B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6959/2016
D-6960/2016
pjn
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
B._______,
geboren am (…),
C._______,
geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügungen des SEM vom 5. November 2016 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus der Provinz Suleimaniya – kamen am 17. Oktober 2016 im Flughafen
Z._______ an und ersuchten am 18. Oktober 2016 im Transitbereich des
Flughafens Z._______ bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Den Beschwerdeführenden wurde noch am gleichen
Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für
längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu-
gewiesen.
B.
B.a Am 21. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin 1 (A._______)
summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 sowie am 3. November 2016
eingehend zu ihren Gesuchsgründen angehört.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Mann habe sich seit meh-
reren Jahren politisch engagiert, an diversen Demonstrationen teilgenom-
men und kritische Artikel geschrieben. Insbesondere habe er streng gläu-
bige Muslime und Islamisten kritisiert. Sie selber habe ungefähr zweimal
an Demonstrationen teilgenommen, möge aber keine Politik und habe je-
weils bei den Teilnahmen an den Demonstrationen grosse Angst gehabt.
Auch ihre Tochter sei ab und an an Demonstrationen gegangen und einmal
hätten sie alle zusammen demonstriert. Ihr Mann sei mehrmals telefonisch
bedroht und aufgefordert worden, seine Aktivitäten einzustellen. Einmal
seien auch ein paar Personen nach Hause gekommen und hätten ihren
Mann bedroht. Da es ihr psychisch aber so schlecht gehe und sie bei die-
sem Besuch zusammengebrochen sei, könne sie sich nicht mehr richtig
daran erinnern. Ihn hätten diese Drohungen aber nicht beeindruckt. Rund
eineinhalb Monate nach der letzten Bedrohung sei ihr Mann am Morgen
zur Arbeit gegangen und am Abend nicht mehr wiedergekommen. Sie hätte
ihn angerufen, ihn aber nicht erreichen können, weshalb sie davon aus-
gehe, dass er entführt worden sei. Aus Angst um ihn sei sie zusammenge-
brochen. Ihr Schwager und die ganze Familie hätten nach ihm gesucht.
Nach drei oder vier Tagen habe ihr Schwager ihr empfohlen zu fliehen, da
er befürchtet habe, dass auch der Sohn oder die Tochter entführt werden
könnten, und habe geholfen, ihre Ausreise zu organisieren.
B.b Am 19. Oktober 2016 wurde die volljährige Beschwerdeführerin 2
(B._______) summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 eingehend an-
gehört.
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Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sich politisch
gegen strenggläubige Muslime und die Regierung engagiert. Er habe Arti-
kel auf dem Internet publiziert und oft an Demonstrationen gegen die Re-
gierung teilgenommen, habe aber keiner Partei angehört. Auch sie habe
dreimal an Demonstrationen teilgenommen. Ihr Vater sei mehrmals be-
droht worden. Zuerst habe er Nachrichten auf seinem Handy erhalten, da-
nach Nachrichten auf dem Handy ihrer Mutter sowie Anrufe auf dem Fest-
netztelefon, wobei er jeweils aufgefordert worden sei, mit seinem politi-
schen Engagement aufzuhören. Ihr Vater sei auch geschlagen und bedroht
worden, wobei dies einmal in seinem Geschäft auf dem Bazar und einmal
Zuhause geschehen sei. Sie sei jedoch nie dabei gewesen. Sie gehe da-
von aus, dass diese Bedrohungen von der Regierung organisiert worden
seien. Als ihr Vater nach der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei, hätten
sie versucht, ihn anzurufen, hätten Bekannte und Verwandte gefragt und
nach ihm gesucht. Sie hätten grosse Angst gehabt, dass sie auch entführt
werden würden, weshalb sie ausgereist seien. Wenn sie im Irak geblieben
wäre, wäre sie zudem sicherlich sexuell missbraucht worden.
B.c Auf eine Befragung des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss auf-
grund seines jungen Alters verzichtet.
B.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten, den irakischen Nationalitätenausweis beider Beschwerde-
führerinnen sowie die Heiratsurkunde (jeweils in Kopie) zu den Akten.
C.
Gemäss dem ambulanten Bericht vom 29. Oktober 2016 des Spitals
Y._______ wurde die Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer (…) notfall-
mässig behandelt. Im ambulanten Bericht vom 1. November 2016 wurden
ihr (…) sowie eine (…) diagnostiziert.
D.
Mit separaten Verfügungen von 5. November 2016 – gleichentags eröffnet
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an.
E.
Die Beschwerdeführenden reichten am 9. November 2016 per E-Mail an
die Flughafenpolizei einen Unterstützungsbrief der [Partei] vom 8. Novem-
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ber 2016 (in englischer Sprache inkl. Übersetzung auf Deutsch), Gerichts-
unterlagen, die E-Mails, mit welchen sie die Beweismittel erhalten haben,
sowie diverse Fotos, welche den Vater respektive Ehemann an Demonst-
rationen zeigen, zu den Akten.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit separaten Eingaben vom 11. No-
vember 2016 – zunächst per Telefax – gegen diese Verfügungen Be-
schwerde und beantragten je die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Übersetzung der Beschwerdeschriften von Am-
tes wegen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden aber-
mals die am 9. November 2016 eingereichten Beweismittel ins Recht.
G.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Fax vom 14. November 2016 den Voll-
zug superprovisorisch aus.
H.
Die von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerden
traf am 16. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Mit Zwischenverfügungen von 17. November 2016 hob die Instruktions-
richterin den Vollzugstopp auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführen-
den den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, schriftlich Ausführungen zu den regimekritischen Tätig-
keiten des Ehemannes respektive Vaters zu machen sowie Artikel und
Publikationen, welche dessen politische Anschauung aufzeigen, innert
Frist nachzureichen, andernfalls werde das Verfahren aufgrund der Akten
weitergeführt.
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J.
Per Telefax vom 21. November 2016 verfügte das SEM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und wies sie dem Kanton Z._______
zu.
K.
Am 22. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden per E-Mail ei-
nen Link zu einer Internetpublikation ins Recht.
L.
Am 30. März 2017 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht – je eine im Wesentlichen gleichlautende
Vernehmlassung zu den Akten.
M.
Mit separaten, aber gleichlautenden Eingaben vom 13. April 2017 nahmen
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2
AsylG). Grundsätzlich sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht
nach Art. 16 Abs. 1 AsylG in einer der Amtssprachen abzufassen. Praxis-
gemäss nimmt das Bundesverwaltungsgericht in Flughafenverfahren wie
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dem vorliegenden jedoch auch in Fremdsprachen verfasste Eingaben ent-
gegen und lässt sie von Amtes wegen in eine der Amtssprachen überset-
zen. Unter diesen Umständen kann die Laieneingabe der Beschwerdefüh-
renden auch als formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entgegengenom-
men werden.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Fa-
milie (Mutter, Sohn und volljährige Tochter), welche alle im Wesentlichen
denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfah-
ren vereinigt und es wird in einem Urteil mit gleichem Spruchkörper über
die beiden Beschwerden entschieden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin 1 und deren
minderjährigen Sohnes führte das SEM im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführenden hätten angegeben, dass sie nie über einen Reisepass
verfügt hätten. Abklärungen der Flughafenpolizei Z._______ hätten aber
ergeben, dass sie mit ihren irakischen Reisepässen von X._______ nach
Z._______ geflogen seien. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin 1
erklärt, dass sie nicht mit den Pässen, sondern mit einem weissen Papier
gereist seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sie die Schweizer Be-
hörden über die effektiven Modalitäten ihrer Reise zu täuschen versuchen.
Ferner seien ihre Aussagen bezüglich des politischen Engagements ihres
Ehemannes durchwegs knapp und pauschal ausgefallen und hätten keine
Realkennzeichen enthalten. Sie habe keine Auskunft über den Inhalt der
Artikel sowie über deren Publikation geben können und diese Artikel auch
nicht zu den Akten gereicht. Die Frage, ob auch die Tochter an den De-
monstrationen teilgenommen habe, habe sie widersprüchlich und auswei-
chend beantwortet bevor sie angegeben habe, die Tochter habe sie zwei
Mal an Demonstrationen begleitet. Die Tochter habe jedoch im Rahmen
ihrer Anhörung angegeben, nie mit ihr zusammen an einer Demonstration
teilgenommen zu haben. Weder sie noch die Tochter hätten den Wider-
spruch in den Aussagen erklären können. Weil sie nur ungenaue und wi-
dersprüchliche Aussagen über das Engagement ihres Ehemannes ge-
macht habe, erscheine es zweifelhaft, dass dieser tatsächlich politisch ak-
tiv gewesen sei. Auch die Aussagen zu den angeblichen Bedrohungen
seien unsubstanziiert und zu den Aussagen der Tochter widersprüchlich
ausgefallen. Von Personen, die eine solche Situation im engsten Familien-
kreis miterlebten, könne ein persönlicher und detaillierter Bericht erwartet
werden. Sie habe zudem eine Situation geschildert, in der zwei bis drei
mutmassliche Islamisten bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien und
einen Streit mit dem Ehemann begonnen hätten. Die Tochter habe wiede-
rum verneint, dass es jemals zu einer solchen Situation gekommen sei. Sie
hätten beide diesen Widerspruch nicht auflösen können. Im Gegensatz zur
Tochter habe sie verneint, dass der Ehemann jemals geschlagen worden
sei. Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen,
könnten die geltend gemachten Probleme des Ehemannes aufgrund von
politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden. Bezüglich ihrer Ausführun-
gen über die Zeit zwischen dem Verschwinden des Ehemannes und der
Ausreise sei anzumerken, dass eine Person, die eine solch dramatische
Situation tatsächlich erlebt hätte, zweifelsohne eine Menge über ihre Hand-
lungen, Gefühle und Gedanken erzählen könnte, was bei ihr nicht der Fall
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gewesen sei. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Ehemann
entführt worden sei. Es erübrige sich auf weitere Ungereimtheiten einzu-
gehen. Da die geschilderte Verfolgung und Entführung des Ehemannes
nicht glaubhaft sei, könne auf weitere Ausführungen zur Furcht, von den
angeblichen Angreifern des Ehemannes ebenfalls entführt oder vergewal-
tigt zu werden, verzichtet werden. Die Vorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllen sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen
seien.
5.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin 2 führte das
SEM ergänzend zu der eben geschilderten Verfügung im Wesentlichen
aus, die Angaben der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Bedrohungen
würden in mehreren zentralen Punkten in krassem Widerspruch zu den
Angaben ihrer Mutter stehen. So habe sie gesagt, nie selber Zeugin einer
Bedrohung des Vaters geworden zu sein. Ihre Mutter habe hingegen an-
gegeben, dass sie anwesend gewesen sei, als ihr Vater von zwei Streng-
gläubigen aufgesucht und bedroht worden sei. Weiter habe sie angegeben,
dass sie und ihre Mutter in den Strassen nach ihrem Vater gesucht hätten.
Ihre Mutter habe hingegen angegeben, sie habe sich in jener Nacht zu
Hause aufgehalten und sich dann zu ihrem eigenen Vater begeben. Ange-
sprochen auf diese Widersprüche habe sie angegeben, dass ihre Antwor-
ten der Wahrheit entsprächen. Sie vermöge ferner keinen einzigen Slogan
wiederzugeben, der sich auf den Plakaten des Vaters befunden haben
solle. Auch die Angaben zu den Ausreisevorbereitungen sowie zur Reise
in die Schweiz seien äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Diese
Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Weiter würde die von ihr angeführte rechtliche Situation der
Frauen auf den allgemeinen politischen und sozialen Gegebenheiten be-
ruhen. Es würden sich in ihren Aussagen weder Hinweise auf einen uner-
träglichen psychischen Druck, noch auf einen geplanten sexuellen Über-
griff auf ihre Person finden. Diese Vorbringen würden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
5.2
5.2.1 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführerin 1 und der min-
derjährige Sohn in der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, wel-
che praxisgemäss von Amtes wegen übersetzt wurde, einige Stellen je-
doch unleserlich blieben, im Wesentlichen sinngemäss geltend, sie (die
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Beschwerdeführerin 1) habe nie nach den Tätigkeiten ihres Mannes ge-
fragt, da dies seine persönliche Angelegenheit gewesen sei. Als sie nach-
gefragt habe, habe er ihr nichts sagen wollen. Es gehe ihr psychisch nicht
gut und sie wisse vieles nicht, aber vieles sei ihr auch nicht erzählt worden.
Die Artikel ihres Mannes seien alt und würden bei seinen Sachen sein. Sie
seien per Brief und telefonisch bedroht worden, dabei sei ihr Mann aufge-
fordert worden, sein Engagement zu beenden, ansonsten würde seine Fa-
milie getötet. Sie seien mehrmals mit den Kindern an Demonstrationen ge-
gangen. Einmal habe aber ihr Mann die Kinder aufgrund der schlimmen
Lage wieder nach Hause geschickt. Sie habe ihren Mann nicht gesucht, da
sie Zuhause herumtelefoniert habe. Sie habe das Bewusstsein verloren,
als die Männer auf ihren Mann losgegangen seien, weshalb sie nicht wisse,
was geschehen sei.
5.2.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls in
der in einer Fremdsprache verfassten Begründung, welche praxisgemäss
von Amtes wegen übersetzt wurde, einige Stellen jedoch unleserlich blie-
ben, im Wesentlichen geltend, sie habe nie gesagt, dass ihr Vater ihre Mut-
ter geschlagen habe. Sie seien ein paar Mal per Brief und ein paar Mal
telefonisch bedroht worden. Sie sei mit dem Vater demonstrieren gegan-
gen, habe dies aber ihrer Mutter nie erzählt. Vielleicht habe sie es doch
erzählt und ihre Mutter habe es vergessen, da es ihr psychisch nicht gut
gehe. Sie habe ihren Vater gesucht, habe bei den Nachbarn nachgefragt,
sei dann vor die Türe gesessen und habe geweint und gewartet. Ferner sei
ihre Mutter bewusstlos geworden, als die Männer auf ihren Vater losgegan-
gen seien. Sie habe deshalb nicht gesehen, dass ihr Vater geblutet habe.
Sie habe das Blut weggewischt und ihm die Kleidungsstücke gewechselt,
damit ihre Mutter nicht noch mehr leide.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Wesentlichen aus, die
Gerichtsunterlagen seien in Kopie nachgereicht worden, was eine Über-
prüfung auf ihre Echtheit verunmögliche. Ausserdem würden die einge-
reichten Beweismittel auch von ihrem Inhalt her die geltend gemachte Ver-
folgung nicht belegen. Es würden daraus keine schlüssigen Angaben über
eine regimekritische Haltung, konkrete politische Aktivitäten und eine
dadurch motivierte Verfolgungssituation hervorgehen. Zwar behaupte jener
Kläger, ein Aktivist der Zivilbewegung zu sein, dies werde von Seiten der
Strafverfolgungsbehörde jedoch in keiner Weise bestätigt. Auch die Fotos
und die Internetpublikation würden die Aktivitäten des Ehemannes respek-
tive Vaters nicht zu belegen vermögen. Der Text sei weder als kritisch oder
brisant einzustufen und der Verfasser erscheine nicht in besonderem
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Masse politisch informiert. Der Text erschöpfe sich in allgemeinen Aussa-
gen über den sogenannten Islamischen Staat (IS), die Mullahs in der Au-
tonomen Region Kurdistan, Frauenrechte, Gleichheit und Säkularismus.
Eine Verfolgung aufgrund dessen politischen Aktivitäten sei nicht glaubhaft
gemacht.
5.4 In den beiden gleichlautenden Repliken machten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen geltend, die Gerichtsurteile seien im Original ein-
gereicht worden. Der Vater respektive Ehemann habe islamkritische Artikel
verfasst, wobei er darin mit Name und Bild erwähnt werde. Die Fotos könn-
ten die konkreten politischen Aktivitäten nicht direkt belegen, würden aber
aufzeigen, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe.
6.
Das SEM konzentriert sich in den angefochtenen Verfügungen auf die Wür-
digung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Da
diese verneint wird, verzichtete das SEM, die Vorbringen auf deren Asylre-
levanz hin zu prüfen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt mehrere
Widersprüche zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 und 2
fest. Dies insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Teilnahme an De-
monstrationen sowie bezüglich der tätlichen Angriffe gegenüber dem Ehe-
mann respektive Vater. In wieweit diese jedoch auch durch den schlechten
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erklärbar wären, kann auf-
grund der selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen fehlenden Asylrele-
vanz (vgl. nachfolgende Erwägungen) offen gelassen und auf eine einge-
hende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen eine Reflexverfol-
gung aufgrund des politischen Engagements des Vaters geltend, da sie
nach dessen Entführung und den erhaltenen Bedrohungen ebenfalls der-
artige Behelligungen befürchten.
7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Per-
sonen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die ver-
folgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des
Verfolgten zu bestrafen oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer
Aktivitäten zu zwingen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde Anlass
zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt
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steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Urteil des BVGer
E-4140/2014 E. 5.4 m.w.H.).
Um eine begründete Furcht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu bejahen, muss
glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme be-
steht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tat-
sächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real
drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand
aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen – das heisst objektiv nach-
vollziehbar – befürchten kann, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Ver-
folgung droht, und deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zu-
gemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene
Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asyl-
relevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvoll-
ziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (vgl. nach
wie vor gültige Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h).
7.3 Diese objektiv nachvollziehbare Furcht vor ernsthaften Nachteilen ist in
casu zu verneinen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Vater
respektive Ehemann tatsächlich von regimetreuen oder strenggläubigen
Personen entführt wurde, liegen keine genügenden Hinweise vor, dass
auch die Beschwerdeführenden in Gefahr wären und ernsthafte Nachteile
zu befürchten hätten. Zwar wird geltend gemacht, auch die Beschwerde-
führerin 1 habe eine Drohnachricht auf ihrem Handy erhalten. Dieser Um-
stand alleine, ohne zusätzliche Indizien, reicht jedoch für eine Bejahung
der Gefährdung nicht aus. Die Beschwerdeführenden vermögen sodann
keine weiteren Indizien oder Hinweise substanziiert darzulegen, wonach
auch sie nun in Gefahr wären. So gaben sie auch zu Protokoll, dass meh-
rere nahe Verwandte weiterhin unbehelligt im Irak leben würden. Zudem
haben sie sich, abgesehen von wenigen Teilnahmen an Demonstrationen,
nie selber aktiv politisch betätigt oder ein besonderes Interesse daran.
Auch wenn die Angst vor ernsthaften Nachteilen in subjektiver Hinsicht
nach dem Verschwinden des Ehemanns und Vaters durchaus verständlich
erscheinen mag, ist die objektive Komponente zu wenig dargelegt, wes-
halb diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Daran
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vermögen auch die per Email und somit in Kopie eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern, versuchen diese doch lediglich das politische Enga-
gement des Vaters respektive Ehemanns zu belegen, welches als solches
nicht bestritten wird.
7.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Angst der Beschwer-
deführerin 2, Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden, nicht substan-
ziiert wurde und sie diesbezüglich lediglich auf die allgemeine Situation im
Irak verweist. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass
in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet
wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie
der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der Be-
lastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen
ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individu-
eller Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Be-
ziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht
beizumessen.
9.5 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt W._______, wo sie
auch ein ausgeprägtes Beziehungsnetz aufzuweisen vermögen. So konn-
ten sie sich nach dem plötzlichen Verschwinden des Vaters respektive Ehe-
mannes zu Verwandten begeben, welche ihnen auch bei der Organisation
der Ausreise geholfen haben. Aus den Protokollen werden zudem weitere,
auch in der Schweiz gepflegte, soziale Kontakte zu Verwandten und Be-
kannten ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass dieses Beziehungsnetz
den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein wird. Die
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 waren bereits im
Heimatland bekannt und konnten offenbar auch behandelt werden. Die bei-
den Kinder der Beschwerdeführerin 1 sind ledig, jung und gesund, weshalb
es insbesondere der Beschwerdeführerin 2 zugemutet werden kann, im
Heimatstaat für ein wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen, zumal sie auch
die Schule besucht und abgeschlossen hat. Das Vorliegen besonders be-
günstigender individueller Faktoren ist demnach zu bejahen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die mit
den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügungen vom 17. November 2016 gutgeheissen wur-
den, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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