in seinem Falle als
gegeben erachtet werden. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 8. Juni 2007,
wonach der Beschwerdeführer wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter zur
Heimkehr gezwungen gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt
sich hierbei um eine durch nichts belegte, in den Raum gestellte Parteibehaup-
tung. Zur Natur der Erkrankung und zu deren zeitlichem Verlauf bleibt der Be-
schwerdeführer jede Erklärung schuldig, so dass unklar bleibt, in welchem Zusam-
menhang hierzu sein am 2. Dezember 2004 beendeter Heimataufenthalt und das
halbjährige Zuwarten mit der Heimreise nach der Ausstellung des Reisepasses am
(...) durch das irakische Konsulat in Genf stehen. Es besteht insofern begründeter
Anlass, den Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der Heimreise keinen
Glauben zu schenken.
Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung - effektive Schutz-
gewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. Dabei fällt primär ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch andeutungsweise
vorbringt, er sei während seines rund einmonatigen Aufenthalts im Irak im Frühjahr
2007 durch Repräsentanten seines Heimatstaates oder durch private Akteure in
9irgendeiner Form behelligt worden. Stichhaltige Anhaltspunkt dafür, dass das Aus-
bleiben von Verfolgungshandlungen seine Ursache gerade nicht im Fehlen ent-
sprechender objektiver Risiken hatte, sind in den Akten nicht zu erkennen
(vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104 unten). So kann unter den hiervor dargeleg-
ten Gesamtumständen eine simple Nichtbeachtung des Beschwerdeführers durch
die irakischen Behörden während dessen einmonatigen Anwesenheit oder gar ein
wohl überlegter Verzicht auf Repressalien aus diplomatischer Rücksicht auf das
Asylland hinlänglich ausgeschlossen werden. Plausible Hinweise auf eine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle eines längeren andauernden Aufenthalts im
Heimatland sind auch nicht der Stellungnahme vom 8. Juni 2007 zu entnehmen.
Das dort gezeichnete Szenario, wonach der Beschwerdeführer wegen der nach
wie vor bestehenden Gefahr einer Blutrache vonseiten einer mit dem (...)
befreundeten Familie das Risiko gewärtige, bei einem Verweilen im Irak über
einen längeren Zeitraum hinweg von seiner Umgebung identifiziert und in der
Folge wegen seiner Familienzugehörigkeit umgebracht zu werden, beruht auf blos-
sen Spekulationen. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor einer Verübung
der Blutrache an seiner Person im heutigen Zeitpunkt berechtigt ist, vermag dieser
nicht glaubhaft zu erläutern. So verschweigt er insbesondere gänzlich, wo er sich
während seiner einmonatigen Heimkehr im Frühjahr 2007 überall aufgehalten und
welche etwaigen Sicherheitsvorkehrungen er dabei getroffen hat, so dass nicht ab-
geschätzt werden kann, inwiefern es nur seiner "kurzen" Anwesenheit oder seiner
Vorsicht zuzuschreiben sein sollte, dass er mit keinen Nachteilen konfrontiert war.
Abgesehen davon hatte er noch in der Stellungnahme vom 12. Juli 2005 hervorge-
hoben, dass seine Verfolgungssituation "durch die KDP begründet" gewesen sei.
Dass er nun in der Stellungnahme vom 8. Juni 2007, nachdem ohne sein Zutun
seine Ein- und Ausreise über den Grenzposten Ibrahim Khalil in das - beziehungs-
weise aus dem - von der Kurdischen Autonomen Regierung unter Präsident
Massud Barzani verwaltete Gebiet (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2. S. 209) im
Zeitraum April/Mai 2007 aktenkundig geworden ist, als Urheber der von ihm be-
fürchteten Verfolgung nicht mehr direkt die KDP, sondern eine mit dem (...)
befreundete Familie bezeichnet, ist als Anpassung seiner Vorbringen an die ihm
vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinem Handeln und damit als weiteres Indiz
gegen seine Glaubwürdigkeit zu werten.
4.2.2 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer sich durch sei-
nen Heimataufenthalt im April/Mai 2007 unter den Schutz des Landes gestellt hat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Weil er somit auf eine Schutzgewährung
durch die darum ersuchten schweizerischen Behörden nicht angewiesen ist, ver-
mag er die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen (Art. 3 AsylG, Art. 1 C Ziff. 3 FK
in analogiam). Infolge dessen kann auf eine Prüfung der Frage verzichtet werden,
ob auch die alleinige Ausstellung eines Reisepasses durch das irakische Konsulat
in Genf (Ausstellungsdatum: 16. November 2006) bereits eine Unterschutzstellung
im erwähnten Sinn und damit ein ausreichender Grund für die Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft darstellen würde (vgl. hierzu EMARK 2000 E. 3b
S. 30 f.; Handbuch UNHCR Ziff. 120-124). Weil der Beschwerdeführer demnach
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt er von der Asylgewährung von vorn-
herein ausgeschlossen (Art. 2 AsylG). Die Abweisung seines Asylgesuchs durch
das BFF erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig; sie ist folgerichtig zu
10
bestätigen.
4.3 In Berücksichtigung der soeben dargelegten Umstände kann festgehalten werden,
dass den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen eingereichten, der PUK be-
ziehungsweise dessen Organen zuzurechnenden Schriftstücken (Bestätigung der
PUK vom 23. August 1999, Bestätigung der "PUK-Abroad" [...] vom 20. August
2000, PUK-Mitgliederkarte) bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Folge Asyl zu gewähren sei, we-
gen der Unterschutzstellung kein entscheidendes Gewicht zukommt. Eine Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, wie sie in diesem
Zusammenhang in der Eingabe vom 22. März 2002 nachträglich beantragt wurden
(vgl. Bst. D.b hiervor), rechtfertigt sich auch nicht aus rein formellen Gründen. So
legte das BFF in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 zu jedem der ein-
gereichten Schriftstücke seinen Standpunkt dar, und im Rahmen des ihm gewähr-
ten Replikrechts bot sich dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, auf Beschwer-
deebene sachlich darauf einzugehen, so dass ihm keine Rechtsnachteile entstan-
den. Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung
ist deshalb gleichsam abzuweisen.
5. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 10. Januar 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilli-
gung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erteilt. Deren Gültigkeits-
dauer wurde in der Folge mehrmals - zuletzt bis zum 9. Januar 2008 - verlängert.
Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen
der rechtskräftigen Asylverweigerung zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Somit sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der
Wegweisung ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnun-
gen gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde
ist deshalb hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstands-
losigkeit abzuschreiben ist.
7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder
der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchs-
einreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber
befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich
jedoch eine solche retrospektive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Be-
schwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürf-
tigkeit fehlt. Diesbezüglich liegt zwar eine Bestätigung der zuständigen Einwohner-
gemeinde vom 21. Februar 2002 bei den Akten, der zufolge der Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der
Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Bst. C hiervor) finanziell von
der Fürsorge unterstützt wurde. In den Akten bestehen jedoch hinreichende Ga-
rantien dafür, dass der Beschwerdeführer über genügend eigene Mittel verfügte
oder jedenfalls heute verfügt, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu be-
streiten, ohne dass dadurch sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt wür-
de. So geht bereits aus einem Polizeibericht vom 12. März 2002 hervor, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage von einem unbekannten Händler ein
Mobiltelefon zu einem Preis von Fr. 400.- erstanden hatte (vgl. A20/5, S. 3). Im
gleichen Polizeibericht ist festgehalten, dass er bereits damals gelegentlich von ei-
nem Verwandten in Amerika Beträge von Fr. 400.- bis Fr. 600.- überwiesen erhielt
(vgl. A20/5, S. 5). Sodann erlauben insbesondere auch die beiden Heimatreisen
mit dem Flugzeug in den Jahren 2004 und 2007 den Schluss, dass der Beschwer-
deführer über nicht unbeträchtliche finanzielle Möglichkeiten verfügt. In seiner Auf-
enthaltsbewilligung schliesslich ist als Aufenthaltszweck neben dem Verbleib bei
seiner Ehefrau auch eine Tätigkeit als Hauswart aufgeführt. Damit kann festge-
halten werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine prozessuale Bedürftig-
keit nicht hinreichend ausgeweisen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im
Hauptbegehren beantragen liess, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom
21. Januar 2002 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter
Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall
ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei die
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen
und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem
Beschwerdeführer sind demnach die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerle-
gen.
8.2 Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers als Unterschutzstellung im Sinne
von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu würdigen ist, kommt das Festhalten an der Beschwer-
de - wie in der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 angekündigt - einer mutwilli-
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gen Prozessführung gleich. Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dessen
zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3, insbes. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...) ad (...)
- das (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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