B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6960/2017
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am 27. Januar 1995,
Simbabwe,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 25. November 2017 am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich
als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
A.b Am 26. November 2017 wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrem Rei-
seweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]),
und im Anschluss daran wurde ihr das rechtliche Gehör zur Wegweisung
in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sei simbabwische Staatsange-
hörige und stamme aus C._______, wo sie auch nach dem Wegzug ihrer
Mutter nach Südafrika vor gut zehn Jahren weiterhin mit ihrer Tante im
Quartier (…) gelebt habe. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und
habe danach sporadisch als Coiffeuse gearbeitet. Im März 2017 sei sie von
einem im gleichen Quartier wie sie wohnhaften Mann vergewaltigt worden.
Auf ihre Anzeige hin sei er von der Polizei festgenommen, jedoch nach
kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligun-
gen habe sie sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei im August
2017 nach D._______ (Südafrika) gefahren. Im Privathaushalt, wo ihre
Mutter gearbeitet habe, habe sie nicht wohnen dürfen, weshalb sie sich
dort nur nachts aufgehalten und die Tage in einem Park verbracht habe.
Auf der Suche nach Arbeit habe sie im Stadtzentrum mehrere Nigerianer
kennengelernt, die ihr einen Job und Unterkunft angeboten hätten. Ihre
Aufgabe sei es dann aber gewesen, mit Männern zu schlafen. Sie habe
sich nicht widersetzen und auch nicht fliehen können, doch sei einer der
(nigerianischen) Freier nett gewesen und habe ihr eine Reise nach
E._______ organisiert und finanziert. Am 25. November 2017 habe sie
D._______ mit einem auf ihren Namen lautenden Pass aus Lesotho an
Bord einer (…)-Maschine verlassen. Sie sei – mit Ausnahme der drei Mo-
nate, die sie sich vor der Reise nach B._______ in Südafrika aufgehalten
habe – noch nie im Ausland gewesen. Sie glaube, ihr Vater lebe in Bots-
wana, doch habe sie ihn während ihrer Primarschulzeit letztmals gesehen,
ihn nie in Botswana besucht und auch sonst mit ihm oder seiner Familie
keinen Kontakt gehabt.
A.c Ausser einer Kopie einer "National Registration"-Karte gab die Be-
schwerdeführerin keine Identitäts- oder Reisedokumente aus Simbabwe
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zu den Akten. Ihre im August 2017 ausgestellten simbabwischen Papiere
(Reisepass und Identitätskarte) habe sie gegen Erhalt des Passes von
Lesotho ihrem Schlepper abgeben müssen. Gemäss Bericht der Ausweis-
prüfstelle der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei B._______
handelt es sich beim Pass aus Lesotho um ein gefälschtes Dokument.
A.d Sodann stellte die Flughafenpolizei in den Effekten der Beschwerde-
führerin zahlreiche Dokumente und Unterlagen (insbesondere betreffend
ihre Reiseroute D._______-B._______-F._______) sicher. Darunter befin-
det sich ein Brief eines in E._______ wohnhaften Mannes namens A. M.,
der die Beschwerdeführerin offenbar nach E._______ eingeladen hatte
und nun nicht nur verschiedene Flughafenbehörden bittet, A._______ auf
der Reise behilflich zu sein, sondern auch ausführt, diese arbeite für die
(…). Sodann bestätigt ein (undatiertes) Schreiben der (…), dass
A._______ seit März 2016 als "Administration Clerk" tätig gewesen sei. Im
Weiteren liegt ein Auszug aus einem auf den Namen A._______ lautenden
Konto der südafrikanischen (…) bei den Akten; darauf ist ersichtlich, dass
am 25. August 2017, am 25. September 2017 sowie am 25. Oktober 2017
Lohnzahlungen in der Höhe von umgerechnet jeweils über Fr. 1500.– ein-
gegangen sind. Schliesslich sind auf dem Mobiltelefon der Beschwerde-
führerin über 2000 Bildern gespeichert. Auf verschiedenen, im September
und Oktober 2017 in D._______ aufgenommenen Fotos ist die Beschwer-
deführerin abgebildet. Andere Fotos zeigen, dass die Beschwerdeführerin
am 2. November 2017 mit dem Flugzeug von G._______ (Südafrika) nach
Botswana gereist ist und in der Stadt H._______ an einem Hochzeitsfest
teilgenommen hat. Im Verlauf der BzP wurde der Beschwerdeführerin auch
das rechtliche Gehör zu den besagten Unterlagen gewährt, wobei sie er-
klärte, sie habe in Südafrika nie gearbeitet; die diesbezüglichen Doku-
mente seien nur zwecks ihrer Weiterreise von den Schleppern erstellt wor-
den. Hinsichtlich der Fotos gab sie an, sie habe in Begleitung der Nigeria-
ner nach Botswana reisen müssen, um dort ihren Vater zu besuchen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 – eröffnet am 1. Dezember 2017 –
trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens B._______ an, legte fest, dass die Be-
schwerdeführerin den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheids zu verlassen habe, andernfalls sie in Haft genommen und
unter Zwang nach Südafrika zurückgeführt werden könnte, und beauftragte
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den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wur-
den ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
C.
Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 8. Dezember 2017 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, die SEM-Verfügung vom 30. November
2017 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und materiell
darüber zu befinden. Sodann sei das SEM zur Edition des Schreibens von
A. M., der Bestätigung von (…) und einer Zusicherung Südafrikas zur
Rückübernahme aufzufordern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bean-
tragt.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Ausschnitt aus dem "Hand-
buch Asylverfahren" des SEM in Kopie eingereicht.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
8. Dezember 2017 elektronisch übermittelt.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin am 13. Dezember 2017 den Eingang seiner Beschwerde
und liess ihm gleichzeitig antragsgemäss das Schreiben von A. M. und die
Bestätigung von (…) in Kopie zukommen.
F.
Am 18. Dezember 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 11 Abs. 2 VwVG) ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird unter anderem in der Regel nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem
sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a
Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung,
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
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4.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der BzP sowie des ihr gewährten recht-
lichen Gehörs erklärt, dass sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz seit Au-
gust 2017 in Südafrika aufgehalten habe. Dort hätten sie Nigerianer ge-
zwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Die durch die Flughafenpolizei si-
chergestellten Dokumente und Fotos zeigten jedoch, dass die Beschwer-
deführerin seit März 2017 dort für eine Businessfirma gearbeitet habe und
sich frei habe bewegen können. Sie habe ein südafrikanisches Bankkonto
gehabt und sei per Flugzeug nach Botswana gereist und danach wieder
nach Südafrika zurückgekehrt. Den anlässlich des rechtlichen Gehörs
dazu abgegebenen stereotypen Erklärungen, ihr Menschenhändler habe
diese Dokumente für sie organisiert (vgl. Vorakten A12 S. 9), könne keinen
Glauben geschenkt werden.
Was sodann die anlässlich des rechtlichen Gehörs angebrachte Bemer-
kung, sie habe Angst, im Fall einer Rückkehr nach Südafrika wieder als
Prostituierte arbeiten zu müssen (vgl. A12 S. 10), betreffe, so vermöchten
die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung in Südafrika nicht zu
überzeugen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin als allfälliges Opfer von
Menschenhändlern die Möglichkeit gehabt, gegen die angeblichen Täter
eine Anzeige zu erstatten und ein Asylgesuch einzureichen. Dass die Be-
schwerdeführerin – wie von ihr behauptet – zwar ihren angeblichen Verfol-
gern durch die Reise nach B._______ habe entkommen können, jedoch
vor Ort keine Möglichkeit gehabt habe, die Behörden zu kontaktieren, sei
unglaubhaft.
Somit seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem gehabt hätte, und
es gebe auch keine Hinweise, dass für sie in Südafrika kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde. So-
fern sie tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könnte sie sich an
die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
Schliesslich gehe aus den Visumsvorschriften der Republik Südafrika her-
vor, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Simbabwes vi-
sumsbefreit sei beziehungsweise bei der Einreise nach Südafrika ein neun-
zigtägiges Touristenvisum erhalte. Sie könne somit jederzeit nach Südaf-
rika einreisen.
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4.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) wird vorab geltend gemacht, die
sich bei den Akten befindenden Dokumente und Unterlagen seien wohl ei-
gens für den Erhalt eines Visums für E._______ gefälscht worden. Im Üb-
rigen sei – obwohl sich sonst "Businessfirmen" gut im Internet positionieren
würden – über die Firma (...) im Internet nichts in Erfahrung zu bringen.
Auch sei gemäss dem Bankauszug der Lohn nicht von (...) sondern von
einer Firma namens (…) bezahlt worden; die Arbeitsbestätigung stimme
somit nicht mit den Bankauszügen überein. Der simbabwische Pass sei am
10. August 2017 ausgestellt worden, was darauf hinweise, dass sich die
Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch in der Heimat aufgehalten
habe. Ausserdem befänden sich Dokumente betreffend die Vergewaltigung
in Simbabwe bei den Akten, welche vom März 2017 datierten und dafür
sprächen, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Südafrika aufgehalten
habe.
Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin keinen geregelten Aufenthalt in Südafrika gehabt habe und – selbst
wenn es sich bei den Bankauszügen tatsächlich um ihre eigenen handle –
sie sich mit einem gefälschten Pass in Südafrika aufgehalten habe und sich
mit diesem Arbeit verschafft habe.
Schliesslich setze die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gemäss
"Handbuch Asylverfahren" des SEM voraus, dass der betreffende Drittstaat
bereit sei, "die asylsuchende Person wieder zuzulassen"; ohne seine Zu-
stimmung könne die Wegweisung nicht vollzogen werden. Die entspre-
chende Zustimmung liege nicht bei den Akten; sie sei zu edieren. Schliess-
lich scheine eine Rückführung nach Südafrika auch "nicht angemessen",
weil die Beschwerdeführerin das Land mit einem gefälschten Pass verlas-
sen habe (vgl. Beschwerde S. 4).
4.4
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich entgegen der in der Beschwerde-
schrift vertretenen Auffassung keine die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Vergewaltigung in Simbabwe im März 2017 betreffenden
Dokumente bei den Akten befinden. Sodann liegen den Schweizer Behör-
den – entgegen der Behauptung, es sei ein am 10. August 2017 ausge-
stellter Pass von Simbabwe bei den Akten (vgl. Beschwerde S. 3 unten) –
ausser einer Kopie einer am 7. August 2017 ausgestellten "National Re-
gistration"-Karte keine Identitäts- oder Reisepapiere aus Simbabwe vor.
Bezüglich des simbabwischen Passes erklärte die Beschwerdeführerin in
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der BzP denn auch, diesen den Schleppern noch in Südafrika im Aus-
tausch gegen den Pass von Lesotho abgegeben zu haben (vgl. A12 S. 6).
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist ferner entgegenzuhalten,
dass sich die Firma (…) sehr wohl im Internet positioniert (vgl. […]; zuletzt
abgerufen am 15. Dezember 2017), und zwar als (…) mit Hauptsitz an der
(…) in D._______, was sich mit den Angaben auf der sich bei den Akten
befindenden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. De-
zember 2017 in Kopie zugestellten Bestätigung deckt. Weshalb es sich bei
dieser Bestätigung “sehr offensichtlich“ um ein gefälschtes Dokument han-
deln soll, wie in der Beschwerdeergänzung dargelegt wird, ist nicht ersicht-
lich. Des Weiteren finden sich im Internet auch Angaben zu A. M. aus
E._______, die ebenfalls mit den Unterlagen im Dossier übereinstimmen.
Die Tatsache, dass die auf dem Auszug der (…) vermerkten Lohnzahlun-
gen nicht von (...), sondern von einer Firma namens (…) erfolgten, lässt –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – keinen Wider-
spruch zur Arbeitsbestätigung von (...) erkennen; vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar von (...) angestellt war, jedoch
von dieser mit Tätigkeiten für die Baufirma (…) (vgl. […]; zuletzt abgerufen
am 15. Dezember 2017) beauftragt und von letzterer auch (mit einem mo-
natlichen, für südafrikanische Verhältnisse guten Lohn von Fr. 1500.–) be-
zahlt wurde.
Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass es sich bei den
vorstehend genannten Unterlagen, welche den (freien) Aufenthalt und die
geregelte Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in Südafrika seit mindes-
tens August 2017, möglicherweise aber auch seit März 2016 (vgl. Bestäti-
gung [...]) bestätigen, um Fälschungen handeln könnte, die lediglich zum
Zweck des Erhalts eines Visums für E._______ erstellt worden waren. An
dieser Stelle ist zudem insbesondere darauf hinzuweisen, dass Inhaber ei-
nes Passes von Lesotho für die Einreise nach E._______ gar kein Visum
benötigen würden (vgl. […]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) und
im mitgeführten Pass von Lesotho auch gar keine Visa-Vermerke ange-
bracht sind.
4.4.2 Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt wer-
den, die auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gespeicherten Fo-
tos bestätigten ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin in Südafrika
frei bewegen und legal aufhalten konnte. In der Tat geben die Bilder keine
Hinweise auf die vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vermitteln vielmehr
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den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise ein freies,
eher privilegiertes Leben geführt.
Was die mit Fotos dokumentierte, drei Wochen vor der Reise nach
B._______ erfolgte Teilnahme an einer Hochzeit in H._______ (Botswana)
betrifft, so steht diese auch in klarem Widerspruch zur Aussage der Be-
schwerdeführerin, noch nie in Botswana gewesen zu sein und ihren Vater
seit vielen Jahren nicht mehr gesehen zu haben (vgl. A12 S. 4), wobei die
auf entsprechenden Vorhalt angebrachte Erklärung, sie habe "in Beglei-
tung der Nigerianer" dorthin reisen müssen, um ihren Vater zu treffen (vgl.
A12 S. 10), auch nicht zu überzeugen vermag.
4.4.3 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 4) gerügt wird, die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin einen gefälschten Pass aus Lesotho auf sich ge-
tragen habe, sei nicht mit der Annahme, sie verfüge in Südafrika über eine
Aufenthaltsbewilligung, in Übereinstimmung zu bringen, ist Folgendes fest-
zuhalten: Die simbabwische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage ge-
stellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
für die Reise nach Europa lediglich deshalb einen (gefälschten) Pass von
Lesotho besorgt hatte, weil sie – wie bereits vorstehend (E. 5.3.1) ausge-
führt – als Inhaberin eines solchen Passes (nicht jedoch mit einem simbab-
wischem Pass [der sie allerdings zur visumsfreien Einreise nach Südafrika
und Botswana berechtigte] oder einer blossen südafrikanischen Aufent-
haltsbewilligung) visumsfrei und somit einfacher nach E._______ hätte rei-
sen können. Ein Widerspruch zwischen dem Besitz des Passes von
Lesotho und einer Aufenthaltsbewilligung in Südafrika ist mithin nicht er-
kennbar.
4.5
4.5.1 Schliesslich hielt das SEM ebenfalls zutreffend fest, den Aussagen
der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie kei-
nen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätte oder dass für sie kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beste-
hen könnte, wobei dies auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene geltend gemacht wurde.
Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beige-
treten und hat sich somit zur Einhaltung des in der Flüchtlingskonvention
verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
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verpflichtet. Ferner verfügt Südafrika gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts über ein funktionierendes Rechtssystem und die
dortigen Behörden sind schutzfähig sowie schutzwillig (vgl. beispielsweise
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2616/2017 vom 8. Juni 2017).
Sofern die Beschwerdeführerin – etwa, weil sie sich, wie behauptet (vgl.
A12 S. 10), davor fürchtet, zur Prostitution gezwungen zu werden – tat-
sächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich an die entspre-
chenden Behörden vor Ort wenden.
4.5.2 Was den Einwand, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach
Südafrika scheine "nicht angemessen", weil sie das Land mit einem ge-
fälschten Pass verlassen habe, betrifft, so ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin mit einem Pass aus Lesotho ausgereist ist, weshalb nicht
davon auszugehen ist, dass die südafrikanischen Behörden Abklärungen
tätigen oder strafrechtlich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen wür-
den. Sollten jedoch die Behörden von Lesotho diesbezüglich gegen die
Beschwerdeführerin vorgehen, so würde es sich um legitime staatliche
Massnahmen handeln, welche im Übrigen auch der Durchführung eines
allfälligen Asylverfahrens in Südafrika nicht entgegenstehen würden.
4.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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Seite 11
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Die Beschwerdeführerin kann (aufgrund ihrer Aufenthaltsbe-
willigung oder – sollte diese mittlerweile abgelaufen sein – aufgrund ihrer
simbabwischen Staatsangehörigkeit) visumsfrei nach Südafrika zurückrei-
sen beziehungsweise erhält bei der Einreise ein für maximal neunzig Tage
gültiges Visum (vgl.
vices/exempt-countries; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) und ge-
niesst dort auch Schutz vor einer Rückschiebung nach Simbabwe. Wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist daher das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4 Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind
den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerde-
führerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdefüh-
rerin ist soweit aktenkundig gesund, verfügt über eine gute Schulbildung
und Berufserfahrung sowie über ein soziales Netz in Südafrika (vgl. die
zahlreichen Bilder auf ihrem Mobiltelefon sowie ihre Aussage, ihre Mutter
lebe seit etwa 2006 in Südafrika [vgl A12 S. 6]).
6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es der Beschwerdeführerin
obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente mitzuwir-
ken. Ausserdem ist die sie in die Schweiz transportierende Fluggesell-
schaft (vorliegend die […]) gestützt auf "International Civil Aviation [I-
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Seite 12
CAO], Annex 9 (Facilitation)", Kapitel 5, zum Übereinkommen über die in-
ternationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) verpflichtet, die nicht einreiseberech-
tigte Beschwerdeführerin zurück an den Ausgangsort zu transportieren.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einerseits als simbabwische
Staatsangehörige visumsfrei einreisen kann beziehungsweise bei der Ein-
reise ein Visum erhalten wird und andererseits vermutlich auch über eine
noch gültige südafrikanische Aufenthaltsbewilligung verfügt) ist ohne Wei-
teres davon auszugehen, dass Südafrika die Wiedereinreise der Be-
schwerdeführerin – ohne Einholung einer formellen Zustimmung – zulas-
sen wird. Mangels Vorhandenseins eines solchen Zustimmungs-Dokumen-
tes kann dieses auch nicht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
ediert werden, weshalb das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde
S. 4) abzuweisen ist.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit auf diese einzutreten ist.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.
8.2 Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet des-
sen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (entgegen der in der
Beschwerde enthaltenen Behauptung [vgl. S. 5 oben] durch keine entspre-
chende Bestätigung belegt wird – abzuweisen, da sich die Begehren, wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen
haben.
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Seite 13
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: