Abtei lung IV
D-6962/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Irak, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. Oktober 2002 i. S. Asyl und Wegwei-
sung / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6962/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. Januar 1999 und gelangte via die Türkei und weitere ihm
unbekannte Länder am 5. Februar 1999 illegal in die Schweiz, wo er
am 9. Februar 1999 um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 1999 erhob
das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum, EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Mit
Zwischenverfügung vom 18. Februar 1999 wies ihn das BFF für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 14. Mai 1999
hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an.
Am 8. April 2002 fand eine zusätzliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch das BFF statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein irakischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie aus Sulaimaniya (Nordirak) - geltend, er
habe zwischen November 1986 und November 1987 Militärdienst ge-
leistet. Anfang November 1987 sei er aus der Armee desertiert, weil er
befürchtet habe, im Falle eines irakischen Angriffs auf Kuwait in den
Krieg geschickt zu werden. Er sei Sympathisant der Kommunistischen
Arbeiterpartei des Irak ("Worker Communist Party of Iraq" [WCPI]) ge-
wesen und habe einmal im April 1998 Flugblätter verteilt, in denen die
Respektierung der Menschenrechte gefordert worden sei. Eines
Nachts im Juli 1998 seien in seiner Abwesenheit bewaffnete Angehöri-
ge der Islamisten im Hause seiner Familie erschienen und hätten sich
nach ihm erkundigt. Dabei hätten die Islamisten auf seinen anwesen-
den Schwager geschossen, weil sich dieser erdreistet habe, sie nach
dem Grunde ihres Erscheinens zu fragen. In der Folge habe der Si-
cherheitsdienst der Patrotischen Union Kurdistans (PUK) zwar eine
Untersuchung gegen die nächtlichen Angreifer eingeleitet. Dieser habe
jedoch erklärt, er könne keine wirksamen Schritte unternehmen, so-
lange die Identität der fehlbaren Personen nicht bekannt sei. In dieser
Situation habe er sich bei Freunden versteckt, um von den Islamisten
nicht aufgespürt zu werden. Nichtsdestotrotz habe er via befreundete
Personen immer wieder vernommen, dass sich die Islamisten in seiner
früheren Wohngegend ständig nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
was ihn schliesslich dazu veranlasst habe, seine Heimat Anfang des
Jahres 1999 zu verlassen. In der Schweiz habe er sich der Schweizer
Sektion der WCPI angeschlossen und in dieser Eigenschaft bereits
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wiederholt an Demonstrationen, Versammlungen und Konferenzen der
WCPI teilgenommen, weshalb er wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Nordirak auch mit
erheblichen Nachteilszufügungen von Seiten der PUK rechnen müsse.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente
(ein Bestätigungsschreiben der WCPI Schweiz vom 17. Oktober 2001,
zwei Communiqués der WCPI vom 18. April 1998 beziehungsweise
vom 26. September 2001, ein Communiqué der KDP ["Demokratische
Partei Kurdistans"] Europa vom März 2000 sowie eine im Internet
publizierte Pressemitteilung der PUK vom 2. April 2002) ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 - eröffnet am 2. November 2002 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete deren Voll-
zug an, wobei es den Vorbehalt anbrachte, eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den zentralstaatlich kontrollierten Landesteil werde
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen. Als Grund für die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe er hin-
sichtlich der Art und des Umfangs seines angeblichen politischen En-
gagements für die WCPI im Irak sowie wesentlicher Einzelheiten im
Zusammenhang mit dem nächtlichen Überfall unbekannter Personen
auf das Haus seiner Familie im Juli 1998 derart unterschiedliche res-
pektive widersprüchliche Angaben gemacht, dass an der Glaubhaftig-
keit seiner diesbezüglichen politischen Aktivitäten und einer hierauf
gründenden Verfolgung durch die Islamisten überwiegende Zweifel be-
stünden. Demgegenüber gingen seine politischen Tätigkeiten für die
Schweizer Sektion der WCPI nicht über diejenigen eines Basismit-
glieds dieser Organisation hinaus, weshalb anzunehmen sei, dass die
PUK kein nachhaltiges Interesse an seiner Person hege.
C.
Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) adressierter Eingabe vom 2. Dezember 2002 beantragte der
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Beschwerdeführer, die Verfügung des Bundesamt vom 30. Oktober
2002 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft infolge subjek-
tiver Nachfluchtgründe anzuerkennen und mittels einer vorläufigen
Aufnahme zu regeln. Es sei festzustellen, dass eine Wegweisung im
jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und unzulässig sei; von einem Wegwei-
sungsvollzug sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Erlass der Verfahrenskosten.
Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtmitteleingabe einen Artikel
des Tages-Anzeigers vom 15. November 2002, eine Stellungnahme
des UNHCR zur Situation im Nordirak vom Januar 2001, eine Bestäti-
gung der Organisation "Life Support for Civilian War Victims" vom 31.
Juli 1998 hinsichtlich der Schussverletzungen seines Schwagers, eine
Internet-Presseerklärung vom 20. Juli 2000 über den Angriff der PUK
auf ein Frauenhaus im Nordirak sowie mehrere Fotos bezüglich seiner
persönlichen Teilnahme an verschiedenen Protestaktionen, Kundge-
bungen, Seminaren und Veranstaltungen in der Schweiz bei.
D.
Mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2002 reichte der Beschwerde-
führer der ARK weiteres Informationsmaterial über die schwierige
Lage im Nordirak, das ihm vom Hauptbüro der WCPI in London zuge-
stellt worden sei, ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2002 wies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[SR 172.021]) mangels Bedürftigkeit ab, verzichtete indessen zufolge
des bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig bestätigte sie den Eingang des Schreibens
des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2002 inklusive den beige-
fügten Unterlagen, welche bei der Beurteilung des vorliegenden Falls
berücksichtigt würden.
F.
Am 8. Juli 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Staatsangehörige, woraufhin ihm von der zuständigen Behörde des
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Kantons Zürich eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung (Auf-
enthaltsbewilligung B) erteilt wurde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2005 hielt die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerde des Re-
kurrenten zufolge dessen vorerwähnter Heirat sowie der hierdurch er-
langten B-Bewilligung hinsichtlich der Wegweisung gegenstandslos
geworden sei und nur noch über die Frage des Asyls sowie der Flücht-
lingseigenschaft zu befinden sei.
H.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-
führer mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom
Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieinga-
ben ab diesem Zeitpunkt daher ebenfalls an die neue Rechtsmittelbe-
hörde zu richten seien.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht das Bundesamt um Einreichung einer Vernehmlassung
bis zum 26. Juni 2007.
J.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni
2007 die Abweisung der Beschwerde, soweit diese zufolge der zwi-
schenzeitlich erteilten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung hin-
sichtlich der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvoll-
zugs nicht gegenstandslos geworden sei.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des Bundesamtes vom 5. Juni 2007 zur Kenntnisnahme
ohne Einräumung eines Replikrechts zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des Bundesamt gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom
30. Oktober 2002 sei aufzuheben. Dementsprechend ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
in allen Teilen angefochten wird. Der Beschwerdeführer hält zudem an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, weshalb trotz des auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgrün-
de und Regelung mittels vorläufiger Aufnahme lautenden Begehrens
zu seinen Gunsten anzunehmen ist, er beantrage sinngemäss auch
die Gewährung von Asyl.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund
geltend, im Juli 1998 seien eines Nachts und in seiner Abwesenheit Is-
lamisten an seinem Wohnort erschienen und hätten sich bei seinem
damals anwesenden Schwager nach ihm erkundigt. Da sein Schwager
die bewaffneten Leute nach dem Grund ihrer Vorsprache gefragt und
ferner zum Ausdruck gebracht habe, sich an die Sicherheitsleute der
PUK zu wenden, hätten die nächtlichen Besucher drei Schüsse auf
seinen Schwager abgegeben und diesen dabei erheblich verletzt.
Nachdem er selber vom Geschehenen Kenntnis erhalten habe, habe
er sich unverzüglich bei verschiedenen Freunden versteckt. Die Isla-
misten hätten ihre Suche nach ihm indessen nicht aufgegeben, wes-
halb er seine Heimat schliesslich anfangs Januar 1999 verlassen
habe.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2002 indessen
zutreffend festgehalten hat, beinhalten die Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit der nächtlichen Vorsprache durch die
angeblichen Islamisten diverse Widersprüche und Ungereimtheiten,
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welche überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer hierauf
gründenden angeblichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
aufkommen lassen.
4.1.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fra-
ge, wie beziehungsweise durch wen er über den nächtlichen Überfall
auf seinen Schwager informiert worden sei, unterschiedliche Aussa-
gen gemacht hat. So erklärte er bei der kantonalen Anhörung, er habe
via Freunde und Bekannte erfahren, was geschehen sei (vgl. act. A7 S.
15), wogegen er bei seiner ergänzenden Bundesanhörung behauptete,
sein Bruder habe ihm die Nachricht zugetragen (vgl. act. A14 S. 14 bis
16). Die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser unterschiedlichen
Aussagen abgegebene Erklärung, sein Bruder habe ihn über die Vor-
sprache der Islamisten in seinem Hause informiert, während ihm
Freunde und Bekannte mitgeteilt hätten, dass die Islamisten andern-
orts auch nach Parteikollegen von ihm gesucht hätten (vgl. act. A14 S.
16), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die beiden
vorerwähnten Antworten des Beschwerdeführers beim Kanton respek-
tive bei der Bundesanhörung unmissverständlich im Zusammenhang
mit dem Erscheinen der bewaffneten Leute im Hause des Beschwer-
deführers erfolgten. Wenig plausibel mutet auch die - anderslautende -
Argumentation in der Beschwerde an, der Beschwerdeführer habe zu-
nächst von Freunden und Bekannten erfahren, dass "etwas" bei ihm
zu Hause passiert sei; genauere Informationen habe er indes erst spä-
ter via seinen Bruder erhalten (vgl. Beschwerde S. 4). Bei Durchsicht
der entsprechenden Passage des kantonalen Protokolls (act. A7 S. 15)
wird ohne Weiteres deutlich, dass die Bekannten und Freunde den Be-
schwerdeführer nach dessen dortigen Aussagen sehr ausführlich über
die Geschehnisse in seinem Haus informiert haben sollen, womit für
die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
durch Freunde zunächst rudimentär und später durch seinen Bruder
detailliert über die Vorkommnisse in dessen Haus informiert worden
sei, kein Raum mehr bleibt.
4.1.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Aussage, die
damaligen ihn suchenden Leute seien Islamisten gewesen, beim Kan-
ton im Sinne einer Vermutung formulierte, wogegen er sie bei der er-
gänzenden Bundesanhörung als Tatsache hinstellte. So erklärte er
beim Kanton, die bewaffneten Leute hätten seinem Schwager nicht ge-
sagt, wer sie seien und weshalb sie nach ihm (dem Beschwerdeführer)
suchen würden (vgl. act. A7 S. 15). Die Vermutung des Beschwerde-
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führers, wonach es sich bei den bewaffneten Leuten um Islamisten
handeln könnte, beruhte nach dessen - wiederholt gemachten - Aussa-
gen beim Kanton auf der Überlegung, dass er im April 1998 an einer
gegen die Islamisten gerichteten Flugblattaktion seiner Partei teilge-
nommen habe und jene ihn zwischenzeitlich als Teilnehmer an jener
Aktion identifiziert hätten (vgl. act. A7 S. 13 f.). Bei der ergänzenden
Bundesanhörung führte er demgegenüber aus, die bewaffneten Leute
hätten seinem Schwager im Juli 1998 vorgehalten, er (der Beschwer-
deführer) habe schlechte Werbung für die heilige Sache des Islam ge-
macht und bestätigte auf entsprechende Nachfrage des Befragers hin,
diese Aussage habe ihm bewusst gemacht, dass diese Leute Islamis-
ten gewesen seien (vgl. act. A14 S. 15). Der Beschwerdeführer wendet
diesbezüglich auf Beschwerdeebene ein, die von den bewaffneten
Leuten im Rahmen des Streits mit dem Schwager geäusserten Be-
schimpfungen hätten gerade im Vorwurf bestanden, er (der Beschwer-
deführer) habe schlecht über den Islam geredet. Darin liege jedoch ein
allgemeiner Vorwurf, ohne dass die Islamisten dem Schwager gegen-
über die genauen Gründe für die Suche nach ihm (dem Beschwerde-
führer), nämlich seine Teilnahme an der Flugblattaktion, offengelegt
hätten. Insofern bestehe zu seiner früherer Aussage beim Kanton, wo-
nach die bewaffneten Leute dem Schwager gegenüber verschwiegen
hätten, weshalb sie nach ihm suchten, kein Widerspruch (vgl. Be-
schwerde S. 4). Wiewohl die Argumentation in der Beschwerde a priori
nicht abwegig erscheint, hält sie einer näheren Überprüfung nicht
stand. Sie vermag namentlich nicht zu erklären, weshalb der Be-
schwerdeführer seine Annahme beim Kanton, die ihn suchenden Per-
sonen seien Islamisten gewesen, massgeblich auf die Vermutung
stützte, diese hätten ihn als Teilnehmer einer früheren Flugblattaktion
identifiziert. Derartige Mutmassungen hätten sich erübrigt, falls die be-
waffneten Personen - wie bei der Bundesanhörung behauptet - anläss-
lich ihres Erscheinens beim Schwager tatsächlich unmittelbar zum
Ausdruck gebracht hätten, Islamisten zu sein. Nach dem Gesagten
vermag der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür zu lie-
fern, weshalb er seine Aussage, die ihn suchenden Personen seien Is-
lamisten gewesen, einmal in Form einer Vermutung und einmal in
Form einer Tatsache darstellt.
4.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzuhalten, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - und für ihn ausreisebe-
stimmende - Suche durch Islamisten im Juli 1998 als unglaubhaft er-
scheint.
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4.2 Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich eige-
ner politischer Aktivitäten in seinem Heimatland divergierende Anga-
ben gemacht hat.
4.2.1 So erklärte er anlässlich seiner Kurzanhörung in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen auf entsprechende Frage hin, er habe sich politisch
nicht aktiv betätigt (vgl. act. A3 Ziff. 15 S. 5). Die Islamisten hätten seit
Juli 1998 nach ihm gesucht, weil er Freunde gehabt habe, die Kommu-
nisten gewesen seien (vgl. act. A3 Ziff. 15 S. 4). Anlässlich der kanto-
nalen Anhörung bezeichnete er sich als Sympathisanten der kommu-
nistischen Partei, war jedoch nicht in der Lage, deren Parteinamen
präzise zu benennen. Er begründete sein diesbezügliches Nichtwissen
damit, bloss Sympathisant und nicht Mitglied jener Partei gewesen zu
sein (vgl. act. A7 S. 13). Hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten gab
er beim Kanton an, er habe einmal im April 1998 Flugblätter für die
Kommunisten verteilt und öfters an deren Seminaren teilgenommen
(vgl. act. A7 S. 14 i.V.m. S. 19). Anlässlich seiner ergänzenden Bun-
desanhörung vom 8. April 2002 brachte der Beschwerdeführer demge-
genüber zum Ausdruck, seit 1991 linkspolitisch tätig gewesen zu sein;
die von ihm unterstützten Linksbewegungen hätten sich am 21. Juli
1993 zur Kommunistischen Arbeiterpartei des Iraks formiert (vgl. act.
A14 S. 6 f.), für die er fortan tätig gewesen sei. Seine politischen Akti-
vitäten hätten darin bestanden, an Demonstrationen teilzunehmen,
Plakate mit Slogans an Orten des öffentlichen Lebens anzubringen
und Parteipropaganda zu betreiben, indem er das Gespräch mit Leu-
ten gesucht und diese für die Anliegen seiner Partei zu sensibilisieren
versucht habe (vgl. act. A14 S. 6). Überdies habe er seit 1991 unzähli-
ge Male Flugblätter verteilt (vgl. act. A14 S. 6).
4.2.2 Die vorgenannten Ausführungen machen deutlich, dass der Be-
schwerdeführer namentlich anlässlich der Bundesanhörung den Ein-
druck zu vermitteln versucht hat, ein langjähriges, politisch engagier-
tes Mitglied in den Reihen der WCPI zu sein. Angesichts der Um-
stands, dass sich der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle noch
als politisch nicht aktiv bezeichnet und auch bei der kantonalen Anhö-
rung zum Ausdruck gebracht hat, bloss Sympathisant der kommunisti-
schen Partei gewesen zu sein und in dieser Eigenschaft einmal im Ap-
ril 1998 Flugblätter verteilt zu haben, müssen seine bei der Bundesan-
hörung gemachten Aussagen zu persönlichen Parteitätigkeiten für die
WCPI im Irak als nachträglicher Versuch gewertet werden, sich entge-
gen den tatsächlichen Gegebenheiten als politischen Aktivisten dieser
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Partei hinzustellen und damit seinen Asylvorbringen zusätzliches
Gewicht zu verleihen. Vielmehr muss angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer vor dem Verlassen seiner Heimat keine politischen
Aktivitäten in den Reihen der WCPI ausgeübt hat und folglich auch
nicht hierauf fussenden Verfolgungshandlungen seitens Islamisten
ausgesetzt war, auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, dass er sich im Umfeld der WCPI bewegte.
4.2.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten kommt auch dem vom Be-
schwerdeführer bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
eingereichten Schreiben der WCPI/ Sektion Schweiz vom 17. Oktober
2001, worin dessen angeblich seit 1996 bestehendes Engagement für
die WCPI im Irak und die hieraus resultierende Verfolgung durch die
Islamisten bestätigt wird, keine massgebende Bedeutung zu. Zudem
hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem eben erwähnten Bestä-
tigungsschreiben der WCPI zu Recht erwogen, die darin enthaltene
Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit 1996 für die
WCPI verwendet habe, stehe in Widerspruch zu dessen eigener Aus-
sage, seit der Gründung der WCPI im Jahre 1993 für diese gearbeitet
zu haben.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak
bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung
relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weite-
ren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf diese näher einzugehen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der irakischen Behörden ausge-
setzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.,
mit weiteren Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben im Verlaufe
des Jahres 1999 der WCPI Vertretung Schweiz angeschlossen und
zwischenzeitlich an verschiedenen Protestaktionen, Kundgebungen,
Seminaren und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. So
habe er beispielsweise an Protestkundgebungen der WCPI vor der
deutschen, der amerikanischen respektive der iranischen Botschaft in
Bern teilgenommen (vgl. act. A14 S. 9 f). Dabei hätten sich ihre Protes-
te gegen die deutschen Lieferungen von Massenvernichtungswaffen
an die irakische Zentralregierung, das von den USA verhängte Wirt-
schaftsembargo gegen den Irak sowie die vom Iran teilweise unter-
stützten terroristischen Gruppierungen im Nordirak gerichtet (vgl. act.
A14 S. 9/10). Ausserdem habe er sich auch einem Demonstrationszug
vor den Vereinten Nationen in Genf sowie einer Versammlung vor den
Gebäulichkeiten des Bundesamtes in Zürich angeschlossen (vgl. act.
A14 S. 9 f.). Im Übrigen nehme er regelmässig an den 1. Mai-Feierlich-
keiten der Kurden in Zürich teil (vgl. act. A14 S. 9). Ausserdem würden
in ihren Parteizirkeln wöchentlich beziehungsweise alle zwei Wochen
Diskussionen über die aktuelle Situation in Kurdistan geführt (vgl. act.
A14 S. 10). Als Parteimitglied habe er im Sekretariat der Zürcher Sekti-
on der WCPI Einsitz genommen (vgl. act. A14 S. 10 unten und S. 12).
Als Beleg seiner diversen politischen Tätigkeiten reichte der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrere Fotos ein, die ihn als
Teilnehmer verschiedener politischer Anlässe im Umfeld der WCPI in
der Schweiz zeigen.
5.4 Wohl ist anzunehmen, dass die Behörden der PUK beziehungs-
weise der KDP im Nordirak im Ausland ein Agentennetz unterhalten,
welches politische Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Aus-
Seite 12
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land beobachtet und dabei auch Informationen über Aktivitäten der
WCPI im Ausland sammelt. Nichtsdestotrotz deuten die politischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an De-
monstrationen, Diskussionen in kleinen Parteizirkeln, Teilnahme an 1.
Mai-Feiern) sowie dessen Mitgliedschaft im Sekretariat einer lokalen
Schweizer Sektion der WCPI in keiner Weise darauf hin, dass er inner-
halb der Schweizer Organisation der WCPI eine exponierte Stellung
innehat und hierdurch die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden im
Norden seines Heimatlandes auf sich gezogen haben könnte. Dies
umso weniger, als er dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht glaub-
haft vermitteln konnte, sich bereits in seiner Heimat in prononcierter
Art und Weise für die Belange der WCPI eingesetzt beziehungsweise
in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit Islamisten oder der
PUK gehabt zu haben. Darüber hinaus fällt auf, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn teilweise als Teilneh-
mer an Demonstrationszügen, teilweise vor Demonstrationsbannern
posierend zeigen, den Anschein von Privatfotos vermitteln, welche die
Versammlungsteilnehmer zu Erinnerungszwecken gegenseitig von
sich machen, ohne dass diese einem breiteren Publikum zugänglich
gemacht würden.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen der WCPI drohende
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
punkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Weg-
weisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Per-
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son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist.
7.2 Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 8. Juli 2005 wur-
de dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde
eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) erteilt. Deren Gültigkeitsdauer wurde in der Folge
mehrmals - zuletzt bis zum 7. Juli 2008 - verlängert. Die Anordnungen
des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben
(Ziffern 3 -6 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Oktober 2002) sind
unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese ge-
genüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kön-
nen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es
sei festzustellen, dass eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzu-
mutbar und unzulässig sei und daher von einem Wegweisungsvollzug
abzusehen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Oktober
2002 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft infolge subjek-
tiver Nachfluchtgründe anzuerkennen und mittels einer vorläufigen
Aufnahme zu regeln, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art.
63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage und namentlich in Anbetracht der prekären Sicherheits-
lage im Irak vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen, die
Ziffern 4 -6 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2002
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen gewesen wäre, gestützt
auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer
hätte im Beschwerdeverfahren folglich obsiegt, soweit die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf
den Wegweisungsvollzug beantragt wird.
9.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2002 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen (vgl. Prozessgeschichte Bst. E). Dem
Beschwerdeführer sind demnach dem Ausgang des Verfahrens ent-
sprechend die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.
Der Beschwerdeführer weist keine Rechtsvertretung aus und er macht
auch nicht geltend, es seien ihm im Zusammenhang mit der Ausübung
des Beschwerderechts aus anderen Gründen notwendige Auslagen
entstanden (Art. 8 VGKE). Die Ausrichtung einer reduzierten Parteient-
schädigung fällt demnach nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: sechs Fotos, Ein-
zahlungsschein); über die Herausgabe eingereichter Beweismittel
entscheidet das Bundesamt auf Anfrage
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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