Abtei lung IV
D-6962/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6962/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Kurde aus Z._______, Ci-
hanbeyli – eigenen Angaben zufolge von Bukarest kommend am
19. August 2009 illegal in die Schweiz einreiste und am 20. Au-
gust 2009 um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank EURODAC am
4. Dezember 2008 in Österreich und am 13. Februar 2009 in Rumä-
nien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass er im Rahmen der Anhörung zur Person und den Asylgründen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ am 27. August
2009 unter anderem geltend machte, er sei wegen seiner Cousins, die
sich für die DTP einsetzen würden, mehrmals auf den Posten gebracht
worden und habe wegen ihnen auch im Militärdienst Probleme gehabt,
dass er immer wieder unter Druck gesetzt worden sei, auch von der
DTP in Z._______, welche ihn verdächtigt habe, ein Spitzel zu sein,
dass er in der Schweiz Verwandte habe und seinen gesamten Besitz
verkauft habe, um das Land verlassen zu können,
dass ihm im Rahmen der Anhörung am 27. August 2009 das rechtliche
Gehör zu den EURODAC-Ergebnissen respektive zu einer allfälligen
Wegweisung nach Rumänien oder Österreich gewährt wurde,
dass er dabei angab, er sei im November 2008 von der Türkei nach
Rumänien und nach Österreich gereist, wo gegen seinen Willen ein
Asylverfahren eingeleitet worden sei, nachdem er im Zug erwischt wor-
den sei,
dass er während des laufenden österreichischen Asylverfahrens für
den Besuch eines kranken Verwandten nach Deutschland gereist sei,
wo er drei Monate in Haft verbracht habe, bevor er nach Rumänien zu-
rückgeführt worden sei, wo er drei oder vier Tage in Haft gewesen sei,
dass Rumänien gegen seinen Willen am 13. Februar 2009 ein Asylver-
fahren eingeleitet habe, welches mit einem negativen Asylentscheid
und mit einer Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde im Mai
2009 geendet habe,
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dass er nach Ablauf der Ausreisefrist auf der Strasse gelebt und Ru-
mänien schliesslich am 12. August 2009 mit einem TIR in Richtung
Schweiz verlassen habe,
dass das BFM am 18. September 2009 an die zuständigen rumäni-
schen Behörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]), ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers richtete,
dass Rumänien am 30. September 2009 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 – dem Beschwer-
deführer gleichentags im EVZ Basel mündlich eröffnet und ausgehän-
digt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt des Weiteren den Beschwerdeführer anwies, die
Schweiz sofort zu verlassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass ferner die Ausschaffungshaft für eine maximale Dauer von 20 Ta-
gen verfügt und der Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Haft be-
auftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 13. Februar 2009 in Rumänien erkennungs-
dienstlich erfasst worden und habe dort um Asyl ersucht,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) Rumänien für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei und Rumänien am 30. September 2009 einer Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 Ver-
ordnung Dublin II – bis spätestens am 30. März 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, dem Beschwerdeführer sei im
Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt wor-
den,
dass er dabei erklärt habe, über Rumänien und Österreich nach
Deutschland gereist, dort festgenommen und nach drei Monaten Haft
nach Rumänien zurückgeführt worden zu sein, wo er ebenfalls für eini-
ge Tage in Haft genommen worden sei, was ihn psychisch belastet
habe,
dass sein Asylantrag in Rumänien abgewiesen worden sei und er das
Land habe verlassen müssen,
dass diese Ausführungen gemäss der Vorinstanz die Zuständigkeit Ita-
liens (recte: Rumäniens) für das Asylverfahren nicht in Frage zu stellen
vermöchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Fax übermittelter Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 9. November 2009 die Verfügung des
BFM vom 4. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
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dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerdeführer darum ersuchte,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
umgehend im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mass-
nahme auf den auf den 11. November angesetzten Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten sowie anzuordnen, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe,
dass eventualiter das Verfahren zu sistieren sei und der Beschwerde-
führer für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Wohn-
sitzkanton seiner Verlobten zu verweisen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 10. November 2009 den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus-
setzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 dem Beschwer-
deführer gleichentags eröffnet wurde und somit mit der Beschwerde-
eingabe vom 9. November 2009 die gesetzliche Beschwerdefrist von
fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist,
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dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör ergeben,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte
umfasst – einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug
auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
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waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass festzustellen ist, dass der angefochtene Entscheid des BFM die-
sen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass dem Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörung vom
27. August 2009 zur Person und den Asylgründen das Recht gewährt
wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Rumäniens oder Öster-
reichs für die Durchführung des Asylverfahrens und einer eventuellen
Wegweisung in einen dieser Staaten zu äussern,
dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht
der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsäch-
lich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5;
vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32),
dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung unter anderem darlegte, er
habe in der Schweiz Verwandte – eine Schwester und eine Tante vä-
terlicherseits,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 und
vom 12. Oktober 2009 an das Bundesamt darum bat, sich für je eine
Woche bei seiner älteren Schwester in X._______ aufhalten zu dürfen,
dass der Vorinstanz daher vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 4. November 2009 zweifelsfrei bekannt war, dass namentlich eine
Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnt,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer sei mit einer Schweizer Bürgerin verlobt und das Paar
beabsichtige, in der Schweiz zu heiraten, weshalb eine genügende fa-
miliäre Bindung bestehe und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei,
dass die Vorinstanz bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung von der Verlobung des Beschwerdeführers und den
Ehevorbereitungen gewusst habe, da gemäss dem Aktenverzeichnis
des Bundesamtes das Zivilstandsamt X._______ am 2. September
2009 Einsichtnahme in das Asyldossier verlangt habe (vgl. Schreiben
"Ermächtigung zur Einsichtnahme in das Asyldossier" des Zivilstands-
amts X._______ an das BFM vom 28. August 2009, Akte A7/3, sowie
Erinnerungsschreiben derselben Behörde vom 24. September 2009,
A13/2),
dass diese Tatsache bei der Prüfung der Zulässigkeit der Wegweisung
in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt worden
sei,
dass sich auch Partner, deren Eheschliessung bevorstehe, auf den
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) berufen könnten und der Beschwerdeführer mit der
Heirat einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
erlangen werde, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei,
dass ferner die Behörden beim Entscheid über die Zumutbarkeit der
Wegweisung gestützt auf Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers zu be-
rücksichtigen hätten, da die Wegweisung auch bei familiären Bindun-
gen unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne,
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. November 2009 die
Schwester und die Verlobte mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihr die
Existenz dieser familiären Sachverhaltskonstellation vor Erlass der
Verfügung zweifelsfrei bekannt war,
dass der Sachverhalt somit nicht vollständig erstellt ist und auch in den
Erwägungen nicht auf die familiären Bindungen des Beschwerdefüh-
rers eingegangen wird,
dass die Dublin-Verordnung im Bestreben erlassen wurde, die Einheit
der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar
ist (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur VO Dublin),
dass in Art. 2 Bst. i VO Dublin definiert wird, welche Personen unter
den Begriff "Familienangehörige" fallen und nach der Rechtsprechung
der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK zudem über die Kernfamilie
hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejeni-
gen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen
Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie
zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fal-
len, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA,
Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienle-
ben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hin-
weisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-
te, Strassburg),
dass in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 15 VO Dublin (Hu-
manitäre Klausel) hinzuweisen ist, welche es ermöglichen würde, aus
humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen respektive zu
bewahren, wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung be-
steht,
dass das Bundesamt in seiner Verfügung auf die familiären Bindungen
des Beschwerdeführers zur Schwester und zur Tante sowie auf die be-
vorstehende Eheschliessung mit seiner Verlobten – wie bereits er-
wähnt – weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen einging,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe
auch in Österreich (wo er im Jahre 2008 ebenfalls ein Asylgesuch ge-
stellt hatte) eine Schwester, von der Vorinstanz völlig ignoriert wurde
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und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass eine Rückführung nach
Österreich geprüft worden wäre,
dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksich-
tigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen
und somit die Begründungspflicht beziehungsweise seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asyl-
gesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur
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ansatzweise mit der Frage der Familieneinheit auseinanderzusetzen,
und dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern das
Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Novem-
ber 2009 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem A6962rt. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2],
dass seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Kos-
tennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen in-
dessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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