Abtei lung IV
D-6963/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin
Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6963/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführende 2 eigenen Angaben zufolge am 5. Juli
2008 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführende 1 eigenen Angaben zufolge am 13.
September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. September
2008 um Asyl nachsuchte,
dass die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der
Kurzbefragungen durch das BFM vom 4. August beziehungsweise 22.
September 2008 im Transitzentrum D._______ respektive im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der
Anhörungen vom 22. Oktober 2008 durch das Bundesamt zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie
hätten vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in Ulaanbaatar gewohnt,
dass der Beschwerdeführende 1 im Heimatland in einem Hotel als
Masseur gearbeitet habe und dabei regelmässig die (...) F._______
massiert habe,
dass er ab August 2007 F._______ auch in ihrer Wohnung massiert
habe, letztmals am 2. Januar 2008,
dass sie ihn am folgenden Tag zu sich gerufen und ihm unberechtigter-
weise vorgeworfen habe, er habe wichtige Regierungsdokumente aus
ihrer Wohnung entwendet,
dass sie habe wissen wollen, wo die Dokumente seien und mit wem er
zusammenarbeite, worauf er erklärt habe, dass er nichts über diese
Dokumente wisse,
dass er daraufhin nach Hause gegangen sei,
dass ihn anschliessend Mitarbeiter von F._______ mehrmals
telefonisch kontaktiert und von ihm unter Drohungen die Regierungs-
dokumente herausverlangt hätten,
dass er am 12. Februar 2008, als er vor seinem Hauseingang gestan-
den sei, vom Chauffeur und dem Leibwächter von F._______ mit dem
Auto an einen abgelegenen Ort mitgenommen worden sei, wo sie ihn
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zusammengeschlagen und nach den verschwundenen Regie-
rungsdokumenten befragt hätten,
dass sie anschliessend mit dem Auto über sein Bein gefahren seien
und ihn verletzt zurückgelassen hätten,
dass es ihm gelungen sei, zur nächsten Strasse zu kriechen, von wo
ihn jemand mit dem Auto ins Unfallspital gefahren habe, wo er ope-
riert, medizinisch versorgt und von der Polizei zu dem Übergriff befragt
worden sei,
dass er am 16. März 2008 aus dem Spital entlassen worden sei und
die Polizei ihn vier Tage später verhaftet und ins Gefängnis gebracht
habe,
dass er dort mehrere Male zum Vorwurf des Dokumentendiebstahls
befragt worden sei und man ihm gedroht habe, dass er zehn Jahre ins
Gefängnis komme, wenn er nicht die Wahrheit sage,
dass er am 2. Mai 2008 aufgrund seiner Beschwerden am Bein ins Un-
fallspital verlegt worden sei, von wo ihm am 25. Juni 2008 die Flucht
gelungen sei,
dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - am gleichen Tag mit
dem Zug nach Moskau gefahren seien, von wo die Beschwerdeführen-
de 2 drei Tage später mit der Hilfe eines Schleppers per Auto in die
Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführende 1 nach einem zweimonatigen Aufent-
halt in Moskau mit der Hilfe eines Schleppers per Auto ebenfalls in die
Schweiz gereist sei,
dass sich die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen auf die Gründe
ihres Mannes berief, wobei sie zusätzlich geltend machte, dass sie von
unbekannten Personen mehrmals telefonisch bedroht worden sei, als
sich der Beschwerdeführende 1 im Gefängnis befunden habe,
dass für den dataillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs einen mongolischen Führerausweis zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführende 2 am 12. Oktober 2008 die Tochter
C._______ gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Versand: 30. Ok-
tober 2009) in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in
die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe count-
ry") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und fer-
ner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe
für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungs-
prozess seit 1990) nachzeichnete,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, son-
dern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich
und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung ausgeführt
habe, dass er von der Polizei zwei oder drei Mal befragt worden sei,
nachdem F._______ ihn am 3. Januar 2008 beschuldigt habe,
Dokumente entwendet zu haben, und er danach in Ruhe gelassen
worden sei, bis er die Drohanrufe der Mitarbeiter von F._______
erhalten habe, hingegen er anlässlich der Anhörung diese polizeilichen
Befragungen nicht mehr vorgebracht habe, ohne dafür eine logisch
nachvollziehbare Erklärung zu geben,
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dass der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung zu Protokoll
gegeben habe, dass seine Frau und seine Mutter im Auto vor dem
Krankenhaus auf ihn gewartet hätten, als er am 25. Juni 2008 aus dem
Spital geflüchtet sei, demgegenüber er anlässlich der Anhörung aus-
geführt habe, seine Frau sei mit ihm zusammen aus dem Krankenhaus
geflüchtet,
dass es überdies nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdefüh-
rende 1 bei der Polizei keine Anzeige erstattet habe, obwohl er nach
dem Übergriff durch die zwei Männer im Krankenhaus zweimal von ei-
nem Polizisten bezüglich des Vorfalls befragt worden sein soll,
dass er oder seine Angehörigen sicherlich alles unternommen hätten,
um ihm Recht zu verschaffen, wäre er tatsächlich in der geltend ge-
machten Weise bedroht und verletzt worden,
dass es überdies unverständlich sei, dass der Beschwerdeführende 1
es unterlassen habe, einen Rechtsanwalt zu engagieren, zumal er -
trotz seiner Unschuld - auch von der Polizei stark unter Druck gesetzt
worden sein soll,
dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausserdem seit ihrer An-
kunft in der Schweiz im Juli beziehungsweise September 2008 nicht
nach dem Stand des Verfahrens oder der Folgen ihrer Flucht erkundigt
hätten, was Personen in ähnlichen Situationen erfahrungsgemäss tun
würden,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
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nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei, weshalb sie in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen seien,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteient-
schädigung ersuchten,
dass der Beschwerde ein den Beschwerdeführenden 1 betreffender
ärztlicher Bericht vom 10. August 2009 beilag,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittener-
weise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
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dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2000 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfol-
gung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen
und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial
zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen werden kann,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungs-
vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
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dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erken-
nen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Un-
gereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2
die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten,
dass beispielsweise der Einwand, es sei nicht angängig, blossen Un-
vollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen zu späteren Aus-
sagen entscheidende Bedeutung beizumessen, da der Befragung zu
den Ausreisegründen in der "Empfangsstelle" aufgrund des summari-
schen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, nicht
verfängt, zumal es sich bei den von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung aufgeführten Widersprüchen des Beschwerdeführen-
den 1 nicht um unwesentliche Abweichungen handelt, sondern um kla-
re Aussagen des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Kurzbefra-
gung im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung, die von
seinen späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen,
dass auch der eingereichte ärztliche Bericht vom 10. August 2009 res-
pektive die anlässlich der Anhörung gezeigten Fotos nicht geeignet
sind, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen, zumal
weder der ärztliche Bericht noch die Fotos die Ursachen der Beinver-
letzung zu belegen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ers-
ten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden in der Mongolei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schlie-
ssen lässt,
dass zum Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittel-
schrift, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des labilen Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführenden 1 unzumutbar sei, vor-
ab zu erwähnen ist, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei
gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht
auf einem schweizerischen Niveau - funktioniert, wobei sich die Situa-
tion in den Städten wesentlich besser darstellt als auf dem Lande,
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dass daher die im ärztlichen Bericht vom 10. August 2009 attestierten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführenden 1 einer Weg-
weisung nicht entgegenstehen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und
2 die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in Ulaan-
baatar gelebt haben und dorthin zurückkehren können,
dass überdies gemäss dem ärztlichen Bericht vom 10. August 2009
die im Jahre 2008 in der Mongolei am Unterschenkel des Beschwerde-
führenden 1 durchgeführten Operationen gut verlaufen sind, weshalb
umso mehr davon auszugehen ist, dass die notwendige Operation, der
sich der Beschwerdeführende 1 gemäss dem ärztlichen Bericht vom
10. August 2009 spätestens in einem Jahr zu unterziehen habe, auch
in der Mongolei erfolgreich durchgeführt werden kann,
dass die jungen Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem in ihrer Heimat
über Berufserfahrung als Masseur beziehungsweise als Kosmetikgehil-
fin verfügen, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie werden
bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt
ihrer gemeinsamen Tochter aufzukommen,
dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben über
ein soziales Beziehungsnetz in der Mongolei verfügen und angesichts
der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande
davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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