Abtei lung IV
D-6960/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6960/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, sunnitischen Glaubens - suchte am 11. Oktober 2008 am Flug-
hafen B._______ um Asyl nach. Dessen (...), mit welchen er gereist
war, stellten ebenfalls Asylgesuche (Verfahren ...).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
C.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 16. und 22. Oktober 2008,
dazumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schweizeri-
schen Hilfswerks, zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland
aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen. Sein Vater sei ein
politisch Gefangener gewesen; wann dies gewesen sei, wisse er nicht,
dies sei vor seiner Geburt gewesen. Sein Vater habe früher mit ande-
ren Parteien zusammengearbeitet, heute sei er Mitglied der Komala.
Er – der Beschwerdeführer – könne aufgrund der politischen Tätigkeit
seines Vaters nicht studieren. Sein Vater sei im (Monat) 2008 für eine
Besprechung oder eine Sitzung - die genaue Stellung seines Vaters in
der Komala kenne er nicht - in (Land 1) gereist. Der iranische Geheim-
dienst habe davon erfahren. Einen Tag nach der Rückkehr seines
Vaters sei der Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen, um den
Vater zu verhaften. Der Vater und er – der Beschwerdeführer – seien
nicht zu Hause gewesen. Nur seine Mutter sei anwesend gewesen.
Der Geheimdienst habe daraufhin seinen Computer, auf dem er für
seinen Vater, der nicht über die notwendigen Computerkenntnisse ver-
füge, Dokumente, Passwörter und Telefonnummern im Zusammen-
hang mit der Komala abgespeichert habe, beschlagnahmt. Zum Inhalt
der abgespeicherten Texte könne er nichts sagen, er habe sich dafür
nicht interessiert. Seine Hauptaufgabe sei das Schreiben und Beant-
worten von E-Mails für seinen Vater gewesen. Die Mutter habe ihn
nach der Hausdurchsuchung telefonisch gewarnt. Er sei deshalb nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem Freund gegangen.
Seite 2
D-6960/2008
Näheres bezüglich der Hausdurchsuchung wisse er nicht. Er habe
seine Mutter nicht danach gefragt, da es ihn nicht interessiert habe.
Auf telefonisches Anraten seines Vaters hin, habe er den Iran am
(Datum) verlassen. Er sei via (Land 2) nach (Land 3) gereist. Nach
wenigen Tagen seien auch (...) nach C._______ gekommen. (...) sei
dann nach (Land 4) gereist und von D._______ aus nach B._______
geflogen.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das BFM lehnte
gleichentags auch die Asylgesuche der (...) ab und ordnete auch
deren Wegweisung an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers führte das BFM im Wesentlichen aus, die von ihm geltend ge-
machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Er habe sich widersprüchlich, unsubstanziiert und
nur sehr vage geäussert, indem er zwar geltend gemacht habe, er
habe für seinen Vater Telefonnummern, Passwörter - an welche er sich
nicht mehr erinnern könne -, Briefe und Reden auf dem Computer ge-
speichert sowie E-Mails beantwortet und bearbeitet, jedoch hinsicht-
lich der Inhalte der erwähnten Dokumente keinerlei substanzielle An-
gaben habe machen können. Seine Erklärungen, er habe die Texte
und Internetseiten, welche er für seinen Vater geöffnet habe, nie ge-
lesen, da er sich nicht dafür interessiert habe, sondern einfach ge-
macht, was ihm gesagt worden sei, seien nicht glaubhaft. Hätte er die
Dokumente und Daten tatsächlich in der dargestellten Weise auf
seinem Computer abgespeichert, so hätte er wesentlich substanziier-
tere Angaben dazu machen können. Auch über die Komala-Bewegung
und die diesbezügliche Tätigkeit seines Vaters habe er kaum etwas
Konkretes berichten können. Er habe ausgeführt, dass er bezüglich
der Komala-Bewegung lediglich wisse, dass es sich dabei um eine Op-
positionspartei mit zwei Flügeln handle. Mehr könne er dazu nicht
sagen. Diese Aussagen stünden diametral zu den diesbezüglichen
Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn
Seite 3
D-6960/2008
über alles informiert gewesen sei, weshalb er – der Vater – Angst um
ihn habe. Die Erwiderung des Beschwerdeführers, er wisse nicht,
weshalb sein Vater eine solche Aussage gemacht habe, vermöge nicht
zu überzeugen. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch
bezüglich der vorgebrachten Hausdurchsuchung durch den iranischen
Geheimdienst keine näheren Angaben zu machen. Die Aussage,
diesbezügliche Details hätten ihn nicht interessiert, weshalb er seine
Mutter auch nicht weiter danach gefragt habe, sei nicht
nachvollziehbar. Dieses Verhalten entspreche nicht einer Person, die in
eine Situation gerate, derentwegen sie ihr Land verlassen müsse. Es
könne nicht geglaubt werden, dass das Ereignis, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, so stattgefunden habe. Insgesamt
seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert,
widersprüchlich, und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nach Art. 7 AsylG nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
zulässig, zumutbar und möglich. Die Asylgesuche der (...) seien durch
das BFM ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung in den Heimatstaat
angeordnet worden, so dass der Beschwerdeführer mit (...)
zurückkehren könne.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, in welcher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und um Gewährung des Asyls oder jedenfalls Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
seine Aussagen, wonach er den Vater unterstützt habe, indem er im
Computer politisch relevante Texte und die Adressdatenbank verwaltet
und den Zugriff mittels Passwörtern unzugänglich gemacht habe,
seien nicht unglaubwürdig. Im Alter von (...) Jahren sei es durchaus
normal, dass man sich noch nicht intensiv politisch engagiere. Dass er
Seite 4
D-6960/2008
an den Texten des Vaters kein Interesse gehabt habe, mache seine
Aussagen mit Bezug auf seine Computerarbeit nicht unglaubwürdig.
Da er eine Reflexverfolgung geltend mache, müsse die Entscheidung
bezüglich des Asylgesuchs (...) abgewartet werden. Sippenhaft und
Reflexverfolgung könnten im Iran seit Jahren beobachtet werden.
Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Mitglieder der
Studentenvereine, Aktivisten und Sympathisanten der demokratischen
Partei Kurdistan Irans sowie Angehörige religiöser Minderheiten seien
staatlicher Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt. Sein Vater sei
anfangs (...) verhaftet und während (...) Jahren als politisch
Gefangener inhaftiert gewesen. Aufgrund der Vorbringen des Vaters
müsse davon ausgegangen werden, dass dieser auch heute noch in
asylrelevanter Weise verfolgt werde. Folglich sei auch ihm - dem
Beschwerdeführer - aufgrund der drohenden Reflexverfolgung in der
Schweiz Asyl zu gewähren, oder zumindest die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, da ein Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig
sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 wies der zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 25. November 2008, mit dem
Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prü-
fung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die behauptete Verfolgungssituation, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Komala-Bewegung vom
iranischen Geheimdienst gesucht werde, sei mangels Substanz und
Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen nicht
glaubhaft, dürfte nach der Aktenlage zu bestätigen sein. Die Aus-
führungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichen-
den Beurteilung zu führen. Auch die Wegweisung beziehungsweise der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine in Übereinstim-
mung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Seite 5
D-6960/2008
G.
Am 20. November 2008 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
Seite 6
D-6960/2008
fügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die
Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermögen die
von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten
nicht zu entkräften. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit
Zwischenverfügung vom 10. November 2008 dargelegt, weshalb seine
Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in
Seite 7
D-6960/2008
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der
Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht
eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der
erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der
Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer behauptete
Verfolgungssituation, wonach er vom iranischen Geheimdienst nach
der Beschlagnahmung seines Computers, auf welchem er für seinen
Vater Dokumente bezüglich dessen Tätigkeit für die Komala-
Bewegung gespeichert habe, gesucht werde, sei mangels Substanz
und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche nicht
glaubhaft, ist beizupflichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
weisen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn
sich der Beschwerdeführer angesichts des jungen Alters noch nicht im
Detail für die Inhalte der Dokumente, welche er für den Vater auf
seinem Computer angeblich gespeichert habe, interessiert haben
sollte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er diesbezüglich - abgesehen
von sehr allgemein gehaltenen Aussagen wie, dass es um
„demokratische und soziale Gedanken“ gegangen sei - keinerlei
nähere Angaben machen konnte. Insbesondere hinsichtlich des E-
Mail-Verkehrs, welchen er gemäss eigenen Angaben für den Vater
abgewickelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere
Angaben zum Inhalt der Nachrichten hätte machen können, wenn er
diese tatsächlich selbst geschrieben hätte. Zudem ist der Vorinstanz
beizupflichten, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der
Beschwerdeführer für die Umstände der Hausdurchsuchung durch den
iranischen Geheimdienst nicht interessiert habe. Bei einem solch
einschneidenden Ereignis wäre davon auszugehen, dass sich die
betroffene Person nach Einzelheiten erkundigt und die Hintergründe
kennen möchte. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten
Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermögen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Da die vom Vater des Beschwerdeführers geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu
genügen vermögen (Verfahren ...), liegt beim Beschwerdeführer auch
keine Reflexverfolgung vor.
5.2 Die angeführten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Ge-
sagten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die
Seite 8
D-6960/2008
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es gelingt dem Beschwerde-
führer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. zudem Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Seite 9
D-6960/2008
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsste aufgrund der Tätig-
keit seines Vaters für die Komala-Bewegung und seiner diesbezüg-
lichen Mithilfe bei einer Rückkehr Verfolgung durch den iranischen Ge-
heimdienst befürchten. Mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen
Verfolgung - welche durch das BFM zu Recht als unglaubhaft qualifi-
ziert wurde - vermochte er indessen das Bestehen eines „real risk“
nicht glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehen-
den Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr in den Iran eine derartige Gefahr droht, welche den Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die allge-
Seite 10
D-6960/2008
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Alleine aus
der herrschenden Lage lässt sich kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten,
zumal das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage
für sich allein nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a).
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dor-
tige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Eine gänzlich unsi-
chere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Un-
ruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer
sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht dar-
zutun, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aus-
gesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Aus-
reise mit (...) in der Stadt E._______ im Iran gelebt. Er ist somit mit
den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt über ein
breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie einen grossen
Freundeskreis im Heimatstaat, wo er bis (...) die Schule besucht und
danach (...) absolviert hat (vgl. A7, S. 3 f.). Die Asylgesuche der (...)
Seite 11
D-6960/2008
hat das BFM mit separater Verfügung abgelehnt und deren
Wegweisung angeordnet. Da das Bundesverwaltungsgericht die
dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren ...) mit Urteil vom heutigen
Tag ebenfalls abweist, wird der Beschwerdeführer zusammen mit (...)
in den Heimatstaat zurückreisen können. Aufgrund des kurzzeitigen
Auslandaufenthalts dürften sich keine unüberwindlichen Probleme für
den Beschwerdeführer ergeben, sich wieder in den iranischen Alltag
einzufügen.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerde-
führer würde im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation geraten.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung allfällig benötigter Reisedokumente mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
10. November 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Seite 12
D-6960/2008
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-6960/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben)
- das BFM, (...), mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per
Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 14