Abtei lung IV
D-6959/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______ geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6959/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
sunnitischen Glaubens - suchten am 11. Oktober 2008 am Flughafen
E._______ um Asyl nach. F._______, welcher auch mitgereist war,
stellte ebenfalls ein Asylgesuch (Verfahren [...]).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM
den Beschwerdeführern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 wurden vom BFM am 16. und
22. Oktober 2008, dazumal im Beisein einer Vertreterin eines aner-
kannten schweizerischen Hilfswerks, zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
Mitglied respektive Mitarbeiter der Komala-Bewegung, deren Ziel es
sei, dass die Menschen im Iran und in Kurdistan gleichberechtigt und
in Frieden leben könnten. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere das
Sammeln von Geld und die Anwerbung neuer Mitglieder gehört. Aus
Sicherheitsgründen habe er nie an öffentlichen Versammlungen der
Bewegung teilgenommen, da er im Jahr (...= aufgrund seiner dama-
ligen Mitgliedschaft bei der Partei „(...)“ verhaftet worden und während
fünf Jahren inhaftiert gewesen sei. Im (Monat) 2008 sei er zu einem
Treffen mit einem Mitglied des Zentral-Komitees der Komala-
Bewegung in (Land 1) gereist, um seine Aufgaben zu besprechen.
Nach der Rückkehr aus (Land 1) sei der iranische Geheimdienst drei
Mal, in einem Abstand von je fünf Tagen, zu ihm nach Hause
gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei jedoch immer abwesend
gewesen. Beim ersten Mal habe er sich an seinem Arbeitsort - (auf
dem Bazar) – aufgehalten. Beim zweiten und dritten Mal habe er sich
bei einem Freund versteckt. Da er über keine Informatik-Kenntnisse
verfüge, habe F._______ für ihn auf dem Computer alles erledigt, was
mit der Komala-Bewegung zusammenhing. Da der Geheimdienst den
Computer von F._______ beschlagnahmt habe, habe auch er sich in
Gefahr befunden. Die Familie habe deshalb beschlossen, den Iran zu
verlassen. Sie seien via (Land 2), wo sie sich etwa einen Monat in
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F._______ aufgehalten hätten, und (Land 3) in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend,
sondern verwies diesbezüglich auf die Probleme ihres Ehemannes
und von F._______.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung der Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer 1 mache geltend, er werde
wegen seiner Tätigkeit für die Komala-Bewegung vom iranischen Ge-
heimdienst gesucht. Er sei jedoch nicht in der Lage, konkrete Fragen
zu dieser Bewegung detailliert zu beantworten, sondern mache dies-
bezüglich nur oberflächliche und allgemeine Aussagen und könne
keine Auskunft über Interna geben. Er kenne weder den genauen Auf-
bau noch die Struktur der Bewegung. Die Erklärung, es sei alles ge-
heim, vermöge angesichts der Tatsache, dass die Bewegung eine
detaillierte Internet-Homepage betreibe, nicht zu überzeugen. Zudem
äussere er sich bezüglich seiner Tätigkeit für die Komala widersprüch-
lich. So führe er einerseits aus, seine Hauptaufgabe habe darin be-
standen, Geld zu sammeln. Er habe auf dem Bazar Geld gesammelt
und Bekannte, Familienmitglieder und Freunde um Spenden ersucht.
Auch habe er von Leuten, die ein Herz für Kurdistan hätten, Geld er-
halten. Andererseits erklärte er, er habe nicht öffentlich Geld gesam-
melt. Auf den Widerspruch zu den vorangehenden Aussagen ange-
sprochen, habe er in nicht überzeugender Weise erklärt, er habe ledig-
lich zwei Personen vertraut und von diesen Geld erhalten. Im Weiteren
könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der iranische Ge-
heimdienst ihn nur zu Hause und nicht auch an seinem Arbeitsort ge-
sucht habe. Die Erklärung, der Geheimdienst wolle Gesuchte in erster
Linie zu Hause verhaften, da er Angst habe, jemanden auf dem Bazar
festzunehmen, vermöge nicht zu überzeugen und widerspreche
diametral dem üblichen Vorgehen des iranischen Geheimdienstes.
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Würde der Geheimdienst eine Person tatsächlich wegen verbotener
politischer Tätigkeiten suchen, hätte er sich kaum vom Umstand, dass
sich die verdächtige Person auf dem Bazar aufhalte, von einer
Verhaftung abbringen lassen, zumal der iranische Geheimdienst nicht
als besonders zimperlich gelte. Schliesslich seien auch die Aussagen
des Beschwerdeführers 1 den Reiseweg und die Identitätspapiere
betreffend widersprüchlich. Er sei nicht in der Lage, seine Ausreise mit
den entsprechenden Papieren nachvollziehbar zu erläutern. So mache
er einmal geltend, er sei mit seinem eigenen iranischen Pass bis zum
(...) Flughafen und von dort aus mit einem (...) Pass nach (Land 3)
gereist, führe an anderer Stelle jedoch aus, den (...) Pass erst in
(Land 3) erhalten zu haben, und erkläre später wiederum, er habe
bereits im Transitsaal zwischen (Land 2) und dem Iran einen (...) Pass
erhalten und sei mit diesem aus dem Iran ausgereist und mit seinem
eigenen iranischen Pass in (Land 2) eingereist. Insgesamt seien die
Vorbringen des Beschwerdeführers 1 unsubstanziiert, widersprüchlich,
teils tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhoben die Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, in welcher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und um Gewährung des Asyls oder jedenfalls Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hätten auf ihre Asylrelevanz
hin überprüft werden müssen. Er habe ausführlich, detailliert und in
sich schlüssig über die Komala-Bewegung, seine diesbezügliche
Tätigkeit, die Sitzung im (Land 1), welche er besucht habe, sowie die
Vorgehensweise des Geheimdienstes bei der Suche nach ihm
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Auskunft gegeben. Er habe die Ziele der Komala-Bewegung erläutert
und einzelne Themen wie die Unterdrückung der Kurden, die Rechte
der Frauen, Jugendlichen und Kinder angesprochen. Er habe auch den
Aufbau und die Struktur der Bewegung erläutert und von den Wahlen
im Juni 2008 erzählt und die Namen der 19 neuen Mitglieder nennen
wollen, wobei sich das BFM mit den wichtigsten begnügt habe. Auf die
Frage nach Zweigen, Abspaltungen und Gruppen habe er ausgeführt,
dies sei eher geheim und er könne dazu keine Angaben machen. Es
sei aber nicht so, dass er grundsätzlich behaupte, nichts zu wissen,
weil alles geheim sei. Die Vorinstanz unterstelle ihm, seine Aussagen
würden nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dies zu konkretisieren.
Seine Angaben stimmten mit denjenigen seiner Ehefrau und
F._______ überein. Im Übrigen wäre der Wegweisungsvollzug
unzumutbar und unzulässig. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass der
Beschwerdeführer 1 im Jahr (...) verhaftet und während fünf Jahren als
politisch Gefangener inhaftiert gewesen sei. Im Iran seien
Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Mitglieder der
Studentenvereinigungen, Aktivisten und Sympathisanten der
demokratischen Partei Kurdistan Irans und der Komala sowie
Angehörige religiöser Minderheiten staatlicher Unterdrückung und
Verfolgung ausgesetzt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zwei
Schreiben der Komala-Vertretung in (Land 4) vom (Datum) und
(Datum) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 25. November 2008, mit dem
Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prü-
fung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die behauptete Verfolgungssituation, wonach der Beschwerdeführer 1
sowie F._______ aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für
die Komala-Bewegung vom iranischen Geheimdienst verfolgt würden,
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sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von
diversen Widersprüchen nicht glaubhaft, dürfte nach der Aktenlage zu
bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht
geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführer in einem glaubhafteren
Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM
abweichenden Beurteilung zu führen. Auch die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel - zwei Faxkopien von Schreiben der
Komala-Vertretung in (Land 4) vom (Datum) und (Datum), welche die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bestätigen sollten -
vermöchten daran nichts zu ändern, da sich aus der Mitgliedschaft bei
der Komala-Bewegung allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung
ableiten liesse und diese deshalb nicht als Beleg für eine solche
dienen könnten. Auch die Wegweisung beziehungsweise der Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine in Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Bestimmungen.
G.
Am 20. November 2008 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachge-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die
Vorbringen der Beschwerdeführer aus zutreffenden Gründen als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermögen die
von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten
nicht zu entkräften. Den Beschwerdeführern wurde bereits mit
Zwischenverfügung vom 10. November 2008 dargelegt, weshalb ihre
Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage
hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so
dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des
BFM, die vom Beschwerdeführer 1 behauptete Verfolgungssituation,
wonach er vom iranischen Geheimdienst gesucht werde, seit er von
einem Treffen mit Komala-Mitgliedern aus (Land 1) zurückkehrt sei, sei
mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser
Widersprüche nicht glaubhaft, ist beizupflichten. Der Beschwerde-
führer 1 äusserte sich zur Komala-Bewegung zwar wortreich, aber in
sehr allgemeiner, plakativer Weise. Zu konkreten Fragen konnte er hin-
gegen keine detaillierten Ausführungen machen. Insbesondere
äusserte er sich zu seinen Aufgaben in der Bewegung nur vage und
zudem widersprüchlich, indem er zunächst ausführte, er habe auf dem
Bazar Geld gesammelt, danach jedoch geltend machte, er habe nicht
öffentlich Geld gesammelt, sondern nur von zwei Personen, denen er
vertraue, Geld erhalten. Weiter äusserte die Vorinstanz zu Recht
Zweifel an der Schilderung, wonach der iranische Geheimdienst den
Beschwerdeführer 1 drei Mal lediglich zu Hause, jedoch nicht an
seinem Arbeitsort gesucht habe. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer 1 über einen öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz
auf dem Bazar verfügte, wäre es für die Behörden ein Leichtes
gewesen, zunächst den gegenwärtigen Aufenthaltsort abzuklären und
ihn dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten.
Überdies ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die äusserst wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 zu den auf dem
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Reiseweg mitgeführten Identitätspapieren nicht zu dessen Glaubwür-
digkeit beitragen. Aufgrund des Vorliegens diverser Widersprüche und
Ungereimtheiten kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung,
es lägen keine wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen vor,
nicht geteilt werden. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Be-
schwerdeführers 1 hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe
kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist erneut
zu betonen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel – zwei Faxkopien von Schreiben der Komala-Bewegung in
(Land 4) vom (Datum) und (Datum) – daran nichts zu ändern
vermögen. Diese können nicht als Beleg für eine asylrechtlich
relevante Verfolgung dienen, da sich aus der Mitgliedschaft allein keine
solche ableiten lässt. Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten
Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Jahr (...) ergänzend
festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht zum Kausal-
zusammenhang zwischen dieser Inhaftierung und der im (Monat) 2008
erfolgten Ausreise äussert. Eine Prüfung der Akten ergibt denn auch,
dass in diesem Zusammenhang der in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist und die
diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren sind.
5.2 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach
dem Gesagten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es gelingt den Be-
schwerdeführern insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. zudem Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Iran ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie müssten aufgrund der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Komala-Bewegung bei
einer Rückkehr Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst be-
fürchten. Mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung -
welche durch das BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurde -
vermögen sie indessen das Bestehen eines „real risk“ nicht glaubhaft
zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht
davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Iran
eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als un-
zulässig erscheinen lassen würde. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Alleine aus der herrschen-
den Lage lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten, zumal das Vor-
liegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für sich allein
nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK
genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a).
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
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schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dor-
tige Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Eine gänzlich un-
sichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren
Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerde-
führer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
7.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer vermochten nicht dar-
zutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aus-
gesetzt wären. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden. Die Beschwerdeführer haben bis zu ihrer
Ausreise in der Stadt G._______ im Iran gelebt. Sie sind somit mit den
dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügen über ein breites
verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A15, S. 6;
A16, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über einen Hochschulab-
schluss in (...) und arbeitete bis zur Ausreise bereits seit über (...)
Jahren als (...) im (...) (vgl. A15, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin 2
verfügt über eine (...) Schulbildung und war vor der Ausreise als (...)
tätig (vgl. A16, S. 3). Insgesamt kann somit davon ausgegangen
werden, dass sich die Beschwerdeführer im Heimatland wieder
werden integrieren können. Aufgrund des kurzzeitigen
Auslandaufenthalts dürften sich keine unüberwindlichen Probleme
ergeben, sich wieder in den iranischen Alltag einzufügen.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden müsste, die Beschwerde-
führer würden im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation geraten.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
Seite 12
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7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den Beschwerdeführern,
bei der Beschaffung allfällig benötigter Reisedokumente mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
10. November 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (vorab per Telefax;
Einschreiben)
- das BFM, (...), mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per
Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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