B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6957/2016
plo
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______,
eigenen Angaben zufolge geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch David Ventura,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
D-6957/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juni 2015 in Richtung Äthiopien. Von dort aus sei er zunächst via
Sudan nach Libyen und anschliessend in einem Boot nach Italien gelangt.
Am 27. Juni 2016 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz ein
und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe
gab das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag, welche am 8. Juli 2016
von Dr. med. J. K. durchgeführt wurde. Am 21. Juli 2016 wurde der Be-
schwerdeführer zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu bestehenden Zweifeln an der von
ihm gemachten Altersangabe gewährt und mitgeteilt, er werde für das wei-
tere Verfahren als volljährig betrachtet. Sodann wurde er darauf hingewie-
sen, dass aufgrund der Aktenlage mutmasslich Italien für das Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Ausserdem wurde
er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt.
A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe im Februar 2015 die Schule abgebrochen, weil er
zuhause auf dem Feld habe arbeiten müssen. Sein älterer Bruder sei im
Militärdienst, und er habe gesehen, was dieser dort habe erleiden müssen.
Da er befürchtet habe, irgendwann auch eingezogen zu werden, habe er
sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Der Beschwerdeführer machte im
Weiteren geltend, er sei am (…) geboren worden, habe aber kein Doku-
ment dabei, welches sein Geburtsdatum belegen könnte. Er habe zwei
Schwestern in der Schweiz, deshalb sei er in die Schweiz gekommen.
Nach Italien wolle er nicht zurück, lieber setze er seinem Leben ein Ende.
Gesundheitlich gehe es ihm gut.
B.
Am 5. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO).
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seine Schwester D._______ eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten
reichen.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – eröffnet am 4. November 2016 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte zudem
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und ordnete die Ausschaffungshaft an.
E.
Das SEM teilte den italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Oktober
2016 mit, Italien werde infolge Verfristung für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers als zuständig erachtet.
F.
Am 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (…) in
Haft genommen.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2016
liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 13. Oktober 2016 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Ausserdem sei er un-
verzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um (superprovisorische) Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2016
sowie eine Vollmacht vom 10. November 2016 bei.
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Seite 4
H.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 14. November 2016 (Telefax) einstweilen aus.
I.
Mit Urteil D-7050/2016 vom 17. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Haftbeschwerde gut und verfügte die Entlassung des Be-
schwerdeführers aus der Ausschaffungshaft.
J.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Unter Vorbehalt
der Nachreichung eines Nachweises der Prozessarmut wurde auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, in-
nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer seinen
Taufschein im Original zu den Akten reichen (inkl. DHL-Umschlag)
L.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
M.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestä-
tigte dabei die gestellten Rechtsbegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
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AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
3.
3.1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zent-
raleinheit EURODAC habe ergeben, dass er in Italien illegal ins Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten
innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum
Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 12. Oktober 2016 auf Ita-
lien übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Minderjäh-
rigkeit behauptet, habe jedoch bis heute keine Dokumente eingereicht,
welche die Minderjährigkeit belegen könnten. Zudem habe er ungenaue
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Angaben zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf ge-
macht und die Minderjährigkeit auch anlässlich des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs nicht glaubhaft machen können. Daher sei er als volljährig zu
qualifizieren. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er eher seinem
Leben ein Ende setzen würde als nach Italien zurückzukehren, vermöge
an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Bei Bedarf könne der Be-
schwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch nehmen; diese sei auch in
Italien gewährleistet. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei ei-
ner Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
sein Heimatland zurückgeführt würde. Das Asyl- und Aufnahmesystem Ita-
liens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen keine Gründe
nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) vor, wonach die
Schweiz verpflichtet wäre, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prü-
fen. Auch Gründe gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitätsklau-
sel) bestünden vorliegend nicht. Schliesslich lägen auch keine Gründe für
die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vor. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und der
Beschwerdeführer sei verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Weg-
weisungsvollzug sei möglich und durchführbar. Die Überstellung nach Ita-
lien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 12. April
2017 zu erfolgen. Zur Sicherstellung des Vollzugs sei der Beschwerdefüh-
rer für die Dauer von höchstens sechs Wochen in Ausschaffungshaft zu
nehmen.
3.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, zwei Schwes-
tern des Beschwerdeführers lebten seit einigen Jahren in der Schweiz,
deshalb sei sein Zielland die Schweiz gewesen. Anlässlich der Registrie-
rung im Empfangszentrum habe er sein Geburtsdatum, den (…), in das
Personalienblatt eingetragen. Dies entspreche einem Alter von
(…) Jahren. Die vom SEM veranlasste Handknochenanalyse habe eben-
falls ein Knochenalter von (…) Jahren ergeben. Der Beschwerdeführer
habe sich im Empfangszentrum nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdo-
kumenten ausweisen können. Seine Schwester habe jedoch beim SEM
postalisch eine von den Eltern aus Eritrea erhaltene Scan-Kopie des Tauf-
scheins des Beschwerdeführers eingereicht und dieses Dokument einige
Tage später auch noch persönlich beim EVZ Basel abgegeben. Das vom
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Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum werde durch dieses Doku-
ment bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM gestützt auf
diese Tatsachen zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei
als volljährig zu betrachten. Das SEM unterschlage im Entscheid, dass das
Resultat der Handknochenanalyse zu Gunsten des Beschwerdeführers
ausgefallen sei. Zudem berücksichtige es in seiner Verfügung den einge-
reichten Taufschein überhaupt nicht. Entgegen der Auffassung des SEM
handle es sich beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit um einen unbegleiteten Minderjährigen. Auch der Augenschein sowie
das Verhalten des Beschwerdeführers sprächen für seine Minderjährigkeit.
Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche unternommen, um seine
Identität zu belegen. Seine Angaben betreffend sein Alter seien zudem
schlüssig und plausibel ausgefallen. Die vorinstanzliche Verfügung basiere
demnach auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt
und sei zu kassieren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer als unbegleitete minderjährige Person zu behandeln, ihm eine Vertrau-
ensperson zuzuordnen und auf sein Asylgesuch einzutreten.
3.3. In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer
habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und wider-
sprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Es sei insbesondere
unglaubhaft, dass er sein eigenes Alter erst mit 15 Jahren von seinen Eltern
erfahren habe. Beim eingereichten Taufschein handle es sich bloss um
eine Kopie. Zudem seien Taufurkunden keine rechtsgenüglichen Identitäts-
dokumente; sie dienten nicht dem Identitätsnachweis und könnten über-
dies in Eritrea leicht käuflich erworben und gefälscht werden. Das Ergebnis
der Handknochenanalyse gelte nicht als Beweismittel für die Minderjährig-
keit, daher sei das Resultat in der angefochtenen Verfügung nicht gewür-
digt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer auch in Italien als volljährig registriert worden sei, da die italienischen
Behörden das Übernahmeersuchen ansonsten abgelehnt hätten. Das Ge-
richt werde ersucht, für die Alterseinschätzung des Beschwerdeführers
auch das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers (N […]) beizuzie-
hen.
3.4. In der Replik wird vorgebracht, bei dem vom SEM angesprochenen
Widerspruch handle es sich um eine Berichtigung des Beschwerdeführers
bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Eritrea. In Bezug auf seine
Altersangabe habe der Beschwerdeführer indessen konsistente Angaben
gemacht. Sodan sei darauf hinzuweisen, dass im afrikanischen Kontext
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unter anderem in Bezug auf das Alter der Menschen eine andere Wahr-
nehmung herrsche als in Europa. Die beiden Schwestern des Beschwer-
deführers hätten dem Rechtsvertreter gegenüber bestätigt, dass es in Erit-
rea nicht unüblich sei, wenn jemand keine oder nur ungenaue Kenntnisse
bezüglich seines Alters habe. Geburtsdatum und Geburtstag hätten nicht
dieselbe Bedeutung wie im Westen; wichtiger sei das Taufdatum. Die
Schwester des Beschwerdeführers, E._______ (N …), habe eingeräumt,
keine genauen Kenntnisse bezüglich des Alters des Beschwerdeführers zu
haben, was sie den Asylbehörden auch mitgeteilt habe. Sie habe auch das
Alter ihrer ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester D._______ (N …)
falsch angegeben. Der Taufschein des Beschwerdeführers sei inzwischen
im Original eingereicht worden. Ein Augenschein lege die Vermutung nahe,
dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handle. In Bezug auf die durch-
geführte Handknochenanalyse sei festzustellen, dass die Vorinstanz deren
Resultat nicht im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids aufgeführt
habe. Aus der genauen Übereinstimmung zwischen Altersangabe und Re-
sultat der Handknochenanalyse ergebe sich zumindest ein konkreter Hin-
weis bezüglich Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussage
über sein Alter. Die Vorinstanz sei dafür zu rügen, dass sie dieses wichtige
Sachverhaltselement im Entscheid nicht gewürdigt habe. Das SEM stelle
sodann bezüglich Italien Vermutungen an, welche im Übrigen im Wider-
spruch mit der Aussage des Beschwerdeführers stünden, wonach er auch
in Italien als Minderjähriger registriert worden sei.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 9
5.
Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von
Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er
gemäss EURODAC am 28. Mai 2016 registriert wurde. Bei dieser Sachlage
wäre grundsätzlich Italien zuständig für die Prüfung seines Asylantrags
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Zuständigkeitskriterium hätte al-
lerdings zurückzutreten, sofern von der Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen wäre; denn Art. 6 und 8 Dublin-III-VO sehen verschie-
dene Garantien für Minderjährige vor. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO gilt insbesondere, dass ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig wird, wenn sich ein
Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Verwandter des Kindes
rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es dem Wohl der Minder-
jährigen dient. Da sich zwei Schwestern des Beschwerdeführers rechtmäs-
sig in der Schweiz aufhalten (Niederlassungsbewilligung C seit dem Jahr
2008 respektive Jahresaufenthaltsbewilligung B seit dem Jahr 2014),
würde sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO demnach eine vorrangige
Zuständigkeit der Schweiz ergeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), falls
der Beschwerdeführer als minderjährig zu erachten wäre (vgl. dazu auch
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8).
6.
Nach dem Gesagten ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob das SEM die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1. Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken. Unter
anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und
Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, so-
weit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweis-
last für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minder-
jährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der
Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde,
dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu das Urteil D-5785/2015 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinwei-
sen).
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (…) geboren worden
und demnach zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz (…)
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Seite 10
Jahre alt gewesen. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass er im
Verlauf des Asylverfahrens bezüglich dieser Altersangabe keine wider-
sprüchlichen Äusserungen gemacht hat, sondern sein Geburtsdatum im-
mer mit (…) angegeben respektive ausgesagt hat, er sei
(…) Jahre alt und sei, als er vor zwei Jahren sein Alter erfahren habe,
(…) Jahre alt gewesen. Der vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte
Widerspruch betrifft nicht direkt die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem Alter, sondern zum Datum, an welchem er die Schule beendet
habe, und vermag daher per se nicht zur Unglaubhaftigkeit der behaupte-
ten Altersangabe zu führen.
6.3. Das SEM wendet ein, es sei davon auszugehen, dass auch Italien den
Beschwerdeführer als volljährig erachte, ansonsten es das Übernahmeer-
suchen abgelehnt hätte. Dieses Argument überzeugt indessen nicht.
Selbst wenn Italien tatsächlich von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgehen würde, wäre dieser Umstand lediglich ein sehr schwaches
Indiz für die tatsächliche Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Ausserdem
muss aufgrund der Aktenlage bezweifelt werden, dass Italien im Dublin-
Verfahren effektiv von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegan-
gen ist; denn der Beschwerdeführer hat den italienischen Behörden gegen-
über eigenen Angaben zufolge ebenfalls gesagt, er sei (…) Jahre alt (vgl.
A8 S. 3). Dafür spricht auch die Process Control Number des Beschwer-
deführers in EURODAC, welche ihm anlässlich seiner Registrierung in Ita-
lien zugewiesen wurde, und welche auf „99“ endet.
6.4. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität und nament-
lich seines Alters keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und er-
klärte dazu, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte
(vgl. A8 S. 6). Es bestehen keine konkreten Gründe, an der Wahrheit dieser
Aussage zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist aber insofern der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen, als er beim SEM am
13. September 2016 eine Kopie seines Taufscheins sowie im vorliegenden
Beschwerdeverfahren dessen Original eingereicht hat. Das Original des
Taufscheins wurde ihm gemäss dem ebenfalls aktenkundigen Zustellum-
schlag von seinem Vater aus Eritrea zugesandt und weist keine offensicht-
lichen Fälschungsmerkmale auf. Dem Taufschein ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am (…) geboren wurde; dieses Dokument bestätigt
damit seine Altersangabe.
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Seite 11
6.5. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers
gab das SEM eine Handknochenanalyse in Auftrag. Diese ergab ein Kno-
chenalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren (vgl. A7). Dieses Ergeb-
nis ([…] Jahre) wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung weder
erwähnt noch gewürdigt. Zwar trifft es zu, dass das Resultat dieser Analyse
keinen Beweis für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers darstellt.
Hingegen ist dieses Analyseergebnis durchaus ein taugliches Indiz für das
effektive Alter des Beschwerdeführers. Es ist daher festzustellen, dass das
Ergebnis der Handknochenanalyse ebenfalls die vom Beschwerdeführer
gemachte Altersangabe bestätigt.
6.6. Das SEM verweist auf die Angaben der Schwester des Beschwerde-
führers, E._______, welche diese in ihrem Asylverfahren betreffend das
Alter des Beschwerdeführers gemacht habe, sowie darauf, dass es nicht
glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein Alter erst als 15-Jähriger
erfahren habe. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sein Alter eigenen Angaben zufolge erst mit 15 Jahren
von seinen Eltern erfahren haben will, lässt zwar gewisse Zweifel aufkom-
men, spricht aber nicht konkret gegen die behauptete Minderjährigkeit res-
pektive stellt kein taugliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens dar, zumal der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer insgesamt
unglaubwürdigen Person macht. Das Gericht hat sodann wie vom SEM
gewünscht die Akten N (…) beigezogen. Daraus geht hervor, dass
E._______ in ihrer Erstbefragung am 7. Juli 2014 ihre Geschwister na-
mentlich aufzählte und dabei jeweils deren Alter beifügte. In Bezug auf den
Beschwerdeführer gab sie zu Protokoll, A._______ (der Beschwerdefüh-
rer) sei (…) Jahre alt (vgl. dazu N […], A3 S. 5). Es trifft zu, dass diese
Aussage im Widerspruch steht mit der Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers. Allerdings stellt dieser Umstand angesichts der vorstehenden Ausfüh-
rungen zum Taufschein und zum Ergebnis der Handknochenanalyse ledig-
lich ein sehr schwaches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Ausserdem ist
festzustellen, dass die Schwester E._______ kein exaktes Geburtsdatum
nannte, was darauf schliessen lässt, dass sie das Alter ihrer Geschwister
nicht genau, sondern nur ungefähr kennt. Diese Schlussfolgerung wird
durch die Ausführungen in der Replik vom 16. Dezember 2016 (vgl. dazu
vorstehend E. 3.4) bestätigt. Auch der Beschwerdeführer konnte das Alter
seiner Schwestern nur ungefähr angeben (vgl. A8 S. 5). Aus diesen Grün-
den stellt die Aussage der Schwester E._______ zum Alter des Beschwer-
deführers kein überzeugendes Indiz gegen die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit dar.
D-6957/2016
Seite 12
6.7. Schliesslich ist festzustellen, dass die sich bei den Akten befindende
Fotografie des Beschwerdeführers einen sehr jungen Mann zeigt und sich
jedenfalls auch aus dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht
schliessen lässt, er sei offensichtlich älter als von ihm behauptet.
6.8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält es das Gericht insge-
samt für überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig
ist und wie von ihm geltend gemacht am (…) geboren wurde.
7.
Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nicht in Begleitung und Obhut
einer für ihn verantwortlichen erwachsenen Person stellte, ist er als unbe-
gleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO zu
erachten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 37 zu Art. 2). Wie bereits vor-
stehend erwähnt (vgl. E. 5) leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers
in der Schweiz, wovon die eine seit dem Jahr 2008 über eine Niederlas-
sungsbewilligung und die andere seit dem Jahr 2014 über eine Jahresauf-
enthaltsbewilligung verfügt. Somit hielten sich zur Zeit der Antragstellung
zwei Geschwister des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz auf.
Gemäss Art. 7 in Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO ergibt sich daraus eine
vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren des Beschwer-
deführers, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse des Be-
schwerdeführers liegt und dem Kindeswohl entspricht. Diesbezüglich ist
insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge in Italien über keinerlei Bezugspersonen verfügt und erklärte, er
habe das Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weil sich seine Schwestern
hier befänden. Namentlich seine Schwester D._______ hat sich zudem
während des Asylverfahrens für ihn engagiert. Dies lässt darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu seinen in der Schweiz
lebenden Schwestern unterhält.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vom SEM
erlassene Nichteintretensentscheid auf einem unrichtig festgestellten
Sachverhalt beruht. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Unrecht als
volljährig erachtet und gestützt darauf auch zu Unrecht Italien als für die
Durchführung von dessen Asylverfahren als zuständig erachtet. Es ist fest-
zustellen, dass aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich erscheint,
weshalb in Anbetracht seiner rechtmässig in der Schweiz lebenden
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Seite 13
Schwestern die Schweiz – und nicht Italien – originär als Dublin-Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylantrages des unbegleiteten minderjährigen
Beschwerdeführers zuständig ist. Für die Durchführung eines Dublin-Ver-
fahrens bestand kein Anlass, und das SEM hätte keinen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen dürfen. Aus diesen
Gründen fällt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ausser
Betracht.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung des natio-
nalen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.7) ist das vom Beschwerdeführer an-
gegebene Geburtsdatum, der (…), als glaubhaft zu erachten. Der Be-
schwerdeführer gilt somit auch im heutigen Zeitpunkt noch als unbegleite-
ter Minderjähriger. Das SEM ist daher anzuweisen, die zuständige kanto-
nale Behörde über dessen Anwesenheit zu informieren, damit die in Art. 7
Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vor-
gesehenen Massnahmen ergriffen werden können.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
11.2. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestim-
men ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM zu vergü-
tende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Ne-
benkosten) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6957/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben, und
die Sache wird zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens im Sinne
der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Kanton F._______ unverzüglich über die
Anwesenheit des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zu in-
formieren, damit die notwendigen Massnahmen eingeleitet werden kön-
nen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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