B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6964/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
und ihr Kind
B._______,
geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 1. November 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. Januar 2015 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 13. Februar 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen und zur Herkunft
fand am 2. März 2015 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und bis zu ihrer Ausreise in Tibet (China) gelebt habe.
Eines Nachts habe sie zusammen mit Freunden protibetische Plakate auf-
gehängt und sei anschliessend illegal aus China ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1951/2015 vom 23. November 2015 gutgeheis-
sen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
Die Verfügung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Am 16. Juni 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Be-
schwerdeführerin ein Telefoninterview über ihre Herkunft. Gestützt auf die-
ses wurde eine Evaluation des Alltagswissens erstellt, welche zum Schluss
kam, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im be-
haupteten geographischen Raum gelebt habe, klein sei.
E.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin dazu das
rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 nahm sie dazu
Stellung.
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F.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 (Eröffnung am 6. November 2018)
stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug nach
China explizit ausgeschlossen wurde.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 6. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern eins (Flücht-
lingseigenschaft) sowie vier bis sechs (Wegweisungsvollzug), verbunden
mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Ergänzung zu den Flucht-
gründen, drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), ein Zei-
tungsartikel, ein Foto eines Bestätigungsschreibens, Fotos von Personen,
ein Foto eines Messenger-Chatverlaufs, ein Referenzschreiben und eine
Schwangerschaftsbestätigung bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert, welcher fristgerecht beglichen wurde.
I.
Mit Schreiben vom 22. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko-
pie eines Familienbüchleins (Hukou) sowie ein Bestätigungsschreiben ein.
J.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind zur Welt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise aus China und den Wegwei-
sungsvollzug, während die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft er-
wachsen ist und die Vorfluchtgründe daher nicht zu beurteilen sind. Mit der
Berufung auf die illegale Ausreise macht die Beschwerdeführerin subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, jedoch zum Ausschluss
aus dem Asyl führen.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits in der BzP
Zweifel an der Herkunft aufgekommen seien. Die Beschwerdeführerin
habe keine Identitätspapiere eingereicht und es seien keine diesbezügli-
chen Beschaffungsbemühungen ersichtlich. Zudem sei die Schilderung der
Ausreise nicht glaubhaft. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie unter
Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt
sei, diese aber den Behörden zwecks Verschleierung ihrer Identität und
Herkunft vorenthalte. In Bezug auf ihr Länder- und Alltagswissen sei fest-
zustellen, dass sie in der BzP und der Anhörung kaum geographische An-
gaben über ihre angebliche Herkunftsregion habe machen können. Die Be-
schreibung ihres Heimatdorfes sei spärlich und wiederholend ausgefallen.
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Auch die Angaben zu ihrer Heimatregion und ihrem Alltag seien ohne Sub-
stanz. Da ihre Angaben über die Landwirtschaft gehaltvoller seien, sei zwar
nicht auszuschliessen, dass sie gelegentlich auf dem Feld und in der Vieh-
haltung tätig gewesen sei. Es liege aber die Vermutung nahe, dass sie dies
nicht in der von ihr behaupteten Region gemacht habe. Sie spreche ferner
kaum Chinesisch, was bei einer in Tibet lebenden Person aber zu erwarten
wäre.
Die Evaluation des Alltagswissens habe ergeben, dass ihre Beschreibung
der Umgebung ihres Heimatdorfes unerwartet und lückenhaft sei, indem
sie etwa den Namen des Flusses nicht kenne, der direkt an ihrem Heimat-
dorf vorbeifliesse. Ihre Kenntnisse über die Gemeinden und Kreise seien
für Einheimische unüblich schwach. Zur Landwirtschaft habe sie sich teil-
weise zutreffend geäussert, aber auch unerwartete und falsche Angaben
gemacht, so etwa zu einem bestimmten Landwirtschaftsfest. Ihre Angaben
zu Preisen und üblichen Einkaufsmengen von Alltagsprodukten seien
mehrheitlich unrealistisch. Ihre Angaben zum Schulwesen würden nebst
zutreffenden Schilderungen auch falsche Angaben enthalten, die nicht da-
mit erklärt werden könnten, dass sie selbst nie zur Schule gegangen sei.
Ihre Angaben zu den Verkehrsmitteln entsprechen nicht den typischen Ge-
gebenheiten vor Ort und diejenigen zum Ausstellungsprozess von Identi-
tätsdokumenten seien lücken- und teils fehlerhaft. Schliesslich würden die
Chinesischkenntnisse nicht den Erwartungen an eine Einheimische ent-
sprechen, welche 20 Jahre lang in Tibet gelebt habe.
Ihre Erklärung für die fehlenden Kenntnisse, wonach die Zeit rund um ihre
Flucht die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen sei und sie vieles ver-
drängt habe, überzeuge nicht.
Das im Beschwerdeverfahren D-1951/2015 eingereichte Foto einer Bestä-
tigung habe nur einen sehr geringen Beweiswert und das Foto aus ihrer
Kindheit belege die Herkunft nicht.
Es sei daher davon auszugehen, dass ihre Sozialisierung nicht in der von
ihr angegebenen Region stattgefunden habe und sie über ihre tatsächliche
Herkunft täusche. Gemäss geltender Praxis sei daher nicht davon auszu-
gehen, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtliche Gründe entgegenstünden.
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5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, in der
Evaluation des Alltagwissens sei nicht bemängelt worden, dass die Be-
schwerdeführerin einen tibetischen Dialekt spreche, der nicht ihrem Her-
kunftsort entspreche. Wäre sie tatsächlich in einer exiltibetischen Gemein-
schaft aufgewachsen, hätte dies bei der Evaluation erkannt werden müs-
sen. Das SEM begründe nicht, wieso die Beschwerdeführerin über Chine-
sischkenntnisse verfügen müsste. Entgegen der Behauptung des SEM
würde ein Grossteil der tibetischen Bevölkerung kein Chinesisch sprechen,
und es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin aus einem regimekriti-
schen Umfeld stamme und Chinesisch daher ablehne. Ferner habe auch
die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus einfa-
che Sätze spontan habe aufsagen können. Die beschränkten geografi-
schen Kenntnisse würden sich dadurch erklären, dass die Beschwerdefüh-
rerin – wie für Tibeter aus ländlichen Gebieten und insbesondere Frauen
üblich – kaum je das Gebiet der eigenen Gemeinde verlassen habe. Den
Namen des Flusses bei ihrem Heimatdorf kenne sie nicht, da es dort eben
gerade nur einen Fluss gebe und dieser mangels Verwechslungsgefahr
umgangssprachlich lediglich als Fluss bezeichnet werde. Die Gründe für
ihre mangelhaften Kenntnisse der landwirtschaftlichen Festlichkeit würden
wohl in ihrer strengen Erziehung oder der geringen Grösse ihres Heimat-
dorfes liegen. Dass sie das Ausstellungsprozedere der Identitätsdoku-
mente nicht kenne, liege lediglich an ihrer anderen Auffassungsgabe res-
pektive daran, dass ihr Behördenangelegenheiten nicht geläufig seien und
sie diesbezüglich auf Hilfe angewiesen gewesen sei. Das SEM habe unzu-
reichend gewürdigt, dass sie zutreffende Angaben zur Landwirtschaft ge-
macht habe. Die falsche Verortung eines Klosters liege in den geringen
lokalgeografischen Kenntnissen der gänzlich ungebildeten Beschwerde-
führerin und dem stressauslösenden Interviewsetting begründet. Schliess-
lich sei die Schilderung der Ausreise nachvollziehbar. Ihr werde zu Unrecht
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet. Sie habe sich stets be-
müht, Beweisdokumente aufzutreiben und habe etwa eine Bestätigung der
lokalen Behörden eingereicht, dass sie seit Dezember 2014 nicht mehr im
Dorf gesehen worden sei, sowie Fotos, welche die Beschwerdeführerin
und ihre Familie in authentischer tibetischer Kleidung zeigen würden. Die
Beschaffung weiterer Dokumente sei nicht möglich, da die Kommunikation
mit der Familie sehr schwer sei.
6.
6.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Im Länder-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 prä-
zisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
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dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht
der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Referenzur-
teil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Er-
gebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs und der Beschwerdeschrift nicht gelungen ist,
die Schlussfolgerungen zu entkräften. Die Evaluation ist ferner als ausge-
wogen zu bezeichnen, indem auch die zutreffenden Antworten der Be-
schwerdeführerin Berücksichtigung gefunden haben. Trotz teilweiser zu-
treffender Länderkenntnisse weist sie in den Themenbereichen Region, Ar-
beit, Einkaufen, Schulwesen, Verkehrsmittel, Ausweisdokumente und Chi-
nesisch Lücken auf, die bei einer Person, welche mehr als 20 Jahre in Tibet
gelebt hat, nicht zu erwarten wären. Die Erklärung im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs, sie habe aufgrund der Flucht vieles aus ihrem bisherigen
Leben verdrängt und sie könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern,
überzeugt nicht und erweckt stark den Eindruck einer Schutzbehauptung.
Die in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen angerufene Begründung, die
Beschwerdeführerin habe ihr Haus und ihr Heimatdorf selten verlassen und
verfüge über keine Schulbildung, greift als Erklärung ebenfalls zu kurz. Mit
dem Argument, in der Evaluation des Alltagswissens sei nicht bemängelt
worden, dass die Beschwerdeführerin einen Dialekt spreche, der nicht ihrer
Heimatregion entspreche, wird verkannt, dass in der Evaluation des All-
tagswissens – anders als bei einer LINGUA-Analyse – keine fundierte Ana-
lyse der Sprache erfolgt.
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6.3 Darüber hinaus wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächli-
che Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hin-
sichtlich der Vorfluchtgründe und der Flucht sowie zum Verlust der Aus-
weisdokumente bekräftigt. Dabei kann auf die entsprechenden Feststellun-
gen in der Erwägung 6.1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-1951/2015 vom 23. November 2015 verwiesen werden.
6.4 Der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie eines Hukou kommt
aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zu. Ferner
bezieht es sich lediglich auf ihre angebliche Mutter und nicht auf die Be-
schwerdeführerin selbst, und es lassen sich daraus kaum Schlüsse auf den
Ort der Sozialisation der Beschwerdeführerin ziehen. Beim angeblichen
Bestätigungsschreiben der lokalen Behörden handelt es sich ebenfalls um
ein fälschungsanfälliges Dokument, weshalb ihm nur sehr begrenzte Be-
weiskraft zukommt. Die eingereichten Fotos lassen kaum Rückschlüsse
auf die angebliche Herkunft zu. Diese Dokumente vermögen die gewichti-
gen Zweifel an der Herkunft daher nicht aufzuwiegen.
6.5 Als Fazit ist folglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über
ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in Er-
wägung 6.1 skizzierten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Kurzem Mutter gewor-
den ist, führt nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Etwaige Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK
wären bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend
zu machen.
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
renden ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: