B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-696/2018
lan
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von B._______, ge-
boren am (…), Staat unbekannt;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a C._______, die Mutter von B._______, ersuchte am 3. März 2014 in
der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Ver-
fügung vom 16. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei wurde festgestellt, es sei
C._______ nicht gelungen, die geltend gemachte chinesische Staatsange-
hörigkeit glaubhaft zu machen, und ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit
sei unbekannt. Ein Wegweisungsvollzug nach China (Volksrepublik) wurde
indessen ausgeschlossen.
A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2014
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. September 2014 ab,
wobei die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Frage der Staatsan-
gehörigkeit von C._______ im Wesentlichen bestätigt wurden (vgl. D-
3345/2014).
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 7. September 2015
als Flüchtling anerkannt (vgl. N 636 495). Den Akten zufolge ist er Staats-
angehöriger von China (Volksrepublik).
C.
Am (…) kam B._______ zur Welt, worauf der Beschwerdeführer ihn am 14.
November 2017 als seinen Sohn anerkannte (vgl. die entsprechenden Ein-
träge im Zivilstandsregister respektive Geburtsregister).
D.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Einbezug seines Sohnes B._______ in seine Flüchtlingseigen-
schaft.
E.
E.a Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 lehnte das SEM das Gesuch um
Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ab.
E.b Zur Begründung verwies es auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, wonach minder-
jährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt würden, sofern
keine besonderen Umstände dagegen sprächen, und führte aus, es liege
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im vorliegenden Fall ein solcher besonderer Umstand vor. Die von der Mut-
ter geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit sei in deren Asyl-
verfahren für unglaubhaft befunden worden, während der Beschwerdefüh-
rer chinesischer Staatsangehöriger sei. Demnach verfügten die Eltern von
B._______ über unterschiedliche Staatsangehörigkeiten. Die Mutter habe
sodann keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen kön-
nen. Somit könne das Familienleben im Herkunftsstaat der Mutter fortge-
führt werden. Grundsätzlich müsste in diesem Fall die Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs des Umzugs der Fami-
lie in den Herkunftsstaat der Mutter geprüft werden. Es sei indessen bei
einer festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Per-
son nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen. B._______ und seine Eltern hätten daher die Folgen der
unglaubhaften Identitätsangaben seiner Mutter zu tragen; denn es sei ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass einem Wegzug der gesamten Fa-
milie in den tatsächlichen Herkunftsstaat seiner Mutter keine Vollzugshin-
dernisse entgegenstünden. Das Gesuch um Einbezug des Sohnes in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei demnach aufgrund be-
sonderer Umstände abzuweisen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Januar 2018 sei aufzuheben,
und B._______ sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Eventu-
ell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und unentgeltlichen Verbeiständung sowie Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.b Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
25. Januar 2018, die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2018, das
Zustellcouvert sowie eine Anfrage an den zuständigen Sozialdienst vom
2. Februar 2018 betreffend Ausstellung einer Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit (alles in Kopie).
F.c Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht,
die Argumentation der Vorinstanz vermöge nicht zu überzeugen. Der Ein-
bezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als
Flüchtling anerkannten Elternteils sei gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG
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die Regel. Das Vorliegen von besonderen Umständen sei nur in Ausnah-
mefällen zu bejahen; entsprechend rechtfertige sich eine restriktive Ausle-
gung dieser Klausel. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts res-
pektive seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK), liege unter anderem dann ein besonderer Umstand im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, wenn der einzubeziehende Angehörige
eine andere Staatsangehörigkeit besitze als der anerkannte Flüchtling.
Vorliegend habe die Vorinstanz argumentiert, die Eltern von B._______ be-
sässen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, und der Sohn könne die
Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwerben. Deren Staatsangehörigkeit
sei indessen unbekannt. Folglich sei auch die Annahme der Vorinstanz,
B._______ könne die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erwerben, hypo-
thetischer Natur. Auf der Grundlage dieser hypothetischen Möglichkeit des
Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit von „besonderen Umständen“
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG auszugehen, komme einer Aus-
weitung der bisherigen Praxis gleich und widerspreche dem Gebot der rest-
riktiven Auslegung der Ausnahmeklausel (Verweis auf mehrere Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts). Im vorliegenden Fall sei daher das Vorliegen
von besonderen Umständen zu verneinen. Folglich sei dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Einbezug seines Sohnes B._______ in seine
Flüchtlingseigenschaft stattzugeben.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Februar
2018 den Eingang der Beschwerde.
H.
Die Sozialen Dienste D._______ bestätigten mit Eingabe vom 14. Februar
2018 die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des VGG
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
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AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist daher – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung unter E. 3 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der in der Beschwerde unter Ziffer 2 gestellte Eventualantrag, wonach die
Verfügung vom 25. Oktober 2017 (recte: gemeint ist wohl die Verfügung
vom 3. Januar 2018) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, wird seitens des Beschwerdeführers nicht
näher begründet. Da die angefochtene Verfügung nach Auffassung des
Gerichts an keinen offensichtlichen formellen Mängeln leidet, welche eine
Kassation rechtfertigen würden, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive
Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechts-
folge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
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5.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK), unter anderem dann vorliegen,
wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person.
Namentlich kann die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines aner-
kannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grund-
sätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
entgegenstehen. Wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners
in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten
aufgrund des vorstehend erwähnten Umstandes unterschiedlicher Natio-
nalitäten verweigert wird, so muss sodann praxisgemäss – in hypotheti-
scher Weise – geprüft werden, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls
im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl.
zum Ganzen beispielsweise BVGE 2012/32 E. 5.1 sowie das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4, mit
weiteren Hinweisen, namentlich auf Entscheidungen und Mitteilungen der
AKR [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 b).
6.
6.1 Für den vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass das Kindsver-
hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht strittig ist.
Das SEM hat den Einbezug des Sohnes B._______ in die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführer jedoch vorliegend mit der Begründung
abgelehnt, es stehe der Familie frei, das Familienleben im tatsächlichen
(aber den Asylbehörden unbekannten) Heimatstaat der Mutter fortzufüh-
ren.
6.2 Wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt wird, stellt der Einbezug ei-
nes Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling an-
erkannten Elternteils gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG den Regelfall dar. Das Bejahen besonderer Umstände,
die einem Einbezug entgegenstehen, ist demgegenüber als Ausnahme-
klausel zu verstehen, deren Auslegung restriktiv zu handhaben ist. Der vom
SEM angerufene, vorstehend unter E. 4.2 beschriebene besondere Um-
stand der unterschiedlichen Nationalitäten setzt sodann gemäss ständiger
Rechtsprechung voraus, dass der einzubeziehende Angehörige eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitzt als der anerkannte Flüchtling.
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6.3 Der Beschwerdeführer verfügt im vorliegenden Fall über die Staatsan-
gehörigkeit von China (Volksrepublik). Hingegen ist die Staatsangehörig-
keit seines Sohnes B._______ (und auch der Mutter C._______) den Akten
zufolge ungeklärt beziehungsweise unbekannt (vgl. dazu das Rubrum der
angefochtenen Verfügung sowie der Eintrag im aktenkundigen Zivilstands-
registerauszug und im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]).
Folglich ist davon auszugehen, dass B._______ gegenwärtig weder die
chinesische noch eine andere Staatsbürgerschaft besitzt. Ferner ist zu be-
rücksichtigen, dass hinsichtlich der Mutter von B._______ zwar festgestellt
wurde, es sei ihr nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsange-
hörigkeit glaubhaft zu machen; hingegen ist es mit Blick auf die Feststel-
lungen in BVGE 2014/12 E. 5.6-5.8 keineswegs sicher, dass sie tatsächlich
über eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt. In jenem
Entscheid – auf welchen im Übrigen auch in dem die Mutter betreffenden
Beschwerdeurteil vom 26. September 2014 verwiesen wird (vgl. D-
3345/2014) – kommt das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Si-
tuation von Exil-Tibeterinnen und -Tibetern in Nepal und Indien zum
Schluss, dass es unter engen Voraussetzungen für diese zwar möglich sei,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit ‒ durch den Erwerb einer neuen Staatsangehö-
rigkeit ‒ wegfallen würde. Dennoch müsse aber davon ausgegangen wer-
den, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterin-
nen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und
nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Selbst wenn
die Mutter von B._______ mithin tatsächlich nicht in China, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (nament-
lich in Nepal oder Indien) sozialisiert worden ist, worauf die im Rahmen
ihres Asylverfahrens durchgeführte Lingua-Analyse hinweist, ist damit
demzufolge noch nicht erwiesen, dass sie auch effektiv die Staatsangehö-
rigkeit eines der in Frage kommenden Länder erworben hat. Ebenso wenig
ist damit gesichert, dass beziehungsweise ob der Beschwerdeführer und
der gemeinsame Sohn im fraglichen Land ein dauerhaftes Anwesenheits-
recht erhalten würden, zumal der Beschwerdeführer und die Kindsmutter
offensichtlich nicht verheiratet sind. Die Erwägung des SEM, wonach das
Familienleben im Heimat- respektive Herkunftsstaat der Mutter fortgeführt
werden könne, ist damit rein hypothetischer Natur. Die chinesische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers und Vaters von B._______ steht
demgegenüber fest. B._______ hätte damit theoretisch die Möglichkeit,
anstelle der nach wie vor unbekannten Staatsangehörigkeit seiner Mutter
die als gesichert geltende Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu
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Seite 8
erwerben. Vor dem Hintergrund der vorstehend in E. 6.2 dargelegten ge-
setzlichen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG, wonach der Einbe-
zug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines als Flüchtling aner-
kannten Elternteils die Regel und das Bejahen besonderer Umstände, die
einem Einbezug entgegenstehen, die Ausnahme sein soll, erscheint es un-
ter den vorliegenden, konkreten Umständen naheliegend, dass B._______
die als gesichert geltende Staatsangehörigkeit seines Vaters – des Be-
schwerdeführers – erwerben würde. Der einzubeziehende Angehörige
(B._______) hätte damit dieselbe Staatsangehörigkeit wie der anerkannte
Flüchtling (der Beschwerdeführer). Da der Sohn des Beschwerdeführers
somit hypothetisch die bekannte Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers erlangen könnte, erscheint es nicht als gerechtfertigt, ihn aufgrund der
ebenfalls bloss hypothetischen, aber darüber hinaus unrealistischeren
Möglichkeit des Erwerbs der (unbekannten) Nationalität seiner Mutter und
der daraus hypothetisch resultierenden unterschiedlichen Staatsangehö-
rigkeit nicht in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen (vgl.
zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-2544/2017 vom 6. Juni 2017
E. 4.3 und E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7).
6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines be-
sonderen Umstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG
zu verneinen.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung
vom 3. Januar 2018 zu Unrecht erwogen hat, es lägen besondere Um-
stände vor, die einem Einbezug des Sohnes des Beschwerdeführers in
dessen Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM
anzuweisen, den Sohn des Beschwerdeführers, B._______, gestützt auf
Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz geborenes Kind eines aner-
kannten Flüchtlings in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
einzubeziehen, ihn (derivativ) als Flüchtling anzuerkennen und ihn wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
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Seite 9
8.
8.1 Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache ist
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ist da-
mit ebenfalls gegenstandslos geworden.
8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Kostennote des Rechtsvertreters vom 7. Februar 2018 ausgewiesene Auf-
wand von 4 Stunden und 45 Minuten sowie die Auslagen in der Höhe von
Fr. 15.30 sind als angemessen zu erachten. Der ausgewiesene Stunden-
ansatz von Fr. 250.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das
SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘203.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-696/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Januar 2018 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Sohn des Beschwerdeführers, B._______, ge-
boren am (…), in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzu-
beziehen und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘203.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: