Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D696/2010
law/joc/sps
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in
B._______, Kosovo, reiste am 17. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo
er im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 31. Dezember 2009
summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Am 8. Januar 2010
hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Das BFM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 8. Januar
2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 5. Februar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren
und es sei zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aus
medizinischen Gründen unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und er sei durch einen unabhängigen Psychiater in der
Schweiz begutachten zu lassen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit
und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Februar
2010 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert derselben
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die
Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist
der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht oder der Kostenvorschuss
nicht bezahlt werde. Ferner forderte er den Beschwerdeführer auf, innert
derselben Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung
einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem
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Bundesverwaltungsgericht und dem BFM gegenüber von der ärztlichen
Schweigepflicht entbinde.
E.
Am 19. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung sowie eine Erklärung betreffend die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht ein.
F.
Mit Telefaxeingabe vom 25. Februar 2010 reichte die behandelnde Ärztin
einen Kurzbericht, verfasst am 24. Februar 2010, zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 zur
Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. März 2010 liess der
Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Kosovo sowie darauf
hinweisen, dass er derzeit in ärztlicher Behandlung sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der
serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der
Republik Serbien (vgl. act. A1/11 S. 1 f.) verfügt er andererseits gemäss
dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom
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21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige
ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben,
sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen
Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte in Kosovo bezüglich
strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten in Kosovo (vgl. D6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtvorbringen, unbekannte
Personen, vermutlich ethnische Albaner, hätten wohl aus ethnisch
motivierten Gründen im Mai 2009 Schüsse auf ihn abgefeuert und ihn im
November 2009 beim Autofahren von der Strasse gedrängt (vgl. act.
A1/11 S. 6 f., act. A7/7 S. 2 f.), erweisen sich demnach – in
Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BFM – als
nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass er sich
nach erwähnten Übergriffen jeweils an die Polizei respektive an die
KFOR wenden konnte, welche Untersuchungsmassnahmen einleiteten
respektive seine Aussage protokollierten (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A7/7
S. 2 f.). Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Behörden keinen
Schutzwillen hätten beziehungsweise nicht schutzfähig seien, ist daher
nicht stichhaltig.
4.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per
sonen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausge
schlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den
Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen kön
nen. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staats
angehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem
internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Dritt
staat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Dem
Beschwerdeführer steht, wie soeben dargelegt, neben der koso
varischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, weshalb er sich
nach Serbien begeben und dort aufgrund der bestehenden Nieder
lassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Der Beschwerdeführer macht
keine Fluchtgründe geltend, die sich auf das Territorium des ser
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bischen Staates (in der heute international anerkannten, also die ehe
malige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) be
ziehen. Der von ihm erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, der
serbische Staat sei in den Augen der KosovoSerben ein Verräter und
man könne ihn nicht zwingen, nach Serbien zu gehen, vermag jeden
falls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen. Nachdem er somit auch mit Bezug auf Serbien keine
asylrelevante Verfolgung geltend machen kann, ist der Beschwerde
führer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
4.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.5.
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5.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung in Kosovo oder in Serbien nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo oder Serbien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach
Kosovo oder Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.6.
5.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.6.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen
Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegs oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den
Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der
Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach
Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher
grundsätzlich zumutbar.
5.6.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische
Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall
als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei
der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in
Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind
insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der
persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine
Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales
Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration,
zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere
Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter,
der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson
oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen
Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).
5.6.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der
Wegweisung nach B._______, Gemeinde C._______ (im Süden von
Kosovo), wo der Beschwerdeführer gewohnt hat (vgl. act. A1/11 S. 1),
nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
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ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von Kosovo
weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung des
BFM, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner
Ethnie, seiner beruflichen Qualifikation als D._______ sowie seiner
Berufserfahrung als E._______ im Norden von Kosovo eine neue
Existenz aufbauen kann, kann indes nicht uneingeschränkt gefolgt
werden. Die wirtschaftliche Situation in den serbischen Enklaven in
Kosovo ist desolat. Die Arbeitslosenquote unter den KosovoSerben
beträgt rund 70 Prozent. Ausserdem hat die serbische
Bevölkerungsgruppe wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten in
Kosovo kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem
Diskriminierungen beim Zugang zu Unterkünften ausgesetzt. Trotz seiner
Ausbildung als D._______ und seiner Berufserfahrung als E._______
(vgl. act. A1/11 S. 3) dürfte es dem Beschwerdeführer daher kaum
möglich sein, in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Erschwerend kommt hinzu, dass er
nie im Norden von Kosovo gelebt hat und dort – soweit feststellbar – auch
nicht auf ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die
Gesellschaft unterstützen könnte. Aufgrund dieser Umstände ist eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden von Kosovo als
unzumutbar zu qualifizieren.
5.6.5. Hingegen ist die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer könne
sich als Staatsangehöriger Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu
bestätigen. Zwar sind in Serbien die Bedingungen für Binnenflüchtlinge
zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz insofern nicht günstig, als die
staatlichen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der
Integration der kosovarischen Serben vermissen lassen, da sie
grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis der Auffassung, Kosovo bilde
einen territorialen Bestandteil Serbiens) davon ausgehen, dass diese
Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte in
Kosovo zurückkehren werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch die
Mittelschule besucht und dabei eine Ausbildung als D._______
abgeschlossen. Ausserdem verfügt er über Berufserfahrungen als
E._______. In F._______ (Serbien) lebt zudem ein Verwandter des
Beschwerdeführers, an den er sich – zumindest vorübergehend –
wenden kann (vgl. act. A7/7 S. 4). Der Beschwerdeführer ist überdies
alleinstehend und jung. Allenfalls könnten ihn auch sein in der Schweiz
wohnhafter Bruder sowie die ebenfalls in der Schweiz lebenden Tante
(vgl. act. A1/11 S. 4 f.) in finanzieller Hinsicht unterstützen. Es ist daher
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nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Auch stehen allfällige weiterhin
bestehende gesundheitliche Beschwerden einem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen. Bis heute wurde – trotz entsprechender
Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 – kein
umfassender ärztlicher Bericht eingereicht, sondern lediglich ein ärztlicher
Kurzbericht datierend vom 24. Februar 2010. Aus diesem geht einzig
hervor, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt an einer
psychosozialen Belastungsreaktion litt. Diese konnte mittels Verordnung
eines Medikamentes durch die damalige Hausärztin therapiert werden.
Eine Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater erweist sich
unter diesen Umständen als nicht erforderlich. Der dahingehende Antrag
in der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Sollten diese
gesundheitlichen Probleme respektive allfällige "Traumata" – wie mit nicht
näher konkretisiertem Schreiben vom 23. März 2010 angedeutet – nach
wie vor bestehen, so wäre eine entsprechende Therapie in Serbien
ebenfalls möglich. Somit besteht für den Beschwerdeführer in Serbien
eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermögen
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Diese
beziehen sich hauptsächlich auf die Lebenssituation des
Beschwerdeführers sowie die allgemeine Lage in Kosovo. Eine Rückkehr
dorthin ist indes – wie dargelegt – als unzumutbar zu erachten. Auch der
Einwand in der Beschwerde, man könne ihn nicht zwingen, sich in
Serbien anzusiedeln und er wolle nicht nach Serbien, ändert nichts daran,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zumutbar ist.
5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt.
Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat
demnach im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar
erachtet.
5.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.9. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde allerdings mit
Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers
zwischenzeitlich geändert hätte und er nicht mehr als bedürftig zu
erachten wäre, bestehen keine. Auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: