Abtei lung IV
D-6955/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFF vom 16. April 2002 i.S. Asyl und
Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6955/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 zeigte A._______ – unter
Einreichung einer entsprechenden Vollmacht – die Übernahme der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, eines türkischen
Staatsangehörigen kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz
Kahramanmaras), an. Gleichzeitig kündigte sie die Einreichung eines
Asylgesuches ihres Mandanten an und reichte eine schriftliche
Zusammenfassung der Gründe zu den Akten, welche ihn zum
Verlassen seines Heimatstaates bewogen hätten. Im Wesentlichen
führte sie dabei aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits während
seiner Gymnasialzeit politisch betätigt, indem er die HEP unterstützt
und an diversen Veranstaltungen – so an den Newroz-Festivitäten vom
21. März 1991 und einer 1. Mai-Kundgebung im selben Jahr –
teilgenommen habe. Im Zusammenhang mit der 1. Mai-Veranstaltung
habe die Polizei 23 Personen wegen Teilnahme an einer unbewilligten
Demonstration festgenommen, darunter auch den Beschwerdeführer.
Ein weiteres Mal sei er am 3. Oktober 1993 festgenommen und auf
den Posten der Antiterror-Abteilung verbracht worden. Er sei in den
folgenden Tagen wiederholt verhört und insbesondere über
mutmassliche Regimegegner, unter anderem über den am 19. August
1993 im Nurhakgebirge bei einem Gefecht mit den Sicherheitskräften
ums Leben gekommenen C._______, befragt worden. Gleichzeitig
habe man ihn beschuldigt, mit der Guerilla in Kontakt zu stehen und
sich als Milizionär zu betätigen. Man habe versucht, ihn unter Druck
zur Zusammenarbeit mit der Polizei zu bewegen. Im Rahmen der Ver-
höre sei er jeweils sowohl starkem psychischem Druck ausgesetzt und
zudem in schwerwiegender Weise körperlich misshandelt worden; zum
einen habe man ihn heftig geschlagen und zum anderen systematisch
gefoltert, indem ihm an Fingern und Brustspitzen Kabel angelegt wor-
den seien, sein Penis mit einer Schnur abgebunden worden sei, bis er
stark angeschwollen sei, und ihm – an einen Pfeiler gebunden – unab-
lässig Wassertropfen auf den Kopf fallen gelassen worden seien. In
der Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 1993 sei er mit dem Tode bedroht
worden, bevor man ihn freigelassen beziehungsweise ausgesetzt
habe. Nach dieser Inhaftierung sei der Beschwerdeführer von den Si-
cherheitskräften ständig beobachtet worden. Am 21. April 1994 sei
dann D._______, ein Cousin des Beschwerdeführers, in den Engizek-
Bergen erschossen worden. Nachdem sein Vater die Herausgabe des
Leichnams erwirkt habe, habe der Beschwerdeführer während
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D-6955/2006
mehrerer Monate Drohanrufe und -briefe erhalten. Vor diesem Hinter-
grund habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sich nach Istanbul
begeben, wo er sich während dreier Jahre klandestin aufgehalten
habe. Da er erfahren habe, dass die Sicherheitskräfte mehrmals ihr
Haus in C._______ durchsucht und nach ihm gefragt hätten, habe er
die Türkei im Jahre 1995 ein erstes Mal verlassen; er sei jedoch nur
bis Malta gekommen, von wo er wieder in seinen Heimatstaat
refouliert worden sei. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe er
erst drei Jahre später erneut ausreisen können. In der Zwischenzeit
sei Ende 1997 die Verhaftung von F._______, eines Cousins, in
G._______ hinzugekommen. Da der Beschwerdeführer sich
zusammen mit F._______ politisch betätigt und sich die Polizei zu
zweien Malen nach ihm erkundigt habe, habe er eine Inhaftierung und
die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchtet, weshalb er seinen
Heimatstaat erneut verlassen habe.
B.
Am 6. November 1998 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei
der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel
vor und ersuchte um Gewährung von Asyl. Im Rahmen der summari-
schen Befragung in der Empfangsstelle vom 6. November 1998 sowie
der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde
vom 9. Februar 1999 bestätigte er zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen die schriftlichen Ausführungen seiner Rechts-
vertreterin. Neben den beiden Verhaftungen in den Jahren 1991 und
1993 und den vielfachen Vorsprachen der Sicherheitskräfte bei seiner
Familie nach Ereignissen in C._______, habe letztlich die Verhaftung
seines Cousins F._______ den Ausschlag für das erneute Verlassen
seines Heimatstaates gegeben. F._______, der vom 15. November
1997 bis zum 15. Januar 1998 inhaftiert gewesen und gegen welchen
ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht eröffnet worden
sei, habe seiner (des Beschwerdeführers) Familie eine Nachricht
geschickt, wonach man ihn in der Haft auch über den
Beschwerdeführer befragt habe, worauf er mit einer Festnahme habe
rechnen müssen. Zudem sei er im Jahre 1997 polizeilich vorgeladen
worden; den Grund für die Vorladung, welche dem Muhtar seines
Heimatdorfes zugestellt worden sei, kenne er jedoch nicht.
Anlässlich der kantonalen Befragung vom 9. Februar 1998 gab der Be-
schwerdeführer ferner an, er sei im Zusammenhang mit seiner am
3. Oktober 1993 erfogten Inhaftierung von einem Anwalt namens
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H._______ vertreten worden. Zudem erklärte er, er habe seiner
Rechtsvertreterin verschiedene Unterlagen übergeben, so Fotografien,
welche ihn mit dem später bei einem Gefecht getöteten D._______
zeigen würden, und ein Dokument betreffend seinen Militärdienst, den
er nicht geleistet habe.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2001 forderte das Bundesamt
die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, bis zum
11. April 2001 die vom Beschwerdeführer erwähnten Dokumente ein-
zureichen sowie die Adresse seines türkischen Anwaltes anzugeben
und schriftliche Angaben dieses Anwaltes über ein allfällig gegen den
Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren beizubringen; ferner er-
suchte die Vorinstanz die Rechtsvertreterin um Angabe der Adressen
und Personalien der in I._______ lebenden Geschwister des
Beschwerdeführers sowie des Muhtars, welcher die Vorladungen
betreffend den Beschwerdeführer erhalten habe.
D.
Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte mit
Eingabe vom 23. März 2001 eine Verlängerung der angesetzten Frist
bis zum 17. April 2001. In der Folge wurden indessen weder die einge-
forderten Beweismittel eingereicht, noch die vom Bundesamt nachge-
suchten Angaben gemacht.
E.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 ersuchte das Bundesamt die schwei-
zerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Die Botschaft
beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 19. Februar 2002. Sie
führte dabei im Wesentlichen aus, dass über den Beschwerdeführer
bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Da-
tenblatt bestehe, er jedoch von der Gendarmerie in der Provinz
Kahramanmaras wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht
werde und aus diesem Grund einem Passverbot unterstehe. Ferner
habe sich der Anwalt H._______ an den Beschwerdeführer erinnert. Er
habe bei der Polizeihaft des Beschwerdeführers im Jahre 1993 –
deren Grund die Teilnahme an unerlaubten Kundgebungen sowie die
Verteilung von Flugblättern gewesen sei – interveniert; er meine, es
sei in der Folge zu keinem Verfahren gegen den Beschwerdeführer
gekommen.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2002 legte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und -antwort offen, soweit es
sich nicht auf Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst.
a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) berief. Der Beschwerdeführer bezie-
hungsweise seine damalige Rechtsvertreterin reagierten innert der auf
den 18. März 2002 gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht.
G.
Mit Verfügung vom 16. April 2002 – eröffnet am 17. April 2002 – wies
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November
1998 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten; den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. Mai
2002 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom
16. April 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantrage die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weite-
ren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um ergänzende Akteneinsicht und Ansetzen einer Frist zur
Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2002 gewährte der Instruktions-
richter die angebehrte Akteneinsicht und gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Ergänzung seiner Beschwerdeschrift; ferner forderte
er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- bis zum 12. Juni 2002 auf.
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J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2002 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 16. Mai 2002, wobei er un-
ter anderem die Mandatsführung seiner früheren Rechtsvertreterin
– welche auf die Zwischenverfügungen des BFF nicht reagiert habe –
kritisierte und die Einreichung der vom Bundesamt eingeforderten Be-
weismittel und Angaben in Aussicht stellte beziehungsweise hinsicht-
lich des Dokuments, welches die behördliche Suche nach ihm wegen
Nichtleistens des Militärdienstes betreffe, dessen Einforderung durch
die ARK bei der früheren Rechtsvertreterin beantragte. Gleichzeitig er-
suchte er um Einräumung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen
Zeugnisses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Einzelheiten wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2002 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut;
gleichzeitig wies er das Gesuch um Erlass einer Verfügung an die frü-
here Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezüglich des sich an-
geblich in deren Besitz befindlichen Beweismittels ab.
L.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2002 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Kopie eines Schreibens an seine Vorgängerin ein,
mit welchem er diese um Herausgabe der den Beschwerdeführer be-
treffenden Unterlagen aufforderte. Mit Eingabe vom 23. Juli 2002 teilte
der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe bis anhin keine Antwort auf
seine Aufforderung erhalten.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2002 – welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung vom 16. April 2002 fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2002 forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert dreissig Tagen ab Erhalt
der Verfügung die von ihm in der Beschwerdeergänzung vom 12. Juni
2002 in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen, insbesondere
eine schriftliche Stellungnahme des türkischen Anwaltes des Be-
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schwerdeführers sowie einen ärztlichen Bericht über die geltend ge-
machten Folterspuren und seinen allgemeinen Gesundheitszustand.
O.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass bislang kein ärztlicher Bericht über den Be-
schwerdeführer bei ihm eingegangen sei, er einen solchen nach Erhalt
umgehend nachreichen werde. In der Folge gingen bei der ARK indes-
sen weder ein ärztlicher Bericht noch eine schriftliche Stellungnahme
vom H._______ ein.
P.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz
mit Vernehmlassung vom 2. November 2004 das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG
und hielt an der Anordnung des Wegweisungsvollzuges fest.
Q.
Im Rahmen des ihm zu der Vernehmlassung der Vorinstanz gewährten
rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 22. November 2004 mehrere Referenzschreiben
von Schweizerbürgerinnen und -bürgern ein, welche sein Wohlverhal-
ten und seine Integration in der Schweiz bestätigten. Ferner stellte er
die Einreichung eines ärztlichen Berichtes in Aussicht; der Rechtsver-
treter führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer
habe eine für Folteropfer leider typische Vermeidungshaltung gezeigt
und in der Vergangenheit – in der Hoffnung auf eine behandlungslose
Besserung seines Gesundheitszustandes – eine begonnene Psycho-
therapie abgebrochen; aufgeschreckt durch die Vernehmlassung des
Bundesamtes habe er sich nun aber endlich für eine Fortsetzung der
Behandlung entschieden.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 teilte der Rechtsvertreter der
ARK mit, dass der von ihm beim behandelnden Arzt eingeforderte Be-
richt bislang noch nicht bei ihm eingetroffen sei, und ersuchte um ein
Zuwarten mit dem Beschwerdeentscheid.
R.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer in
der Folge ein ärztliches Zeugnis des ihn behandelnden Spezialarztes
für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Februar 2005 ein. Der Arzt
diagnostizierte darin beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Post-
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traumatischen Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Stö-
rung (im damaligen Zeitpunkt mittelgradig mit somatischen Sympto-
men) sowie Zwangshandlungen.
S.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des neu zuständigen Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 hin reichte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Februar 2008
seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 8
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
In tatbeständlicher Hinsicht rügt einerseits der Beschwerdeführer eine
ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
äussert andererseits das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung
gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, das
Bundesamt habe keine weiteren Abklärungen bezüglich seines Ge-
sundheitszustandes unternommen, wiewohl er im Rahmen der Befra-
gungen angegeben habe, in Polizeigewahrsam in schwerwiegender
Weise gefoltert worden zu sein. Das Bundesamt habe ihn diesbezüg-
lich weder zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen, noch zu einer
ärztlichen Untersuchung aufgeboten. Damit habe die Vorinstanz die
Frage des Vorliegens einer im vorliegenden Fall relevanten gesund-
heitlichen Beeinträchtigung – beispielsweise das Vorliegen einer Post-
traumatischen Belastungsstörung – und mithin den rechtserheblichen
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Sachverhalt nicht genüglich abgeklärt. Dieser Verfahrensmangel müs-
se zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
beziehungsweise zur Neubeurteilung seines Asylgesuches führen.
3.1.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – auch hinsicht-
lich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – jedenfalls im
heutigen Zeitpunkt rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschwerdeführer
wurde nämlich mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der
ARK vom 12. September 2002 aufgefordert, einen ärztlichen Bericht
einzureichen, welcher sich über die geltend gemachten Folterspuren
und seinen allgemeinen aktuellen Gesundheitszustand sowie allenfalls
vorgesehene Therapiemassnahmen äussere, einzureichen. Dieser
Aufforderung ist der Beschwerdeführer – wenn auch erst mit Eingabe
vom 24. Februar 2005 – nachgekommen. Angesichts des von ihm zu
den Akten gereichten fachärztlichen Berichtes vom 21. Februar 2005
erscheint der Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustandes
hinreichend abgeklärt; ein allfälliger vom BFF begangener Verfahrens-
mangel wäre demnach als geheilt zu erachten, weshalb kein Anlass
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts besteht.
3.2
3.2.1 Das Bundesamt vertritt sodann in der angefochtenen Verfügung
die Auffassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen. Zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben
äussert es sich nicht näher; es bringt indessen diesbezüglich insoweit
einen Vorbehalt an, als die Identität des Beschwerdeführers ange-
sichts der Einreichung von auf zwei unterschiedliche Personalien lau-
tenden Ausweisen nicht feststehe und der Beschwerdeführer darüber
hinaus trotz entsprechender Aufforderung gewisse Beweismittel – na-
mentlich die von ihm angegebenen polizeilichen Vorladungen – nicht
eingereicht habe.
3.2.2 Soweit die Frage der Identität des Beschwerdeführers betref-
fend, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Asylverfahrens tatsächlich zwei türkische Identitätskarten eingereicht
hat, die beide seine Passfotografie aufweisen, indessen einmal auf die
Personalien "J._______" und einmal auf "K._______" lauten; im
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Weiteren hat er einen auf die letztgenannten Personalien lautenden
türkischen Reisepass zu den Akten gereicht. Nach Prüfung der Akten
erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Identität des
Beschwerdeführers als erstellt. Die Angaben des Beschwerdeführers,
er habe sich angesichts seiner Probleme bei den türkischen
Passbehörden als sein – politisch nicht engagierter – Bruder
ausgegeben und zunächst eine auf dessen Personalien lautende
Identitätskarte sowie daraufhin einen Reisepass erhalten, erscheinen
durchaus plausibel; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer – hätte er sich im Asylverfahren als sein Bruder
ausgeben wollen – den schweizerischen Asylbehörden neben den auf
dessen Personalien lautenden Reisepapieren auch noch den auf
J._______ lautenden Nüfus hätte abgeben sollen.
Hinsichtlich der vom Bundesamt angezeigten Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit gewisser Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann fest-
zustellen, dass jedenfalls folgende Angaben des Beschwerdeführers
– angesichts seiner insoweit widerspruchsfreien, substantiierten und
nachvollziehbaren Äusserungen sowie deren in den massgeblichen
Punkten erfolgte Bestätigung im Rahmen der Abklärungen durch die
schweizerische Vertretung in Ankara – glaubhaft erscheinen: Der Be-
schwerdeführer war bereits während seiner Gymnasial- und Studien-
zeit in C._______ für die HEP aktiv und nahm in den Jahren 1991 und
1992 an deren Kundgebungen teil. Aufgrund dieses Engagements
wurde er ein erstes Mal am 1. Mai 1991 für vier Stunden von der
Polizei festgehalten. Ein zweites Mal wurde er am 3. Oktober 1993
festgenommen und auf dem Posten der Antiterror-Einheit verbracht,
wo er während mehrerer Tage bezüglich der PKK und seines
Verhältnisses zu dieser Organisation verhört wurde und massiven
körperlichen Übergriffen sowie psychischem Druck ausgesetzt war
(vgl. dazu obenstehend Bst. A.). Als gerichtsnotorisch ist sodann der
Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers zu bezeichnen,
wonach in der Folgezeit nach Vorfällen im Gebiet um C._______
immer wieder die Polizei bei ihm zuhause vorgesprochen habe,
weshalb er sich nach Istanbul begeben habe; in der ersten Hälfte der
1990-er Jahre war die Lage in der Provinz Kahramanmaras – und
insbesondere der Bezirk Elbistan – von ausserordentlich vielen
gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression geprägt, da
sich die PKK unter anderem in den unzugänglichen Gebieten des
Nurhak- sowie des Engizek-Gebirges verschanzt hatte. Die türkischen
Sicherheitskräfte gingen konsequent gegen die Guerilla vor und
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versuchten unter anderem, deren Rückhalt in der lokalen Bevölkerung
abzuschneiden. Die Zivilbevölkerung geriet dabei gewissermassen
zwischen die Fronten und war Gewalttätigkeiten von beiden Seiten
ausgesetzt; seitens der Sicherheitskräfte erfolgten Zwangsräumungen
von ganzen Dörfern sowie regelmässige Hausdurchsuchungen bei
Familien, welche als der PKK nahestehend vermutet wurden; diese
Verdachtslage war für die Behörden nach den Verhaftungen des
Beschwerdeführers in den Jahren 1991 und 1993 offensichtlich
gegeben. Die Lage beruhigte sich erst zur Mitte des Jahrzehntes hin,
so dass die damals zuständige ARK den Vollzug der Wegweisung in
die Provinz Kahramanmaras, welchen sie während mehrerer Jahre als
unzumutbar erachtet hatte, erstmals im Herbst 1996 wieder als
durchführbar bezeichnete (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 und
1997 Nr. 2).
Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der
Beschwerdeführer habe gewisse von ihm in Zusammenhang mit der
angeblichen Gefährdungslage in Aussicht gestellte Beweismittel trotz
entsprechender Aufforderung nicht eingereicht, ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfah-
rens in der Tat unterschiedliche Versionen betreffend den Aufbewah-
rungsort gewisser Unterlagen angab; so machte er anlässlich der
kantonalen Befragung vom 9. Februar 1999 geltend, ein Kollege
habe seiner (des Beschwerdeführers) Rechtsvertreterin unter ande-
rem Fotografien, welche ihn zusammen mit D._______ zeigen
würden, übergeben (vgl. A7, S. 13, F. 96 – 98), währenddem er in der
Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 12. Juni 2002
vorbrachte, diese Fotografien befänden sich noch in der Türkei (vgl.
Eingabe vom 12. Juni 2002, S. 1, Ziff. 2). Ferner hat der
Beschwerdeführer beziehungsweise seine frühere Rechtsvertreterin
auf die Aufforderung des Bundesamtes vom 13. März 2001 zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel nicht reagiert und
auch auf Beschwerdeebene wurden diese – trotz Ankündigung in der
Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 12. Juni 2002 – nicht
nachgereicht. Dieser Umstand lässt zwar die vom Bundesamt
geäusserten Zweifel als nicht durchwegs unbegründet erscheinen; es
ist indessen festzuhalten, dass die Ungereimtheiten – wie
nachstehend aufgezeigt – keine für den Ausgang des Asylverfahrens
wesentlichen Punkte betreffen und insoweit letztlich ohne Belang
sind. Aufgrund der gesamten Aktenlage erachtet das
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Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Angaben des
Beschwerdeführers betreffend die von ihm geltend gemachten
Vorladungen aus dem Jahre 1998 – im Nachgang an die vom 15.
November 1997 bis zum 15. Januar 1998 dauernde Inhaftierung
seines Cousins F._______ – als insgesamt glaubhaft; die Frage der
Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben kann demgegenüber offen
bleiben.
4.
Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asyl-
rechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind.
4.1
4.1.1 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen
Verfügung zunächst auf den Standpunkt, die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertre-
tung wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde und
aus diesem Grund einem Passverbot unterstehe, sei asylrechtlich irre-
levant, da eine Einberufung in den Militärdienst keine Verfolgungs-
massnahme darstelle und eine allfällige Bestrafung wegen Missach-
tung eines militärischen Aufgebotes rein militärstrafrechtlichen Charak-
ter aufweise, mithin nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Gründe erfolge (vgl. BFM-Verfügung vom 16. April 2002, Ziff. I/1 S.
4). Soweit die Inhaftierungen in den Jahren 1991 und 1993 – und die
mit der letzteren Festnahme verbundene Folter – betreffend, führt die
Vorinstanz sodann aus, diese Vorfälle hätten zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat bereits mehrere Jahre zurückgelegen,
weshalb es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle.
Eine aktuelle Gefährdung wegen politischer Aktivitäten könne ausge-
schlossen werden, da über den Beschwerdeführer weder ein politi-
sches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe (vgl. BFM-Verfü-
gung vom 16. April 2002, Ziff. I/2 S. 4 f.). Schliesslich bestünden auch
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
konkret drohende Gefährdung wegen der am 15. November 1997 er-
folgten Verhaftung seines Cousin F._______; wäre er nämlich in
dessen Strafverfahren einbezogen worden, wäre er deswegen gesucht
beziehungsweise ein Datenblatt erstellt worden (vgl. BFM-Verfügung
vom 16. April 2002, Ziff. I/3 S. 5 f.).
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4.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber auf Beschwerde-
ebene geltend, er habe nach der im Jahre 1993 erfolgten Inhaftierung,
während welcher er massiv gefoltert worden sei, in ständiger und zu-
nehmender Furcht vor weiteren Übergriffen auf seine Person gelebt,
zumal er davon habe ausgehen müssen, wegen seiner vielfältigen
Bekanntschaften zu politisch aktiven Personen gesucht zu werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass gemäss den Abklärun-
gen der schweizerischen Vertretung über ihn weder ein politisches
noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, werde doch ein sol-
ches erst angelegt, nachdem ein gerichtliches Verfahren eingeleitet
worden sei (vgl. Eingabe vom 12. Juni 2002, Ziff. 8 f., S. 3).
4.2
4.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche
sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wol-
len oder können.
4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
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bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, m.w.H.).
4.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Praxis gelangt das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk Elbistan in der Provinz
Kahramanmaras, welcher zu Beginn der 1990-er Jahre Schauplatz von
heftigen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheits-
kräften und der sich in der Gebirgsregion verschanzenden PKK war.
Die – vorab kurdische – Zivilbevölkerung geriet dabei unter enormen
Druck von beiden Bürgerkriegsparteien; der Beschwerdeführer wurde
war in den Jahren 1991 und 1993 in diesem Kontext in Gewahrsam
der Sicherheitskräfte, welche von ihm insbesondere anlässlich der
vom 3. bis zum 5. Oktober 1993 dauernden Inhaftierung Informationen
über Aktivisten der PKK und seine persönlichen Kontakte zu dieser
Organisation erhalten wollten. In diesem Zusammenhang wurde der
Beschwerdeführer einerseits unter starken psychischen Druck gesetzt
und andererseits in schwerwiegender Weise körperlich misshandelt.
Die ihm zugefügten Nachteile sind ohne weiteres als ernsthaft im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen – sie führten höchstwahr-
scheinlich zu der ihm im ärztlichen Zeugnis vom 21. Februar 2005 at-
testierten Posttraumatischen Belastungsstörung – und sie erfolgten
aus asylrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.
Im damals gegebenen Kontext musste der Beschwerdeführer sodann
mit weiteren ähnlich gelagerten Übergriffen auf seine Person rechnen,
zumindest bis zur allmählichen Beruhigung der Situation in seiner Her-
kunftsregion. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung – naheliegend, dass er sich aus gu-
ten Gründen nach I._______ begab und sich dort während längerer
Zeit klandestin aufhielt. Angesichts der bereits erlittenen ernsthaften
Nachteile erscheint sodann die (subjektive) Furcht des
Beschwerdeführers, nach der Inhaftierung seines politisch aktiven
Cousins F._______ erneut in Kontakt mit den staatlichen
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Sicherheitskräften zu geraten und dabei körperlichen und psychischen
Übergriffen ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar, zumal er
im Jahre 1998 auf den Posten von C._______ vorgeladen wurde. Auch
wenn diese Vorladung angesichts der Abklärungen der
schweizerischen Vertretung nicht in Zusammenhang mit einem gegen
den Beschwerdeführer persönlich eröffneten Strafverfahren gestanden
hat, ist doch anzunehmen, dass sie in einem politischen Kontext –
nämlich in Bezug zu den Aktivitäten von F._______ – erfolgte. Der
Beschwerdeführer trägt mithin das Stigma eines der kurdischen Sache
nahe stehenden Oppositionellen, was seine Furcht vor künftigen
Behelligungen auch im heutigen Zeitpunkt – vor dem Hintergrund der
in letzter Zeit sich deutlich verschärfenden Situation im Südosten der
Türkei, welche mit dem in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember
2007 erfolgten Einmarsch türkischer Truppen in den Nordirak zur
Bekämpfung der PKK in eine neue Phase getreten ist – noch
nachvollziehbar erscheinen lässt. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer wegen seines ausstehenden Militärdienstes landes-
weit gesucht wird und einem Passverbot untersteht, steht ihm schliess-
lich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, mit deren Er-
greifung er sich allenfalls den vorab in seiner Heimatregion drohenden
Nachteilen entziehen könnte; es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits im Rahmen
der bekanntermassen strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen Is-
tanbul festgehalten und anschliessend praxisgemäss den Behörden
seiner Herkunftsregion zur Regelung der militärdienstlichen Angele-
genheiten übergeben würde.
4.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus
den Akten weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den gemäss Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch für solche ge-
mäss Art. 53 AsylG ergeben, ist ihm Asyl zu gewähren.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 16. April 2002
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aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); das mit Zwischenverfügung vom
18. Juni 2002 gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird damit hinfällig.
6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); diese ist unter Berücksichti-
gung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote seines
Rechtsvertreters vom 6. Februar 2008 auf insgesamt Fr. 4'850.-- (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom
16 April 2002 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 4'850.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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