Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6964/2010
U r t e i l v om 2 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, alias B._______,
geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias
A._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren
(…), alias E._______, geboren (…), alias A._______,
geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus
F._______ (Provinz Daikondi), reichte am 4. Februar 2009 in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch ein. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, in
seiner Heimat von vier Paschtunen aufgrund von Landstreitigkeiten mit
dem Tod bedroht worden zu sein. Mit Verfügung vom 6. April 2009 trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie
den Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2009 abgewiesen.
B.
Am 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei brachte er vor, sich
zwischenzeitlich in Österreich aufgehalten zu haben. Neue Asylgründe
machte er keine geltend. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Wegweisung sowie den Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Dabei gab er zu Protokoll, er habe sich seit dem letzten
Asylgesuch in der Schweiz in Österreich und Deutschland aufgehalten.
Erneut machte er keine neuen Asylgründe geltend, sondern brachte
lediglich die beim ersten Asylgesuch geltend gemachten Gründe vor. Mit
Verfügung vom 21. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das dritte Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie den
Vollzug. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in
Rechtskraft.
D.
Am 23. August 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein viertes Asylgesuch ein. Dazu
wurde er am 6. September 2010 im EVZ G._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 16. September 2010 am selben Ort angehört
(Anhörung). Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu
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Protokoll, nach der Abweisung seines dritten Asylgesuchs habe er sich
erneut nach Österreich begeben, wo man ihn inhaftiert habe, bevor er in
die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Seine Asylgründe seien noch
immer dieselben wie im ersten Asylgesuch, neue habe er keine. Zur
Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem die Kopie einer "Klageschrift
von 2008" sowie einen Identitätsausweis zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 20. September
2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch
auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte
die Wegweisung sowie den Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das am 4. April
(recte: Februar) 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 29. April
2009 rechtskräftig abgeschlossen. Zwei weitere Asylverfahren seien am
6. November 2009 und am 4. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen
worden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach
dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Überdies sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 24. September 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 17.
September 2010 sei in den Wegweisungsvollzugspunkten
(Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben und es sei festzustellen, dass für
ihn der Vollzug einer Wegweisung in sein Heimatland nicht zumutbar sei,
weshalb ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen mehrere Berichte zur Situation in Afghanistan
sowie eine Honorarnote bei.
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G.
Mit Instruktionsverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2010 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss der Rechtsbegehren sowie der
Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz
verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 17. September
2010 ist, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der
Beschwerdeführer (mangels Anfechtung) keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wären seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
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vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der
Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in
Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er
auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er
ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft.
Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
5.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Provinz Daikondi).
Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
5.3.4. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E.
9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
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5.3.5. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. September 2010 machte der
junge Beschwerdeführer geltend, sein Bruder und zwei seiner
Schwestern hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul gelebt (Akten
BFM D 2/10, S. 3). Ob es sich bei seinen in Kabul wohnhaften
Schwestern lediglich um Halbschwestern oder um Schwestern handelt,
kann vorliegend bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung letztlich offen gelassen werden. Der Einwand des
Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er bei seinen Schwestern
in Kabul sehr unwillkommen wäre, da sie verheiratet seien, überzeugt
schon deshalb nicht, da im Kulturkreis des Beschwerdeführers in aller
Regel eine grosse familiäre Verbundenheit herrscht, weswegen
anzunehmen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Kabul von den
Familien seiner Schwestern unterstützt. Davon ist vorliegend umso mehr
auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Rahmen des
ersten Asylgesuchs vorbrachte, der Mann einer seiner Schwestern in
Kabul sei sein Cousin (Akten BFM A 23/9, S. 5). Auch aufgrund dieser
nahen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Mann seiner Schwester ist anzunehmen, dass von einem
tragfähigen sozialen Netz auszugehen ist. Beim Einwand des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, dass er schon seit längerer
Zeit keine Nachrichten mehr aus Afghanistan erhalten habe, so dass
nicht als gesichert angesehen werden könne, dass seine beiden
Schwestern noch immer in Kabul wohnen würden, handelt es sich um
eine durch nichts gestützte Parteibehauptung. Gleich verhält es sich mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nichts über den
aktuellen Verbleib seines Bruders wisse. Mangels anderweitiger
verlässlicher Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass zwei
Schwestern, ein Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführers nach
wie vor in Kabul leben, womit der Beschwerdeführer dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration in
dieser Stadt behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er
nach seiner Rückkehr nach Kabul zu Beginn bei seinen Verwandten
wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine
Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Eigenen
Angaben zufolge verfügt der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
über jahrelange Berufserfahrung als Bodenleger. Bezüglich des
Einwandes in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund seines Stotterns bei der Arbeitssuche benachteiligt sei, ist
festzuhalten, dass das Stottern des Beschwerdeführers diesen zwar
eventuell im sozialen Verkehr, nicht aber bei der Arbeit als Bodenleger
behindert, weshalb davon auszugehen ist, er werde nicht nur wie früher in
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der Provinz Daikondi, sondern auch in Kabul in der Lage sein, sich
beruflich zu integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, als der
Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Dari auch fliessend Farsi
spricht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in
seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seines Lebens in
Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur,
Arbeits und Lebensweise vertraut ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bewirken (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als
zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 14 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen
und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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