B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6954/2019
law/rep
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren.
D-6954/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2018 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Am 3. April 2018 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen.
C.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchgeführt.
D.
D.a Mit Begleitschreiben vom 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer
beim SEM durch Vermittlung des Zentrums für Asylsuchende B._______
ein 156-seitiges türkisches Gerichtsurteil ein.
D.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 bestätigte das SEM den Eingang des
vorerwähnten Gerichtsurteils und forderte den Beschwerdeführer auf, die-
ses beziehungsweise die für sein Asylverfahren relevanten Abschnitte des-
selben bis zum 6. Juli 2018 in eine der Amtssprachen der Schweiz
(Deutsch, Französisch oder Italienisch) übersetzen und dem SEM zukom-
men zu lassen.
D.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Fristverlängerung zur Einreichung der angeforderten Übersetzung des Ge-
richtsurteils, da es schwierig gewesen sei, einen geeigneten Übersetzer zu
finden und dieser nicht in der Lage sei, das Dokument rechtzeitig zu über-
setzen. Er erwarte die Übersetzung allerdings gegen Ende dieser Woche
(13. Juli 2018) und werde sie schnellstmöglich nachreichen.
D.d Am 12. Juli 2018 ging dem SEM eine auszugsweise deutsche Über-
setzung des Urteils des 1. Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom
11. August 2017 zu.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 zeigte der frühere Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers (D._______) dem SEM mit Vertretungsvollmacht selben
Datums die Übernahme des Mandats an.
D-6954/2019
Seite 3
F.
F.a Am 30. Juli 2018 sandte der Beschwerdeführer dem SEM seine türki-
sche Identitätskarte im Original zu und ersuchte dieses um eine Empfangs-
bestätigung.
F.b Mit Schreiben vom 8. August 2018 bestätigte das SEM den Erhalt der
türkischen Identitätskarte des Beschwerdeführers. Über weitere Verfah-
rensschritte werde er zu gegebener Zeit informiert.
G.
Mit Eingabe vom 8. März 2019 kündigte ein weiterer Rechtsvertreter, lic.
iur. E._______, dem SEM mit Vertretungsvollmacht vom 17. Dezember
2018 die Übernahme des vorliegenden Mandats an. Gleichzeitig reichte er
die für die Beurteilung des Asylgesuchs seines Mandanten wesentlichen
Seiten des türkischen Urteils (Seiten 1 bis 4, 9 bis 12 sowie S. 151) ein. Im
besagten Urteil würden seinem Mandanten Verbindungen zur PKK (Arbei-
terpartei Kurdistans) und zur YDG-H (Patriotisch-revolutionäre Jugendbe-
wegung) vorgeworfen, weswegen er bereits im Jahr 2016 mindestens acht
Monate in Haft verbracht habe. Diese Anschuldigungen würden zu Unrecht
gegen seinen Mandanten erhoben. Wie dem SEM sicherlich bekannt sei,
würden diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit den oben ge-
nannten Organisationen festgenommen würden, zu langjährigen Freiheits-
strafen verurteilt. Dies, weil sie nach dem Massstab des türkischen Staates
als Terroristen gelten würden. In diesem Zusammenhang könne keine
Rede von einem fairen Prozess sein. Willkürliche Verhaftungen und Folter
seien wieder an der Tagesordnung. Da im vorliegenden Fall die Sach- und
Rechtslage hinreichend klar sei, werde um baldige Ansetzung eines Anhö-
rungstermins für den Beschwerdeführer ersucht.
H.
H.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 notifizierte die jetzige Rechtsvertreterin
dem SEM die Übernahme des vorliegenden Mandats. Dabei fügte sie ih-
rem Schreiben eine Vollmacht vom 23. Juli 2019 bei. Laut Angaben ihres
Mandanten sei dieser bis heute nicht einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört worden, wiewohl er bereits am 25. März 2018 ein Asylgesuch in
der Schweiz eingereicht habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss
den Urteil D-793/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019
eine unentschuldigte Verzögerung von 14 Monaten als übermässig einzu-
stufen sei (vgl. a.a.O. E. 3.5). Das SEM werde deshalb darum ersucht,
baldmöglichst eine Bundesanhörung für ihren Mandanten anzusetzen.
D-6954/2019
Seite 4
H.b Mit Schreiben vom 19. September 2019 hielt das SEM unter Bezug-
nahme auf die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2019 fest, diese
ersuche um Beschleunigung des Asylverfahrens sowie um Ansetzung ei-
ner Anhörung zugunsten ihres Mandanten. Es sei unbestritten, dass aus
der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr
unbefriedigend sei. Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von
Asylgesuchen in den letzten Jahren sei es dem SEM jedoch nicht möglich,
jedes Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu entscheiden. Der Be-
schwerdeführer werde sobald wie möglich zu einer Anhörung vorgeladen.
I.
I.a Mit Eingabe vom 27. September 2019 wies die Rechtsvertretung darauf
hin, mittlerweile seien bereits mehr als 18 Monate seit seinem Asylantrag
vergangen, ohne dass eine Bundesanhörung stattgefunden habe. Es
werde deshalb darum ersucht, den Beschwerdeführer bei nächster Gele-
genheit zur Bundesanhörung vorzuladen.
I.b Am 2. Oktober 2019 beantwortete das SEM dieses Schreiben dahinge-
hend, es wisse, dass ein lang andauerndes Asylverfahren und die Unge-
wissheit über dessen Ausgang für den Beschwerdeführer belastend sein
können. Beim SEM seien jedoch zahlreiche Asylverfahren hängig, die zü-
gig, sorgfältig und rechtskonform behandelt würden.
Bevor sein Asylantrag entschieden werden könne, müsse er zuerst zu sei-
nen Asylgründen angehört werden. Er werde daher zu gegebener Zeit für
die Bundesanhörung in Wabern vorgeladen. Aus Gerechtigkeitsüberlegun-
gen gehe das SEM jedoch nach dem Prinzip "first in first out" vor, wonach
die ältesten Fälle grundsätzlich zuerst behandelt würden. Aufgrund der ho-
hen Geschäftslast könne das Staatssekretariat keine verbindliche Aussage
zur weiteren Dauer seines Verfahrens machen, bestätige jedoch, dass das
Gesuch des Beschwerdeführers im Bereich der Möglichkeiten prioritär be-
handelt würde. Bis dahin würden sie ihn um Geduld bitten.
J.
J.a Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 19. November 2019
hielt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin fest, ihr Mandant
warte immer noch auf seine Bundesanhörung, die mittlerweile seit 20 Mo-
naten ausstehe. Gleichzeitig stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde in Aussicht, falls nicht innerhalb des nächsten Monats
eine Bundesanhörung für ihren Mandanten angesetzt werde.
D-6954/2019
Seite 5
J.b Mit Schreiben vom 21. November 2019 bestätigte das SEM den Erhalt
des Schreibens der Rechtsvertretung vom 19. November 2019 sowie der
beabsichtigten Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, falls
das Staatssekretariat im vorliegenden Asylverfahren weiterhin untätig blei-
ben sollte. Bei allem Verständnis für das Ersuchen um einen schnellen Ver-
fahrensabschluss müsse man es bei der Feststellung bewenden lassen,
dass bei der Erledigung der Verfahren die interne Prioritätenordnung des
SEM zu beachten sei, welche recht wenig Spielraum lasse. Dem Wunsch
des Beschwerdeführers nach vorgezogener Erledigung seines Asylverfah-
rens könne das SEM infolge der hohen Geschäftslast aktuell nicht entspre-
chen, behalte sein Anliegen aber weiter im Auge. Eine verbindliche Aus-
sage über den Anhörungstermin oder Abschluss des Verfahrens ihres Man-
danten sei zurzeit nicht möglich, weshalb dieser darum ersucht werde, von
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abzusehen. Gleichzeitig werde um
Verständnis dafür gebeten, dass künftige Anfragen nach dem Verfahrens-
stand nicht mehr beantwortet würden.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2019 reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seiner Rechts-
vertreterin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es
sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM übermässig lange
dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzö-
gerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
L.
Mit Begleitschreiben vom 7. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine
auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung der Sozialen Dienste F._______ vom 6. Januar 2020 nach.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein.
D-6954/2019
Seite 6
N.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 hielt das SEM namentlich
fest, das Dossier des Beschwerdeführers habe sich im Zeitpunkt des vor-
instanzlichen Schreibens an die Rechtsvertreterin vom 19. September
2019, worin eine baldmögliche Anhörung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Asylgründen in Aussicht gestellt worden sei, bereits seit längerer Zeit
beim Anhörungspool befunden. Zwei weitere Ersuchen der Rechtsvertre-
tung vom 27. September 2019 respektive vom 19. November 2019 um bal-
dige Durchführung der Bundesanhörung habe es am 2. Oktober 2019 be-
ziehungsweise am 21. November 2019 beantwortet und dabei jeweils auf
die hohe Geschäftslast hingewiesen und um Geduld gebeten.
Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit
über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein
können. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Ver-
fahrensdauer von nun rund zwei Jahren unbefriedigend sei. Grundsätzlich
sei aber auch anzufügen, dass es dem SEM angesichts der ausserge-
wöhnlich hohen Anzahl von 39'523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weite-
ren hohen Eingängen in den Folgejahren nicht möglich sei, jedes Gesuch
innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich werde
auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014 vom
18. Dezember 2014 E. 4.1 verwiesen, wonach es bei hoher Arbeitslast un-
vermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen
Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Ferner habe der Gesetz-
geber in der angenommenen Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni
2016 bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht
werden, beschleunigt behandelt werden sollten. Die fristgerechte Behand-
lung der neurechtlichen Fälle entspreche somit der Intention des Gesetz-
gebers. Im Gegensatz dazu würden sämtliche vor dem 1. März 2019 ein-
gereichten Asylgesuche – so auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers
– nach bisherigem Asylgesetz behandelt. Diese altrechtlichen Pendenzen
würden kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Ver-
fahren nach dem "first in – first out"-Prinzip abgebaut. Das SEM habe in
den vergangenen Monaten neben den Neueingängen mehrere Tausend
altrechtliche Asylgesuche zu entscheiden gehabt. Und einen Grossteil der
vor dem Jahr 2017 eingereichten Asylgesuche bereits entschieden. Letzt-
lich könne angebracht werden, dass das SEM das vorliegende Asylgesuch
gemäss Prioritätenordnung als prioritär erachte und der Beschwerdeführer
so rasch als möglich zu seinen Asylgründen anzuhören sei.
D-6954/2019
Seite 7
O.
Am 29. Januar 2020 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM zu und
räumte ihr die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 13. Februar 2020 zu
äussern.
P.
In ihrer innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Replik vom 20. Feb-
ruar 2020 führte die Rechtsvertreterin aus, der vom SEM in der Vernehm-
lassung genannte Grund, wonach das vorliegende Asylverfahren zufolge
hoher Arbeitslast nicht innert der gesetzlichen Behandlungsfrist abge-
schlossen werden könne, vermöge das Handeln der Vorinstanz vielleicht
in subjektiver Hinsicht zu rechtfertigen. Die Rechtspraxis verlange jedoch
objektive Rechtfertigungsgründe für eine Überschreitung der angemesse-
nen Verfahrensfristen (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2019, Rz. 6 [recte: 16] zu
Art. 46a). Solche seien in der Stellungnahme des SEM nicht ersichtlich. Es
sei der Rechtsvertreterin bekannt, dass beim SEM hohe Arbeitslast herr-
sche, jedoch liege im vorliegenden Fall eine derart massive Überschreitung
der Verfahrensdauer vor, dass diese nicht mit hohen Gesuchseingängen
zu rechtfertigen sei. So seien bei ihrem Mandanten bis anhin nicht einmal
die Anhörungen durchgeführt worden. Er habe bisher noch keine Gelegen-
heit erhalten, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Ausser-
dem bewirke die Stellungnahme des SEM keinerlei Heilung der aussichts-
losen Situation ihres Mandanten. Der vom SEM genannte Grund für die
lange Verfahrensdauer vermöge den Anspruch ihres Mandanten auf eine
Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) innert 20 Tagen
nach Kantonszuteilung sowie eine Behandlung seines Dossiers innert an-
gemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht aufzuheben. Das SEM nehme
in seiner Vernehmlassung keinen konkreten Bezug zur Situation des Be-
schwerdeführers. Die lange Verfahrensdauer bedeute aus Sicht ihres Man-
danten eine Blockade der Integration und eine Verweigerung von Rechts-
sicherheit. Zudem wirke sich die Tatsache, noch nicht zu den Asylgründen
angehört worden zu sein, auch psychisch negativ aus. Aus ihrer Sicht
handle es sich dabei um eine rechtswidrige Situation, weshalb antragsge-
mäss um Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ersucht
werde.
D-6954/2019
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorlie-
gend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behand-
lung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfü-
gung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
dazu auch MARKUS MÜLLER, a.a.O., S. 708 f. Rz. 3 zu Art. 46a).
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3
1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichter-
lass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-
aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass ei-
ner Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch
ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Ge-
such hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
D-6954/2019
Seite 9
1.5
1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie
zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles
und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung
hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen
er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um eine ra-
sche Durchführung der Anhörung ersuchte.
1.5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht
eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde ein-
zutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechts-
verzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen,
wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung
– grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist han-
delt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen er-
scheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im
D-6954/2019
Seite 10
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In
Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE
138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche
Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ver-
fahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM weist darauf hin, dass mit den Änderungen des Asylgesetzes
vom 5. Juni 2016 Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht wer-
den, beschleunigt zu behandeln sind, und es die altrechtlichen Pendenzen
kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren
nach dem "first in – first out"-Prinzip abbaue. Dem Bundesverwaltungsge-
richt ist durchaus bewusst, dass vor diesem Hintergrund unvermeidbar und
auch nachvollziehbar ist, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Be-
handlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abge-
schlossen werden konnten beziehungsweise abgeschlossen werden kön-
nen, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen auf-
drängen. Dem SEM ist auch darin beizupflichten, dass es grundsätzlich
sachgerecht ist, die altrechtlichen Pendenzen in der Reihenfolge ihres Ein-
ganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von
der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2018 um Asyl nach und am
3. April 2018 wurde er summarisch zur Person befragt. Knapp zwei Monate
nach Einreichung seines Asylgesuches hat der Beschwerdeführer alsdann
ein 156-seitiges türkisches Gerichtsdokument ein- und bereits wenige Wo-
chen später eine auszugsweise deutschsprachige Übersetzung desselben
nachgereicht. Gleichzeitig hat er durch die Einreichung des Originals sei-
ner türkischen Identitätskarte Ende Juli 2018 auch seine Identität nachge-
wiesen und damit Hinweise dafür geliefert, dass er unter den im vorerwähn-
ten Urteil genannten Angeklagten figuriert. In der Folge blieb die Vorinstanz
gemäss Aktenlage trotz der Schreiben vom 8. März 2019, 24. Juli 2019,
D-6954/2019
Seite 11
27. September 2019 und 19. November 2019 untätig. Zwar hat das SEM
mit Schreiben vom 19. September 2019 die baldmöglichste Vorladung des
Beschwerdeführers zur Anhörung in Aussicht gestellt und in seiner Ver-
nehmlassung vom 27. Januar 2020 zusätzlich darauf hingewiesen, das
Dossier des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit längerer Zeit beim
Anhörungspool. Tatsächlich findet sich im N-Dossier denn auch ein vom
datierendes 2. September 2019 internes Auftragsformular für die Vorla-
dung zur Anhörung. Ungeachtet dessen ist bis heute keine Anhörung des
Beschwerdeführers zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG erfolgt
oder zumindest eine Vorladung zur Anhörung für den Beschwerdeführer
ergangen. Eine Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren ohne einlässli-
che Anhörung des Beschwerdeführers kann jedoch objektiv nicht mehr als
angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen des SEM widerspricht ei-
ner beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers.
Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge der Rechtsverzögerung
erweist sich demzufolge als begründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. März 2018 beförderlich zu behandeln und
zügig einen Entscheid zu fällen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es liegt keine Honorarnote der Rechtsvertreterin vor, weshalb die
notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Ausla-
gen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6954/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann