Abtei lung IV
D-6961/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan ;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6961/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus
C._______ (Provinz D._______) stammender Kurde sunnitischen
Glaubens, am 18. September 2008 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz einreiste und erklärte, er habe sein Heimat-
land Irak am 20. August 2008 in Richtung E._______ verlassen und
sei danach mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder und ohne
kontrolliert zu werden bis in die Schweiz gereist,
dass er am 19. September 2008 im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
30. September 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe bis zu seiner Ausreise als F._______
gearbeitet,
dass ihm eines Tages eine Person in seinem Geschäft mitgeteilt habe,
er müsse ins Spital mitkommen, da seine Eltern verletzt worden seien,
dass er im Spital jedoch nur noch deren Tod habe feststellen können
und auf Nachfrage bei den Spitalbehörden lediglich erfahren habe,
dass am 15. Juli 2008 während einer Autofahrt Unbekannte auf seine
Eltern geschossen hätten,
dass zirka einen Monat später Terroristen zu ihm gekommen seien,
welche ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, wobei man ihm in
Aussicht gestellt habe, als Gegenleistung dafür die Verantwortlichen
für den Tod seiner Eltern zu nennen,
dass er den Terroristen aus Angst nicht habe sagen können, er wolle
nicht mit ihnen zusammenarbeiten,
dass er zwei Tage später respektive am 16. August 2008 vom Polizei-
posten C._______ eine Vorladung erhalten habe, welcher er jedoch
aus Angst nicht gefolgt sei, weil er vermute, die Polizei habe ihn mit
den Terroristen gesehen,
dass er sich danach bei einem Freund seines Vaters aufgehalten habe,
bis er schliesslich aus seiner Heimat - auf Empfehlung dieses Freun-
des - ausgereist sei,
Seite 2
D-6961/2008
dass das BFM am 3. Oktober 2008 die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Identitätskarte einer amtsinternen Dokumentenanalyse unter-
zog und dabei zum Schluss kam, dass das fragliche Dokument objekti-
ve Fälschungsmerkmale aufweise respektive eine Totalfälschung dar-
stelle,
dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 unter Hinweis auf
die Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum wesentlichen Inhalt
und zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör in mündlicher
Form gewährt wurde, wobei er daran festhielt, dass die Identitätskarte
vom örtlichen Zivilstandsamt ausgestellt worden sei und keine Fäl-
schung darstelle,
dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 im Rahmen von
Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährt wurde
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, in-
dem er eine Identitätskarte eingereicht habe, bei welcher es sich nach-
weislich um eine Totalfälschung handle,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar
die Richtigkeit des Resultates bestritten habe, jedoch keine Gründe für
seine Behauptung habe nennen können,
dass es sich somit erübrige, auf die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers weiter einzugehen, da feststehe, dass sich diese nicht in der dar-
gestellten Form ereignet haben könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, aus der Provinz
D._______ zu stammen, jedoch aufgrund des Abklärungsergebnisses
grundsätzliche Zweifel bezüglich der angegebenen Herkunft
bestünden,
Seite 3
D-6961/2008
dass weiter die Angabe des Beschwerdeführers zur Topografie und zu
den Lebensverhältnissen in der Provinz D._______ als lediglich vage
zu qualifizieren seien, zumal solche Aussagen auf jeden beliebigen Ort
in der Welt zutreffen könnten und deshalb als unbestimmt zu erachten
seien,
dass das Vorbringen, er verfüge über keinerlei Verwandte im Irak, ge-
radezu als stereotyp gewertet werden müsse,
dass es wohl der Realität entspreche, dass Personen über keine Fami-
lie mehr verfügten, vorliegend jedoch die Aussagen des Beschwerde-
führers zu seinen Familienangehörigen nur diffus und unsubstanziiert
ausgefallen seien,
dass den Vorbringen insgesamt eine persönliche Betroffenheit und
substanziierte Angaben darüber fehlten, wie es zu dieser Situation
habe kommen können, weshalb Hinweise auf vorgetäuschte Familien-
verhältnisse bestünden,
dass als klares Indiz für die Vortäuschung einer Herkunft aus
D._______ der Umstand zu werten sei, wonach der Beschwerdeführer
nur G._______ und kein einziges Wort I._______ spreche,
dass die in diesem Zusammenhang gemachte Aussage des Beschwer-
deführers, er habe in der Provinz D._______ nur mit Kurden
zusammengelebt und sei nie in D._______ gewesen, zudem als
realitätsfremd zu erachten sei,
dass daher nicht mehr auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus
dem Zentralirak zu schliessen sei, sondern vielmehr Hinweise für eine
Sozialisierung auf dem Gebiet der kurdischen Regionalregierung be-
stünden,
dass ein Vollzug der Wegweisung in eine der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Er-
bil und Suleymania als zumutbar zu erachten sei,
dass sodann auch bei Verheimlichung der tatsächlichen Identität nicht
von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wer-
den könne, was auch ständige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichtes darstelle,
Seite 4
D-6961/2008
dass im Übrigen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Akten
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er einen echten Inlandpass
eingereicht und die Behörden nicht über seine Identität getäuscht
habe, die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, das Asylverfahren wieder
aufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue
Verfügung zu erlassen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar beziehungsweise nicht möglich sei,
und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 5
D-6961/2008
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Vorinstanz mittels der durchgeführten amtsinternen Analyse
der eingereichten irakischen Identitätskarte zum Schluss kam, das Do-
kument enthalte objektive Fälschungsmerkmale respektive es handle
sich bei dieser Identitätskarte um eine Totalfälschung, weshalb festste-
he, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität
getäuscht habe,
dass nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der
genannten Nichteintretens-Bestimmung ausgegangen werden kann,
Seite 6
D-6961/2008
wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie beispielswei-
se sichergestellter Ausweispapiere (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a
S. 178) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht,
dass demnach Dokumentenanalysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen,
dass die vorliegende Dokumentenanalyse einen nachvollziehbaren,
überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hinterlässt und zu keinen
Beanstandungen Anlass gibt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte pauschale Wiederholung der
wesentlichen Sachverhaltselemente respektive das blosse Festhalten
an der Herkunft aus der Provinz D._______ nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen vermag,
dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe einen
echten Inlandpass eingereicht, nicht den Tatsachen entspricht, zumal
es sich beim eingereichten Identitätsdokument - wie oben bereits er-
wähnt - um eine Identitätskarte handelt und überdies die Existenz von
irakischen "Inlandpässen" zu bezweifeln ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im B._______
denn auch ausführte, nie einen Pass besessen zu haben (vgl. A1/10,
S. 4),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zum Beleg der
Echtheit seiner eingereichten Identitätskarte eine Fax-Kopie seines
Nationalitätenausweises einreichte,
dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass solchen Fax-Kopien
aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit nur ein sehr eingeschränkter
Beweiswert beigemessen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe überdies die
Beschwerdeinstanz im Dunkeln lässt, wie und über welche Kanäle es
ihm gelungen sei, diese Kopie erhältlich zu machen ("Ich konnte diese
Seite 7
D-6961/2008
Kopie per Fax nur in den letzten Tagen nach vielen Bemühungen be-
kommen..."; vgl. A1/10, S. 5),
dass der Beschwerdeführer im B._______ noch anführte, er wisse
nicht, wie er seine Nationalitätenbescheinigung beschaffen könne (vgl.
A1/10, S. 5),
dass in diesem Zusammenhang erstaunt, dass sich das erwähnte Do-
kument bei einem Nachbar des Beschwerdeführers befinden respekti-
ve befunden haben soll (vgl. A1/10, S. 5),
dass ferner auch das Vorliegen des Originals des Nationalitätenaus-
weises die auf der Identitätskarte festgestellten objektiven Fälschungs-
merkmale - und die damit einhergehende Identitätstäuschung - nicht
zu erklären oder in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen vermöchte,
dass unter diesen Umständen die Einreichung des - ohne einen greif-
baren Zeitraum zu benennen - vom Beschwerdeführer in Aussicht ge-
stellten Originals des Nationalitätenausweises nicht abgewartet zu
werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274),
dass ferner in der Beschwerdeschrift keine weiteren konkret verwert-
baren Einwände gegen die zum Nichteintretensentscheid des BFM
führenden Erwägungen zu erkennen sind,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen
Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit
feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 2003
Nr. 27),
dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
Seite 8
D-6961/2008
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern oder Teilen von angegebenen Herkunftsländern zu
forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.),
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat beziehungsweise
in die tatsächliche Herkunftsregion des Irak keine landes- oder völker-
Seite 9
D-6961/2008
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm gel-
tend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes auf-
grund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage ent-
behren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer
solchen darzustellen vermögen,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 10
D-6961/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- H._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 11